Förderprogramm

KfW-Förderkredit großer Mittelstand

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
KfW-Förderkredit großer Mittelstand

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen von bis zu EUR 25 Millionen erhalten.

Volltext

Die KfW-Bankengruppe unterstützt gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und Freiberuflerinnen und Freiberufler bei der Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland.

Sie erhalten die Förderung als größeres mittelständisches Unternehmen zum Beispiel zur Finanzierung in den folgenden Bereichen:

  • Anschaffungen (Investitionen)
    • Anlagen und Maschinen
    • Grundstücke und Gebäude
    • Baukosten
    • Einrichtungsgegenstände
    • Firmenfahrzeuge
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
    • Software
  • Laufende Kosten (Betriebsmittel)
    • liquide Mittel
    • Personalkosten
    • Mieten
    • Marketingkosten
    • Beratungskosten
  • Material- und Warenlager
  • Unternehmensnachfolge und -beteiligung

Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 25 Millionen pro Vorhaben. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrer Hausbank. Diese leitet Ihren Antrag an die KfW Bankengruppe weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Bei Vorhaben im Inland sind antragsberechtigt:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
  • in- und ausländische Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler.

Bei Vorhaben im Ausland sind antragsberechtigt:

  • deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler mit Sitz in Deutschland,
  • Tochtergesellschaften oben genannter deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Gruppenumsatz überschreitet nicht EUR 500 Millionen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Bei Vorhaben im Ausland müssen Sie die gesetzlich geltenden Standards des Umwelt- und Sozialrechts des Landes erfüllen, in dem Sie investieren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben,
  • Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen,
  • Vermögensübertragungen, Finanzierungen von Wohngebäuden sowie Finanzinvestitionen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

KfW-Förderkredit großer Mittelstand
Gründen und Unternehmensfinanzierung
Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln

Merkblatt der KfW
Stand: 22.06.2023

Förderziel

Der KfW-Förderkredit großer Mittelstand ermöglicht größeren mittelständischen Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge sowie von Vorhaben im In- und Ausland. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme 365 oder 366 gefördert werden.

Als Programmnummer ist für Kredite ohne Haftungsfreistellung 375 anzugeben.

Antragsteller

Antragsberechtigt sind

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • Rechtsfähige Personengesellschaften,

die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln,

  • mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • mit Unternehmenssitz im Ausland für Vorhaben in Deutschland.

Antragsberechtigt für Vorhaben im Ausland sind:

  • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25 %

Gefördert werden größere mittelständische Unternehmen, welche gemäß der KMU-Definition der EU- Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, und deren Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht überschreitet.

Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden.

Als verbundene Unternehmen gelten:

  • Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
  • Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
  • alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen.

Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
  • Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung.

und

  • Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
  • Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Förderfähige Maßnahmen

  • Investitionen
  • Betriebsmittel
  • Warenlager
  • Übernahme und Beteiligung

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Finanzierung von Wohngebäuden. Diese können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme „Altersgerecht Umbauen“, „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gefördert werden.
  • Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

  • Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich.
  • Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Kreditbetrag

  • maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

Investitionen

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Betriebsmittel

  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Warenlager

  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Übernahme und Beteiligung

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.

Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 36 Monate nach Zusage.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
  • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Bei Vorhaben außerhalb von EU-Mitgliedstaaten und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von dem durchleitenden Finanzierungspartner gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
  • Datenliste KfW-Förderkredit großer Mittelstand, Bestellnummer 600 000 4876.

Beihilfe

Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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