Richtlinie
Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten (STARK)
Ursprünglich veröffentlicht 16. Juli 2020,
Novellierung 13. August 2024
1. Förderziele und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziele
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Die Bundesregierung hat sich daher durch internationale Vereinbarungen und europäisches Recht dazu verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu vermindern. Der beschlossene Ausstieg aus der Kohleverstromung ist dabei ein wichtiger Baustein, um vermehrt den Ausstoß von Treibhausgasen einzusparen.
Neben dieser globalen Aufgabe steht das Ziel der Bundesregierung, gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland - auch und insbesondere in den vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen - zu schaffen.
Beide übergeordneten Ziele sind zusammen nur erreichbar, wenn die für den Ausstieg angestrebte Transformation der Kohleregionen ökonomisch, ökologisch und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sozial nachhaltig verläuft. Entscheidend hierfür sind die 1) Vernetzung von Akteuren, 2) Wissens- und Technologietransfer, 3) Beratungsangebote, 4) Qualifikation/Aus- und Weiterbildung, 5) die nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen, 6) die Bereitstellung von Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften, 7) die Stärkung von Gemeinsinn und eines gemeinsamen Zukunftsverständnis, 8) die Förderung der Außenwirtschaft, 9) die wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses, 10) die Stärkung unternehmerischen Handelns, 11) Förderung innovativer Ansätze, sowie 12) die Herstellung von Transformationstechnologien (spezifische Förderziele).
Der Ausstieg aus der Kohleförderung wird in Deutschland als Chance für wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand in den betroffenen Regionen verstanden und vorangetrieben. So möchte die Bundesregierung die Kohleregionen zu international sichtbaren Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung etablieren.
Es wurde zunächst das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen und in dessen Folge das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) beschlossen, um die betroffenen Länder bei ihren Transformationsprozessen in den Revieren zu unterstützen. Als Ausfluss dessen ist seit 2020 das Förderprogramm „STARK“ ein wesentliches Instrument des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), um die Menschen und ihr engagiertes Handeln zur Transformation und Entwicklung der Kohleregionen zu stärken. Im Fokus stehen dabei bislang nicht-investive Maßnahmen, wie beispielsweise der Austausch über alternative Produktionsweisen und Geschäftsmodelle als ein entscheidender Erfolgsfaktor für eine schnelle und klare Neuorientierung einer Region. Netzwerke, Kompetenzzentren und Informationsveranstaltungen können hierfür ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten. STARK kann damit zur Flankierung der investiven Maßnahmen im Rahmen des InvKG beitragen.
Für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist zudem die sichere Verfügbarkeit von Transformationstechnologien - Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure und Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS) - von zentraler Bedeutung. Der Auf- und Ausbau der Produktionskapazitäten für diese Technologien soll ein weiterer Baustein im Zuge der Neuorientierung in den Revieren sein und die Sichtbarkeit der Modellregionen erhöhen. Das BMWK möchte daher mit dieser Förderrichtlinie gezielt in den Kohleregionen auch zu investiven Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten in Transformationstechnologien anreizen. Hauptaugenmerk bei der Förderung von Unternehmen in den Revieren liegt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
1) §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV)
2) Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
3) Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten, ANBest-Gk, NABF oder NKBF 98)
4) §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
5) Bundesreisekostengesetz (BRKG) i.V.m. Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
6) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung)
7) Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung)
8) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Beschluss)
9) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2024 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
10) Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels vom 20. Juli 2023 (BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien)
Für Unternehmen ist die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Die Angaben insbesondere zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die administrierenden Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anforderungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt, sobald die Mittel über die Plattform profi-Online angefordert werden (Zahlungsanforderung). Benötigte Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden, für die Förderkategorien 1 bis 11 spätestens bis zum 1. Dezember, für die Förderkategorie 12 spätestens bis zum 15. November für Zuwendungen des laufenden Haushaltsjahres. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Antragstellende
Antragstellende ist derjenige, in dessen Namen der Antrag eingereicht wird. Dem Antragstellenden (oder dritten Betroffenen) wird die Entscheidung (Verwaltungsakt) bekanntgegeben. Auskünfte zu konkreten Förderprojekten werden nur gegenüber Antragstellenden oder deren gesetzlich Bevollmächtigten erteilt.
Bewilligungszeitraum
Unter Bewilligungszeitraum ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zeitraum zu verstehen, in dem die bewilligte Maßnahme durchgeführt werden muss. Spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ist das Projekt abzuschließen.
Drittmittel
Drittmittel sind alle Geldleistungen von öffentlicher oder privater Seite, die für das Förderprojekt eingeworben werden. Sie reduzieren die Höhe der förderfähigen Ausgaben und damit die Förderung und den Eigenanteil um den gleichen prozentualen Anteil.
Ausgenommen hiervon ist die Übernahme des Eigenanteils durch andere öffentliche Stellen.
Eigenanteil (mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben)
Eigenanteile sind alle Geldbeträge des Zuwendungsempfängers, die zur Finanzierung des Projektes eingesetzt werden. Unbare Eigenleistungen, wie vorhandenes Personal oder Material, können nicht als Eigenmittel in das Projekt eingebracht werden. Bei öffentlichen Antragstellenden wie bspw. Landkreisen oder Gemeinden, sowie gemeinnützigen Akteuren, kann der Eigenanteil auch ganz oder teilweise durch andere öffentliche Stellen des Landes, insbesondere durch das Land selbst, erbracht werden. Für Verbundprojekte gilt dies für die Teile der öffentlichen Antragsstellenden.
Finanzierungsplan
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis enthält einen Finanzierungsplan mit den zur Durchführung des Projektes notwendigen Ausgaben. Der Finanzierungsplan für den gesamten Zeitraum (Gesamtfinanzierungsplan) ist nach einzelnen Kalenderjahren getrennt darzustellen. In den Finanzierungsplan dürfen nur im Bewilligungszeitraum anfallende Zahlungsvorgänge aufgenommen werden.
Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die Nettoausgaben, die für die Projektzielerreichung notwendig sind. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG), sind die entsprechenden Bruttoausgaben förderfähig.
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen, klassifiziert in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission1 nach Umsatz- und Beschäftigtengröße.
Unternehmen
Als Unternehmen zählt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung.
Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)
Unternehmen, die von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit betroffen sind entsprechend der Kriterien nach Artikel 2 Nr.18 AGVO.
Verbundprojekt
Bei einem Verbundprojekt handelt es sich um ein Projekt, welches durch mehrere gemeinsame Antragstellende verbunden ist. Das Projekt ist durch gemeinsame Ziele und abgestimmte Tätigkeiten gekennzeichnet. Jeder Verbundpartner reicht dabei einen eigenen Antrag ein. Die Zusammengehörigkeit der Anträge wird durch Verwendung des gleichen Projektkürzels (Akronym) kenntlich gemacht. Die Anzahl der möglichen Verbundpartner ist auf fünf begrenzt. In begründeten Ausnahmenfällen kann von dieser Höchstgrenze abgewichen werden. Der administrierenden Stelle ist ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.
Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA)
Zuwendungen auf Ausgabenbasis sind dann maßgeblich, wenn der Antragstellende nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. Dies liegt insbesondere bei Antragstellenden vor, die über eine kamerale Haushalts- und Wirtschaftsführung verfügen, welche in der Regel öffentlich finanziert sind. Der Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt sich nach dem Zahlungsvorgang und nicht nach dem in Geld bewerteten Werteverzehr.
Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln.
3. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Projekte, die mindestens einer Förderkategorie zugeordnet werden können, die geeignet sind, die Förderziele zu erreichen und die in den Fördergebieten nach §§ 2, 11 und 12 InvKG ihre Wirkung entfalten. Die Förderung setzt voraus, dass Projekte nicht ohne eine Zuwendung durch den Bund durchgeführt werden können. Die Gesamtfinanzierung jedes Projekts muss gesichert sein.
Sollten Teile von Projekten in verschiedene Förderkategorien passen und diese Teile nicht geringfügig sein, so muss jeder Projektteil einer eigenen Förderkategorie zugeordnet werden. In diesem Fall bestehen die Pflichten zur Erfassung der in einem Merkblatt geregelten entsprechenden Indikatoren (Nummer 7.1) für die jeweiligen Projektteile.
Das Projekt muss einer Beihilfekategorie nach Anlage 1 zuzuordnen sein.
Die Förderung schließt eine Weiterleitung grundsätzlich aus. Ausnahmen können in einem gesonderten Merkblatt geregelt werden.
Förderkategorien
Kategorie 12 Transformationstechnologien | Bspw. bis zu 40 Prozent für Klein- und bis zu 30 Prozent für mittlere Unternehmen mit max. 200 Mio. Euro Fördersumme in C-Fördergebieten | bis zu 100 Prozent |
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Förderkategorien | Förderquote | Förderfähiger Anteil für investive Maßnahmen (in Bezug auf das Gesamtinvestitionsvolumen) |
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Kategorie 1 Vernetzung | bis zu 90 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 2 Wissens- und Technologietransfer | bis zu 90 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 3 Beratung | bis zu 90 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 4 Qualifikation/ Aus- und Weiterbildung | bis zu 90 Prozent | bis zu 100 Prozent |
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Kategorie 5 Nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen | bis zu 90 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 6 Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften | bis zu 90 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 7 Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis | bis zu 90 Prozent | bis zu 50 Prozent |
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Kategorie 8 Außenwirtschaft | bis zu 80 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 9 Wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses | bis zu 70 Prozent | bis zu 25 Prozent |
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Kategorie 10 Stärkung unternehmerischen Handelns | bis zu 90 Prozent | bis zu 100 Prozent |
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Kategorie 11 Innovative Ansätze | bis zu 90 Prozent | bis zu 100 Prozent |
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Die einzelnen Förderkategorien können besondere Pflichten gem. nachfolgender Beschreibung der Förderkategorien, bzgl. Wirkungsmessung (gesondertes Merkblatt), Verfahrensschritte (Nummer 8), etc. für den Antragstellenden vorsehen. Für Unternehmen gelten die vorgesehenen Förderquoten der jeweiligen Beihilfeart (vgl. Anlage 1).
Förderkategorie 1: Vernetzung
Projekte mit dem Ziel der Vernetzung dienen dazu, verschiedene Akteure, insbesondere Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Verbände, öffentliche Stellen und Kulturinstitutionen miteinander zusammenzubringen, um Informationen auszutauschen und voneinander zu lernen. Dies schließt auch Projekte mit ein, die schwerpunktmäßig einen Prozess zur Vernetzung steuern und koordinieren, der darauf abzielt, eine nachhaltige, wirtschaftliche Weiterentwicklung der Region zu unterstützen.
Förderkategorie 2: Wissens- und Technologietransfer
Wissens- und Technologietransfers dienen dazu, Technologien, Produkte, Verfahrensweisen und Dienstleistungen wie auch nicht-technische Innovationen nach der Entwicklung in die praktische Anwendung zu bringen oder die Anwendung zu verbreitern und dadurch den Einsatz nicht-nachhaltiger Produktionsweisen zu verringern. Projekte dieser Förderkategorie können solche Prozesse unterstützen und wissenschaftlich begleiten. Der Fokus liegt auf dem Transfer in die praktische Anwendung.
Förderkategorie 3: Beratung
Projekte zur Beratung dienen dazu, Expertise aufzubauen und dieses an interessierte Akteure (Unternehmen, Bürger, öffentliche Stellen) weiterzugeben. Die Vermittlung von Knowhow muss dazu beitragen, eine ökonomisch, ökologisch oder sozial nachhaltige Wirtschafsstruktur zu entwickeln oder zu stärken.
Förderkategorie 4: Qualifikation / Aus- und Weiterbildung
Projekte zur (Weiter-)Qualifikation und zur beteiligungsorientierten Ermittlung des betrieblichen Bedarfs an Aus- und Weiterbildung und Projekte zur Organisation der betrieblichen Aus- und Weiterbildung dienen dazu, Menschen, insbesondere Mitarbeitenden einschließlich der Leitungsebenen von Unternehmen aller Wirtschaftszweige, in den Kohleregionen für eine nachhaltige Wirtschafsstruktur ohne Nutzung von Kohle zu qualifizieren. Das vermittelte Wissen und Können muss in Zusammenhang mit einer nachhaltigen Produktions- und Wirtschaftsweise stehen. Diese Anforderung gilt für Aus- und Weiterbildungsprojekte bereits dann als erfüllt, wenn sie sich auf Beschäftigte von Kohleunternehmen und deren Zulieferern beschränken und deren Chancen am Arbeitsmarkt verbessern, insbesondere durch die Stärkung der Digitalkompetenz. Der Antragstellende hat vor der Planung seines Konzeptes Kontakt zu der Bundesagentur für Arbeit oder der Revieragentur vor Ort aufzunehmen, das Projekt mit den bestehenden Angeboten abzustimmen und mit Antragstellung zu erklären, dass keine Doppelstrukturen entstehen.
Förderkategorie 5: Nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen
Im Rahmen dieser Projekte können Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen ihre Leistungen daraufhin untersuchen, wie sie durch Änderungen nachhaltiges oder ökologisches Wirtschaften der Privatwirtschaft stärken können und diese Änderungen auch umsetzen. Beispielsweise können sie das Konzept eines kommunalen Gewerbeparks überarbeiten und auf eine neue, nachhaltige Grundlage stellen und darüber hinaus auch notwendige Arbeiten zur Umsetzung vornehmen. Nicht förderfähig ist die Erstellung von Nachhaltigkeitskonzepten, die über das Förderprogramm Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gefördert werden können; der Antragstellende hat dies vor Antragstellung zu prüfen und entsprechend im Antrag zu erklären.
Förderkategorie 6: Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften
Die Bereitstellung von Planungs- und Projektsteuerungskapazitäten (z. B. Personal und Räume) oder der Betrieb von öffentlichen Strukturentwicklungsgesellschaften, die Dienstleistungen für öffentliche Stellen (wie z. B. die Erschließung von Gewerbeflächen für Kommunen) übernehmen, ist als Projekt förderfähig, wenn sie ihr gesamtes Engagement unter der Idee einer nachhaltigen Wirtschaftsstruktur fassen. Dies ist in den jeweiligen Zwischennachweisen zu erläutern.
Förderkategorie 7: Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis
Diese Projekte dienen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels der Stärkung des Zusammenhalts, der Unterstützung kultureller Identität und der Schaffung eines gemeinsamen Verständnisses der Menschen über eine nachhaltige Zukunft der Kohleregionen. Die Perspektive der jungen Generation sollte dabei ausdrücklich berücksichtigt werden.
Förderkategorie 8: Außenwirtschaft
Diese Projekte dienen dem Standortmarketing und der Investorenwerbung, mit denen die Kohleregionen international als ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsstandorte präsentiert werden. Darüber hinaus sind Projekte zur Gewinnung internationaler Absatzmärkte für lokale, nachhaltig orientierte Unternehmen und Branchen umsetzbar.
Antragsberechtigt sind nur öffentliche Träger mit entsprechender Fachkenntnis (wie z. B. die Wirtschaftsfördergesellschaften der Länder). Der Eigenanteil beträgt in diesem Fall mindestens 20 Prozent. Der Antragstellende soll vor der Planung seines Projektes Kontakt mit Germany Trade and Invest (GTAI) aufnehmen und diese über sein Projekt informieren, um seine Maßnahme vor dem Hintergrund bestehender Planungen optimal auszugestalten und mögliche Synergien bestmöglich zu nutzen.
Förderkategorie 9: Wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses
Im Rahmen dieser Projekte können öffentliche Antragstellende (ausgenommen Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen) Studien und Gutachten erstellen (lassen) oder die Umsetzung von Modellprojekten vornehmen, die darauf abzielen, wichtige Informationen für den nachhaltigen Umbau der Region oder einzelner Standorte zu liefern. Die Ergebnisse müssen, soweit möglich, veröffentlicht werden. Die Rohdaten sollen dem Open-Data-Prinzip entsprechend veröffentlicht werden. Der Eigenanteil des Antragsstellenden beträgt mindestens 30 Prozent.
Förderkategorie 10: Stärkung unternehmerischen Handelns
Hierzu gehören Projekte zur Förderung einer unternehmerischen Kultur sowie unternehmerischen Denkens in den betroffenen Regionen, insbesondere zur Steigerung von Gründungsaktivitäten und unternehmerischen Entwicklungsperspektiven. Die Projekte müssen dabei die Aspekte eines ökonomisch, ökologisch oder sozial nachhaltigen Wirtschaftens berücksichtigen.
Förderkategorie 11: Innovative Ansätze
Im Rahmen dieser Förderkategorie werden innovative Ansätze zur Unterstützung der Regionen bei der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaftsstruktur und zur Zukunftsfähigkeit der Gemeinwesen gefördert. In dieser Kategorie werden einzigartige Leuchtturmprojekte gefördert. Sie sollen einen herausragend wertvollen Beitrag zum Transformationsprozess leisten
Förderkategorie 12: Transformationstechnologien
Diese Förderkategorie hat zum Ziel, Investitionen zu beschleunigen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Förderfähig sind alle Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte (z. B. Patentrechte, Lizenzen, Knowhow oder sonstiges geistiges Eigentum.), sofern diese in der Bilanz aktiviert werden.
Im Einzelnen sind förderfähig
a) Die Herstellung von für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigter Ausrüstung: Dies gilt für Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure und Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS), oder
b) die Herstellung von Schlüsselkomponenten2, die als direkter Input für die Herstellung der in Ziffer a genannten Ausrüstung konzipiert wurden und primär als solcher verwendet werden, oder
c) die Herstellung oder Rückgewinnung kritischer Rohstoffe3, die für die Herstellung der in den Ziffern a und b genannten Ausrüstung und Schlüsselkomponenten benötigt werden.
4. Zuwendungsempfänger
4.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit diese nicht nach 4.2 dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.
Bei der Förderung von Unternehmen stehen KMU in den Revieren gem. §§ 2, 11 und 12 InvKG im Fokus.
Bei Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise Eigenbetriebe und kommunale Zweckverbände, die kommunale Aufgaben übernehmen) ist der dahinterstehende Träger antragsberechtigt.
Jeder Antragstellende muss personell und fachlich in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
4.2 Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind:
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 AGVO.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Antragstellende mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in Deutschland.
Im Falle einer De-minimis-Beihilfe Unternehmen, deren Unternehmenszweck oder Verwendung der Beihilfe in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 aufgelistet ist.
Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
- Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
5. Besondere Zuwendungsvoraussetzung
Besondere Zuwendungsvoraussetzung für die einzelnen Förderkategorien werden gegebenenfalls in ergänzenden Merkblättern formuliert.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in der Regel zur Deckung von Ausgaben für einzeln abgegrenzte Projekte auf Ausgabenbasis (Projektförderung).
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse entsprechend den haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes.
Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) bis zur Höhe von 6 Millionen Euro sollen als Festbetragsförderung gewährt werden. In atypischen Ausnahmefällen, die eine Wirtschaftlichkeit der Förderung in Frage stellen, kann von einer Festbetragsfinanzierung abgesehen werden. Ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben bleibt bestehen.
6.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Förderanteil beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Antragstellende hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen. Entsprechendes gilt bei Anwendung der Festbetragsfinanzierung.
Soweit die Förderung nach Maßgabe der AGVO, dem BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien oder der De-minimis-Verordnungen gewährt wird, gelten für die Förderhöhe und den Fördersatz die dort maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten.
6.3 Kumulierung
Die gleichzeitige Förderung eines Projektes mit sonstigen Drittmitteln ist zulässig.
In dem Fall reduzieren sich hierdurch die Höhe der Zuwendung und der Eigenanteil jeweils um den gleichen prozentualen Anteil. Das Verhältnis von Bundesförderung zum Eigenanteil bleibt dadurch bezogen auf den Teil, der nicht durch diese Drittmittel abgedeckt wird, unverändert.
Die gleichzeitige Förderung mit anderen Programmen des Bundes ist ausgeschlossen. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen mit überwiegend investivem Charakter (mehr als 50 Prozent) der Förderkategorien 4, 10 ,11 und 12. können jedoch mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist möglich, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität bzw. die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.
Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
6.4 Bewilligungszeitraum
Die Zuwendung wird im Regelfall für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren gewährt.
Ein Projekt kann auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung ist jeweils um bis zu weitere vier Jahre möglich. Bei einem mehrjährigen Projekt kann die Verlängerung frühestens eineinhalb Jahre vor dem Projektende beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der bisherige Projekterfolg nachgewiesen wurde und das Projekt im Sinne dieser Förderrichtlinie weiterhin förderfähig ist. Hierzu sind mit dem Verlängerungsantrag alle erforderlichen Informationen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut der administrierenden Stelle zuzusenden. Ein Projekt muss bis zum Ende der Gültigkeit dieser Förderrichtlinie abgeschlossen werden.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Mitwirkung, Datenspeicherung und Evaluation
Antragstellende müssen sich im Antrag damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet,
- im Rahmen der Projektabwicklung, Verwendungsnachweisprüfung, Finanzkontrolle und Subventionsverwaltung durch die Prüfberechtigten (Nummer 8.4) sowie beim Monitoring und der Erfolgskontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- alle im Rahmen der Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.
- alle erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung des Förderprogramms regelmäßig zu erheben und in die von der administrierenden Stelle zur Verfügung gestellte Plattform einzugeben.während der Laufzeit des Projektes die in einem Merkblatt aufgeführten Indikatoren für die dem Projekt zugeordnete Förderkategorie zu erfassen und dem Zuwendungsgeber mit dem Gesamtverwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen.
Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln und deren Auszahlung. Fehlende und unvollständige Angaben können Zahlungsaussetzungen und Rückforderungen zur Folge haben.
Antragstellende müssen sich im Antrag damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder einer von ihm beauftragten Stelle zur Verfügung stehen;
- die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 8.1 und 8.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- das BMWK oder eine von ihm beauftragte Stelle auf Nachfrage dazu Berechtigter, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation/Monitoring unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, auch noch nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- vom BMWK oder einer von ihm beauftragten Stelle gespeichert werden können, zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- vom BMWK oder einer von ihm beauftragten Stelle an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können.
- von Vorgenannten oder in deren Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und ausgewertet werden dürfen.
- die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gegeben werden.
7.2 Änderung im Projektablauf
Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, unwesentliche Änderungen im Projektablauf vorzunehmen. Von einer unwesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn die Ziele und die angestrebten Ergebnisse des Projektes unverändert bleiben und nicht mehr als 20 Prozent der im Ausgabenplan vorgesehener Ausgaben einer Kategorie umgeschichtet werden. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist ausgeschlossen.
Möchte der Zuwendungsempfänger weitergehende Änderungen am Projekt vornehmen, ist dies nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln des Zuwendungsrechts und den speziellen Regeln dieser Förderrichtlinie sowie erst nach Genehmigung des Zuwendungsgebers möglich. Während der Durchführung des Projektes hinzutretende Drittmittel müssen der administrierenden Stelle angezeigt werden.
7.3 Belegaufbewahrung
Der Zuwendungsempfänger wird mit Zuwendungsbescheid verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten, gerechnet, ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde, und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend ggf. (teilweise) die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können (teilweise) zurückgefordert werden.
Darüber hinaus können nach steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sein.
7.4 Prüfung
Das BMWK oder einer von ihm beauftragte Stelle ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in alle Bücher, Originalbelege und sonstige die Förderung betreffenden Geschäftsunterlagen beim Zuwendungsempfänger sowie durch Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen. Des Weiteren ist der Bundesrechnungshof nach § 91 BHO prüfberechtigt.
8. Verfahren
8.1 Administrierende Stellen
Bewilligungsbehörde für Förderkategorien 1-11 ist das BAFA.
Hausanschrift:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – Förderprogramm STARK –
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
oder Postanschrift:
Postfach 5160
65726 Eschborn
Internet: www.bafa.de
E-Mail: stark@bafa.bund.de
Die Bewilligungsbehörde oder die bewilligende Stelle für Förderkategorie 12 wird vom BMWK noch benannt. E- Mail: buero-id3@bmwk.bund.de.
8.2 Eingebundene Stellen bei den Ländern
Brandenburg
Büro des Lausitz-Beauftragten des Ministerpräsidenten in der Staatskanzlei des Landes Brandenburg
https://www.wirtschaftsregion-lausitz.de/stark
Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-im-rheinischen-revier
www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-steinkohleregionen
Sachsen
Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung
www.strukturentwicklung.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Stabstelle Strukturwandel im Mitteldeutschen Revier in der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt
www.strukturwandel.sachsen-anhalt.de
Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes
www.wirtschaft.saarland.de
Thüringen
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
www.wirtschaft.thueringen.de/wirtschaft/foerderung/programm-zur-strukturstaerkung-im-altenburger-land
Niedersachsen
ehemaliges Braunkohlerevier Helmstedt:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung www.mw.niedersachsen.de
Standort Wilhelmshaven:
Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung www.mb.niedersachsen.de
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm
8.3 Antragsverfahren
Der Antrag ist elektronisch über die Plattform easy-Online einzureichen. Der Zugang sowie die erforderlichen Informationen werden auf der Internetseite des BMWK oder den administrierenden Stellen zur Verfügung gestellt. Nach Eingang des Antrags fordert die administrierende Stelle das Votum der eingebundenen Stelle beim Land ein. Für jeden Projektantrag ist von der eingebundenen Stelle beim Land, in dem das Projekt schwerpunktmäßig wirkt, eine eindeutige Stellungnahme (Votum) erforderlich. Eindeutig ist entweder ein positives oder ein negatives Votum.
Es wird empfohlen, bei Anträgen mit überwiegend investivem Charakter (mehr als 50 Prozent) der Förderkategorien 4, 10, 11 und 12 vor Antragseinreichung den Kontakt mit der eingebundenen Stelle beim Landund dem BMWK zu suchen und eine generelle Förderwürdigkeit abzustimmen. In der Förderkategorie 7 kann davon abgesehen werden. Die Kontaktstellen der eingebundenen Stellen beim Land werden auf den Websiten der administrierenden Stellen verlinkt.
Bei Anträgen mit überwiegend investivem Charakter (mehr als 50 Prozent) der Förderkategorien 4, 10, 11 und 12 sind gegebenenfalls technische, baurechtliche und rechtliche Gutachten notwendig. Dies gilt ebenso in der Förderkategorie 7. Näheres zu dem Verfahren wird in einem Merkblatt erläutert. Die Erfüllung etwaiger spezialgesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften (z. B. Baurecht) obliegt allein dem Antragstellenden, welcher zur Einhaltung verpflichtet ist.
Der Antragstellende nimmt bei Antragsstellung eine beihilferechtliche Einordnung seines Projektes vor. Die eingebundene Stelle beim Land nimmt im Rahmen ihrer Stellungnahme (Votum) eine Einschätzung hierzu vor und kann ggf. eine externe Begutachtung empfehlen, die im Folgenden die administrierende Stelle anfordern kann.
8.4 Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung in der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anträge. Vorausgesetzt wird ein positives Votum der eingebundenen Stelle beim Land sowie erforderlichenfalls etwaige gutachterliche Stellungnahmen. Näheres zu dem Verfahren wird in einem Merkblatt erläutert.
Das BMWK oder eine von ihm beauftragte Stelle entscheidet über die Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen. Erst mit Erteilung des Bewilligungsbescheids darf mit dem Projekt begonnen werden. Die administrierende Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
8.5 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren. Die administrierende Stelle ist in begründeten Fällen (z.B. Unternehmen in Schwierigkeiten) berechtigt, die Auszahlung zu stoppen.
8.6 Nachweisführung
Bei mehrjährigen Projekten ist ein Zwischennachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises und Sachberichts innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres einzureichen.
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis) und bei der administrierenden Stelle einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere beinhalten:
- einen Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektzieles beinhaltet,
- einen zahlenmäßigen Nachweis4 und eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
8.7 Geltungsdauer
Diese angepasste Förderrichtlinie tritt am 13. August 2024 in Kraft und gilt für alle Neuanträge, die nach dem Veröffentlichungsdatum eingereicht werden. Die Förderrichtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2038.
Berlin, den 13. August 2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag Dr. L’Hoest
Anlage 1 – Beihilfekategorien
Jedes Projekt ist ausschließlich einer Beihilfekategorie zuzuordnen. Dieses Bundesprogramm unterscheidet folgende Beihilfekategorien:
Beihilfekategorie - Beihilfefreie Projekte
1) Keine staatliche Beihilfe (no aid):
Hierzu zählen Projekte, die nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) erfüllen.5
oder
2) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Projekte die nach DAWI beantragt werden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Beauftragte Unternehmen müssen wirtschaftlich tätig sein,
b) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen und
c) Ein Marktversagen erkennbar ist, h. Projekte, die ohne öffentliche Unterstützung nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur unzureichend bereitgestellt würden.
Um beihilfefrei zu sein, sind zudem die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
1) Das Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert Ein Nachweis über den Betrauungsakt ist vorzulegen.
2) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent
3) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ausgaben der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.
4) Die Auswahl des Unternehmens ist entweder im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs wird auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen in diesem Fall zu tragen hätte.
Beihilfekategorie De-minimis-Projekte
Hierzu zählen Projekte, die die Regeln der einschlägigen De-minimis-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Jahren 750 000 EUR nicht übersteigen.6
Wird eine De-minimis Beihilfe nicht an ein Unternehmen gewährt, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen 300.000 EURO, nicht übersteigen.7
Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben bzw. Kosten in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.
Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.
Beihilfekategorie Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Es sind dabei nur Projekte förderfähig, die die Voraussetzung nach den Regelungen der AGVO erfüllen oder die in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses8 fallen.
Die Regelungen dieser Förderrichtlinie gelten entsprechend.
Für AGVO-Förderungen gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
1) Der Antrag muss den Freistellungstatbestand nennen und detailliert darstellen, welche Anforderungen sich daraus ergeben und wie das Projekt diese einhält. Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie kommen insbesondere die Freistellungstatbestände Artikel 17, 18, 19a, 19b, 25, 26a, 27, 28, 29, 31, 36, 38, 38a, 45, 47, 48, 49, 53, 54, 56 AGVO in Betracht. Die jeweiligen Beihilfeobergrenzen gem. Artikel 4 AGVO, die Beihilfehöchstintensitäten des jeweiligen Freistellungstatbestand und etwaige Vorgaben zu den beihilfefähigen Kosten (in der Regel Ausgaben) sind einzuhalten. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. Sie sind daher nicht antragsberechtigt gemäß 4.2 der Förderrichtlinie.
3) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Projekt oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Projektes mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Projektes, die Kosten des Projektes, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Projekt benötigten öffentlichen Finanzierung. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
4) Die Gewährung von AGVO-Beihilfen auf Grundlage diese Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 möglich. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2038 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende geänderte Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2038 hat.
Beihilfekategorie BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien
Gewährung von Beihilfen unter der „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“9. Es sind die Vorschriften der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien einzuhalten. Folgendes ist insbesondere zu berücksichtigen:
1) Nach dieser Regelung können private Investitionen zum Aufbau und Ausbau von Produktionskapazitäten in strategischen Transformationstechnologien unterstützt werden. Beihilfefähig sind alle Kosten (in der Regel Ausgaben) für Investitionen in materielle Vermögenswerte (zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte8 (wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum), die für die Herstellung oder Rückgewinnung der in § 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bis iii aufgeführten Güter erforderlich sind.
2) Die Beihilfeintensität darf 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 150 Mio. Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen.
3) Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die nach geltender Fördergebietskarte10 für die Bundesrepublik Deutschland als C-Fördergebiete ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität auf 20 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 200 Mio. Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen.
4) Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die Beihilfeintensitäten in § 2 Absatz 3 und 4 um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.
5) Der Beihilfeempfänger muss die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten
6) Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, steht die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, dem nicht entgegen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt
7) Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, um die Verlagerung von Produktionstätigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen. Der Beihilfeempfänger muss in diesem Zusammenhang
a. bestätigen, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Investition getätigt werden soll, und
b. zusagen, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition nicht zu
8) Der Beihilfeempfänger muss der beihilfegebenden Stelle die in Anhang II Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels11 verlangten Angaben übermitteln. Die beihilfegebenden Stellen informieren die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger gemachten Angaben über den Tag der Gewährung, den Beihilfebetrag, die beihilfefähigen Kosten, den Namen des Beihilfeempfängers sowie die Art und den Standort der geförderten Investition. Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage der BKR- Bundesregelung Transformationstechnologie gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der umfassenden Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden
9) Die Beihilfe wird bis zum 12.2025 gewährt. Die Auszahlung einer gewährten Beihilfe ist bis 2031 möglich.
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1 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR).
2 Schlüsselkomponenten für die Produktion von Batterien sind Anoden, Kathoden (PCAM/CAM), Separatoren, Rohstoffe/Materialien in Batteriequalität, Flusssäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure, Batterie-Maschinen- und Anlagenbau, Bindemittel, Beschichtungsstoffe und Additive. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Solarpaneelen sind Polysilizium, Siliziumkristalle, Wafer, Kristallziehen, Wafersägen und Diamantseile, Zellherstellung: (Ag- und Al-) Metallisierungspasten für die Herstellung von PV-Zellen, Solarzellen, Solarglas, Laminierfolien, Wechselrichter. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Windturbinen sind Monopile (und andere Fundamentstrukturen), Rotornabe, Rotorblatt, Rotorwelle, Generatoren (einschließlich Permanentmagneten für Windkraftanlagen), Transformator/Umformer. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Wärmepumpen sind Wärmetauscher (inklusive Ventilatoren), Kompressoren, Ventiltechnologie, Inverter, Elektromotoren (inklusive Permanentmagnete). Schlüsselkomponenten für die Produktion von Elektrolyseuren sind Anoden, Kathoden, Diaphragma, Bipolarplatten, Wärmetauscher, Umwälzpumpen, Wasserstoffkühlung, Wasserstoffreinigung. Schlüsselkomponenten für die Produktion der Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS) sind Luftzerlegungsanlagen, Kompressoren, Verflüssigungsanlagen, Sorptionsmittel, Membranen, poröse Materialien für PSA (Pressure Swing Adsorption), Wirbelschichtreaktoren.
3 EU-Liste kritischer Rohstoffe − https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0474
4 Abrechnung aller Ausgaben zum Ist-Abgleich mit dem Finanzierungsplan (Ausgabenbasis) einschließlich der Belege.
5 Für weitere Hinweise siehe die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01).
6 Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. EU vom 15.12.2023, Reihe L, S. 2.
7 Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023, ABl. EU Nr. L vom 15. Dezember 2023, S. 1.
8 Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABl. EU vom 11. Januar 2012, Nr. L 7, S. 3.
9 Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels („BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“) vom 20. Juli 2023, BAnz AT 4. August 2023, B1, S. 1 ff
10 Abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/grw-fordergebiete-2022-2027.html.
11 Konsolidierte Fassung abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023XC0317%2801%29-20240502