Richtlinie
Die bundeslandspezifischen Rechtsgrundlagen für die Förderung können auf den Internetseiten des jeweiligen Bundeslandes abgerufen werden. Eine Übersicht finden Sie auf der Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus den Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Fünfte Phase (Überbrückungshilfen IV und Neustarthilfe 2022). Es handelt sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern)
Stand 29. April 2022
Das Land/Der Freistaat xxx gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der xxx der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und dieser Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen.
[…]
I. Überbrückungshilfe Fünfte Phase („Überbrückungshilfe IV“), von Januar bis Juni 2022
XXV. Beschreibung der Überbrückungshilfe
1. Zweck der Überbrückungshilfe
(1) Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. Zudem wurde für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss eingeführt. Mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. In der Kabinettsitzung am 9. Juni 2021 wurde die politische Übereinkunft erzielt, die Überbrückungshilfe III als neues Programm Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 fortzuführen. Am 8. September 2021 wurde beschlossen die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 umgesetzt. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Definitionen
(1) Soloselbständige und andere selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Buchstabe I Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Bei einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Jahr 2019 Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. [Zur genauen Behandlung kurz befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständiger Beschäftigungsverhältnisse sowie der jeweiligen Rechts- und Organisationsformen im Rahmen der Neustarthilfe 2022 enthalten die FAQ weitere Hinweise.]
(2) Als Unternehmen im Sinne von Buchstabe I Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine/n Beschäftigte/n hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
(3) Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
(3a) Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die weniger als eine/n Mitarbeiter/in beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent; Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 6 unter eins).
(4) Ein Unternehmen qualifiziert sich dann nicht im Sinne dieser Vollzugshinweise für die Überbrückungshilfe IV, wenn das Unternehmen im Jahr 2020 mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt hat. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben. Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden.
(5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
(6) Als Beschäftigte/r gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 bei der/dem Antragstellenden beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der in Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 9 genannten Fördermonate.
Diese Alternativen für die Berechnung der VZÄ bestehen im Rahmen der Neustarthilfe 2022 nicht.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von Gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich Gemeinnützige Unternehmen sind. Die Inhaberin/der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
(7) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Bei Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).
[Die Umsatzdefinition ist in den FAQ zur Überbrückungshilfe IV erläutert. Die Umsatzdefinition im Rahmen der Neustarthilfe 2022 ist in den FAQ zur Neustarthilfe 2022 erläutert.]
(7a) Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. [Näheres erläutern die FAQ.]
Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen.
Junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als monatlichen Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können unabhängig vom Gründungsdatum wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Antragstellende haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen.
Anträge auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 dürfen gemäß § 2 Abs. (2) dieser Regelung nur gewährt werden, wenn während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 entstanden sind. Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt.
Anträge auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, dürfen gemäß § 2 Abs. (1) lit. d) dieser Regelung nur gewährt werden, wenn die Unternehmen bis spätestens 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Dieser Absatz 7a gilt nicht für Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1.
(8) Betriebliche Fixkosten im Sinne von Buchstabe I Ziffer 4 fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).
(8a) Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Sofern eine Antragsberechtigung vorliegt, werden zur Berechnung den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen (erläutert in FAQ) kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit drei multipliziert, um den dreimonatigen Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 7.500 Euro).
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (1. Juli bis 30. September 2021), den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
Antragstellende haben zudem bei außergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume der Jahre 2019 oder 2020 heranzuziehen (Näheres erläutern die FAQ.).
(9) Möglicher Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten im Sinne von Buchstabe I Ziffer 1 Absatz 1 für Unternehmen, die die Voraussetzung gemäß Buchstabe I Ziffer 3 Absatz 1 erfüllen, sind die Monate Januar 2022 bis Juni 2022.
Förderzeitraum für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 in Höhe von 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes sind die Monate Januar 2022 bis März 2022 (1. Quartal 2022) sowie April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022).
(10) Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Pyrotechnikunternehmen im Sinne von Buchstabe I Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 5 gilt: Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind.
3. Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs.18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind
(Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020])
und
c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen. [Näheres erläutern die FAQ.] Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, stützen, müssen ihre Geschäftstätigkeit bis zum 1. Februar 2020 aufgenommen haben.
Sonderregelung im Falle freiwilliger Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona- Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. In welchen Zeiträumen diese Regelung Anwendung findet, ist in den FAQ der Überbrückungshilfe IV geregelt.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige sowie selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.
Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung auf max. 2,3 Mio. Euro angesetzt.
Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Buchstabe I Ziffer 4 geltend gemacht werden und der Umsatz der oder des Antragstellenden während der dreimonatigen Laufzeit Januar bis März 2022 (1. Quartal 2022) bzw. April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mind. 60 Prozent zurückgegangen ist. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 begonnen haben, können zur Ermittlung des Referenzmonatsumsatzes nach Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 8a vorgehen. Zur Ermittlung des Referenzmonatsumsatz bei außergewöhnlichen Umständen, siehe ebenfalls Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 8a.
(2) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Buchstabe I Ziffer 3 Absatz 1 c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt [Näheres erläutern die FAQ.].
(3) Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich- rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Vollzugshinweise. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
(3a) Unternehmen, die gemäß Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 4 im Jahr 2020 mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben.
(4) Für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 5 darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur eine/r der Gesellschafter/innen für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 2. Auch im Falle von Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
4. Förderfähige Kosten
(1) Die/der Antragstellende kann eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4.
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
11. Kosten für die/den Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche gemäß Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nummer 2 oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche gemäß Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nummer 3 in Anspruch nehmen, können die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
14. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzüglich des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
16. Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat.
(2) ) Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen sind. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.
1. Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“)
Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) gemäß Buchstabe I. Ziffer 3 Absatz 1 beträgt jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022 einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000 Euro für Mehr-Personen- Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Förderzeiträume Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit des ersten oder des zweiten Quartals 2022 bei 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, kann die Vorschusszahlung für das entsprechende Quartal vollständig behalten werden.
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit des ersten oder des zweiten Quartals 2022 bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen für das entsprechende Quartal anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung pro Quartal 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Liegt der erzielte Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit des ersten oder des zweiten Quartals 2022 bei 90 Prozent oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für das entsprechende Quartal vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die direktantragstellenden Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30. September 2022, verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. [Näheres zu den anrechenbaren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erläutern die FAQ.] Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 30. September 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Buchstabe I Ziffer 8 statt.
2. Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Die Unternehmen können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
a) Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022), die Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote, wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen oder wegen 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit1) – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden.
Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des AA, ein Einreiseverbot anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht.
Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
b) Für stornierte Reisen aus dem Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe III Plus sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Ziffer 2 a) ausgenommen.
c) Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 1 Nummer 12 sind für die Reisewirtschaft für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme förderfähig (Anschubhilfe). Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV (also November 2020 bis März 2022) beträgt insgesamt 2 Mio. Euro.
3. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt nur dann, wenn die jeweiligen Kosten nicht schon in der Überbrückungshilfe III oder III Plus angesetzt wurden. Eine doppelte Ansetzung der Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III oder III Plus als auch in der Überbrückungshilfe IV ist ausgeschlossen. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe III oder III Plus als auch in der Überbrückungshilfe IV sind nicht zulässig. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 1 Nummer 13 wird Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 Prozent ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV (also November 2020 bis März 2022) insgesamt 2 Mio. Euro.
4. Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt.
Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Herbst-/Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaisonwaren 2020/21 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Frühjahrs-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühjahrs-/Sommersaison 2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Herbst- bzw. Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d.h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.
Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/Wintersaisonware der 31. Januar 2022 bzw. bei Frühjahrs-/Sommersaisonware der 30. April 2022 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 30. Juni 2022. Stichtag für die Bewertung der Frühjahrs-/Sommersaisonware ist der 30. September 2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.
Die summierten förderfähigen Kosten für die gesamte betrachtete Ware können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe IVaufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Stichtags (30. Juni 2022 bzw. 30. September 2022) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. [Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen erläutern die FAQ.] Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe IV hinaus sind bei allen Anträgen mit Warenwertabschreibungen über 1 Mio. Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.
5. Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind.
6. Unternehmen, die 2021 von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und einen Umsatzeinbruch von mind. 50 Prozent im Dezember 2021 zu verzeichnen hatten, erhalten 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1–11 im jeweiligen Fördermonat (Eigenkapitalzuschuss). Zusätzlich können wie in I Ziffer 4 Absatz 2 Nr.3 Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis März 2022 geltend gemacht werden. Außerdem können mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombiniert werden.
(3) Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 müssen vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z.B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z.B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.
(4) Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit der/dem Antragstellenden verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 5 gehen, sind nicht förderfähig.
5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung
(1) ) Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
- bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
- bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen.
Junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können Überbrückungshilfe erhalten in Höhe von:
- bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
- bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
- bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juli bis September 2021. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung insgesamt maximal 2.300.000 Euro pro jungem Unternehmen, junger/jungem Soloselbständigen oder junger/jungem selbständigen Angehörigen der freien Berufe über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum gemäß Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 9.
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
(1a) Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich nur Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten vergeben werden. Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 9 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Es können bei Antragstellung Verlustprognosen für den vom Antrag umfassten Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Hinsichtlich der zulässigen Beihilfeintensität wie auch der übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen dürfen die Bestimmungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährte Überbrückungshilfe IV (zuzüglich bereits gewährter Unterstützungsleistungen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, insbes. Überbrückungshilfe II, III und III Plus, ggf. Novemberhilfe, ggf. Dezemberhilfe) darf höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten, d.h. der Verluste der/des Antragstellenden im beihilfefähigen Zeitraum (1. März 2020 bis 30. Juni 2022), betragen.
Dies gilt nicht für Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, d.h. weniger als 50 Beschäftigte und ein Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von maximal 10 Mio. Euro), die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Bei diesen Unternehmen darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags sonstiger Unterstützung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten, d.h. der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum betragen.
Die tatsächliche saldierte Höhe der Verluste der/des Antragstellenden im beihilfefähigen Zeitraum ist am Ende des beihilfefähigen Zeitraums nach Prüfung und Bestätigung durch einen prüfenden Dritten vom Antragstellenden nachzuweisen.
(1b) Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch eine Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis der von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 und dem ggf. um 5 Prozent geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Die Antragsberechtigung und die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens erfolgt gemäß den Vorgaben in § 2 und § 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
Antragsberechtigt sind Unternehmen nur dann, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie („Lockdown“) einstellen müssen oder wenn sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisebüros und Reiseveranstalter sind antragsberechtigt für diejenigen Zeiträume, in denen ihr Umsatzrückgang aufgrund der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr mindestens 80 Prozent beträgt. Zudem müssen die Unternehmen bis zum 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu ermitteln. Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich für solche Schäden, die nur in einem Teil dieses Zeitraums seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen.
Das zur Ermittlung des Schadens heranzuziehende Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht wiederum gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.
Die beihilfegebende Stelle hat spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung, gemäß § 6 Absatz 4 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.
(1c) Die Antragstellenden bzw. die von ihnen beauftragten prüfenden Dritten müssen bei Antragstellung erklären, ob die in Absatz 1a und Absatz 1b genannte zulässige Beihilfe-Höchstgrenze bzw. im Falle der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der ausgleichfähige Schaden, soweit zum Antragszeitpunkt abschätzbar, überschritten werden wird.
Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die entsprechende Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung gekürzt.
(2) Die Überbrückungshilfe kann entsprechend der in Buchstabe I. Ziffer 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für bis zu sechs Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe für Antragsberechtigte im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 3 Absatz 1 beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe H I. Ziffer 2 Absatz 5.
Die kumulierte Obergrenze für staatliche Beihilfen beträgt nach dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission (Kleinbeihilfen und Fixkosten) sowie der De-Minimis Verordnung derzeit maximal 14,5 Mio. Euro für Beihilfen insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW- Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe).
Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro.
Daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum der genannten Hilfsprogramme ein maximaler Zuschuss von insgesamt bis zu 54,5 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o.g. Beihilferahmen erhalten hat.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung maximal 2,3 Mio. Euro pro jungem Unternehmen, jungem Soloselbständigen oder jungem selbständigen Angehörigen der freien Berufe über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022).
In jedem Fall sind die beihilferechtlichen Bedingungen von Buchstabe I. Ziffer 9 Absatz 4 zu beachten.
(3) Das Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Unternehmen. In jedem Fall sind die beihilferechtlichen Bedingungen von Buchstabe I. Ziffer 9 Absatz 4 zu beachten.
(4) Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 9. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe. Antragstellende, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum gemäß Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 9 als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.
(5) Wird die Überbrückungshilfe IV nur für Monate im Zeitraum Januar bis März 2022 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die/der Antragstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. März 2022 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe IV hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum April bis Juni 2022 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. Die Bewilligungsstellen dürfen keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass die/der Antragstellende seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (31. März 2022 bzw. 30. Juni 2022), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat die/der Antragstellende die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
(6) Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2022 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter die aus dem Unternehmen resultieren. Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
(1) Die Antragstellung wird ausschließlich von einer/m vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin durchgeführt („prüfender Dritter“), wenn es sich nicht um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) bei Antragstellung durch natürliche Personen handelt.
Die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin muss ihr/sein Einverständnis erklären, dass ihre/seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.
(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/- anwältin anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a) Name und Firma,
b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und/oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d) zuständige Finanzämter,
e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g) Erklärung über etwaige mit der/dem Antragstellenden verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 5,
h) Zusicherung der/des Antragstellenden, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 4 im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug,
i) Angabe der Branche des Antragstellenden anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
j) Im Falle von Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellenden, im Haupterwerb im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein,
Zudem hat die/der Antragstellende
k) den Umsatzrückgang gemäß Buchstabe I. Ziffer 3 Absatz 1,
l) eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Buchstabe I. Ziffer 4 und
m) eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen.
Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 geltend machen, hat die/der Antragstellende gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren nachzuweisen.
Im Falle von Pyrotechnikunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Buchstabe I Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 geltend machen, hat die/der Antragstellende gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen
- einen Umsatzeinbruch im Jahr Dezember 2021 und
- die direkte Betroffenheit von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 10
nachzuweisen.
Antragstellende, die von der Sonderregel gemäß I Ziffer 3 Absatz 1 lit. c) Gebrauch machen wollen (freiwillige Schließungen/Einschränkung des Geschäftsbetriebs), haben gegenüber dem prüfenden Dritten die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs glaubhaft darzulegen. Dabei muss dargelegt werden, inwiefern staatliche Corona- Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) den Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.
(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat die/der Antragstellende in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a) Erklärung der/des Antragstellenden, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe I. Ziffer 9 in Anspruch genommen wurden,
b) Erklärung, der/des Antragstellenden, dass
i. im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach
1. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis- Verordnung, bzw.
2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw.
3. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung bzw.
4. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
5. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID- 19“, bzw.
6. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID- 19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.–4. genannten beihilferechtlichen Regelungen
zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
ii. im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird
c) Erklärung der/des Antragstellenden, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Buchstabe I. Ziffer 9 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
d) Erklärung der/des Antragstellenden, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
e) Erklärung der/des Antragsstellenden zu Steueroasen gemäß der Anlage zu diesen Vollzugshinweisen.
f) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
g) Erklärung der/des Antragstellenden, dass sie/er geprüft hat, ob es sich bei ihrem/seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 5 handelt und sie/er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
h) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
i) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
j) Im Falle von jungen Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Soloselbständigen oder selbständigen Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, eine Erklärung des Antragstellenden über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2021 (in Fällen, in denen dieser nach Buchstabe I. Ziffer 3 Absatz 1 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.
k) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
l) Entfällt.
m) Falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: Eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden.
n) Erklärung von Antragstellenden, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dass Sie die in Buchstabe I. Ziffer 5 Absatz 5 für das Jahr 2022 genannten Bedingungen erfüllen.
Zudem hat die/der Antragstellende zu erklären, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Die/der Antragstellende hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
(4) Die/der Antragstellende muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch die/den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragte/n Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin bestätigen lassen. Die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin berücksichtigt im Rahmen ihrer/seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, 2020, 2021 und, soweit vorliegend, 2022 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und 2020 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2021,
c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019, 2020 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2021),
d) Umsatzsteuerbescheid 2019, 2020 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2021) und
e) Aufstellung der von Buchstabe I. Ziffer 4 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und 2021 sowie, soweit vorliegend, 2022
f) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II und/oder III und/oder III Plus, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 10.000 Euro für sechs Monate ist, kann die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin ihre/seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, legt die/der Antragstellende über die/den von ihr/ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/- anwältin eine Schlussabrechnung über die von ihr/ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Im Falle der Beantragung eines Eigenkapitalzuschusses muss die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin zudem den tatsächlich erzielten Umsatz im Dezember 2021 im Verhältnis zum Vergleichsmonat Dezember 2019 bestätigen. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe I. Ziffer 9 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.
Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach
- der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
- „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag bzw.
- wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung bzw.
- wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, kumuliert mit der De-Minimis- Verordnung,
- wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, bzw.
- wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.–4. genannten beihilferechtlichen Regelungen
nicht überschritten wird.
Betroffene, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. Bei ihrer/seiner Bestätigung des Umsatzes kann die/der Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/- anwältin die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der/des Antragstellenden zu Grunde legen.
(5a) Die/der Antragstellende muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 31. Dezember 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen, soweit sie/er die Fixkostenhilfe in Anspruch nimmt. Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d.h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden.
Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z.B. Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe plus), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren.
Die Richtigkeit des Verlustnachweises ist durch die/den von der/dem Antragstellenden beauftragte/n Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwalt/-anwältin oder vereidigte/n Buchprüfer/in geprüft und bestätigt werden.
(6) Die/der Antragstellende muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen ihren/seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls die/der Antragstellende die Schlussrechnung und die ihre/seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle ihre/seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt die/der Antragstellende dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.
(7) Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
(8) Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet- Portal des Bundes.
7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen
(1) Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern es sich um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für natürliche Personen handelt.
(2) Zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
a) Name, Anschrift und ggf. Firma,
b) steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, Umsatzsteuer-ID, bzw. Steuernummer der antragstellenden Unternehmen,
c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d) zuständige Finanzämter,
e) IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g) Angabe der Branche der/des Antragstellenden anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
h) Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 8a,
i) ) Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 30. Juni 2022 bzw. 30. September 2022 [Erläuterung: erste NSH 22 Anträge wurden bereits mit Erklärung zur Einreichung der Endabrechnung zum 30. Juni 2022 beantragt; Anpassung in Selbsterklärung auf 30. September 2022 fand im Laufe des NSH 22 Beantragungszeitraums statt und gilt seither],
j) Erklärung der/des Antragstellenden, im Haupterwerb im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.
(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat die/der Antragstellende in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a) Erklärung der/des Antragstellenden, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe I. Ziffer 2 Absatz 8a korrekt angegeben zu haben und Verpflichtung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2022 bzw. 30. September 2022.
b) Erklärung der/des Antragstellenden, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
c) Erklärung der/des Antragstellenden, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden.
d) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.
e) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
f) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass er/sie zur Kenntnis nimmt, dass durch die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung ein Abgleich der Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, erfolgt und dass damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
g) Erklärung der/des Antragsstellenden, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
Zudem hat die/der Antragstellende zu erklären, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Die/der Antragstellende hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen,
(4) Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende ihre/seine Angaben nach Absatz 2 und 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Buchstabe I. Ziffer 11 Absatz 1).
(5) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat die/der Antragstellende eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen.
8. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen
(1) Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung einer/eines Steuerberaters/-beraterin, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin nach Buchstabe I. Ziffer 6 Absatz 4 vorliegt und ob die/der Antragstellende alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die von der/dem Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe I. Ziffer 6 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe 2022 und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.
(1a) Für Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, hat die beihilfegebende Stelle spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß § 6 Absatz 3 dieser Regelung eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.
(2) Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.
(3) Nach Eingang der Unterlagen nach Buchstabe I. Ziffer 6 Absatz 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung der/des Steuerberaters/-beraterin, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Buchstabe I. Ziffer 5 sowie eine etwaige Überkompensation nach Buchstabe I. Ziffer 9. Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung der/des Steuerberaters/-beraterin, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers/-prüferin, vereidigten Buchprüfers/-prüferin oder Rechtsanwalts/-anwältin und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der/des Antragstellenden gemäß Buchstabe I. Ziffer 6 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.
(4) Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die fünfte Phase der Überbrückungshilfe.
Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Direktantragsstellende bis zum 30. September 2022 und für prüfende Dritte bis zum 31. Dezember 2022 unaufgefordert mitzuteilen und – im Falle einer Direktantragstellung – bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen. Bei den bis zum 31. Dezember 2022 einzureichenden Endabrechnungen über prüfende Dritte gelten andere Rückzahlungsfristen, die dem prüfenden Dritten in dem Endabrechnungsschreiben der Bewilligungsstellen individuell mitgeteilt werden. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Falls eine Versicherung nach Buchstabe I. Ziffer 6 Absatz 3 d), e), f) oder g) oder Ziffer 7 Absatz 3 a), d) oder e) falsch ist, sind die Überbrückungshilfen vollumfänglich, im Falle des Buchstaben I. Ziffer 6 Absatz 3 a), b), c) oder n) oder Ziffer 7 Absatz 3 b) anteilig zurückzufordern.
Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 4 falsch sind, ist die Überbrückungshilfe vollumfänglich zurückzuzahlen.
9. Verhältnis zu anderen Hilfen
(1) Unternehmen, die eine Förderung durch die erste, zweite, dritte oder vierte Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die Novemberhilfe oder die Dezemberhilfe in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März 2020 bis Dezember 2021), werden nur dann ausgeglichen, wenn dies in diesen Vollzugshinweisen ausdrücklich so bestimmt ist. Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften.
(2) Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe. Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.
(2a) Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung. Da die Neustarthilfe 2022 Teil der Überbrückungshilfe IV ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe 2022 die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV aus und umgekehrt. Die Neustarthilfe 2022 kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, Überbrückungshilfe III Plus einschließlich Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021, oder November-
/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen (wie z.B. Zuschläge auf die Neustarthilfe 2022“) werden nicht auf die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. Eine Anrechnung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe 2022 abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe 2022 nicht angerechnet.
(2b) Eine Kombination der Überbrückungshilfe IV mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist grundsätzlich möglich, solange dieselben Kosten nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden. Das genaue Verhältnis und die Anrechnung wird in den FAQ der Überbrückungshilfe IV geregelt.
(3) Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig.
(4) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach
1. der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw.
3. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung bzw.
4. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, kumuliert mit der De-Minimis- Verordnung
5. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, bzw.
6. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.–4. genannten beihilferechtlichen Regelungen
oder
7. im Falle von Betroffenen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung
einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen gewährten Hilfen nicht überschritten wird.
XXVI. Verfahren
10. Antragstellung
(1) ) Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 15. Juni 2022 möglich. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden.
(2) Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe IV oder die Neustarthilfe 2022 höchstens für die Monate Januar bis Juni 2022 beantragt werden.
(3) Der Antrag ist über die dafür vorgesehene Online-Plattform zu stellen. Die Prüfung und Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle des Bundeslandes, in dem die/der Antragstellende ertragsteuerlich geführt wird.
11. Beihilferechtliche Regelungen
(1) Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die Phase Fünf der Überbrückungshilfe fällt unter die
1. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw.
3. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung bzw.
4. wahlweise nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
5. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, bzw.
6. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.–4. genannten beihilferechtlichen Regelungen
bzw. im Falle von Betroffenen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) im Sinne von Buchstabe I. Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung. Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z.B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
(1a) Werden die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19“ miteinander kombiniert, muss beachtet werden, dass die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19“ nicht für dieselben Zeiträume zugrunde gelegt werden können. [Näheres erläutern die FAQ.].
(2) Der Landesrechnungshof/Rechnungshof des Freistaates ist berechtigt, bei den Leistungsempfänger/innen Prüfungen im Sinne des xxx LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(3) Die beihilfegebende Stelle muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem/r Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung sicherstellen.
XXVII. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht
12. Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i.S.d. § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. xxx des Landessubventionsgesetzes (xxx Fundstelle). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden und/oder die Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.
13. Steuerrechtliche Hinweise
(1) Die als Überbrückungshilfe einschließlich Neustarthilfe 2022 unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe einschließlich Neustarthilfe 2022 als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
(2) Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einer/einem Leistungsempfänger/in jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.
(3) Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe nicht zu berücksichtigen.
1) Eine fehlende Impfmöglichkeit ist anzunehmen bei Menschen, die sich nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie bei Kindern unter 5 Jahren.
Anlage
Erklärung nach Buchstabe A Ziffer 6 Absatz 3 d), Buchstabe B Ziffer 6 Absatz 3 d), Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 3 h), Buchstabe D Ziffer 5 Absatz 3 h), Buchstabe E Ziffer 5 Absatz 3 i), Buchstabe F Ziffer 5 Absatz 3 i), Buchstabe G Ziffer 6 Absatz 3 e), Buchstabe H Ziffer 6 Absatz 3 e), Buchstabe I. Ziffer 6 Absatz 3 e) dieser Vollzugshinweise
Die/der Antragstellende auf Überbrückungshilfe bzw. November- und Dezemberhilfe sowie erweiterte November- und Dezemberhilfe erklärt in Kenntnis insbesondere der Bestimmungen unter Buchstabe A Ziffer 11, Buchstabe B Ziffer 11, Buchstabe C Ziffer 11, Buchstabe D Ziffer 11, Buchstabe E Ziffer 10, Buchtstabe F Ziffer 10, Buchstabe G Ziffer 12, Buchstabe H Ziffer 12 und Buchstabe I. Ziffer 12 der Vollzugshinweise, dass
1. geleistete Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe sowie erweiterte November- und Dezemberhilfe nicht in Steueroasen entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Länderliste (beinhaltet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 Prozent) abfließen. Die jeweils aktuelle Liste findet sich unter www.bundesfinanzministerium.de/steueroasenliste.
2. in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden,
3. die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) offengelegt sind. Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland. Die Erklärungspflicht gilt nicht
a. für Unternehmen, solange für diese Übergangsfristen nach § 59 Absatz 8 GwG gelten, bei denen bis zum 31. Juli 2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG griff, weil die Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1–4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. In diesen Fällen ist jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich (Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.),
b. für Einzelkaufleute oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder
c. für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
und
4. Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung sind, im Rahmen der November- und Dezemberhilfe sowie der erweiterten November- und Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV verpflichtet sind, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 der Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen.
Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen bzw. die November- und Dezemberhilfen und erweiterten November- und Dezemberhilfen gemäß Buchstabe A Ziffer 7 Absatz 4, Buchstabe B Ziffer 7 Absatz 4, Buchstabe C Ziffer 7 Absatz 4, Buchstabe D Ziffer 7 Absatz 4, Buchstabe E Ziffer 6 Absatz 4, Buchstabe F Ziffer 6 Absatz 4, Buchstabe G Ziffer 8 Absatz 4, Buchstabe H Ziffer 8 Absatz 4 und Buchstabe I Ziffer 8 Absatz 4 der Vollzugshinweise vollumfänglich zurückzuzahlen.