Förderprogramm

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Kredit: Modul 4 Energie- und resourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Kredit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die energetische oder ressourcenorientierte Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 25 Millionen und einen Tilgungszuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs in Unternehmen.

Die Förderung ist technologieoffen. Gefördert werden insbesondere

  • Prozess- und Verfahrens­umstellungen, die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourcenorientierte Optimierungen von Produktionsprozessen,
  • Abwärmenutzung,
  • Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, wenn diese eindeutig und überwiegend für Produktionsprozesse eingesetzt werden,
  • energie- und/oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte,
  • Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess,
  • Ersatz fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieträger,
  • Elektrifizierung von Prozessen.

Keine Förderung bekommen Sie

  • für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
  • wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Sie Anlagen und Prozesse energetisch oder ressourcenorientiert optimieren wollen, können Sie einen Kredit von bis zu EUR 25 Millionen bekommen.

Die Höhe des Zuschusses bei der Tilgung des Kredits hängt von der Größe Ihres Unternehmens und Ihrer Maßnahme ab:

  • kleine Unternehmen erhalten bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei maximal EUR 1.200,00 für jede jährlich eingesparte Tonne Kohlenstoffdioxid,
  • mittlere Unternehmen erhalten bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten bei maximal EUR 900,00 für jede jährlich eingesparte Tonne Kohlenstoffdioxid,
  • große Unternehmen erhalten bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten bei maximal EUR 500,00 für jede jährlich eingesparte Tonne Kohlenstoffdioxid.

Sie können einen Tilgungszuschuss von maximal EUR 15 Millionen bekommen.

Förderfähige Kosten sind

  • alle Kosten für die Umsetzung der Maßnahme,
  • Nebenkosten für die Planung und Installation,
  • Kosten für die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts und die Begleitung der Umsetzung durch externe Energieberaterinnen oder Energieberater.

Sie bekommen den Tilgungszuschuss erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben. Dazu müssen Sie nachweisen,

  • dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben,
  • dass die Maßnahme technisch ihre Leistung erfüllt.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Zusatzinfos 

Fristen

  • Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme bis zum 30.6.2024
  • Abruffrist des Kredits: innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage, in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 12 Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform,
  • Landesunternehmen mit privater Rechtsform,
  • freiberuflich Tätige und
  • Contractoren, die Maßnahmen zur Energieeffizienz für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen,

mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
  • Sie müssen kreditwürdig sein.
  • Sie müssen von einer zugelassenen Energieberaterin oder einem zugelassenen Energieberater ein Einsparkonzept erstellen lassen.
  • Die geförderte Maßnahme muss in Deutschland durchgeführt und nach Inbetriebnahme mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
  • Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 3 Jahre betragen.
  • Ihre Maßnahme muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Für Contractoren gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Vom 8. Mai 2023

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Bis zum Jahr 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent verringert werden und Treibhausgasneutralität soll bis zum Jahr 2045 erreicht werden. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für elektrischen Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energiebedarfs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so die Treibhausgasemissionen in der Industrie zwischen den Jahren 1990 und 2021 um rund 36 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.

Mit der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (kurz: EEW) wird das bestehende Angebot zur Förderung von Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe nutzergerecht optimiert. Damit sollen die zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieeffizienzziele dringend erforderlichen Investitionen zur Reduktion von Treibhausgasen kosteneffizienter und effektiver gefördert werden.

Der Industriesektor hatte im Jahr 2021 einen Anteil von 24 Prozent an den Treibhausgasemissionen und ist damit nach der Energiewirtschaft der zweitgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen in Deutschland. Erhebliche Energie- und Ressourceneffizienzpotenziale, die mit großen CO2-Einsparungen verbunden sind, werden derzeit noch nicht genutzt. Um spürbare Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen zu erzielen, sind mehr Investitionen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien für Prozesswärme erforderlich, die zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 beitragen. Derartige Investitionen gehören in der Regel jedoch nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen, sie konkurrieren mit Investitionsalternativen und müssen ambitionierte Erwartungen an ihre Wirtschaftlichkeit in Gestalt kurzer Amortisierungszeiten erfüllen.

Im Jahr 2018 wurden verschiedene Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Bereich der Energieeffizienz in der EEW vereint. Ziel war es, ein einfacheres und anwenderfreundlicheres Fördermodell zu schaffen. Dafür hat sich die Förderung über die verschiedenen Module der EEW bewährt, sodass sich die EEW als erfolgreiches Förderprogramm etabliert hat. So wurden in den ersten drei Jahren seit Einführung der EEW etwa 30.000 Förderanträge bewilligt, die eine jährliche Einsparung von über 2,5 Millionen Tonnen CO2 erzielen.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, wird die Verpflichtung Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

Das Investitionsprogramm verfolgt bewusst einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BMWK berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

  • §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
  • Gebäudeenergiegesetz;
  • Klima- und Transformationsfondsgesetz;
  • Artikel 17, 36, 38, 41, 46 und 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1);
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-VO);
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind/ist

  • CO2-Einsparungen einer Energie- oder Ressourceneffizienzmaßnahme“: Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden;
  • „Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie- bzw. Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- bzw. Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
  • „Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und CO2-Einsparungen;
  • „Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten konsolidiert und automatisch analysiert;
  • „Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
  • „Hocheffizient“: (Querschnitts-)Technologien sind hocheffizient, wenn deren Energieeffizienz die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen bzw. übertreffen;
  • „Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke“: ist eine von der Bundesregierung und Wirtschaftsverbänden getragene Initiative, in deren Rahmen sich Unternehmen für einen überjährigen Zeitraum zum systematischen, regelmäßigen und proaktiven Erfahrungsaustausch zu Netzwerken zusammenschließen und mit fachlicher Unterstützung von Moderierenden und Beratenden gemeinsam Einsparziele definieren, Potenziale analysieren, Energieeffizienz- und Klimaschutz-Maßnahmen beschließen, umsetzen und auswerten;
  • „Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes (Artikel 36 AGVO), Maßnahmen zur Energieeffizienz (Artikel 38 AGVO), Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO) oder Maßnahmen zur Abwärmenutzung (Artikel 46 AGVO) stehen;
  • „Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes (Artikel 36 Absatz 5 AGVO) oder für die Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) erforderlich sind, oder die Mehrkosten, die durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zu der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 Absatz 6 AGVO) entstehen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“;
  • „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen;
  • „Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/oder der Ressourceneffizienz bzw. der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren;
  • „Ressourcen“: diejenigen Materialien und Gegenstände (beispielsweise Rohstoffe, Werkstoffe, Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht bzw. zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
  • „Transformationskonzept“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungstrategie eines Unternehmens, eines Standortes eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi). Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein CO2-Minderungsziel als auch mögliche Maßnahmen mit denen das definierte CO2-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung eines Transformationskonzeptes regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“;
  • „Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS);
  • „Unternehmen“: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht;
  • „Vorhaben“: Ein Vorhaben umfasst alle Maßnahmen, die in einem Förderantrag enthalten sind. Weiteres hierzu ist im Merkblatt zu dieser Richtlinie geregelt.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden CO2-Ausstoßes kommt.

Den besonderen Belangen von KMU wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Richtlinie sollen ab dem Jahr 2022 bis Ende des Jahres 2026 etwa 62.000 Maßnahmen angestoßen werden. Durch diese Maßnahmen sollen pro Jahr Einsparungen in Höhe von 7,5 Millionen Tonnen CO2 und 19 Terawattstunden Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Artikels 7 der Energieeffizienzrichtlinie.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1;
  • Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2;
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 5.3;
  • Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4;
  • Transformationskonzepte nach Nummer 5.5;
  • Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen nach Nummer 5.6.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate;
  • Bereits begonnene Maßnahmen;
  • Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
  • Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Technologien und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
  • Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Geschäftsführungen von beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden;
  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
  • Anlagen für die Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
    • Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
    • Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
  • Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine CO2-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern zu betreiben sind;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
  • Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können, sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Treuhandkonstruktionen: Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
  • Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 750 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen;
    Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für förderfähige Wärmepumpen erfüllen;
    In Wärmepumpen, die ab 1. Januar 2027 beantragt werden, dürfen ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden;
  • Direktverdampfungsanlagen ab 40 kW, die Kältemittel mit einem GWP von mehr als 150 verwenden.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie- und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. Die Prüfung der Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des nach Nummer 5.4 geförderten Einsparkonzeptes können über das vom BMWK finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ gefördert werden.

Energieberater sind unter anderem in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de aufgelistet.

Die Prüfung der Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des erforderlichen Einsparkonzeptes können auch im Rahmen der Erstellung eines Transformationskonzepts gemäß Nummer 5.5 gefördert werden.

Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms oder im Rahmen eines Transformationskonzeptes erstellt und gefördert, so können die Kosten für die Konzepterstellung nicht nach Nummer 5.4 dieser Richtlinie bezuschusst werden.

5.1 Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen.

Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf dem Betriebsgelände für die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie festgehaltenen Technologiekategorien.

Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie geregelt.

Die Liste der förderfähigen Querschnittstechnologien wird jährlich überprüft und kann gegebenenfalls ergänzt werden.

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung folgender Wärmeerzeuger zur Prozesswärmebereitstellung:

  • Solarkollektoranlagen;
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen;
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie (inklusive Machbarkeitsstudien);
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse;
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von thermischer und elektrischer Energie, wenn die Energie, die in Wärme und elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich und direkt aus einer der folgenden Quellen stammt:
    • Sonnenstrahlung;
    • Geothermie;
    • Biomasse.

Auf eine Vergütung nach EEG und KWKG muss im Fall einer Förderung nach dieser Richtlinie verzichtet werden.

Maßnahmen sind nur dann förderfähig, sofern diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie erfüllen.

Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab fünf Mega-Watt (MW), in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50% übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab fünf MW entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden.

Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess, Kosten für die Anlagensteuerung sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Förderfähig sind:

  • der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen;
  • der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software.

Näheres regelt die Anlage „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagementsoftware“ zum Merkblatt dieser Richtlinie.

Zu den Nebenkosten zählen auch Planung, Installation und Inbetriebnahme der nach Nummer 5.3 geförderten Technologien durch externe Dienstleister.

5.4 Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des Bedarfs an Ressourcen und an fossiler Energie in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-In-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.

Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.

Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den Kosten der förderfähigen Investition und den jährlichen Energiekosten- und Ressourcenkosten-Einsparungen, die auf die Maßnahme(n) zurückzuführen sind, für die eine Förderung beantragt wird.

Für die Energiekosteneinsparung wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Mega-Wattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Mega-Wattstunde) gebildet.

Für die Ressourcenkosteneinsparung wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.

Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung zu berücksichtigen.

Die jeweilig anrechenbaren Ressourcen und Brennstoffe sind durch das Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie festgelegt. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen

  • die durch Prozess- und Verfahrensumstellungen zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens.
  • zur Nutzung von Prozessabwärme, beispielsweise:
    • Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
    • Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
    • Verstromung von Abwärme, z.B. Organic Rankine Cycle-Technologie.
  • zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
  • zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
  • zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:
    • thermische Isolierung/Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen,
    • hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen.
  • die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird.
  • zur Elektrifizierung von Prozessen.

Grundsätzliche hängen im Modul 4 die Förderfähigkeit einer Maßnahme und die Höhe der Förderung für ein Vorhaben wesentlich von deren CO2-Einsparpotenzial ab. Näheres hierzu ist im Merkblatt zum Förderprogramm geregelt.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts auf Grundlage der nachfolgenden Voraussetzungen und die Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Näheres regelt die Anlage „Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Richtlinie.

Einsparkonzept:

Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 5.4 ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an CO2 vollständig abbildet.

Grundlage für das Einsparkonzept sind die Richtlinie und die zugehörigen Merk- und Informationsblätter sowie gegebenenfalls weitere Anlagen. Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/einsparkonzept. Notwendige Unterlagen wie Angebote, Berechnungen oder Ähnliches können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/qst eingereicht werden.

Ein Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen, der vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.

In den folgenden Fällen darf das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden:

  • Die Erstellung des Einsparkonzeptes erfolgt durch eine beim antragstellenden Unternehmen beschäftige Person, die die im vorangegangenen Absatz aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Dies gilt auch, wenn es sich beim antragstellendenden Unternehmen um ein Contracting-Unternehmen handelt.
  • Das antragstellende Unternehmen verfügt für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. In diesem Fall ist mit dem Förderantrag ein Nachweis einer gültigen ISO 50001- oder EMAS-Zertifizierung einzureichen.

5.5 Transformationskonzept

Ein Transformationskonzept enthält mindestens folgende Inhalte:

  • Eine IST-Analyse eines Standorts oder mehrerer Standorte des antragstellenden Unternehmens. Die Standorte müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die IST-Analyse muss eine CO2-Bilanz enthalten.
  • Bekenntnis des Unternehmens zu dem Ziel, spätestens ab dem Jahr 2045 CO2-neutral zu sein.
  • Ein längerfristiges (mindestens zehn Jahre nach Antragstellung) konkretes CO2-Ziel (SOLL-Zustand) für den (oder die) Standort(e) der IST-Analyse.
  • Einen Maßnahmenplan, der darstellt, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Transformation von IST- zu SOLL-Zustand).
  • Mindestens ein Einsparkonzept für ein investives Vorhaben nach Nummer 5.4 oder für ein investives Vorhaben nach der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“, das einen bedeutenden Anteil zur Erreichung des CO2-Ziels beiträgt.

Weitere Regelungen sind dem Informationsblatt „Transformationskonzepte“ zu entnehmen.

5.6 Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

Gefördert werden folgende investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen:

  • Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  • Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen.

Nähere Bestimmungen sind in der Anlage „Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen“ zum Merkblatt dieser Richtlinie geregelt.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform,
  • Landesunternehmen mit privater Rechtsform,
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe.
  • Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform.
  • Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50%) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Richtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, in der vom BAFA administrierten Zuschussvariante des Förderprogramms antragsberechtigt.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA bzw. der KfW nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Der Fördernehmer muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

  • Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten.
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat.
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Richtlinie zustimmen.
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des BMWK für Kredite, die die KfW refinanziert. Transformationskonzepte nach Nummer 5.5 werden nur bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) beantragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Maßnahmen können nach den Regelungen der De-minimis-VO und nach der AGVO gefördert werden. Unternehmen, die in der Zeugung/Aufzucht von Tieren und/oder in der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen tätig sind, können nicht nach der De-minimis-VO gefördert werden.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-VO sind zu beachten.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung

  • nach Nummer 5.1: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 5.2: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 41 AGVO) zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen.
  • nach Nummer 5.3: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 5.4:
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 36 AGVO), die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Ressourceneffizienz erforderlich sind;
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 36 AGVO), die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Erschließung von Abwärmequellen zur außerbetrieblichen Nutzung erforderlich sind;
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind;
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 41 AGVO) zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen;
    • Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte (Artikel 17 oder Artikel 46 AGVO). Der Zuschuss für die Verbindungsleitung darf insgesamt nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 46 Nummer 6 AGVO). Der Betriebsgewinn wird vorab von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
  • nach Nummer 5.5: die Kosten zur Erstellung eines Transformationskonzepts als Umweltstudie (Artikel 49 AGVO);
  • nach Nummer 5.6: die Investitionskosten zur Elektrifizierung von Produktionsanlagen in Kleinst- und Kleinen Unternehmen (Artikel 17 AGVO).

Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten.

Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Kosten finden sich im Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“.

8.2 Höhe der Förderung

Nachfolgend wird die Höhe der Förderung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung tabellarisch dargestellt. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Höhe der beihilfefähigen Kosten. Die beihilfefähigen Kosten können je nach Art der Förderung variieren. Näheres hierzu ist im Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“ zu dieser Richtlinie geregelt.

Modul 1 – Querschnittstechnologien –

 Artikel 17 AGVOArtikel 38 AGVODe-minimis-VO
Große Unternehmen30%30%
Mittlere Unternehmen10%40%40%
Kleine Unternehmen20%50%50%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200.000 Euro pro Vorhaben.

Modul 2 – Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien –

 Artikel 17 AGVOArtikel 41 AGVODe-minimis-VO
Große Unternehmen45%45%
Mittlere Unternehmen10%55%55%
Kleine Unternehmen20%65%65%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software –

 Artikel 17 AGVOArtikel 38 AGVODe-minimis-VO
Große Unternehmen30%30%
Mittlere Unternehmen10%40%40%
Kleine Unternehmen20%50%50%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 15 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen –

[Nicht abgedruckt]

Modul 5 – Transformationskonzepte –

 Artikel 49 AGVO
Große Unternehmen40%
Mittlere Unternehmen50%
Kleine Unternehmen60%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 50.000 Euro. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 80.000 Euro.

Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen –

 Artikel 17 AGVODe-minimis-VO
Kleine Unternehmen20%33%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200.000 Euro pro Vorhaben.

8.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/Vergütungen etc. nach dem EEG oder dem KWKG oder nach der De-minimis-VO – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ ist ebenfalls nicht gestattet.

8.4 EU-Beihilferecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Richtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilferecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen berücksichtigt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer). Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers/Mandatars

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK für die Förderung in den Nummern 5.1 bis 5.4 und 5.6 das BAFA (Zuschuss) und die KfW (Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung in Nummer 5.5 den Projektträger VDI/VDE-IT beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
Referat 513
65760 Eschborn

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder durch einen Bevollmächtigten (z.B. Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die zusätzlich in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

Das BAFA, die KfW sowie vom Richtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Die Antragstellung zur Förderung von Transformationskonzepten erfolgt über das elektronische System „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss das durch „easy-Online“ generierte Antragsformular (AZA) spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in schriftlicher Form und vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger vorliegen, es sei denn, der Antrag wurde in „easy-Online“ elektronisch signiert.

9.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Beginn der Umsetzung der Maßnahmen

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn.

Abweichend davon kann mit Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 sowie Nummer 5.6, die vor dem 31. Dezember 2023 beantragt worden sind, bereits nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden. Bei Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden, ist der Maßnahmenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheids nicht zulässig.

Die tatsächliche Höhe der Förderung ist immer abhängig von der abschließenden Prüfung und Bewilligung des Förderantrags.

Bei Transformationskonzepten sind nur Kosten förderfähig, die nach Übermittlung des Bewilligungsbescheids während der geplanten Laufzeit anfallen. Als Vorhabenbeginn gilt hier ebenfalls der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

9.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/wurde, müssen innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt unmittelbar nach der Antragstellung und endet ab Erlass des Zuwendungsbescheids/ab Kreditzusage nach folgender Anzahl von Monaten:

  • Realisierung von Geothermieanlagen: 48 Monate
  • Machbarkeitsstudien für die Errichtung von Geothermieanlagen: 24 Monate
  • Transformationskonzepte: 12 Monate
  • Alle anderen Maßnahmen: 24 Monate

Maßnahmen, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Bewilligungszeitraum kann von der Bewilligungsstelle in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.

Wenn die Maßnahme Teil eines Transformationskonzepts gemäß dieser Richtlinie ist, kann eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Als Nachweis muss zusätzlich das Transformationskonzept eingereicht werden, aus dem eine Begründung für eine Fristverlängerung hervorgeht. Die Verlängerung der Umsetzungszeit bedarf der Zustimmung der jeweils administrierenden Stelle: das BAFA im Fall eines Antrags für eine Zuschuss-Förderung, die KfW im Fall eines Kredits mit Tilgungszuschuss und die VDI/VDE-IT im Fall eines Antrags im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA, der KfW bzw. VDI/VDE-IT (nur für die Transformationskonzepte) unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Auszahlung/Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA bzw. VDI/VDE-IT einzureichen.

Bei Krediten mit Tilgungszuschuss sind die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 08 00/5 39 90 02 angefordert werden.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids bzw. bei der Kreditförderung die Kündigung des Kredits zur Folge haben.

Die Auszahlung des Zuschusses bzw. die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Bei der Ermittlung der Höhe des Förderzuschusses im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber 8 Wochen nach dessen Ablauf, sowie vor Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt wurden. Die achtwöchige Kulanzfrist gilt ausdrücklich nicht für Leasing- und Finanzierungsraten und auch nicht für Zahlungen im Rahmen eines Mietkaufs: Solche Zahlungen werden nur dann als förderfähig anerkannt, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraume getätigt werden. Der Ausschluss der Förderung von Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen wurde, gemäß den Nummern 5 und 9.3 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

  • Vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular;
  • Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
  • Bei Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 ist darüber hinaus die Fachunternehmererklärung, mit der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition(en) entsprechend den technischen Anforderungen der Richtlinie und der einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie deren Anlagen bescheinigt, erforderlich;
  • Bei Förderung nach Nummer 5.4 ist darüber hinaus die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts erforderlich;
  • Bei Förderung nach Nummer 5.5 sind das Transformationskonzept inklusive eines Einsparkonzepts sowie Nachweise über die für die Umsetzung in Rechnung gestellten Kosten einzureichen. Näheres regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“;
  • Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
  • Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt;
  • Vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Das BAFA, die KfW bzw. VDI/VDE-IT sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

9.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle, Monitoring

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

  • zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
  • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können;
  • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
  • vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
  • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden können;
  • als anonymisierte bzw. aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 500.000 Euro.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

Im Hinblick auf die zugelassenen Biomasse-Brennstoffe gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie erfolgt ein jährliches Monitoring, um eine Übernutzung der Biomasse-Brennstoffe frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnamen einzuleiten.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 21. November 2022 (BAnz AT 29.11.2022 B1). Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

 

Anlage
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Energie- und Ressourceneffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Merkblatt der KfW
Stand: 1.11.2023

Finanzierung von Vorhaben zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Einsatz erneuerbarer Energien und Strom bei der Wärmeerzeugung und zum Einsatz erneuerbarer Wärme-Technologien in der Wirtschaft.

Wichtiger Hinweis:

Zum 01.07.2023 ist eine neue Version der AGVO in Kraft getreten. Bezüglich der Module 1 und 4 des Förderprogramms „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) ist in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes zu beachten: Die Höhe der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die über den Artikel 36 oder über den Artikel 38 der AGVO gefördert werden soll, kann bis auf Weiteres ausschließlich durch Vergleich mit einer Referenzanlage ermittelt werden. Eine Ermittlung der förderfähigen Kosten durch Vergleich der Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, mit einer Bestandsanlage ist zumindest vorrübergehend nicht zugelassen. Weitere Informationen hierzu können den entsprechenden Anlagen zum Merkblatt und dem Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“ entnommen werden. Im Rahmen dieser Übergangsregelung werden sämtliche Textabschnitte, die auf die Möglichkeit des Bestandsvergleichs verweisen, für die Förderung nach AGVO bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.

Förderziel

Das Förderprodukt „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Kredit“ (EEW) unterstützt investive Maßnahmen, die zu einer Minderung des Energie- und Ressourcenbedarfs sowie zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland führen, durch zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit attraktiven Tilgungszuschüssen aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Vorhaben, die die Förderbedingungen dieses Produkts erfüllen, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz alternativ auch über einen reinen Investitionszuschuss. Die Antragstellung für den Investitionszuschuss erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Siehe für weitergehende Informationen https://www.bafa.de/.

Wir empfehlen, vor der Planung und Durchführung von Maßnahmen eine Energie- oder Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten im Rahmen der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Zuschüsse für qualifizierte Energieeffizienzberatungen. Nähere Informationen erhalten Sie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Antragsteller

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
  • Kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen1) mit privater Rechtsform
  • Freiberuflich Tätige,
  • Contractoren, die in diesem Merkblatt genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen,
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Ausgeschlossene Antragsteller

  • Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe
  • Unternehmen, deren Anteile überwiegend (>50%) vom Bund gehalten werden, wobei Anteile die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Richtlinie nicht als private Unternehmen sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO, also insbesondere Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Förderfähige Maßnahmen

Den nachfolgenden Abschnitten kann entnommen werden, welche Maßnahmen beziehungsweise welche Technologien über die Module 1 bis 6 gefördert werden können. Förderfähig sind in den Modulen 1–4 und 6 auch die für die Umsetzung der Maßnahme(n) notwendigen Nebenkosten, sofern die entsprechenden Leistungen nicht durch den Antragstellenden selbst erbracht werden. Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen in der Regel folgende Leistungen, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung der eigentlichen Maßnahme(n) stehen:

  • Planungsleistungen
  • Installationsarbeiten (Anlagenaufstellung, Montagearbeiten, Wanddurchbrüche, Brandschottung und Systemintegration) zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.

Im Modul 1 (Querschnittstechnologien) sind die förderfähigen Nebenkosten begrenzt auf maximal 30% der Investitionskosten. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur thermischen Isolierung/Dämmung von industriellen Anlagen und Anlagenteilen. Hier sind die Nebenkosten vollumfänglich förderfähig.

Modul 1: Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz oder zur Erstbeschaffung von hocheffizienten Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf dem Betriebsgelände.

Gefördert werden:

  • Elektrische Motoren und Antriebe,
  • Elektrisch angetriebene Pumpen,
  • Ventilatoren,
  • Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung,
  • Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung,
  • Thermische Isolierung/Wärmedämmung von industriellen Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen

sowie Komponenten im Zusammenhang mit den aufgeführten Technologien, zum Beispiel Frequenzumrichter und Wärmerückgewinnungseinrichtungen in raumlufttechnischen Anlagen.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen (nach Modul 1) einschließlich Nebenkosten muss mindestens 2.000 Euro betragen.

Die Förderung erfolgt gemäß der Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft „Modul 1: Querschnittstechnologien“, Bestellnummer 600 000 4386.

Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung folgender Wärmeerzeuger, sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme eingesetzt werden:

  • Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen und den Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen. Auch die Nutzung von Abwärmequellen ist zulässig, sofern bestätigt und im laufenden Betrieb durch Messtechnik nachgewiesen werden kann, dass im Jahresdurchschnitt der überwiegende Anteil der Wärme den hier aufgeführten erneuerbaren Quellen entzogen wird.
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie (KWK-Anlagen) durch Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie

Förderfähig als Nebenkosten sind auch die Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

Die Förderung erfolgt gemäß der Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft „Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“, Bestellnummer 600 000 4390. In diesem Anhang ist beispielsweise auch eine Auflistung zu finden, welche Biomasse in geförderten Anlagen eingesetzt werden darf.

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

Gefördert werden der Erwerb und die Installation von:

  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und Sensorik zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit dieser Software.

Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen auch die Kosten für den Anschluss der geförderten Technologien, inklusive notwendiger baulicher Maßnahmen und die Erstellung eines Messkonzepts durch externe Dritte.

Die Förderung erfolgt gemäß der Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft „Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software“, Bestellnummer 600 000 4391.

Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des Bedarfs an Ressourcen und an fossiler Energie in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-In-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten. Die Förderung erfolgt technologieoffen, ist also nicht auf bestimmte Technologien beschränkt und darf auch Technologien umfassen, die alternativ über die Module 1, 2, 3 und 6 gefördert werden könnten. Technologien, die alternativ über die Module 1 bis 3 sowie 6 gefördert werden könnten, sind als Einzelmaßnahmen auch in Modul 4 nur dann förderfähig, wenn sie die für die Module 1 bis 3 in den Anlagen zu diesem Merkblatt genannten Mindesteffizienzkriterien erfüllen.

Förderfähig sind investive Maßnahmen,

  • für Prozess- und Verfahrensumstellungen, die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourcenorientierte Optimierungen von Produktionsprozessen wie zum Beispiel der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens,
  • zur Nutzung von Prozessabwärme wie zum Beispiel:
    • Erschließung, Einbindung sowie Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
    • Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
    • Verstromung von Abwärme (zum Beispiel Organic Rankine Cycle-Technologie).
  • zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
  • zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie zum Beispiel energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
  • zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess wie zum Beispiel thermische Isolierung / Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen.
  • die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird.
  • Zur Elektrifizierung von Prozessen.

Grundsätzlich hängen im Modul 4 die Förderfähigkeit einer Maßnahme und die Höhe der Förderung für ein Vorhaben wesentlich von deren CO2-Einsparpotenzial ab. Näheres hierzu ist im Abschnitt „Höhe des Förderzuschusses“ innerhalb dieses Merkblatts geregelt.

Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 3 Jahre betragen.

Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den Kosten der förderfähigen Investition in Euro und der Summe der Energie- und Ressourcenkosteneinsparungen in der Einheit EUR/Jahr.

Summe Kosten der förderfähigen Investitionen (EUR) des Vorhabens/Summe (Endenergieeinsparung pro Energieträger [MWh/a] x Energiekosten pro Energieträger [EUR/MWh]) + Summe (Ressourceneinsparung pro Ressource [MEH/a] x Ressourcenkosten pro Ressource [EUR/MEH])

Für die Ermittlung der Energiekosteneinsparungen wird das Produkt aus der Endenergieeinsparung pro Energieträger [MWh/a] und Energiepreis [EUR/MWh] gebildet. Für die Ermittlungen der Ressourcenkosteneinsparungen wird das Produkt aus den Ressourceneinsparung pro Ressource [Maßeinheit(MEH)/Jahr] und Ressourcenpreis (Euro/Maßeinheit(MEH)) gebildet.

Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Anforderungen für die Förderfähigkeit von Anlagen sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ (Formularnummer: 600 000 4471) festgehalten.

Einsparkonzept

Für die Antragstellung bedarf es weiterer Unterlagen, insbesondere ist auch ein von einem zugelassenen Energieberater/von einer zugelassenen Energieberaterin erstelltes Einsparkonzept erforderlich. Das Einsparkonzept bildet eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Maßnahme(n), für die eine Förderung über Modul 4 beantragt wird, gefördert werden können.

Für die Erstellung des Einsparkonzepts ist verpflichtend das auf der Webseite www.bmwk.de/einsparkonzept bereitgestellte Formular zu verwenden.

Weitere Informationen zum Thema Einsparkonzept können dem Abschnitt 2 der Anlage zum Merkblatt Modul 4 sowie dem Formular des Einsparkonzeptes entnommen werden.

Modul 5: Transformationskonzepte (Beantragung nur über Projektträger des Förderwettbewerbs VDI/VDE-Innovation + Technik GmbH)

Ziel der Förderung ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität zu unterstützen. Dazu wird die Erstellung eines Transformationskonzeptes gefördert. Zu den wesentlichen Bestandteilen der Transformationskonzepte, für die eine EEW-Förderung beantragt werden kann, gehört unter anderem ein Katalog mit konkreten unternehmensspezifischen Maßnahmen, durch deren Umsetzung die CO2-Emissionen deutlich gesenkt werden können.

Hinweis:

Wenn für Maßnahmen, die Bestandteil des unternehmensspezifischen Maßnahmenkatalogs eines Transformationskonzeptes sind, eine EEW-Förderung beantragt wird, kann bei entsprechender Begründung für diese Maßnahmen eine zusätzliche Verlängerung des Umsetzungszeitraums beantragt und bewilligt werden.

Zu den förderfähigen Kosten zählen:

  • die Kosten für die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen oder mehrere Standorte eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten. Es können dabei nur Standorte in Deutschland berücksichtigt werden,
  • die Kosten für die Energieberatung sowie weitere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzepts inklusive Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen (Klimaschutzmanagement),
  • mögliche weitere Kosten, bei denen durch die Antragstellenden nachgewiesen werden kann, dass diese in Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes stehen. Diese betrifft auch Kosten für eine unternehmensübergreifende Beratung (zum Beispiel Unternehmen in einer Lieferkette, die im Rahmen eines sogenannten gemeinsamen Konvoiverfahrens beraten werden.
  • die Kosten für die Durchführung der erforderlichen Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen zur Erstellung des Transformationskonzepts. (Förderfähig sind allerdings nur die Kosten für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung durch einen Dritten. Investitionskosten beispielsweise für den Erwerb von Messtechnik und/oder Software können nicht über Modul 5 gegebenenfalls aber über Modul 3 gefördert werden).

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie von Auftragnehmern, die „Partnerunternehmen“ oder „verbundene Unternehmen“ im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nummer 651 / 2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 (bekannt gegeben im Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.06.2014 S.1 ff [70].),
  • Leistungen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen; dazu gehören insbesondere Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erbracht werden,
  • Beratungsleistungen, die bereits im Rahmen eines anderen Beratungsförderungsprogramms des Bundes gefördert werden.

Die Antragstellung für Transformationskonzepte erfolgt ausschließlich über die Webseite des Projektträgers des Förderwettbewerbs VDI/VDE-Innovation + Technik GmbH, http://www.wettbewerbenergieeffizienz.de/. Näheres regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“, Bestellnummer 600 000 4934.

Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen

Gefördert werden folgende investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen:

  • Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus Erdgas, fossilem Öl (Mineralöl) oder Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  • Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus Erdgas, fossilem Öl (Mineralöl) oder Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Weitere Information können dem Anhang zum Merkblatt „Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen“ entnommen werden.

Fördervoraussetzungen

Die über die Module 1 bis 4 und 6 geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet beziehungsweise durchgeführt und nach Inbetriebnahme mindestens 3 Jahre zweckentsprechend, also wie bei Antragstellung beschrieben, betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Maßnahme nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Besondere Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

  • VVorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der das Contracting-Unternehmen (Contractinggeber) und den Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens den in Nummer 7.1 der „Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ geregelten Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass das Contracting-Unternehmen den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der oben genannten Richtlinie zustimmen
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Prüfung der „Bestätigung nach Durchführung“ durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Stellt ein Contracting-Unternehmen einen Förderantrag und ist selbst kein KMU, kann der KMU-Bonus dennoch gewährt werden, wenn es sich beim Contractingnehmer um ein KMU handelt. Entsprechendes ist durch das Contracting-Unternehmen beziehungsweise durch den Antragsteller nachzuweisen.

Definition Betriebsstätte:

Unter einer Betriebsstätte sind die folgenden dauerhaften und ortsfesten sowie zusammenhängenden Grundstücke beziehungsweise Stätten, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen, zu verstehen: die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder örtlich stehende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Definition Vorhaben im Sinne der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“

Ein Vorhaben umfasst alle Maßnahmen, die in einem Förderantrag enthalten sind. Dabei ist zu beachten:

  • Eine künstliche Aufteilung technisch, wirtschaftlich und/oder administrativ zusammengehöriger Maßnahmen, die unabhängig voneinander nicht sinnvoll realisiert werden können, auf mehrere Förderanträge eines Moduls ist nicht zulässig.
  • Modul 2: Die Erstellung von Machbarkeitsstudien im Bereich Geothermie sind immer als Teil des Vorhabens zur Errichtung einer Geothermie-Anlage zu betrachten, auch wenn für die Förderung der Machbarkeitsstudie ein eigener Förderantrag gestellt wurde beziehungsweise wird.
  • Modul 4: Eine in einem Antrag enthaltene technische Einzelmaßnahme kann nur gefördert werden, wenn das Verhältnis des Einsparpotenzials dieser Einzelmaßnahme im Verhältnis zum gesamten Einsparpotenzial aller im Antrag beschriebenen Maßnahmen mindestens 1% beträgt.
  • Modul 5: Die Erstellung eines Transformationskonzeptes (Modul 5) stellt grundsätzlich ein eigenes, in sich abgeschlossenes Vorhaben dar.

Förderausschlüsse

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
  • bereits begonnene Maßnahmen;
  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate, zu denen ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet
  • Bauliche Maßnahmen (ausgenommen hiervon und somit förderfähig sind ausschließlich solche baulichen Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden. Hinweis: Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nummer 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 (bekannt gegeben im Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.06.2014 S. 1 ff [70]); Leistungen, die von einem vom Antragsteller nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Geschäftsführungen von beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden;
  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
  • Erwerb von Anlagen und Fahrzeugen für die Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes;
  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
    • Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
    • Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung.
  • Maßnahmen, bei denen die Kohlenstoffdioxid-Einsparungen durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden, sofern diese Einsparungen den überwiegenden Teil der Gesamteinsparungen der Maßnahme ausmachen;Maßnahmen die beim Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine CO2-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die nach Modul 2 gefördert werden können.
  • Die Beschaffung von beziehungsweise Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle, oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus fossilem Öl (Mineralöl), Erdgas oder Kohle gewonnenen Energieträgern zu betreiben sind;
  • Kohlekraftwerke, inklusive Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und reine Heizwerke auf Kohlebasis (Neubau, Ertüchtigung, Umbau, Umrüstung auf andere Brennstoffe, Erweiterung, Modernisierung, Betrieb et cetera);
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Ausnahme von Anlagen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenzen des Standortes, an dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die in Modul 2 zugelassen sind sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können mit Ausnahme von Anlagen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potenzial (GWP) von mehr als 750 verwenden. Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die im Anhang zum Merkblatt „Modul 2“ aufgeführten Kriterien für förderfähige Wärmepumpen erfüllen. Der Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des Global Warming Potenzials (GWP) nicht erfüllen. In Wärmepumpen, deren Förderung ab dem 01. Januar 2027 beantragt wird, dürfen ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden;
  • Direktverdampfungsanlagen ab 40kW, die Kältemittel mit einem GWP von mehr als 150 verwenden;
  • Treuhandkonstruktionen;
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb) – zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehung der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste

Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien (kfw.de)

Kombination mit anderen Förderprodukten; Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen (beispielsweise über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)2) – einschließlich Zahlungen/Vergütungen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder nach der De-minimis-Verordnung – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden.

Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Regelung entfällt rückwirkend der Teilschulderlass durch den Tilgungszuschuss. Der ausstehende Kredit ist in diesem Fall nach entsprechender Kündigung einschließlich des gewährten Tilgungszuschusses vollständig zurückzuzahlen. Durch die Tilgungszuschussgewährung erlangte Zinsvorteile sind ebenfalls an die KfW abzuführen. Die erlangten Zinsvorteile berechnen sich für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Tilgungszuschusses bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Kredits mit dem Basiszinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkte.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Mittel für eine Energieberatung nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand können hingegen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.

Kreditbetrag

  • maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben

Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Diese Kreditobergrenze kann überschritten werden, sofern das Vorhaben eine besondere Förderungswürdigkeit besitzt.

Laufzeit und Zinsbindung

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit länger als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann im Einzelfall verlängert werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monate nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung sowie Vorhabenbeginn

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Mit der Umsetzung von Maßnahmen, für die eine Förderung erstmalig bis zum 31.12.2023 beantragt wurde, darf bereits nach Antragstellung, also noch vor Kreditvertragszusage begonnen werden. Die Vorhabenumsetzung erfolgt jedoch dann auf eigenes finanzielles Risiko des Antragstellers, da zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, ob eine Zusage durch die KfW erteilt werden kann. Es wird daher empfohlen, erst dann mit der Umsetzung zu beginnen, wenn die Kreditvertragszusage durch die KfW erfolgt ist.

Bei Maßnahmen, die erstmalig ab dem 01.01.2024 beantragt werden, ist der Maßnahmenbeginn vor Erteilung der Kreditvertragszusage durch die KfW nicht zulässig.

Nach Prüfung des Antrags wird im Falle einer Zusage die maximale Höhe des Tilgungszuschusses auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Kreditantrag bezifferten Investitions(mehr)kosten bestimmt. Im Falle einer Förderung über Modul 4 wird bei der Ermittlung der maximalen Höhe des Tilgungszuschusses außerdem das ermittelte CO2-Einsparpotenzial berücksichtigt.

Maßnahmen mit deren Umsetzung bereits vor Antragstellung begonnen wurde, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrages. Der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Vertrags vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Kreditzusage der KfW gestellt haben.

Ausschließlich Beratungs- und Planungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung in Auftrag gegeben und erbracht werden, ohne dass dies förderschädliche Auswirkungen hätte.

Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbza) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA mit Identifikationsnummer kann das Finanzierungsinstitut Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten von der KfW benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Bei Maßnahmen aus Modul 1: Produktdatenblatt, Materialdatenblatt oder Herstellernachweis zur beantragten Querschnittstechnologie.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 2: Datenerfassungsblatt (Formularnummer 600 000 4395) und hydraulisches Anlagenschema zur beantragten Maßnahme sowie gegebenenfalls die EEG/KWKG-Verzichtserklärung.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 3: Systemkonzept, Datenerfassungsplan beziehungsweise Wirkplan und Stückliste der zu fördernden Aktoren und Sensoren.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 4: Die vollständig ausgefüllte Vorlage zum Einsparkonzept, welche unter nachfolgendem Link bereitgestellt wird, www.bmwk.de/einsparkonzept sowie gegebenenfalls weitere Formulare und Nachweise. Achtung: alternative Einsparkonzepte können nicht akzeptiert werden.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 6: Angebot für den Erwerb und Installation einer Anlage beziehungsweise Anlagenkomponente, die dem Vorhaben entspricht, für das eine Förderung beantragt wird.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der Definition für kleine und mittlere Unternehmen (für verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0196, für nicht verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt bei Ihrem Finanzierungspartner.
  • Bei Beantragung im Rahmen der beihilferechtlichen De-minimis-Regelung (Komponente 1): Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers (Formularnummer 600 000 0075) über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, ist mit der Beantragung zudem ein Entwurf des Contracting-Vertrages vorzulegen, der folgende Informationen enthält:

  • eindeutige Benennung der Vertragsparteien;
  • Mindestlaufzeit des Contracting-Vertrages, die mindestens die in der Richtlinie unter 7.1 geregelten Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs abdeckt;
  • Contracting-Leistungen (beantragte Fördermaßnahmen und Förderbestandteile);
  • Erklärung des Contracting-Nehmers auf Verzicht der Geltendmachung des eigenen Förderanspruchs für das betreffende Vorhaben.

Wir behalten uns vor, weitere ergänzende Unterlagen anzufordern. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Sie alle weiteren notwendigen Nachweise und Dokumente gemäß der jeweils gültigen „Technischen Mindestanforderung“ mindestens 10 Jahre aufbewahren und auf Anfrage der KfW zur Verfügung stellen müssen.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen und Tilgungszuschüssen. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18.12.2013, (EU-Amtsblatt L 352/1 vom 24.12.2013) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli 2020) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmittel genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 200.000 Euro nicht übersteigen. Für De-minimis-Beihilfen im gewerblichen Straßengüterverkehr gilt ein reduzierter Höchstbetrag von 100.000 Euro. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (EU-Amtsblatt L 270/39 vom 29. Juli 2021) in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.

Hierbei gilt:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
  • Die KfW bietet in ihren Produkten keine Regionalbeihilfen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung an. Daher sind die in Artikel 1 Absatz 3 Litera e) in Verbindung mit Artikel 13 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannten Wirtschaftszweige nicht von einer Förderung unter den angebotenen Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeschlossen.
  • Es gilt die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Beihilfen können nach folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:

  • „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 17 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2)
  • „Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern“ gemäß Artikel 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung mit Ausnahme für öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge unabhängig vom Fahrzeugtyp (Komponente 3)
  • „Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 4)
  • „Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien“ gemäß Artikel 41 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 5)
  • „Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“ gemäß Artikel 46 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 11). Verbindungsleitungen gemäß Artikel 46 Absatz 5, 6 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind umfasst.

Nachweis der Mittelverwendung

Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber Ihrem Finanzierungspartner nachzuweisen und innerhalb von 12 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits gegenüber der KfW mit der „Bestätigung nach Durchführung“, Bestellnummer 600 000 4392, wie folgt zu belegen:

  • Sie bestätigen die antrags- und programmgemäße Verwendung der Mittel,
  • Im Fall der Förderung einer Maßnahme aus Modul 2 bestätigt der Fachplaner beziehungsweise Fachunternehmer die planmäßige Durchführung des geförderten Vorhabens,
  • Im Fall der Förderung einer Maßnahme aus Modul 4 bestätigt der Energieberater beziehungsweise die Antragstellenden, sofern es über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß Einsparkonzept,
  • Der Finanzierungspartner bestätigt den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel und reicht das Formular bei der KfW ein,

Eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die „Bestätigung nach Durchführung“ ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Abruffrist beantragt wird.

Als Nachweis der fachgerechten Inbetriebnahme der unter Modul 1 und/oder Modul 3 beantragten Maßnahme legen Sie dem Finanzierungspartner eine Fachunternehmererklärung vor (Formularnummer 600 000 4662 beziehungsweise Formularnummer 600 000 4663).

Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Tilgungszuschuss

[Tabellen nicht abgedruckt]

Mit Nachweis der durchgeführten Investitionen gemäß Zusage erhalten Sie einen Tilgungszuschuss.

Der Tilgungszuschuss berechnet sich als Anteil der förderfähigen Kosten, das heißt

  • der förderfähigen Investitionsmehrkosten bei einer Förderung nach Artikel 38 („Energieeffizienzmaßnahmen“), Artikel 36 („Umweltschutzmaßnahmen“) und Artikel 41 („Förderung erneuerbarer Energien“) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise
  • der förderfähigen Investitionskosten bei einer Förderung als De-minimis-Beihilfe gemäß De-minimis-Verordnung, Artikel 17 (Investitionsbeihilfen für KMU) und nach Artikel 46 Absatz 5 und 6 („Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte“) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. (Siehe „Beihilferechtliche Regelungen“).

Förderfähig sind darüber hinaus Nebenkosten, die nach der obigen Regelung unter dem Punkt „förderfähige Maßnahmen“ (siehe Seite 2 dieses Merkblatts) förderfähig sind.

Vertiefende Informationen zur Ermittlung der Investitionsmehrkosten finden Sie im Infoblatt Investitionsmehrkosten, Bestellnummer 600 000 4398.

Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt nach Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ Formularnummer 600 000 4392, durch die KfW mit Wertstellung zum Quartalsende, sofern die Prüfung bis einen Monat vor dem Quartalsende geschieht und entsprechende Haushaltsmittel aus dem laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Andernfalls erfolgt eine Verrechnung zum nächstmöglichen Termin.

Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, wodurch sich die Kreditlaufzeit entsprechend verkürzt.

Sofern zum Zeitpunkt der Wertstellung der ausstehende Kreditbetrag geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe des aktuellen Kreditbetrages verbucht. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

Grundsätzliche Hinweise

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.

Vor-Ort-Kontrollen

Wir behalten uns vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragter zuverlässiger Dritter berechtigt, eine Vor-Ort-Besichtigung der geförderten Investitionsmaßnahme im Unternehmen durchzuführen.

Datenweitergabe

Mit Antragstellung verpflichten Sie sich, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben unter anderem für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages bekannt zu geben oder von der KfW weitergeben zu lassen. Dies schließt auch die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen seiner Tätigkeit als Expertenstelle (Geschäftsstelle) im Auftrag des Bundes für Zwecke der Prüfung und Evaluation des Programmes (einschließlich der Prüfung einzelner Fördervorhaben) ein. Mit Antragstellung sichern Sie zu, dass mit der Übermittlung der bereit gestellten notwendigen Daten und Informationen (einschließlich der Übermittlung von Daten und Informationen an die Zuwendungsdatenbank sowie an die Expertenstelle) die Rechte und Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.

Auf Grundlage von § 44 Bundeshaushaltsordnung werden mit den im Produktmerkblatt dargelegten Maßgaben projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes).

Es gelten die Datenschutzrechtlichen Hinweise, Bestellnummer 600 000 5066, die auch vertiefende Informationen zu der Zuwendungsdatenbank des Bundes enthalten.

Die im Antrag angegebenen Daten und die Höhe der gewährten Tilgungszuschüsse werden auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Auskunftsregelungen und auf Antrag den zuständigen Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung übermittelt.

Prüfungsrecht

Dem Bundesrechnungshof werden Prüfrechte gemäß §§ 91 und 100 Bundeshaushaltsordnung eingeräumt.

Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ Bestellnummer 600 000 4388.

Anlagen

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 1: Querschnittstechnologien“, Bestellnummer 600 000 4386

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“, Bestellnummer 600 000 4390

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software“, Bestellnummer 600 000 4391

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“, Bestellnummer 600 000 4471.

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen“, Bestellnummer 600 000 5039.

Ergänzend zu diesem Merkblatt und dessen Anlagen ist auf der Webseite des Förderprogramms (www.kfw.de/295) die „Liste der technischen FAQ“ zu finden, welche insbesondere Antworten auf Fragen zur Auslegung der Richtlinie und der Merkblätter beinhaltet. Das Dokument wird regelmäßig aktualisiert. 

                        

1) Hiermit sind Unternehmen eines oder mehrerer Bundesländer gemeint.

2) Ein eindeutig abtrennbarer Teil eines Projekts kann ggf. über ein anderes Programm gefördert werden, z.B. die Abwärmeauskopplung über die EEW und der dazugehöriger Netzausbau über die Bundesförderung Energieeffiziente Wärmenetz (BEW).

 

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