Förderprogramm

Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten (STARK)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Hochschule
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Referat 424 – Rückbau-Rückstellungen KKW, Strukturstärkung Kohleregionen

Frankfurter Straße 29–35

65760 Eschborn

Weiterführende Links:
STARK – Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zur Unterstützung eines nachhaltigen Strukturwandels in den Kohleregionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Projekte, die zu einer erfolgreichen Transformation der Kohleregionen beitragen.

Ihr Vorhaben soll dazu beitragen, sichtbare Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu schaffen.

Sie können eine Förderung für Projekte in folgenden Bereichen erhalten:

  • Vernetzung,
  • Wissens- und Technologietransfer,
  • Beratung,
  • Qualifikation/Aus- und Weiterbildung,
  • nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen,
  • Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften,
  • Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis,
  • Außenwirtschaft,
  • wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses,
  • Stärkung unternehmerischen Handelns,
  • innovative Ansätze.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie können bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben oder Kosten bekommen.

Die Laufzeit beträgt bis zu 4 Jahren und kann um bis zu weitere 4 Jahre verlängert werden.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Projekts beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investitionen dürfen maximal 25 Prozent der förderfähigen Projektsumme ausmachen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Projektes muss gesichert sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU,
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • Unternehmen, die einer Rückforderung von Beihilfen der EU nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten „STARK“

Vom 16. Juli 2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ausgangslage

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Nur durch weltweite Anstrengungen kann es gelingen, das weitere Voranschreiten der Erderwärmung zu begrenzen. Konkret bedeutet dies, dass die Emissionen von Treibhausgasen im globalen Maßstab deutlich verringert und letztendlich ganz beendet werden müssen. Auch Deutschland ist hier nicht zuletzt durch internationale Vereinbarungen und europäisches Recht dazu verpflichtet, den Ausstoß von Klimagasen zu vermindern. Dabei ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung ein wichtiger Baustein, um ausreichend CO2 einzusparen. Die Bundesregierung hat daher den Ausstieg aus der Kohleverstromung beschlossen.

In den betroffenen Kohleregionen wird der Kohleausstieg jedoch den Strukturwandel deutlich beschleunigen. Denn in den Revieren ist die Wirtschaft vergleichsweise stark auf die Förderung und Nutzung der Kohle ausgerichtet. Diese Regionen stehen somit vor großen Herausforderungen: Zum einen muss die lokale Wirtschaft jenseits der Kohleindustrie wachsen, um wegfallende Wertschöpfung und Arbeitsplätze der Kohleindustrie zu kompensieren. Zum anderen muss sich auch die Produktionsweise ändern, um ohne Kohleprodukte auszukommen. Darüber hinaus muss dieser Prozess klimaneutral erfolgen, um die Effekte des Kohleausstiegs nicht zu konterkarieren. Diese Transformation ist an sich bereits ambitioniert. Gleichzeitig sind viele dieser Regionen strukturschwach und haben somit ungünstige Ausgangsbedingungen, um den Wegfall der Kohleindustrie zu kompensieren.

1.2 Bundesinteresse

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung ist angesichts der internationalen Vereinbarungen und der nationalen Klimaschutzziele dringend erforderlich. Gleichzeitig darf dadurch nicht die Erreichung des Ziels gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland gefährdet werden. Beide Ziele sind nur erreichbar, wenn die Transformation der Kohleregionen ökonomisch, ökologisch und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sozial nachhaltig verläuft. Darüber hinaus ist es für den globalen Klimaschutz wichtig, zu zeigen, dass der Ausstieg aus der Kohleförderung für eine Region nicht zum Abstiegsrisiko wird, sondern eine Chance für wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand bedeuten kann. Denn nur wenn der Ausstieg aus der Kohleförderung internationale Nachahmer findet, wird die Reduktion der Klimagase im entscheidenden globalen Maße gelingen und der Klimawandel begrenzt werden können. Eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen liegt somit im unmittelbaren Bundesinteresse.

1.3 Handlungsbedarf

Das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen wurde beschlossen, um die betroffenen Länder und Regionen bei ihrem Transformationsprozess zu unterstützen. Angesichts der föderalen Ordnung und der Finanzverfassung sieht das Gesetz hierfür in erster Linie Investitionen vor. Für einen erfolgreichen Transformationsprozess sind jedoch nicht allein Investitionen von Bedeutung. Vielfach entscheiden die Menschen und ihr engagiertes Handeln über die Entwicklung einer Region. Der Austausch über alternative Produktionsweisen und Geschäftsmöglichkeiten ist beispielsweise für eine schnelle und klare Neuorientierung einer Region oftmals der entscheidende Erfolgsfaktor. Netzwerke, Kompetenzzentren oder Informationsveranstaltungen können hierfür einen wichtigen Beitrag leisten. Diese und andere nicht-investive Unterstützungsmaßnahmen können jedoch über bestehende Instrumente kaum gefördert werden.

Gleichzeitig sind die Länder vielfach strukturschwach und können diese Unterstützungsleistungen nicht oder nicht im ausreichenden Maße selbst finanzieren. Der Bund muss daher ein ergänzendes Angebot schaffen, um seine Ziele zu erreichen.

1.4 Handlungsauftrag

Auf Grund dieses Handlungsbedarfs sieht das Investitionsgesetz Kohleregionen1) (InvKG) vor, das Programm STARK („Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten“) zu schaffen, mit dem nicht-investive Maßnahmen zur Flankierung des Transformationsprozesses gefördert werden können. Das Programm soll mit Blick auf das Primärziel „internationaler Klimaschutz“ dazu beitragen, die Kohleregionen zu Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Sie sollen somit eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsstruktur entwickeln und damit nicht nur unmittelbar dem Klimaschutz dienen, sondern zugleich auch ein internationales Vorbild mit Modellcharakter werden. Hierfür sollen entsprechende Projekte im Rahmen von Zuwendungen unterstützt werden.

1.5 Förderziel

Im Rahmen des Bundesprogramms werden nicht-investive Projekte gefördert, die dazu beitragen, eine erfolgreiche ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Kohleregionen zu unterstützen, mit dem Ziel, die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu machen. Ziel ist somit zum einen durch den Umbau der Wirtschaftsstruktur einen direkten Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Zum anderen sollen aber auch durch positive Entwicklungsbeispiele Regionen in anderen Staaten zum Ausstieg aus der Kohleverstromung ermutigt werden und so der Klimaschutz auch im globalen Maßstab unterstützt werden.

2 Rechtsgrundlagen

Zur Durchführung der Projekte gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P2), ANBest-P-Kosten3), ANBest-Gk4), NABF oder NKBF 985)). Das Förderprogramm beruht auf der Bundeskompetenz für den internationalen Klimaschutz. Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung)6)
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung)7)
  • Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse betraut sind8) („DAWI-Beschluss“)
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).9)

Falls im Rahmen des STARK-Bundesprogramms beihilfebehaftete Projekte der Beihilfekategorie III dieser Richtlinie gefördert werden, so tritt auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie keine Freistellung von der beihilferechtlichen Notifizierungspflicht ein. Vielmehr ist jeweils eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich, die sicherstellt, dass die Anforderungen der einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen erfüllt werden.

3 Gegenstand der Förderung

Dieses Bundesprogramm kennt nur die in Anlage 1 aufgeführten Förderkategorien. Förderfähig sind Projekte, die mindestens einer Förderkategorie zugeordnet werden können.

Sollten Teile von Projekten in verschiedene Förderkategorien passen und diese Teile nicht geringfügig sein, so muss im Antrag jedem Teil eine eigene Förderkategorie zugeordnet und hierzu die entsprechenden Angaben gemacht werden. Auch die Pflichten zur Datenerfassung bestehen dann für die jeweiligen Teile gemäß der jeweiligen Förderkategorie. Das Projekt muss in jedem Fall vollständig ausschließlich einer Beihilfekategorie zuzuordnen sein, deren Regelungen im vollen Umfang zu beachten sind.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit diese nicht nach Nummer 4.2 dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.

Jeder Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte zu erwarten ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.2 Nicht Antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.3 Projekte des Bundes

Bundesbehörden können auf der Grundlage dieses Bundesprogramms eigene Projekte umsetzen. Soweit diese Projekte beihilferechtlich relevant sind, ist die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht durch die antragstellende Bundesbehörde sicherzustellen. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten nur insoweit, wie sie auf von Bundesbehörden umgesetzte Projekte anwendbar sind. Die Anträge werden in dem Fall nicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sondern über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eingereicht, das unter Einbeziehung der zuständigen Fachressorts über die Förderwürdigkeit entscheidet. Die administrative Abwicklung erfolgt über das BAFA.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, oder eine Finanzierung bereits begonnener Vorhaben sind unzulässig.

Für das Projekt muss der Antragstellende eine Kostenrechnung führen, die geeignet ist, die förderfähigen Ausgaben/Kosten des Projekts separiert von anderen Ausgaben/Kosten zu erfassen. Unterhält der Antragstellende eine eigene Prüfungseinrichtung, so muss diese mit Einreichen der Verwendungsnachweisunterlagen bestätigen, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Ausgaben/Kosten um förderfähige Ausgaben/Kosten im Sinne der Förderrichtlinie handelt.

5.1 Projektanforderungen

Anträge können nur für Projekte gestellt werden, die

a) mindestens einer Förderkategorie nach Anlage 1 dieser Förderrichtlinie zuzuordnen sind,

b) einer Beihilfekategorie nach Anlage 2 dieser Förderrichtlinie zugeordnet werden können und die entsprechenden Anforderungen erfüllen,

c) primär nicht-investiv sind, das heißt höchstens 25 Prozent der förderfähigen Projektsumme Investitionen sind,

d) einen erkennbaren Beitrag zur Zielerreichung nach Nummer 1.5 leisten,

e) der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes10) nicht zuwiderlaufen,

f) in den Förderregionen (nach Nummer 5.3) ihre Wirkung entfalten,

g) zusätzlich sind, also nicht bereits bestehende Projekte ersetzen dürfen,

h) nicht vor der Bewilligung der Förderung begonnen werden,

i) alle weiteren Voraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllen.

5.2 Beteiligung der Länder

Für jeden Projektantrag bittet das BAFA das Land, in dem das Projekt schwerpunktmäßig wirkt, um eine kurze Stellungnahme. Diese soll dem BAFA binnen zwei Wochen zugleitet werden und eine Einschätzung zum Nutzen des Projekts für die Entwicklung der Region sowie ein Votum zur Förderung des Projekts enthalten. Eine Förderung entgegen dem Landesvotum soll nur in begründeten Ausnahmen erfolgen. In dem Fall, dass eine Bundesbehörde gemäß Nummer 4.3 den Antrag stellt, tritt an die Stelle des Landes das für das STARK-Bundesprogramm zuständige Referat im BMWi, das die zuständigen Fachressorts einbezieht.

5.3 Regionale Abgrenzung

Diese Richtlinie fördert Projekte, die eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Transformation der Fördergebiete unterstützen. Zu den Fördergebieten gehören alle nach den §§ 2, 11 und 12 InvKG förderfähigen Gemeinden und Gemeindeverbände.

6 Art und Höhe der Förderung, Kumulierungsverbot

6.1 Allgemeines

Die Förderung erfolgt mittels Zuwendungen als anteilige Finanzierung von Projekten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse entsprechend den haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes. Sie sind bei Bewilligung auf einen Höchstrahmen zu begrenzen und dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten.

Grundsätzlich erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis.

Die Förderung auf Kostenbasis ist für gewerbliche Unternehmen möglich, vorausgesetzt, der Antragstellende verfügt über ein geordnetes Rechnungswesen, das jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Selbstkosten ermöglicht. Als Unternehmen zählt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung. Vereine, Stiftungen und vergleichbare gemeinnützige Gesellschaften wie auch Körperschaften des Privatrechts können nur dann auf Kostenbasis gefördert werden, wenn zum Einen der Grundhaushalt oder Betriebs- und Investitionshaushalt nicht oder nicht überwiegend öffentlich grundfinanziert ist, zum zweiten die Eigenmittel und gegebenenfalls zusätzliche Drittmittel zur Verfügung gestellt werden können und darüber hinaus zum Dritten ein geordnetes Rechnungswesen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung etabliert ist.

6.2 Höhe der Förderung

Der Förderanteil beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben oder Kosten.

Soweit die Förderung nach Maßgabe der AGVO oder der De-minimis-Verordnungen gewährt wird, sind die maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten der entsprechenden Regelungen zu beachten. Für Förderungen nach Maßgabe der AGVO gelten die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO. Die Kumulierungsregeln nach Artikel 2 Absatz 5 bis 8 DAWI-De-minimis-Verordnung und Artikel 5 De-minimis-Verordnung sind jeweils bei Förderungen auf der Grundlage dieser Regelungen einzuhalten. Für bestimmte Förderkategorien, denen das Projekt zuzuordnen ist, ist in Anlage 1 ein abweichender Höchstförderanteil vorgesehen. In jedem Fall kann die Förderung nur so hoch sein, wie dies beihilferechtlich zulässig ist.

Die gleichzeitige Förderung mit anderen Bundesprogrammen ist ausgeschlossen.

Die gleichzeitige Förderung mit sonstigen Drittmitteln, zum Beispiel aus Programmen der Europäischen Union, ist zulässig. In dem Fall reduzieren sich hierdurch die Höhe der Förderung und der Eigenanteil jeweils um den gleichen prozentualen Anteil. Das Verhältnis von Bundesförderung zum Eigenanteil bleibt dadurch bezogen auf den Teil, der nicht durch diese Drittmittel abgedeckt wird, unverändert.

Zu keiner Zeit darf die Fördersumme 100 Prozent aller förderfähigen Kosten oder Ausgaben überschreiten.

Bei öffentlichen Antragstellern aus den Ländern oder Gemeinden, kann der Eigenanteil auch ganz oder teilweise durch andere öffentliche Stellen des Landes, insbesondere das Land selbst, erbracht werden.

6.3 Dauer der Förderung

Projekte können eine Laufzeit von bis zu vier Jahren haben (Bewilligungszeitraum). Frühestens ein Jahr vor dem Projektende kann auch mehrfach nacheinander eine Verlängerung um jeweils weitere höchstens vier Jahre beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der bisherige Erfolg nachgewiesen wird und das Projekt im Sinne dieser Richtlinie weiterhin förderfähig ist. Hierzu sind dem Verlängerungsantrag alle erforderlichen Informationen und Erklärungen nach Nummer 7.2 in aktualisierter Form erneut der Bewilligungsbehörde zuzusenden. Die Projekte müssen bis zum Ende der Gültigkeit dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

6.4 Personal- und Sachausgaben

Personal- und Sachausgaben werden gefördert, soweit sie dem Projekt im Sinne dieser Richtlinie dienen.

Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  • Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
  • zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt,
  • gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziertes Personal.

Zur Bemessung der Personalausgaben werden Pauschalsätze nach den jeweils geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgelegt. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.11)

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 Prozent der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.

Entsprechendes gilt für Personalkosten, sollte die Förderung auf Kostenbasis gewährt werden.

Bei Förderungen auf der Grundlage der AGVO kommen Pauschalsätze nicht zur Anwendung.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Projekten im Sinne dieser Richtlinie, die vom Antragstellenden nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde ist das BAFA.

Hausanschrift:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Förderprogramm STARK –
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
oder
Postfach 5160
65726 Eschborn

Internet: www.bafa.de
E-Mail: stark@bafa.bund.de

7.2 Antragsverfahren

Das BAFA stellt über seine Internet-Seite Informationen zur Antragstellung zur Verfügung: www.bafa.de.

Der Antrag sollte auf Grundlage der vom BAFA veröffentlichten Antragsinformationen gestellt werden.

Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) den Namen des Projekts,

b) die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers und seines Ansprechpartners,

c) Ort oder Gebiet, in dem das Projekt schwerpunktmäßig wirkt,

d) die Projektlaufzeit und den nach Jahren gegliederten Mittelbedarf,

e) die zugehörige Beihilfekategorie und Darlegung, warum das Projekt in diese Beihilfekategorie fällt,

f) soweit es beihilfebehaftete Projekte betrifft, den Freistellungstatbestand; zudem muss der Antrag detailliert darstellen, welche Anforderungen sich daraus ergeben und wie das Projekt diese einhält,

g) die Förderkategorien (nach Anlage 1), denen das Projekt zuzuordnen ist,

h) das Projektziel,

i) ein Konzept, wie die Erreichung des Projektziels nachgewiesen werden soll,

j) die nach Anlage 1 zu erfassenden Indikatoren gegebenenfalls eine entsprechende Konkretisierung,

k) eine Darstellung, wie das Projekt der Zielsetzung nach Nummer 1.5 dient,

l) eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich aller Maßnahmen,

m) einen mit der Maßnahmenbeschreibung übereinstimmenden Ausgaben- oder Kosten- und Finanzierungsplan in tabellarischer Übersicht,

n) die Angabe, ob auf Ausgaben- oder Kostenbasis abgerechnet werden soll einschließlich (bei Abrechnung auf Kostenbasis) einer Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 6.1 erfüllt sind,

o) eine Übersicht über die geplanten Subauftragnehmer (soweit absehbar),

p) die Höhe und Quelle von beantragten sowie zugesagten Drittmittel während der gesamten Laufzeit des Projekts,

q) eine Erklärung über

i. die Zusätzlichkeit der Maßnahme,

ii. den Projektstatus gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,

iii. die wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit,

iv. die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers,

v. die Richtigkeit der beihilferechtlichen Situation,

vi. die Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen sowie der Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs,

vii. die Einhaltung der beihilferechtlichen Regelungen;

r) eine entsprechende Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit.

Anträge, die fehlerhaft oder unvollständig sind, müssen abgelehnt werden oder die bewilligende Stelle kann eine Nachbesserung verlangen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Förderanträge. Projekte könne auch von mehreren Personen beantragt werden. In dem Fall ist ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen. Weiterhin leitet das BAFA die Anträge und Bescheide zur Kenntnis an das BMWi weiter, das gegebenenfalls weitere Bundesministerien einbindet. Das BAFA konsultiert das BMWi bei schwierigen Ermessensfragen. Anträge, die einer Strategie oder Planung der Bundesregierung zuwiderlaufen, können abgelehnt werden.

Bescheide nach dieser Richtlinie können erst nach Inkrafttreten des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen erlassen werden.

7.4 Nachweisführung

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Der Verwendungsnachweis muss insbesondere beinhalten:

  • einen Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektziels beinhaltet,
  • einen zahlenmäßigen Nachweis.12)

Der Verwendungsnachweis muss zudem die Zielerreichung gemäß Nummer 7.2 Ziffer i) durch das im Projektantrag vorgeschlagene Verfahren nachweisen und eine Einschätzung geben, inwieweit das Projekt abschließend zur Erreichung des Programmziels gemäß Nummer 1.5 beigetragen hat. Dazu sind die mit dem Antrag definierten Zielkriterien zu aktualisieren.

Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen.

Darüber hinaus muss der Zuwendungsempfänger ein Jahr nach Projektende eine Ergänzung zum Verwendungsnachweis vorlegen, in dem er die Erkenntnisse und Langzeitwirkung des Projekts mit einigem zeitlichen Abstand beschreibt. Soweit möglich sollen die Daten und Indikatoren des Verwendungsnachweises aktualisiert werden. Eine erneute Ergänzung, zwei Jahre nach Projektende, ist wünschenswert aber nicht verpflichtend.

8 Allgemeine Verfahrensvorschriften

8.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8.2 Auskunft

Die Antragsteller haben dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.

Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Antragsteller – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten dem BMWi oder der vom BMWi zur Evaluation beauftragen Stelle und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an den notwendigen Befragungen teilnimmt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.

8.3 Datenerfassung und Datenschutz

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Laufzeit des Projekts die in Anlage 1 aufgeführten Indikatoren für die dem Projekt zugeordnete Förderkategorie zu erfassen und dem Zuwendungsgeber mit dem Endverwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Die Gewährleistung von IT-Sicherheit und des Datenschutzes obliegt weiterhin den Antragstellenden.

8.4 Besondere Pflichten für einzelne Förderkategorien

Soweit für die einzelnen Förderkategorien (nach Anlage 1) besondere Pflichten vorgesehen sind, muss der Antragsteller diese Pflichten erfüllen.

8.5 Änderung beim Projektablauf

Unwesentliche Änderungen kann der Zuwendungsempfänger im Projektablauf vornehmen. Von einer unwesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn das Ziel und die Grundausrichtung des Projekts unverändert bleiben und nicht mehr als 20 Prozent der im Kostenplan vorgesehener Ausgaben einer Kategorie umgeschichtet werden. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrags ist ausgeschlossen. Will der Zuwendungsnehmer weitergehende Änderungen vornehmen, ist dies nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln des Zuwendungsrechtes und den speziellen Regeln dieser Förderrichtlinie sowie erst nach Genehmigung des Zuwendungsgebers möglich. Während der Durchführung des Projekts hinzutretenden Mittel Dritter müssen genehmigt werden.

8.6 Zusammenarbeit bei Öffentlichkeitsarbeit und Evaluation

Das BMWi und das BAFA sind berechtigt, zu allen geförderten Projekten das Thema, eine Kurzbeschreibung des Projekts und sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen die Zuwendungsempfänger, den verantwortlichen Projektleiter, die Höhe und Laufzeit der Zuwendung sowie die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers zu veröffentlichen. Von den Zuwendungsempfängern wird Kooperationsbereitschaft bei Projekten der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Veröffentlichung von Erfolgsbeispielen) und der Teilnahme an Programmveranstaltungen erwartet.

Zur Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie ist es erforderlich, dass die mit seiner Evaluation beauftragten Institutionen die zur entsprechenden Analyse notwendigen Informationen erhalten. Die Zuwendungsempfänger haben den Institutionen daher projektbezogene Informationen sowie unternehmensbezogene Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.

8.7 Subventionsgesetz

Für Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben sind im Zuschussantrag als subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen.

8.8 Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2038.

Anlage 1
Förderkategorien

1 Vernetzung

Beschreibung

Projekte mit dem Ziel der Vernetzung dienen dazu, verschiedene Akteure, insbesondere Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Verbände, öffentliche Stellen und Kulturinstitutionen miteinander zusammenzubringen, um Informationen auszutauschen und voneinander zu lernen. Dies schließt auch Projekte mit ein, die schwerpunktmäßig einen Prozess steuern und koordinieren, der darauf abzielt, eine nachhaltige, wirtschaftliche Weiterentwicklung der Region zu unterstützen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl und Zugehörigkeit (z.B. Unternehmensvertretungen, Bürgerinnen und Bürger nach Kategorien, die sich aus der Logik des jeweiligen Projekts ergeben) der vernetzten Akteurinnen und Akteure,
  • Bewertung des Netzwerks durch die Teilnehmer (Befragungen),
  • Resultate der Vernetzung z.B. in Form von gemeinsamen Aktivitäten, insbesondere Planungen, Projekte, Öffentlichkeitsarbeit.

2 Wissens- und Technologietransfer

Beschreibung

Technologietransfers dienen dazu, Technologien/Produkte, Verfahrensweisen und Dienstleistungen wie auch nicht-technische Innovationen nach der Entwicklung in die praktische Anwendung zu bringen oder die Anwendung zu verbreitern und dadurch den Einsatz nicht-nachhaltiger Produktionsweisen zu verringern. Projekte dieser Förderkategorie können solche Prozesse unterstützen und wissenschaftlich begleiten.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl, Bereich (Branche) und Größenklasse der Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die durch das Projekt neue Technologien oder Dienstleistungen verwenden,
  • Relevanz der Technologien und Dienstleistungen für eine nachhaltige Produktionsweise,
  • Anwendungsspektrum der neuen Technologien oder Dienstleistungen.

3 Beratung

Beschreibung

Projekte zur Beratung dienen dazu, Expertise aufzubauen und dieses an interessierte Akteure (Unternehmen, Bürger, öffentliche Stellen) weiterzugeben. Die Vermittlung des Know-hows muss dazu beitragen, eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsstruktur zu entwickeln oder zu stärken.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl, Umfang und Themen der Beratungen,
  • Qualität der Beratungen (durch Befragungen),
  • Folgen der Beratung (Investitionen, Verfahrensumstellungen, Verhaltensänderungen etc.).

4 Qualifikation/Aus- und Weiterbildung

Beschreibung

Projekte zur (Weiter-)Qualifikation und zur beteiligungsorientierten Ermittlung des betrieblichen Bedarfs an Weiterbildung und Projekte zur Organisation der betrieblichen Weiterbildung dienen dazu, Menschen, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Leitungsebenen von Unternehmen aller Wirtschaftszweige, in den Kohleregionen für eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur ohne Nutzung von Kohle zu qualifizieren. Das vermittelte Wissen und Können muss in Zusammenhang mit einer nachhaltigen Produktions- und Wirtschaftsweise stehen. Diese Anforderung gilt für Weiterbildungsprojekte bereits dann als erfüllt, wenn sie sich auf Beschäftigte von Kohleunternehmen und deren Zulieferern beschränken und deren Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. Der Antragsteller soll vor der Planung seines Konzepts Kontakt zu der Bundesagentur für Arbeit oder der Revieragentur vor Ort aufnehmen, um das Projekt mit den bestehenden Angeboten abzustimmen und damit Doppelstrukturen zu vermeiden.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl der Weiterbildungsstunden oder Umfang der betrieblichen Kompetenzpläne/-strategien der erarbeiteten Weiterbildungsprofile oder -angebote,
  • erreichte Personen (Anzahl, Alter und Geschlecht),
  • Ausgangsqualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • gegebenenfalls Einfluss der Weiterqualifikation auf die weitere berufliche Entwicklung.

5 Nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen

Beschreibung

Im Rahmen dieser Projekte können Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen ihre Leistungen daraufhin untersuchen, wie sie durch Änderungen nachhaltiges oder ökologisches Wirtschaften der Privatwirtschaft stärken können und diese Änderungen auch umsetzen. Beispielsweise können sie das Konzept eines kommunalen Gewerbeparks überarbeiten und auf eine neue, nachhaltige Grundlage stellen und darüber hinaus auch notwendigen (nicht-investiven) Arbeiten zur Umsetzung vornehmen. Nicht förderfähig ist die Erstellung von Nachhaltigkeitskonzepten, die über das BMU-Förderprogramm KoMoNa gefördert werden können.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl und Art der öffentlichen Maßnahmen (Investitionen, Prozesse/Dienstleistungen etc.),
  • Einfluss des Projekts auf die Wirtschaftsweise,
  • Bezüge zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie oder Nachhaltigkeitsstrategien des jeweiligen Bundeslandes oder Kommune.

6 Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften

Beschreibung

Die Bereitstellung von Planungs- und Projektsteuerungskapazitäten (z.B. Personal und Büro) oder der Betrieb von öffentlichen Strukturentwicklungsgesellschaften, die Dienstleistungen für öffentliche Stellen (wie z.B. die Erschließung von Gewerbeflächen für Kommunen) übernehmen, ist als Projekt förderfähig13), wenn sie ihr gesamtes Engagement unter der Idee einer nachhaltigen Wirtschaftsstruktur fassen und dies in jährlichen Tätigkeitsberichten nachweisen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl und Art der Maßnahmen,
  • Wirkung auf den ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Umbau der Wirtschaftsstruktur.

7 Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis

Beschreibung

Diese Projekte dienen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels der Stärkung des Zusammenhalts, der Unterstützung kultureller Identität und der Schaffung eines gemeinsamen Verständnisses der Menschen über eine nachhaltige Zukunft der Kohleregionen. Hierzu zählen insbesondere informelle Prozesse. Die Perspektive der jungen Generation sollte dabei ausdrücklich berücksichtigt werden. Die Zielrichtung dieser Projekte muss eine nachhaltige Entwicklung der Region unterstützen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren,

  • Anzahl der erreichten Personen (nach Gruppen, Geschlecht und Alter),
  • Ergebnisse der Projekte (z.B. vereinbarte/beschlossene Leitbilder, Visionen, Handlungsstrategien etc.).

8 Außenwirtschaft

Beschreibung

Diese Projekte dienen dem Standortmarketing und der Investorenwerbung, mit denen die Kohleregionen international als ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsstandorte präsentiert werden. Darüber hinaus sind Projekte zur Gewinnung internationaler Absatzmärkte für lokale, nachhaltig orientierte Unternehmen und Branchen umsetzbar.

Besonderheit

Antragsberechtigt sind nur öffentliche Träger mit entsprechender Fachkenntnis (wie z.B. die Wirtschaftsfördergesellschaften der Länder). Der Kofinanzierungsanteil des Antragsstellers beträgt in diesem Fall mindestens 20 Prozent. Der Antragsteller soll vor der Planung seines Projekts Kontakt mit Germany Trade and Invest aufnehmen und diese über sein Projekt informieren, um seine Maßnahme vor dem Hintergrund bestehender Planungen optimal auszugestalten und mögliche Synergien bestmöglich zu nutzen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • durchgeführte Maßnahmen des Standortmarketings und der Investorenwerbung, ausgewiesen nach Zielländern und Maßnahmen,
  • erreichte Personen oder Unternehmen (nach Gruppen),
  • konkrete Ergebnisse der Maßnahmen (z.B. „Leads“ oder Investitionen).

9 Wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses

Beschreibung

Im Rahmen dieser Projekte können öffentliche Antragsteller (ausgenommen Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen) Studien und Gutachten erstellen (lassen) oder die Umsetzung von Modellprojekten vornehmen. Es gilt der übliche Höchstanteil von 25 Prozent für Investitionen. Voraussetzung ist, dass diese Projekte darauf abzielen, wichtige Informationen für den nachhaltigen Umbau der Region oder einzelner Standorte zu liefern. Die Einbindung privater Akteure ist unter Wahrung der beihilferechtlichen Regelungen möglich. Die Ergebnisse müssen, soweit möglich, veröffentlicht werden. Die Rohdaten sollen dem Open-Data-Prinzip entsprechend veröffentlicht werden.

Besonderheit

Der Kofinanzierungsanteil des Antragstellers beträgt mindestens 30 Prozent.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • veröffentlichte Erkenntnisse und Daten,
  • gegebenenfalls Folge-Publikationen und Zitierung der Studie.

10 Stärkung unternehmerischen Handelns

Beschreibung

Hierzu gehören Projekte zur Förderung einer unternehmerischen Kultur sowie unternehmerischen Denkens in den betroffenen Regionen, unter anderem zur Steigerung von Gründungsaktivitäten und unternehmerischen Entwicklungsperspektiven. Die Projekte müssen dabei die Chancen eines ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftens in den Blick nehmen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Anzahl und Zugehörigkeit der erreichten Personen,
  • Resultate der Projekte.

11 Innovative Ansätze

Beschreibung

Im Rahmen dieser Projekte können innovative Ansätze zur Unterstützung der Regionen bei der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaftsstruktur und zur Zukunftsfähigkeit der Gemeinwesen gefördert werden. Förderfähig sind nur Projekte, die nicht auch durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden könnten und die keiner Strategie oder Planung der Bundesregierung entgegenstehen.

Vom Zuwendungsnehmer zu erfassende Indikatoren

  • Neuartigkeit des Ansatzes,
  • Beteiligte (Personen nach Anzahl, Alter und Geschlecht, Unternehmen nach Gruppen).

Anlage 2
Beihilfekategorien

Dieses Bundesprogramm unterscheidet folgende Beihilfekategorien. Jedes Projekt ist einer Beihilfekategorie zuzuordnen:

I. Beihilfekategorie – Beihilfefreie Projekte

Hierzu zählen Projekte, die beihilfefrei sind, d.h. nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) erfüllen.14)

Beihilfefrei sind zudem Projekte, über die Unternehmen beauftragt werden, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu erbringen und dabei die Kriterien des Altmark-Urteils erfüllen15): Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse müssen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden und Leistungen bereitstellen, die ohne öffentliche Unterstützung nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur unzureichend bereitgestellt würden.

Um beihilfefrei zu sein, müssen sie dabei folgende Kriterien erfüllen16):

a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent festzulegen.

c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

d) Die Auswahl des Unternehmens ist entweder im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs wird auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen in diesem Fall zu tragen hätte.

II. Beihilfekategorie – De-minimis-Projekte

Hierzu zählen Projekte, die nicht in Beihilfekategorie 1 fallen, die aber die Regeln der einschlägigen De-minimis-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigt.17)

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 500.000 Euro nicht übersteigen.18)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.

Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.

III. Beihilfekategorie – Beihilfebehaftete Projekte

Im Rahmen des STARK-Bundesprogramms können auch beihilfebehaftete Projekte gefördert werden.

In dem Fall tritt auf der Grundlage der Förderrichtlinie keine beihilferechtliche Freistellungswirkung ein. Vielmehr ist hierbei eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Es sind dabei nur Projekte förderfähig, die einer etwa durch die AGVO oder den DAWI-Beschluss19) von der Einzelfallnotifizierung freigestellten Beihilfegruppe zuzurechnen sind. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend. Der Antrag muss den Freistellungstatbestand nennen und detailliert darstellen, welche Anforderungen sich daraus ergeben und wie das Projekt diese einhält.

Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist nur zulässig, wenn das Projekt zu einer der drei Beihilfekategorien gehört und alle entsprechenden Regeln einhält.

                        

1) Das Investitionsgesetz Kohleregionen wurde mit Artikel 1 des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen neu geschaffen.

2) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

3) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P-Kosten)

4) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

5) Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

6) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

7) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012, ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

8) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

9) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, ABl. 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).

10) Siehe Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1546450/65089964ed4a2ab07ca8a4919e09e0af/2018-11-07-aktualisierung-dns-2018-data.pdf?download=1)

11) Siehe hierzu https://foerderportal.bund.de/

12) Abrechnung aller Ausgaben oder Kosten zum Ist-Abgleich mit dem Kosten- oder Ausgaben und Finanzierungsplan einschließlich der Belege.

13) In diesem Fall ist auch die Entscheidung der EU-Kommission (SA.36346) bezüglich der GRW-Regelung zur Erschließung von Grundstücken für die industrielle und gewerbliche Nutzung zu beachten.

14) Für weitere Hinweise siehe die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01).

15) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C vom 2.8.2012, S. 10).

16) Vgl. Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

17) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

18) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

19) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

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