Förderprogramm

ERP-Förderkredit KMU mit Haftungsfreistellung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
ERP-Förderkredit KMU

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen von bis zu EUR 25 Millionen erhalten.

Volltext

Die KfW-Bankengruppe unterstützt gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler bei der Finanzierung von Nachfolge und Vorhaben im In- und Ausland.

Sie erhalten die Förderung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zum Beispiel zur Finanzierung in den folgenden Bereichen:

  • Anschaffungen (Investitionen)
    • Anlagen und Maschinen
    • Grundstücke und Gebäude
    • Baukosten
    • Einrichtungsgegenstände
    • Firmenfahrzeuge
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
    • Software
  • Laufende Kosten (Betriebsmittel)
    • liquide Mittel
    • Personalkosten
    • Mieten
    • Marketingkosten
    • Beratungskosten
  • Material- und Warenlager
  • Unternehmensnachfolge und -beteiligung

Für Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen) ist eine Haftungsfreistellung von 50 Prozent möglich. Das bedeutet, die KfW vereinbart mit Ihrer Bank eine Risikoverteilung. Das Kreditausfallrisiko übernimmt mit 50 Prozent die KfW und die restlichen 50 Prozent trägt Ihre Bank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vorhabens bereit. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 Prozent für die Rückzahlung.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 25 Millionen pro Vorhaben für Investitionen, Übernahmen und Beteiligungen und maximal EUR 7,5 Millionen für Betriebsmittel und Warenlager. Sie können damit 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren. Wenn Ihr Kredit für Betriebsmittel und Warenlager die Summe von EUR 2 Millionen übersteigt, ist der Kreditbetrag auf maximal 30 Prozent der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe begrenzt.

Sie stellen Ihren Antrag auf Förderung vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Diese leitet Ihren Antrag an die KfW Bankengruppe weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Bei Vorhaben im Inland sind antragsberechtigt:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
  • in- und ausländische Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler.

Bei Vorhaben im Ausland sind antragsberechtigt:

  • deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler mit Sitz in Deutschland,
  • Tochtergesellschaften oben genannter deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung.

Ihr Unternehmen muss grundsätzlich seit mindestens 2 Jahren am Markt aktiv sein.

Sie gelten als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit weniger als 250 Mitarbeitenden, einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Treuhandkonstruktionen, stille Beteiligungen, Vermögensübertragungen, Finanzierungen von Wohngebäuden sowie Finanzinvestitionen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ERP-Förderkredit KMU
Gründen und Unternehmensfinanzierung
Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mit Haftungsfreistellung

Merkblatt der KfW
Stand: 14.12.2023

Förderziel

Der ERP-Förderkredit KMU mit Haftungsfreistellung ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Nachfolge sowie von Vorhaben im In- und Ausland. Gefördert werden auch gewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Große mittelständische Unternehmen können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme 375 oder 376 gefördert werden.

Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird eine Haftungsfreistellung von 50 % gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragssteller mindestens über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 vollständigen Geschäftsjahren verfügt.

Der Zinssatz wird aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt. Besonders günstige Zinsen erhalten Unternehmen für Vorhaben in deutschen Regionalfördergebieten (Link zur Übersicht der Regionalfördergebiete) und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind.

Als Programmnummer ist für Kredite mit Haftungsfreistellung 366 anzugeben.

Antragsteller

Antragsberechtigt sind

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • Rechtsfähige Personengesellschaften,

die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln,

  • mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • mit Unternehmenssitz im Ausland

für Vorhaben in Deutschland.

Das Unternehmen ist seit mindestens 2 Jahren am Markt aktiv.

Antragsberechtigt für Vorhaben im Ausland sind:

  • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25 %

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro, vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt „Definition für kleine und mittlere Unternehmen“, Bestellnummer 600 000 0196.

Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
  • Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung.

und

  • Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
  • Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
  • Der Antragsteller hat mindestens die letzten beiden Jahresabschlüsse als geschäftsführender Gesellschafter in einem Unternehmen verantwortet, und bleibt nach Durchführung des Vorhabens geschäftsführender Gesellschafter in diesem Unternehmen.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen nicht mit mehr als 25 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein.

Förderfähige Maßnahmen

  • Investitionen
  • Betriebsmittel
  • Warenlager
  • Übernahme und Beteiligung

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Finanzierung von Wohngebäuden. Diese können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme „Altersgerecht Umbauen“, „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gefördert werden.
  • Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

  • Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
  • Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Kreditbetrag

Investitionen

  • maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben

Übernahme und Beteiligung

  • maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben

Betriebsmittel

  • maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben

Warenlager

  • maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben

Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite größer als 2 Millionen Euro ist der Kreditbetrag auf maximal 30 % der letzten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe beschränkt.

Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite gilt: Die beim Finanzierungspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligten Kreditlinien müssen für mindestens 12 Monate nach der Zusage der KfW in voller Höhe aufrechterhalten werden.

Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

Investitionen

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Betriebsmittel

  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Warenlager

  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Übernahme und Beteiligung

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.

Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann im Einzelfall verlängert werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
  • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Haftungsfreistellung

Die KfW stellt den Finanzierungspartner zu 50 Prozent von der Haftung frei.

Fast Track

Beträgt das Eigenrisiko der KfW bei dem Antragsteller / der zugehörigen Gruppe verbundener Kunden inklusive des beantragten Kredits maximal 750.000 Euro, gilt Folgendes: Wenn die Erfüllung der Fast Track Kriterien der KfW gemäß „Checkliste für die Unterlagen zur Risikoprüfung“ www.kfw.de/checkliste-risikopruefung durch den Finanzierungspartner bestätigt wird, bietet die KfW eine beschleunigte Risikoprüfung in der Regel innerhalb von maximal 5 Bankarbeitstagen an, beginnend mit dem ersten Bankarbeitstag nach Eingang bei der KfW. Die gesamte Dauer der Kreditprüfung aus Sicht des Antragstellers kann darüber hinausgehen, da die Risikoprüfung durch die KfW nur einer von mehreren Prozessschritten ist.

Hinweis zu Auskunfteien / Einwilligungserklärung

Für alle Anträge mit Haftungsfreistellung wird die KfW in diesem Programm im Rahmen der Kreditentscheidung Daten mit der Wirtschaftsauskunftei Creditreform Frankfurt Emil Vogt Kommanditgesellschaft Daten austauschen.

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden, natürlichen Personen und Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die KfW zusätzlich eine SCHUFA-Auskunft einholen.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Kommission die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Formularnummer 600 000 0075. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Bei Vorhaben außerhalb von EU-Mitgliedstaaten und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von dem durchleitenden Finanzierungspartner gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
  • Datenliste subventionserhebliche Tatsachen ERP-Förderkredit KMU, Bestellnummer 600 000 4872.
  • Weitere Unterlagen gemäß „Checkliste für die Unterlagen zur Risikoprüfung“ www.kfw.de/checkliste-risikopruefung.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Es wird zudem ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18.12.2013, (EU-Amtsblatt L 352/1 vom 24.12.2013) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli 2020) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 200.000 Euro nicht übersteigen. Für De-minimis-Beihilfen im gewerblichen Straßengüterverkehr gilt ein reduzierter Höchstbetrag von 100.000 Euro. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30. Juni 2023) in Anspruch genommen werden.

Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden. Details entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind nicht förderfähig.
  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.

Hierbei gilt:

  • Es gilt die nach der AGVO-Regelung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe- Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Beihilfen können nach folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:

  • „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 AGVO (Komponente 2)

Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (Bestellnummer 600 000 0194) sind Bestandteil dieses Merkblatts.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

Service
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