Richtlinie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
„Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“
Vom 20. Januar 2020,
[zuletzt geändert am 29. Dezember 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden. Es soll zum volkswirtschaftlichen Wachstum beitragen, insbesondere durch die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungsnahen Wissens. Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und in Übereinstimmung mit dem EU-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), nachfolgend FuEul-Unionsrahmen, dazu beitragen,
• mit Forschung und Entwicklung (FuE) (1) verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
• mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
• die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen zu erhöhen und Synergien sowie weitere positive Effekte durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken zu erschließen,
• FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
• das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern
• die Internationalisierung der Innovationsaktivitäten mittelständischer Unternehmen zu unterstützen.
1.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWi entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig folgende Maßnahmen vorzunehmen:
• Reduktion der Fördersätze,
• weitere Beschränkung der Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen,
• befristete Aussetzung der Annahme und Prüfung neuer Förderanträge,
• zusätzliche Einschränkungen der Nutzung des Förderprogramms.
1.3 Rechtsgrundlage für Zuwendungen bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 25 und 28.
Abweichend hiervon ist Rechtsgrundlage für die Förderung der Managementleistungen in Innovationsnetzwerken sowie bestimmter entsprechend gekennzeichneter Leistungen zur Markteinführung die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12. 2013, S. 1).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende FuE-Aktivitäten und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:
2.1 ZIM-Projektformen
2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b
2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen (2) im Sinne von Nummer 3.1.1 in folgenden Varianten:
a) Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
b) Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung
2.1.3 Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen (3) im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.
Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen (4) im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen (5) ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert, Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50% sein.
Die Managementleistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern unterstützen, dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.
Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:
• Erste Phase (in der Regel maximal 12 Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):
Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
• Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):
Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.
Anlage 3 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen.
2.2 Durchführbarkeitsstudien
Im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt kann die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie (6) beantragt werden.
Zu den förderfähigen Komponenten zählen:
• Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials und der Erfolgsaussichten des geplanten FuE-Projekts beitragen;
• Die Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung, Technik und einer summarischen Prüfung der Schutzrechtesituation in dem betreffenden Themenfeld;
• Die Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projekts notwendigen FuE-Arbeiten;
• Die Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls die Ermittlung erforderlicher Kooperationspartner oder Auftragnehmer.
• Analyse/ Auslotung des Marktpotenzials
2.3 Leistungen zur Markteinführung
Zu den Leistungen zählen:
a) „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind (7);
b) „innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. (8)
c) Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts. Die Förderung dieser Leistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“-Verfahrens (9) abgewickelt wird.
3 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger
3.1 FuE-Projekte
3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
a) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (10) die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
b) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (11) zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
c) Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (12) zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1.000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) (13), wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (14) Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.
Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform können nur gestellt werden, sofern
• ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
• diese über qualifiziertes wissenschaftlich-technisches FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) mit einem Anteil von mindestens 50% an den Gesamtbeschäftigten verfügen und die notwendige technische Infrastruktur aufweisen und
• diese zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung in Deutschland notwendigen qualifizierten wissenschaftlich-technischen FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) sowie der erforderlichen technischen Infrastruktur ausgestattet ist.
Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen (15), werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 behandelt.
3.1.3 An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken.
3.2 Management von Innovationsnetzwerken
Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.
Als Managementeinrichtung beauftragt werden kann:
• eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder
• eine externe Einrichtung.
a) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss
• über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
• Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen,
• in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
• Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
b) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen. (15a)
Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
c) Die Förderung der Managementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De minimis“-Verfahrens (16) abgewickelt wird.
3.3 Durchführbarkeitsstudien
Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Nummer 2.2 sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen (17), Kleinstunternehmen (18) oder Erstbewilligungsempfänger von FuE-Projekten im ZIM (19) handelt. Unternehmen gemäß 3.1.1 BUchstabe c sind zudem nur antragsberechtigt, sofern sie mit einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3 kann je Unternehmen maximal ein Antrag im Sinne von Nummer 2.2 in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.
3.4 Leistungen zur Markteinführung
Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1.000 Euro pro Antrag.
3.5 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,
• die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind und aus diesem Grund vom Geltungsbereich der VO (EU) 651/2014 ausgeschlossen sind,
• über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
• die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind,
• die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (VO (EU) 651/2014 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und Erwägungsgrund 13).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:
• ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder
• auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Vorhabens durchgeführt werden oder
• auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Vorhaben durchgeführt werden.
FuE-Projekte müssen zudem:
• mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und
• auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.
4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte
4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung (20) müssen mindestens erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll z.B. durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden.
4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70% der zuwendungsfähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 entfallen (21). Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50% der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten des Projekts betragen.
4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird:
• Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Projekte (Vorhaben),
• Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der zu benennenden Kooperationspartner am Gesamtaufwand des Projekts,
• vollständiger Arbeitsplan aller beteiligten Kooperationspartner mit Arbeitspaketen, Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten,
• Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte,
• Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.(22)
4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich. (23)
4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Fall einer Vorortprüfung gemäß Nummer 6.2.3 zur Verfügung stehen.
4.2 Voraussetzungen für Innovationsnetzwerke
4.2.1 Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß 2.1.3 sowie Anlage 3 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
a) Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
b) Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Unterstützende technische Dienstleistungen für Netzwerkpartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Netzwerkpartnern liegen. Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
4.2.2 Die Förderphasen 1 und 2 können jeweils zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt. Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen.
4.2.3 Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/Visionen des Netzwerks dienen und u.a. ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen. Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.
4.2.4 Internationale Innovationsnetzwerke
Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der
• fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
• in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
• einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk,
• einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
• konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.
4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien
Gefördert werden nur solche Studien,
• die der Vorbereitung eines im ZIM grundsätzlich förderfähigen FuE-Projekts dienen und
• dem Antragsteller keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen und
• deren Förderdauer 8 Monate nicht überschreitet.
Nummer 4.1.5 ist sinngemäß zu beachten. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien, sind die Nummern 4.1.2 und 4.1.3 ebenfalls sinngemäß zu beachten. Zudem kann die Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Förderanträge aller Kooperationspartner ebenfalls gefördert werden.
4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung
Gefördert werden nur solche Leistungen,
• die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und
• für die Markteinführung sinnvoll sind und
• nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.
Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projekts flexibel möglich und kann auch bis zu 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen. Nach dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie gemäß Nummer 8 ist eine Antragstellung unter dieser Richtlinie jedoch nicht mehr möglich. Abhängig von der Fortführung des Programms behält sich der Zuwendungsgeber vor, bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Anträge auf Leistungen zur Markteinführung mehr anzunehmen.
4.5 Erfolgskontrolle auf Projektebene und Ausschluss der Förderung
4.5.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben, und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.
4.5.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der
Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der VO (EU) 651/2014 zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet;
b) vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist. Der bestätigte Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses;
c) das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
d) es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition (24) handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat (25). Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich u.a. aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
e) es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich u.a. in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
f) die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen.
Diese Regelungen gelten soweit relevant sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke und Leistungen zur Markteinführung.
4.6 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen
4.6.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass
• sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder
• entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder
• sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
b) Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen (26).
c) Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
d) Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
4.6.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,
• die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
• die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen (27),
• bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
4.7 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen
4.7.1 An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung (28) beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.
4.7.2 Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
• deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
• diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
• in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Fördersätze
5.2.1 FuE-Projekte
Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die zuwendungsfähigen Kosten bezogen werden:
Unternehmensgröße | Einzelprojekte nach Nummer 2.1.1. | Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 | Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern |
---|
kleine Unternehmen (29) in strukturschwachen Regionen (30) | 45% | 55% | 60% |
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kleine junge Unternehmen (31) | 45% | 50% | 60% |
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kleine Unternehmen (32) | 40% | 45% | 55% |
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mittlere Unternehmen (33) | 35% | 40% | 50% |
---|
Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b | 25% | 30% | 40% |
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Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe c | – | 30% | 40% |
---|
a) Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten erhöht. Dies gilt für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU (34) oder eine Forschungseinrichtung, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beteiligt ist.
b) Bei internationalen Kooperationsprojekten nach Nummer 2.1.2 wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern erhöht.
Für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25%, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
• an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR(35)-Abkommens beteiligt,
• an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
c) Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100% der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.
5.2.2 Management von Innovationsnetzwerken
Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt.
Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
a) Nationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90%; in Phase 2 im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50%, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30%.
b) Internationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95%; in Phase 2 im ersten Jahr 80%, im zweiten Jahr 60%, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40%.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.
5.2.3 Durchführbarkeitsstudien
Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen (36) 70%, für mittlere Unternehmen (37) 60% und für Unternehmen gemäß 3.1.1 Buchstabe b und c 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3.
5.2.4 Leistungen zur Markteinführung
Der Fördersatz beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4.
5.3 Zuwendungsfähige Kosten
5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte, einschließlich Innovationsnetzwerke
Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 VO (EU) 651/2014 und der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten; Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen: (38)
a) Personalkosten
• Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu max. 120.000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
• Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
• Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter https://www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
b) Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals
• Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 25% der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25% der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
• Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens gemäß Nummer 3.1.1 für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals (39) gemäß Nummer 4.6.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30% und zusammen höchstens 70% der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
c) übrige Kosten
• Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100% und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85%der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
• Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft das sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.
• Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (z.B. Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten.
• Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten Full-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen.
5.3.2 Durchführbarkeitsstudien
Zuwendungsfähig sind gemäß Nummer 5.3.1 Buchstabe a zu ermittelnde Personalkosten sowie Aufträge an wissenschaftlich qualifizierte Dritte (40), wobei die Aufträge mindestens 10% und höchstens 80% der Personenmonate der Durchführbarkeitsstudie aufweisen dürfen. Die Anzahl der im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie zu vergebenden Aufträge ist auf maximal zwei begrenzt. Alle übrigen Kosten werden auf maximal 30% der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
5.3.3 Leistungen zur Markteinführung
Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer 2.3.
5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen
5.4.1 FuE-Projekte
Für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.1 sind die Kosten für das Projekt (Vorhaben) eines Unternehmens bis zu 550.000 Euro und für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.2 bis zu 450.000 Euro zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts (Vorhabens) auf maximal 220.000 Euro. Die Höhe der Förderung der Unternehmen ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit den Fördersätzen gemäß Nummer 5.2.1.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 2.300.000 Euro begrenzt.
Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.2 Innovationsnetzwerke
Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Innovationsnetzwerk ergibt sich aus den förderfähigen Kosten für die sich aus der „technologischen Roadmap“ ergebenden FuE-Projekte nach Nummer 5.4.1 und den förderfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement. Für Netzwerkmanagementleistungen (vgl. Anlage 3) können
a) bei nationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 420.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 180.000 Euro begrenzt werden;
b) bei internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 520.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 220.000 Euro begrenzt werden.
5.4.3 Durchführbarkeitsstudien
Für Durchführbarkeitsstudien nach Nummer 2.2 sind die Kosten eines Unternehmens bis zu 100.000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Gesamtstudie auf 200.000 Euro begrenzt. Die Kosten eines Unternehmens für die nicht auf technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests entfallenden förderfähigen Bestandteile der Durchführbarkeitsstudie sind bis zu 30.000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien beläuft sich der entsprechende Wert insgesamt auf 40.000 Euro. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Durchführbarkeitsstudien innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.4 Leistungen zur Markteinführung
Leistungen nach Nummer 2.3 sind bis zu 60.000 Euro pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
a) Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind, bei den unter https://www.zim.de genannten Stellen laufend gestellt werden.
b) Die Antragsvordrucke sind im Internet unter https://www.zim.de und bei den Projektträgern verfügbar.
c) Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.
6.1.1 Als Antrag für alle FuE-Projekte und sofern relevant auch Durchführbarkeitsstudien sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Antragsformular mit den Anlagen
• Darstellung des Antragstellers,
• rechtliche Erklärungen,
• Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren
bei Unternehmen:
• aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung
bei KMU zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als KMU(41)
bei Unternehmen nach Nummer 3.1.1 Buchstabe b und c zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen
bei Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform zusätzlich:
• Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder,
• aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH,
• Nachweis der Gemeinnützigkeit;
b) Darstellung des Projektinhalts/des Inhalts der Durchführbarkeitsstudie
• Begründung und Beschreibung der Zielstellung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und seiner Wirkungen,
• Planung des Arbeitsablaufs
c) bei Kooperationsprojekten/in Kooperation zu erstellenden Durchführbarkeitsstudien
• Angaben zu den Kooperationspartnern und
• Entwurf der Kooperationsvereinbarung,
es sei denn, diese ergeben sich für Kooperationen innerhalb eines Netzwerks aus den Antragsunterlagen und Verträgen des Kooperationsnetzwerks
d) Untersetzung der beantragten Förderung
• zum Personal und zu den Kosten,
• zur Bonität und Finanzierung des Eigenanteils
e) Markteinführungskonzept (nur bei FuE-Projekten).
6.1.2 Bei der Beantragung des Managements von Innovationsnetzwerken sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) für die erste Förderphase:
• Die vor Antragstellung von mindestens sechs bzw. vier (bei internationalen Innovationsnetzwerken) im ZIM antragsberechtigten Unternehmen an die Netzwerkmanagementeinrichtung erteilten Mandate zur Vorbereitung des Netzwerks und Beantragung der Förderung,
• Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
• inhaltliches Konzept, insbesondere mit der Darstellung der Netzwerkinhalte sowie Beschreibung von Netzwerkvision, Zielen, Synergieeffekten und ersten FuE-Ideen sowie die am Ende der Phase 1 zu erreichenden Ergebnisse,
• Referenzdarstellung des Antragstellers und der als Netzwerkmanager agierenden Personen mit einer Erklärung zu personellen oder institutionellen Verbindungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern,
• aktueller Handelsregister- bzw. Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Arbeits- und Meilensteinplanung,
• bei internationalen Innovationsnetzwerken: Interessenbekundung der internationalen Partner,
• Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner,
• vorgesehene bilaterale Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern (inklusive Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner bzw. ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung),
• Erklärungen der Unternehmen über die bisherigen „De-minimis“-Förderungen.
b) für die zweite Förderphase (Einreichung spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1):
• Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
• Sachbericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1 (siehe Anlage 3),
• ein für die Förderphase 2 fortgeschriebenes Netzwerkkonzept mit den am Ende der Förderung zu erzielenden Ergebnissen,
• eine technologische Roadmap mit den einzuleitenden FuE-Projekten der Netzwerkpartner sowie
• die rechtsverbindlich unterschriebene multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung),
• Arbeits- und Meilensteinplanung,
• Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen finanziellen Eigenbeteiligung der einzelnen Netzwerkpartner,
• gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zur Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner, sofern in der multilateralen Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthalten ist.
Bei internationalen Netzwerken zusätzlich:
• Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
• Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit.
6.1.3 Antragsverfahren für Durchführbarkeitsstudien
Die Anträge sind jeweils bei dem Projektträger einzureichen, bei dem die Zuständigkeit für das geplante FuE-Projekt liegt, auf das sich die Durchführbarkeitsstudie bezieht.
6.1.4 Antragsverfahren für Leistungen zur Markteinführung
Leistungen zur Markteinführung können bis maximal 12 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für das FuE-Projekt in Abhängigkeit von ihrer sachlichen und terminlichen Notwendigkeit einzeln oder zusammengefasst beantragt werden.
Die Anträge sind bei dem jeweils für das FuE-Projekt zuständigen Projektträger einzureichen.
6.2 Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren
6.2.1 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich bestätigt.
Die Projektträger sind berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag daraufhin abgelehnt werden.
6.2.2 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen. (42)
Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kontinuierlich auf Vorschlag der Projektträger, es sei denn, diese sind dazu beliehen worden.
6.2.3 Den Projektträgern obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern. Sie können Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einschalten und Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern in Auftrag geben. Diese Personen sind wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.
6.2.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, diese Richtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in Nummer 6.2.5 und 6.2.6 Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2.5 Auszahlung der Fördermittel:
a) Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Mittel bei dem jeweiligen Projektträger an. Die Zuwendung wird stets nachträglich auf Anforderung in Teilbeträgen • in der Regel entsprechend den in den jeweils vergangenen drei Monaten entstandenen Kosten • ausgezahlt. Im Ausnahmefall können Zuwendungsempfänger kürzere Fristen für die nachträgliche Auszahlung der Mittel beantragen.
b) Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens jedoch drei Monate nach der Bewilligung, ist bei FuE-Kooperationsprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung und bei Innovationsnetzwerkprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich unterschriebenen Vereinbarungen einschließlich der Regelung zur finanziellen Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln vorzulegen. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags der erteilte FuE-Auftrag, es sei denn mit den Antragsunterlagen wurde bereits ein Vertrag mit einer aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
c) Voraussetzung für die weitere Auszahlung von Fördermitteln im Projektverlauf für das Management von Innovationsnetzwerken ist eine Übersicht über den Eingang der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen. Die Bezahlung der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner wird als Bestätigung dafür gewertet, dass die Managementleistungen erbracht wurden.
d) Ein Restbetrag in Höhe von 10% der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungen ergeben.
6.2.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
a) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare (43) zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
b) Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen. Sowohl im Zwischenbericht als auch im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist das im Antrag eingereichte Markteinführungskonzept qualifiziert zu aktualisieren und fortzuschreiben.
6.2.7 Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 BHO ).
6.2.8 Subventionstatbestand
Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetzes (SubvG).
6.3 Veröffentlichung von Förderdaten und Erfolgskontrolle auf Programmebene / Evaluation
6.3.1 Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben
• das Thema des Vorhabens,
• den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
• den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
• den Bewilligungszeitraum,
• die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen gemäß Anhang III AGVO über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission(44) veröffentlicht werden.
6.3.2 Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger bzw. die gegebenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.
Die Zuwendungsempfänger haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, zur Verfügung zu stellen.
Der Zuwendungsgeber bzw. die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
7 Altanträge
Für bis zum 31. Dezember 2019 eingereichte Projektanträge (inklusive Innovationsnetzwerke) sowie Anträge auf Leistungen zur Markteinführung, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie noch nicht rechtskräftig beschieden wurden, gelten die Bestimmungen gemäß Anlage 3.
8 Inkrafttreten
Die Richtlinie ersetzt die Neufassung der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) vom 15. April 2015 (BAnz AT 05.05.2015 B1).
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt vorbehaltlich beihilferechtlicher oder sonstiger Änderungserfordernisse bis zum 31. Dezember 2024.
Hinweise für Antragsteller
• Kostenlose Informationen über das Förderprogramm und Ersthinweise für die Erarbeitung der Anträge sind über die Internetseite https://www.zim.de und die ZIM-Projektträger erhältlich. Sie können auch über
• die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes,
• Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern,
• RKW-Landesverbände,
• Agenturen für Technologietransfer und Innovationsberatung,
• u.a. öffentliche Stellen, die für Innovations- und Wirtschaftsförderung zuständig sind bezogen werden.
• Die Bearbeitungszeit der Anträge hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Potenzielle Antragsteller können diesen Prozess beschleunigen, wenn sie vor Einreichung des Antrags ein Beratungsgespräch beim jeweiligen Projektträger suchen oder diesem eine formlose Projektskizze zur Vorab-Prüfung zusenden.
Anlage 1
Definitionen zur FuE (45)
„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Anlage 2
Regelungen gemäß AGVO zu beihilfefähigen Kosten
Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
a) industrielle Forschung,
b) experimentelle Entwicklung,
c) Durchführbarkeitsstudien.
Die beihilfefähigen Kosten sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Nach dieser Förderbekanntmachung gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Anlage 3
Übersicht über die im Auftrag der beteiligten Unternehmen zu erbringenden und förderfähigen Leistungen für das Management von Innovationsnetzwerken
I. Aufgaben und Leistungen
• Recherchen zum Stand der Technik und zur aktuellen Markt- und Wettbewerbssituation, inkl. der Analyse und Bewertung bestehender Marken- und Schutzrechte – mit Ableitung von Schlussfolgerungen für das Netzwerk.
• Stärken-Schwächen-Analysen bei Netzwerkpartnern, einschließlich der Analyse
• der technologischen Leistungsfähigkeit, der vorhandenen Potenziale in Forschung und Entwicklung sowie der jeweiligen Marktstellung und -situation,
• der Möglichkeiten zur Erschließung von Synergieeffekten und Vorteilen der Zusammenarbeit im Netzwerk.
• Akquisition und vertragliche Einbindung weiterer erforderlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie sonstiger geeigneter Netzwerkpartner.
• Konzeption für die FuE-Arbeiten im Netzwerk, insbesondere
• Sammlung, Bewertung und Auswahl (bzw. Priorisierung) von FuE-Projektideen,
• Erarbeitung der technologischen Roadmap,
• Unterstützung bei der Ausarbeitung von FuE-Projektskizzen und -Förderanträgen,
• Unterstützung bei der Kommunikation mit Fördergebern bzw. Projektträgern.
• Öffentlichkeitsarbeit zur Herausbildung einer eigenen Netzwerkidentität, insbesondere durch
• Gestaltung eines Logos, einer Website und weiterer Informationsmaterialien,
• Vorbereitung und Organisation von Präsentations- und Demonstrationsveranstaltungen sowie gegebenenfalls von gemeinsamen Messeauftritten.
• Management der vertraglichen Bindungen sowie Weiterentwicklung und Überwachung des Finanzierungskonzeptes.
• Projektcontrolling einschließlich Überwachung von Meilensteinen und Erstellung von Berichten.
• Moderation der Abstimmungsprozesse zwischen den Netzwerkpartnern, einschließlich der Durchführung von Netzwerk- und Arbeitsgruppensitzungen.
• Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Netzwerks nach Ende der Förderung, einschließlich einer Analyse der im Netzwerk erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse und der sich hieraus ergebenden Fortsetzungsperspektiven.
• Unterstützung bei der Erarbeitung von Marketingkonzepten für die aus den FuE-Projekten entstehenden Produkte, unter anderem durch Ermittlung potenzieller (Pilot-) Anwender und deren Anforderungsprofile sowie durch Analyse und Bewertung potenzieller Wettbewerber und bestehender Markteintrittsbarrieren.
• Gegebenenfalls Kontaktpflege zu Standardisierungs- und Normungsgremien sowie zum sonstigen regulativen Umfeld.
• Gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Qualifizierung von Mitarbeitern der Netzwerkunternehmen sowie Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen.
• Bei internationalen Netzwerken: Organisation und Moderation der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern.
II. Ergebnisse des Netzwerkmanagements
1. Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen. Dieser bildet gleichzeitig die inhaltliche Grundlage für die Förderung der Phase 2.
2. Zum Abschluss der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen.
Anlage 4
Bestimmungen zur Gewährung von Zuwendungen für in Nummer 7 genannte Anträge
A1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
A1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt und dadurch ein Beitrag zum Wachstum der Unternehmen verbunden mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen geleistet werden.
Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und in Übereinstimmung mit dem EU-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 1), nachfolgend FuEul-Unionsrahmen, dazu beitragen,
• mit Forschung und Entwicklung (FuE) (46) verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
• mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
• die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen und die Mitwirkung in Innovationsnetzwerken zu erhöhen,
• FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
• das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern.
A1.2 Das (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWi entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig folgende Maßnahmen vorzunehmen:
• Reduktion der Fördersätze,
• weitere Beschränkung der Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen,
• befristete Aussetzung der Annahme und Prüfung neuer Förderanträge,
• zusätzliche Einschränkung der Nutzung des Förderprogramms.
A1.3 Rechtsgrundlage für Zuwendungen bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S, 1), nachfolgend VO (EU) 651/2014.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (VO (EU) 651/2014, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) und Erwägungsgrund 13).
A2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und diese unterstützende Dienstleistungen für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:
A2.1 ZIM-Projektformen
A2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1
A2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 in folgenden Varianten:
a) Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
b) Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung
A2.1.3 Kooperationsnetzwerke mit mindestens sechs Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1; bei internationalen Netzwerken Kooperationsnetzwerke mit mindestens vier Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 und mindestens zwei ausländischen mittelständischen Unternehmen sowie einer ausländischen Einrichtung, die sich als innovative Netzwerke zusammenschließen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden. Die Beteiligung der ausländischen KMU an einem Netzwerk soll nicht höher als 50% sein. Die Managementleistungen dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Kooperationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.
Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:
• Erste Phase (in der Regel maximal 12 Monate; bei internationalen Kooperationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):
Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
• Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei internationalen Kooperationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):
Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.
Anlage 2 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen.
A2.2 Leistungen zur Markteinführung
KMU können zusätzlich zu dem geförderten FuE-Projekt ergänzende Leistungen zur Markteinführung beantragen.
Zu den Leistungen zählen:
a) „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind;
b) „innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. (47)
A3 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger
A3.1 FuE-Projekte
A3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
a) KMU (48) mit Geschäftsbetrieb in Deutschland, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft
b) sowie weitere mittelständische Unternehmen mit Geschäftsbetrieb in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (49) zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die jeweils entweder einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
A3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch nichtwirtschaftlich tätige deutsche Forschungseinrichtungen (50) im Sinne von Nummer 2.1 des FuEul-Unionsrahmens (51), wenn sie Kooperationspartner eines Antrag stellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.
Anträge von privaten nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen können nur gestellt werden, sofern
• ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
• diese über qualifiziertes wissenschaftlich-technisches FuE-Personal mit einem Anteil von mindestens 50% an den Gesamtbeschäftigten (mindestens zehn Personen) verfügen und die notwendige technische Infrastruktur aufweisen und
• diese mehr als 50% ihrer Wertschöpfung aus der Durchführung von Forschungsaufträgen oder öffentlichen FuE-Projekten erzielen.
Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen (52), werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 behandelt.
A3.1.3 An den Kooperationsprojekten und -netzwerken können zusätzlich auch nicht-antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie.
A3.2 Antragsberechtigt für das Management von nationalen Kooperationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Kooperationsnetzwerken von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 und zwei ausländischen mittelständischen Unternehmen sowie einer ausländischen Einrichtung die als Partner der deutschen Managementeinrichtung fungiert, wobei die ZIM-Förderung als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen ist.
Als Managementeinrichtung beauftragt werden kann:
• eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder
• eine externe Einrichtung.
a) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss
• über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
• Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen,
• in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
• Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
b) Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen. Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
c) Die Förderung der Managementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De minimis“-Verfahrens (53) abgewickelt wird.
A3.3 Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung sind KMU gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach 5.4.3 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden.
A3.4 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,
• die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind,
• über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 c) ZPO oder § 284 der AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
• die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind.
A4 Zuwendungsvoraussetzungen
FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:
• ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten,
• mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sind und
• auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und Arbeitsplätze schaffen bzw. sichern.
A4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte
A4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll insbesondere durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden.
A4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70% der zuwendungsfähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50% entfallen. Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50% der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten des Projekts betragen.
A4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird:
• Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Projekte (Vorhaben),
• Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der zu benennenden Kooperationspartner am Gesamtaufwand des Projekts,
• vollständiger Arbeitsplan aller beteiligten Kooperationspartner mit Arbeitspaketen, Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten,
• Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte,
• Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation. (54)
A4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß Nummer A4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich. (55)
A4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Falle einer Vorortprüfung gemäß Nummer A6.2.3 zur Verfügung stehen.
A4.2 Voraussetzungen für Kooperationsnetzwerke
A4.2.1 Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer A2.1.3 sowie Anlage 3 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
a) Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
b) Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Unterstützende technische Dienstleistungen für Netzwerkpartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Netzwerkpartnern liegen. Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.
A4.2.2 Die Förderphasen 1 und 2 können jeweils zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem die dafür erforderlichen Anlagen zum Antragsformular in bewilligungsreifer Qualität vorliegen.
Für die Phase 1 sind dies:
• Mandat zur Antragstellung durch die Netzwerkpartner
• Netzwerkkonzeption inklusive erster FuE-Ideen
• Vorgesehene Regelung mit den Netzwerkpartnern
Bei internationalen Netzwerken zusätzlich:
• Ziele und Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
• Nachweis der Mitarbeit der ausländischen Partner.
Für die Phase 2 sind dies:
• Fortgeschriebenes Netzwerkkonzept einschließlich einer technologischen Roadmap inklusive der FuE-Projekte zur Umsetzung der Netzwerkkonzeption
• Netzwerkvereinbarung; bei internationalen Kooperationsnetzwerken unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeit:
• Ziele und Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
• Nachweis der Mitarbeit der ausländischen Partner
• Ansätze für Internationale FuE-Kooperationen
• Konzeption für gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
• Sonstige erforderliche Nachweise
Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll innerhalb von spätestens drei Monaten erfolgen.
A4.2.3 Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen.
A4.2.4 Internationale Kooperationsnetzwerke
Das internationale ZIM-Kooperationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der
• fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
• in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
• einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als nationale ZIM-Kooperationsnetzwerke,
• einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
• konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.
A4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung
Gefördert werden nur solche Leistungen,
• die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und
• für die Markteinführung erforderlich sind und
• nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.
Der Abschluss des erfolgreichen FuE-Projekts darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
A4.4 Erfolgskontrolle und Ausschluss der Förderung
A4.4.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.
A4.4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a) das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen (z.B. ERP-Innovationsprogramm) ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der VO (EU) 651/2014 zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet;
b) vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
c) das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
d) es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition (55) handelt.
Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat. Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung wird das Mitspracherecht gesehen, das sich u.a. aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
e) es sich um Projekte handelt, die Studiencharakter besitzen oder deren Ziel die Erarbeitung von Informationssystemen und deren typische Bestandteile, wie Datenbanken, Plattformen, Konfiguratoren, Kataloge, Handbücher und Ähnliches ist oder wenn es um die Entwicklung von Management-Systemen geht, deren Zielstellungen und Lösungsansätze überwiegend organisatorische oder betriebswirtschaftliche Konzepte oder Methoden beinhalten und keine technologischen Konzepte zu Grunde liegen;
f) die Projekte wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten und Verfahren beinhalten, einschließlich der Entwicklung und Herstellung von Applikationssoftware ohne signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung sowie Änderungen und Anpassungen an Standard- und Systemsoftware, die den Stand der Technik nicht übertreffen.
A4.5 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen
A4.5.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass
• sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen
oder
• entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind
oder
• sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
b) Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.
c) Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt verbleibende Personalkapazität, einschließlich der Geschäftsführung, muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
d) Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
A4.5.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,
• die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ihrer Verwertungspflicht sowie ihren Berichts- und sonstigen Pflichten nicht nachgekommen sind,
• bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, das Wachstum der Unternehmen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
A4.6 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen
A4.6.1 An Projekten mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden kann.
A4.6.2 Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
• deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
• diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
• in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
A5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
A5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
A5.2 Fördersätze
A5.2.1 FuE-Projekte
Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die zuwendungsfähigen Kosten bezogen werden:
Unternehmensgröße | Einzelprojekte nach Nummer A2.1.1. | Kooperationsprojekte nach Nummer A2.1.2 | Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern |
---|
kleine Unternehmen in den neuen Bundesländern (57) | 45% | 50% | 55% |
---|
kleine Unternehmen in den alten Bundesländern (58) | 40% | 45% | 55% |
---|
mittlere Unternehmen (59) | 35% | 40% | 50% |
---|
Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b | 25% | 30% | 40% |
---|
a) Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten grundsätzlich um 5%-Punkte erhöht. Dies gilt für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU (60) oder eine Forschungseinrichtung beteiligt ist.
b) Bei internationalen Kooperationsprojekten nach Nummer A2.1.2 wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern um 10%-Punkte erhöht. Er beträgt jedoch maximal 55%.
Für Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25%, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
• an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR-Abkommens beteiligt,
• an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
c) Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100% der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung der Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.
A5.2.2 Management von Kooperationsnetzwerken
Die Förderung des Managements von Kooperationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt.
Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
a) Nationale Kooperationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90%; in Phase 2 im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50%, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30%.
b) Internationale Kooperationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95%; in Phase 2 im ersten Jahr 80%, im zweiten Jahr 60%, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40%.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.
A5.2.3 Leistungen zur Markteinführung
Der Fördersatz beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer A5.4.3.
A5.3 Zuwendungsfähige Kosten
A5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte, einschließlich Kooperationsnetzwerke
Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikrl 25 Nummer 3 VO (EU) 651/2014 und der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten; Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen: (61)
a) Personalkosten
• Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 100.000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
• Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern im Projekt verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen.
• Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter https://www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
b) Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte und FuE-Aufträge
• Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten nur Fremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 25% der Personaleinzelkosten und bei Kooperationsnetzwerken bis zu 25% der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
• Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte, wobei die Aufträge mindestens 30% und höchstens 70% der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
c) Übrige Kosten
• Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100% und für Forschungseinrichtungen auf maximal 75% der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
• Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft das sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.
• Für das Management von Kooperationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (z.B. Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten.
• Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen.
A5.3.2 Leistungen zur Markteinführung
Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer A2.2.
A5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen
A5.4.1 FuE-Projekte
Für FuE-Projekte nach Nummer A2.1.1 und A2.1.2 sind die Kosten für das Projekt (Vorhaben) eines Unternehmens bis zu 380.000 Euro zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts (Vorhabens) auf maximal 190.000 Euro. Die Höhe der Förderung der Unternehmen ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit den Fördersätzen gemäß Nummer A5.2.1.
Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf max. 2.000.000 Euro begrenzt.
Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist jährlich auf zwei FuE-Projekte begrenzt.
A5.4.2 Kooperationsnetzwerke
Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Kooperationsnetzwerk ergibt sich aus den förderfähigen Kosten für die sich aus der „technologischen Roadmap“ ergebenden FuE-Projekte nach Nummer A5.4.1 und den förderfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement. Für Netzwerkmanagementleistungen (vgl. Anlage 3) können
a) bei nationalen ZIM-Kooperationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 380.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 160.000 Euro begrenzt werden;
b) bei internationalen ZIM-Kooperationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 450.000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 190.000 Euro begrenzt werden.
A5.4.3 Leistungen zur Markteinführung
Leistungen nach Nummer A2.2 sind bis zu 50.000 Euro pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.
A6 Verfahren
A6.1 Antragsverfahren
a) Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind, bei den unter https://www.zim.de genannten Stellen bis zum 31. Dezember 2019 laufend gestellt werden.
b) Die Antragsvordrucke sind im Internet unter https://www.zim.de und bei den Projektträgern verfügbar.
c) Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.
A6.1.1 Als Antrag für alle FuE-Projekte sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Antragsformular mit den Anlagen
• Darstellung des Antragstellers,
• rechtliche Erklärungen,
• Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren
bei Unternehmen:
• aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung
bei KMU zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als KMU (62)
bei Unternehmen nach Nummer A3.1.1 Buchstabe b zusätzlich:
• Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen
bei privaten Forschungseinrichtungen zusätzlich:
• Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder,
• aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH,
• Nachweis der Gemeinnützigkeit
b) Darstellung des Projektinhalts
• Begründung und Beschreibung der Zielstellung des Projekts und seiner Wirkungen,
• Planung des Arbeitsablaufs
c) bei Kooperationsprojekten
• Angaben zu den Kooperationspartnern und
• Entwurf der Kooperationsvereinbarung,
es sei denn, diese ergeben sich für Kooperationen innerhalb eines Netzwerks aus den Antragsunterlagen und Verträgen des Kooperationsnetzwerks
d) Untersetzung der beantragten Förderung
• zum Personal und zu den Kosten,
• zur Bonität und Finanzierung des Eigenanteils
e) Markteinführungskonzept.
A6.1.2 Bei der Beantragung des Managements von Kooperationsnetzwerken sind entsprechend den zeitlichen Besonderheiten folgende Unterlagen einzureichen:
a) vor der Beantragung der Förderphase 1:
Mandatserteilung der Netzwerkpartner an die als künftiger Antragsteller vorgesehene Netzwerkmanagementeinrichtung, wobei die ZIM-Förderung als aufschiebende Wirkung für das Zustandekommen des Auftrags vorzusehen ist.
b) für die Förderphase 1:
• Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
• inhaltliches Konzept mit der Darstellung der Netzwerkinhalte sowie Beschreibung der Ziele und mögliche FuE-Aktivitäten sowie die am Ende der Phase 1 zu erreichenden Ergebnisse,
• Referenzdarstellung des Antragstellers und der als Netzwerkmanager agierenden Personen mit einer Erklärung zu personellen oder institutionellen Verbindungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern,
• aktueller Handelsregister-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Arbeits- und Meilensteinplanung,
• bei internationalen Kooperationsnetzwerken: Interessenbekundung der internationalen Partner,
• Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner (bzw. ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung),
• Erklärungen der Unternehmen über die bisherigen „De-minimis“-Förderungen.
c) für die Förderphase 2 (Einreichung spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1):
• Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
• ein Bericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1 (siehe Anlage 3),
• ein für die Förderphase 2 fortgeschriebenes Netzwerkkonzept mit den am Ende der Förderung zu erzielenden Ergebnissen,
• eine technologische Roadmap mit den dazu notwendigen einzuleitenden FuE-Projekten sowie
• die Netzwerkvereinbarung,
• Arbeits- und Meilensteinplanung,
• Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner (bzw. ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung).
Bei internationalen Netzwerken zusätzlich:
• Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
• Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit.
A6.1.3 Antragsverfahren für Leistungen zur Markteinführung
Leistungen zur Markteinführung können ab 15. Mai 2015 bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für das FuE-Projekt in Abhängigkeit von ihrer sachlichen und terminlichen Notwendigkeit einzeln oder zusammengefasst beantragt werden.
Die Anträge sind bei den jeweils für FuE-Projekte der gleichen Art wie das Bezugsprojekt zuständigen Projektträgern einzureichen.
A6.2 Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren
A6.2.1 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich bestätigt.
Die Projektträger sind berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag daraufhin abgelehnt werden.
A6.2.2 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen.(63)
Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kontinuierlich auf Vorschlag der Projektträger, es sei denn, diese sind dazu beliehen worden.
A6.2.3 Den Projektträgern obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern. Sie können Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einschalten und Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern in Auftrag geben. Diese Personen sind wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.
A6.2.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 der BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, diese Richtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in Nummer A6.2.5 und A6.2.6 Abweichungen zugelassen worden sind.
A6.2.5 Auszahlung der Fördermittel:
a) Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Mittel bei dem jeweiligen Projektträger an. Die Zuwendung wird stets nachträglich auf Anforderung in Teilbeträgen • in der Regel entsprechend den in den jeweils vergangenen drei Monaten entstandenen Kosten • ausgezahlt. Im Ausnahmefall können Zuwendungsempfänger kürzere Fristen für die nachträgliche Auszahlung der Mittel beantragen.
b) Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens jedoch drei Monate nach der Bewilligung, ist bei FuE-Kooperationsprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich abgeschlossenen Vereinbarungen als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln vorzulegen. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags der erteilte FuE-Auftrag; es sei denn mit den Antragsunterlagen wurde bereits ein Vertrag mit einer aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
c) Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln für das Management von Kooperationsnetzwerken ist eine Übersicht über den Eingang der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner für den jeweils vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Bezahlung der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner wird als Bestätigung dafür gewertet, dass die Managementleistungen erbracht wurden.
d) Ein Restbetrag in Höhe von 10% der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungen ergeben.
A6.2.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
a) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare (64) zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
b) Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen. Sowohl im Zwischenbericht als auch im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist das im Antrag eingereichte Markteinführungskonzept qualifiziert zu aktualisieren und fortzuschreiben.
A6.2.7 Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
A6.2.8 Subventionstatbestand
Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.
A6.3 Veröffentlichung und Evaluation
A6.3.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben
- das Thema des Projekts,
- die Zuwendungsempfänger,
- den Bewilligungszeitraum,
- die Höhe der Zuwendung.
A6.3.2 Zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse ist es erforderlich, dass die mit seiner Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten.
Die dazu vom Zuwendungsgeber ausgewählten Zuwendungsempfänger haben den Institutionen daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind und im Konzept für eine Erfolgskontrolle enthalten sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Evaluationsinstitutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
(1) Grundlage für die Bewertung sind die Definitionen von Forschung und Entwicklung gemäß VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26. Juni 2014) Artikel 2 Nr. 85 und 86. Siehe auch Anlage 1
(2) Eigenständige Unternehmen gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Nummer 1
(3) Eigenständige Unternehmen gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Nummer 1
(4) Eigenständige Unternehmen gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Nummer 1
(5) Eigenständige Unternehmen gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Nummer 1
(6) Gemäß VO (EU) 651/2014 Art. 2, Nr. 87
(7) VO (EU) 651/2014 Art 2, Nr. 94
(8) VO (EU) 651/2014 Art. 28 i.V.m. Art. 2, Nr. 95
(9) De minimis“-Regelung gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
(10) Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
(11) Auslegung gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
(12) Auslegung gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
(13) Gemäß VO (EU) 651/2014 Artikel 2 Nummer 83.
(14) Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung gemäß Nummer 3.1.2 nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht (vgl. Nummer 2.1.1. Tz. 18 FuEuI-Unionsrahmen). Auch besteht eine Antragsberechtigung, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit steht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Forschungseinrichtung dieselben Inputs eingesetzt werden, wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20% der jährlichen Gesamtkapazität der Forschungseinrichtung beträgt (vgl. Nummer 2.1.1. Tz. 20 FuEuI-Unionsrahmen). Forschungseinrichtungen haben ihre Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001 getrennt auszuweisen. Rechtlich unselbständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
(15) Im Sinne von Abschnitt 2.1 des FuEul-Unionsrahmens
(15a) Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 % liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.
(16) „De minimis“-Regelung gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
(17) Unternehmen, deren Gründung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
(18) Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1, Art. 2, Nr. 3
(19) Für Erstbewilligungsempfänger gilt ferner die Voraussetzung, dass FuE-Projekte der betreffenden Unternehmen in den vergangenen drei Jahren nicht über andere Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert wurden.
(20) Definition siehe Anlage 1
(21) Kooperiert ein Unternehmen ausschließlich mit mehreren Forschungseinrichtungen, dürfen auf dieses Unternehmen-wie bei bilateralen Projekten - bis zu 70% der Personenmonate entfallen.
(22) Zur Regelung der Rechte am geistigen Eigentum werden die vom BMW herausgegebenen Mustervereinbarungen (https://www.bmwi.de) empfohlen.
(23) Siehe Fußnote 23
(24) VO (EU) Nr. 65112014 Anhang 1, Artikel 3
(25) Das Halten von Unternehmensanteilen wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25% liegt.
(26) Für junge Unternehmen, deren Gründung noch keine 10 Jahre zurückliegt, gilt ein erhöhter Ermessensspielraum.
(27) Vgl. Nr. 1.2 VV zu § 44 BHO
(28) Im Sinne von § 7 Abs. 1, Satz 1 SGB IV
(29) Als kleine Unternehmen gelten nach der VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 2 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR oder einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR.
(30) Strukturschwache Regionen für Zwecke dieser Richtlinie sind die in Anhang 10 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) genannten Landkreise und kreisfreien Städte (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/regionalpolitik.htmi), die ganz oder teilweise zum GRW-Fördergebiet gehören.
(31) Unternehmen, deren Gründung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
(32) 33 Siehe Fußnote 30
(33) Als mittlere Unternehmen gelten nach der VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Unternehmen von 50 bis zu weniger als 250 Beschäftigte und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR oder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR.
(34) Vgl. VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 1.
(35) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
(36) Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Art. 2 Nr. 2
(37) Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Art. 2 Nr. 1 und 2
(38) Hinweise zur Berechnung der Kosten stehen im Internet unter https://www.zim.de zur Verfügung und werden mit den Antragsunterlagen übergeben.
(39) Kosten dürfen nur geltend gemacht werden, soweit diese im Rahmen des Einsatzes für das betreffende Projekt anfallen. Übrige Kosten (z.B. für Anreisen, Umzüge, Unterbringung etc.) sind nicht förderfähig.
(40) Insbesondere Forschungseinrichtungen gemäß Ziffer 3.1.2.
(41) Unternehmens-Check nach https://www.zim.de
(42) Siehe dazu Hinweise für die Antragsteller im Anhang.
(43) Unter https://www.zim.de beziehbar.
(44) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
(45) Gemäß VO (EU) Nr. 651/2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 25, Artikel 2 Nr. 85, 86
(46) Grundlage für die Bewertung sind die Definitionen von Forschung und Entwicklung gemäß VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26. Juni 2014,) Artikel 2 Nr. 85 und 86. Siehe auch Anlage 1
(47) VO (EU) 651/2014 Art. 28 i.V.m. Art. 2, Nr. 94, 95
(48) 48 Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
(49) Auslegung gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1, Art. 3
(50) Forschungseinrichtungen haben ihre Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001 getrennt auszuweisen. Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
(51) Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht (vgl. Abschnitt 2.1.1. Tz. 18 FuEul-Unionsrahmen). Auch besteht eine Antragsberechtigung, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit steht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Forschungseinrichtung dieselben Inputs eingesetzt werden, wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20% der jährlichen Gesamtkapazität der Forschungseinrichtung beträgt (vgl. Abschnitt 2.1.1. Tz. 20 FuEul-Unionsrahmen).
(52) Im Sinne von Abschnitt 2.1 des FuEul-Unionsrahmens
(53) „De minimis“-Regelung gemäß VO (EU) Nr. 140/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
(54) Zur Regelung der Rechte am geistigen Eigentum werden die vom BMW herausgegebenen Mustervereinbarungen (www.bmwi.de) empfohlen.
(55) Siehe Fußnote 9
(56) 56 VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1, Artikel 3
(57) Als kleine Unternehmen gelten nach der VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 2 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR oder einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR.
(58) Siehe Fußnote 12
(59) Als mittlere Unternehmen gelten nach der VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Unternehmen von 50 bis zu weniger als 250 Beschäftigte und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR oder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR.
(60) Vgl. VO (EU) 651/2014 Anhang 1 Artikel 2 Nr. 1.
(61) Hinweise zur Berechnung der Kosten stehen im Internet unter https://www.zim.de zur Verfügung und werden mit den Antragsunterlagen übergeben.
(62) Unternehmens-Check nach https://www.zim.de
(63) Siehe dazu Hinweise für die Antragsteller im Anhang.
(64) Unter Eingabe des Förderkennzeichens unter https://www.zim.de beziehbar.