Förderprogramm

Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Messen & Ausstellungen, Außenwirtschaft
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Straße 29–35

65760 Eschborn

Weiterführende Links:
Messeprogramm junge innovative Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als junges, innovatives Unternehmen Ihre neu entwickelten Produkte und Verfahren an einem Gemeinschaftsstand auf einer internationalen Leitmesse in Deutschland vermarkten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie als junges, innovatives Unternehmen bei der gezielten Vermarktung Ihrer neu entwickelten Produkte und Verfahren.

Gefördert wird Ihre Teilnahme an einem Gemeinschaftsstand auf einer internationalen Leitmesse in Deutschland. Die förderfähigen Leitmessen werden jährlich vom BMWK festgelegt. 

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Messe und Aussteller bis zu EUR 7.500 der förderfähigen Ausgaben. Sie müssen einen Eigenanteil von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei den ersten 2 Messebeteiligungen und von 50 Prozent ab der 3. Messebeteiligung übernehmen.

Für Kosten unter EUR 500,00 können Sie keine Förderung beantragen.

Förderfähig sind

  • die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes,
  • jeweils 3 Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe.

Melden Sie sich bitte spätestens 8 Wochen vor Messebeginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der geförderten Messe an. Zusätzlich reichen Sie direkt einen digitalen Bewilligungsantrag zur Förderung der Messeteilnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige innovative Unternehmen aus Industrie, Handwerk oder technologieorientierten Dienstleistungsbereichen gemäß KMU-Definition der EU, die

  • Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben,
  • eine kleines Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sind und
  • jünger als 10 Jahre sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen zeichnet sich durch die Neuentwicklung oder Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung aus.
  • Die Verbesserungen unterscheiden sich vom bisherigen Angebot.
  • Der Gemeinschaftsstand muss vom Messeveranstalter organisiert werden und für mindestens 10 ausstellende Unternehmen eine geförderte Standfläche zwischen 6 und 15 qm pro Unternehmen umfassen.

Nicht gefördert werden Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen, Research-Anbieter sowie Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

1 – Förderrichtlinie vom 9.12.2022
2 – Förderrichtlinie vom 21.6.2021

Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators)

Vom 9. Dezember 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen sollen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, ihr Wachstumspotenzial auch auf den internationalen Märkten auszuschöpfen. Die Messeteilnahme kann deshalb nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.3 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Teilnahmen an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Durch den Gemeinschaftsstand soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden.

Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) festgelegt (Verfahrensbeschreibung gemäß Anlage).

Der Gemeinschaftsstand soll aus mindestens zehn Ausstellern bestehen, ausschließlich geförderte Standfläche enthalten und in der Regel zwischen 6 und 15 qm Standfläche pro Aussteller umfassen. Falls dies durch die Spezifik des Unternehmens und/oder seiner Ausstellungsgegenstände gerechtfertigt ist, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

Im Sinne der Selbstverpflichtung stellt der Messeveranstalter eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicher, ergänzt die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand und bewirbt den Gemeinschaftsstand in geeigneter Form.

2.2 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes bei den in Nummer 2.1 genannten Messen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inkl. Hard- und Software sowie Komponenten), die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro) erfüllen
  • und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als zehn Jahre sind.

3.2 Kennzeichen eines förderfähigen jungen innovativen Unternehmens ist die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung. Diese Entwicklungen bzw. Verbesserungen unterscheiden sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.

3.3 Förderfähig sind junge innovative Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen, außer Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind jeweils drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe.

4.2 Teilnahmen sind nicht förderfähig, wenn Zuwendungen für die Teilnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kumulationsverbot).

4.3 Junge innovative Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für entsprechende Unternehmen, die im Straßengüterverkehr tätig sind, gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100.000 Euro.

Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das in Nummer 7.2 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.

4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.5 In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Es wird eine Zuwendung zur Messeteilnahme als Aussteller im Wege der Projektförderung gewährt. Die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes sind förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben pro Aussteller wird wie folgt berechnet:

Fläche x (Standmiete/qm + Standbau/qm) x 1,2

Von den so berechneten förderfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40% bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 50% ab der dritten Messebeteiligung zu übernehmen.

Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche sowie weitere Pflichtleistungen nach Nummer 2.1 Anwendung.

Die Umlagen für Energie, Entsorgung und den Beitrag für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) sowie die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Standmiete.

5.2 Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7.500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt.

5.3 Sofern sich aus den förderfähigen Ausgaben nach der Berechnung gemäß Nummer 5.1 eine Fördersumme unter 500 Euro ergibt, ist eine Förderung ausgeschlossen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 wird eine Förderung maximal bis zum Erreichen der in Nummer 4.3 genannten Höchstgrenzen für „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Dabei sind anderweitige „De-minimis“-Förderungen deutscher Beihilfegeber innerhalb der aktuell laufenden drei Steuerjahre zu berücksichtigen. Die „De-minimis“-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten „De-minimis“-Beihilfen angibt.

7 Verfahren

7.1 Administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 5160, 65726 Eschborn. Antragsberechtigt sind die in der Nummer 3.1 genannten jungen innovativen Unternehmen. Der Antragsteller meldet sich spätestens acht Wochen vor Messebeginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der förderfähigen Messe an. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Antrag auf Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich beim BAFA einzureichen ist. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam. Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis spätestens acht Wochen vor Messebeginn darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den letzten drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Vordruck des Zuwendungsantrags bezeichnet.

7.2 Das BAFA entscheidet über die Bewilligung und regelt die Auszahlung der Zuwendung. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.

Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof (BRH) ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Den Beauftragten des BMWK oder der Bewilligungsbehörde, dem Bundestag, dem BRH sowie den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie örtliche Prüfungen zu gestatten. Die Antragstellenden müssen damit einverstanden sein, dass

  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • sämtliche im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke des Monitorings, der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und
  • die Auswertungsergebnisse in aggregierter, anonymisierter Weise veröffentlicht werden;
  • eine Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union erfolgen kann;
  • sie/er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
  • das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2024 aufgenommenen Leitmessen. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung der Kommission 1407/2013 (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Förderrichtlinie betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis spätestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.


Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland 

Vom 21. Juni 2021

1 Zuwendungszweck

1.1 Produkt- und verfahrensmäßige Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen sollen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird ermöglicht, ihr Wachstumspotenzial auch auf den internationalen Märkten auszuschöpfen. Für bereits etablierte innovative Unternehmen ist die Beteiligung an Messen ebenfalls ein entscheidendes Instrument ihrer Absatzpolitik. Um kleinen und mittleren Unternehmen trotz der durch die COVID-19-Pandemie erschwerten Rahmenbedingungen einen Zugang zu internationalen Absatzmärkten zu ermöglichen, werden ihre Messeteilnahmen für einen befristeten Zeitraum bis einschließlich Dezember 2022 durch eine gesonderte Förderung gezielt unterstützt. Die Messeteilnahme kann deshalb nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 6.1) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.3 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Teilnahmen an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Durch den Gemeinschaftsstand soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden.

Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) festgelegt.

Der Gemeinschaftsstand soll aus mindestens zehn Ausstellern bestehen, ausschließlich geförderte Standfläche enthalten und in der Regel zwischen 6 und 15 qm Standfläche pro Aussteller umfassen. Falls dies durch die Spezifik des Unternehmens und/oder seiner Ausstellungsgegenstände gerechtfertigt ist, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

Der Messeveranstalter hat eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicherzustellen und die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand zu ergänzen. Er ist außerdem für die Bewerbung des Gemeinschaftsstandes in geeigneter Form zuständig und bietet den Ausstellern Exportschulungen und -beratungen an.

2.2 Für einen befristeten Zeitraum bis einschließlich Dezember 2022 sind darüber hinaus individuell organisierte Einzelstände auf internationalen Leitmessen in Deutschland förderfähig. Durch die Messeteilnahme soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden.

Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung durch Einzelstände gefördert werden kann, werden jährlich vom BMWi festgelegt.

2.3 Die Förderung nach Nummer 2.1 besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes bei den in Nummer 2.1 genannten Messen. Die Förderung nach Nummer 2.2 besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die in Rechnung gestellten Kosten für Flächenmiete und Standbau.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger einer Förderung nach Nummer 2.1 sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inklusive Hard- und Software sowie Komponenten) die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Mio. Euro) erfüllen
  • und jünger als zehn Jahre sind.

3.2 Zuwendungsempfänger einer Förderung nach Nummer 2.2 sind rechtlich selbständige innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inklusive Hard- und Software sowie Komponenten), die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder die jeweils gültige EU-Definition für ein mittleres Unternehmen (mehr als 49 Mitarbeiter sowie weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro oder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro) erfüllen
  • oder die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Mio. Euro) erfüllen und älter als zehn Jahre sind.

3.3 Kennzeichen eines förderfähigen innovativen Unternehmens ist die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung. Diese Entwicklungen bzw. Verbesserungen unterscheiden sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.

3.4 Förderfähig sind Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen außer Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.

4 Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind jeweils drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe.

4.2 Teilnahmen sind nicht förderfähig, wenn Zuwendungen für die Teilnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kumulationsverbot).

4.3 Antragstellende Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für ein Unternehmen, das im Straßengüterverkehr tätig ist, gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100.000 Euro.

Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das in Nummer 6.5 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.

4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.5 In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Als Förderung nach Nummer 2.1 erhält der Aussteller eine Zuwendung zu seiner Messeteilnahme. Von den Gesamtkosten der Messeteilnahme eines Ausstellers sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes förderfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Aussteller wird wie folgt berechnet:

Fläche × (Standmiete/qm + Standbau/qm) × 1,2

Von den so berechneten zuwendungsfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40% bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 50% ab der dritten Messebeteiligung zu übernehmen.

Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche sowie weitere Pflichtleistungen nach Nummer 2.1 Anwendung.

Die Umlagen für Energie, Entsorgung und AUMA-Beitrag sowie die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Standmiete.

5.2 Als Förderung nach Nummer 2.2 erhält der Aussteller eine Zuwendung zu seiner Messeteilnahme. Von den Gesamtkosten der Messeteilnahme eines Ausstellers sind die vom Messeveranstalter bzw. Standbauunternehmen in Rechnung gestellten Ausgaben für Flächenmiete und Standbau im Rahmen eines Einzelstandes förderfähig. Kosten für Energie und Entsorgung des Einzelstandes sowie der AUMA-Beitrag und die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Flächenmiete. Von den so beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 60% zu übernehmen.

5.3 Die Zuwendung nach Nummer 5.1 wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7.500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt. Die Zuwendung nach Nummer 5.2 wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 12.500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt.

5.4 Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 500 Euro. Aufwendungen unter 500 Euro sind nicht förderfähig.

5.5 Abweichend von den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 wird eine Förderung maximal bis zum Erreichen der in Nummer 4.3 genannten Höchstgrenzen für „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Dabei sind anderweitige De-minimis-Förderungen deutscher Beihilfegeber innerhalb der aktuell laufenden drei Steuerjahre zu berücksichtigen. Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt.

5.6 Die Förderhöchstgrenze für Förderungen nach Nummer 2.2 beträgt 600.000 Euro je Veranstaltung. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.

6 Verfahrensvorschriften

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn.

6.2 Antragsberechtigt sind die in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Zuwendungsempfänger.

6.3 Der Aussteller einer Förderung nach Nummer 2.1 meldet sich spätestens acht Wochen vor Messebeginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der geförderten Messe an. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Bewilligungsantrag zur Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich beim BAFA einzureichen ist. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam.

Der Aussteller einer Förderung nach Nummer 2.2 reicht dem BAFA spätestens acht Wochen vor Messebeginn einen Bewilligungsantrag zur Förderung der Messeteilnahme ein. Das BAFA entscheidet auf der Grundlage des Bewilligungsantrags über die Förderfähigkeit.

6.4 Der Antragsteller hat in dem Bewilligungsantrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis spätestens acht Wochen vor Messebeginn darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den letzten drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind.

6.5 Das BAFA entscheidet über die Bewilligung und regelt die Auszahlung der Zuwendung.

Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die ANBest-P, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.8 Den Beauftragten des BMWi oder der Bewilligungsbehörde, dem Bundestag, dem BRH sowie den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen an Ort und Stelle zu gestatten.

Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise dürfen im Auftrag des BMWi oder der beauftragten Stelle für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Programms verwendet und ausgewertet werden. Der Antragsteller unterstützt die Beauftragten für die Evaluierung im Rahmen seiner Möglichkeiten und erklärt ferner sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Vordruck des Zuwendungsantrags bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Leitmessen. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

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