Förderprogramm

IKK – Nachhaltige Mobilität

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Digitalisierung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Niederlassung Berlin

Charlottenstraße 33/33a

10117 Berlin

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
IKK – Nachhaltige Mobilität

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in grüne Verkehrsprojekte in Ihrer Kommune investieren möchten, können Sie für Ihre Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Sie im öffentlichen Sektor bei der Umsetzung von Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland.

Sie erhalten die Förderung für

  • Investitionen in
    • die Infrastruktur für klimafreundlichen öffentlichen Verkehr und für den kommunalen Fuhrpark,
    • klimafreundliche Fahrzeuge,
    • nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Mobilität
  • sowie in Verbindung mit diesen Investitionen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Anforderungen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen für eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten, maximal EUR 150 Millionen pro Jahr.

Ihren Antrag stellen Sie bitte direkt bei der KfW Bankengruppe, die das Darlehen als Direktkredit vergibt.

Sie dürfen das Darlehen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren, wenn die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Gemeindeverbände,
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in klimafreundliche Mobilität investieren, beispielsweise in Fahrzeuge mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null und in emissionsarme Fahrzeuge gemäß Definition sowie in die jeweils dazugehörige Infrastruktur.
  • Ihr Vorhaben muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe sowie mit den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

IKK – Nachhaltige Mobilität

Merkblatt der KfW
Stand: 04/2024

Finanzierung von Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland, die in Anlehnung an die technischen Kriterien der EU-weiten Definition für ökonomisch nachhaltiges Wirtschaften („EU-Taxonomie“) umgesetzt werden.

Förderziel

Der „IKK – Nachhaltige Mobilität“ unterstützt den öffentlichen Sektor bei Investitionen in ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen im Bereich der Mobilität in Deutschland. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind an die technischen Kriterien der EU-Taxonomie angelehnt. Durch die Maßnahmen trägt der öffentliche Sektor zur Verringerung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. Die hierfür erforderlichen Investitionen werden über zinsgünstige Darlehen der KfW angereizt. Mit dem parallel angebotenen Programm für Unternehmen, dem „Investitionskredit Nachhaltige Mobilität“ (Programm-Nummern 268 und 269), werden unternehmensbezogene Investitionen in die Nachhaltige Mobilität gefördert, inklusive Investitionen kommunaler Unternehmen.

Antragsteller

Für Vorhaben in Deutschland:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 vom 26. Juni 2013 (EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen oder im Fall einer solchen der Beihilfentatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllt wird. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall geprüft.

Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentlich für die Antragsberechtigung. Änderungen der Rechtsform oder bei Zweckverbänden, zum Beispiel die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, berechtigen die KfW zur Kündigung des Kredites. Für diesen Fall behält sich die KfW vor, den ihr aus dieser Kündigung entstehenden Schaden vom Antragsteller beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger ersetzt zu verlangen.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Investitionen in klimafreundliche Mobilität, das heißt in Fahrzeuge mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null und in emissionsarme Fahrzeuge gemäß Definition, sowie in die jeweils dazugehörige Infrastruktur. Darüber hinaus werden Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Mobilität gefördert.

Die genauen technischen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4891).

Infrastruktur für klimafreundlichen öffentlichen Verkehr und für den kommunalen Fuhrpark

Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr)

Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür benötigter Infrastruktur, zum Beispiel:

  • Fuß- und Radwege, Fahrrad-Abstellanlagen, Fußgängerzonen inklusive Sitzmöglichkeiten
  • entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur.

Die Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur muss zur Gewährleistung eines attraktiven Fuß- und Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit einen durchgehend hochwertigen Standard aufweisen. Hochwertiger Standard bedeutet, dass mindestens nach dem Stand der Technik (z.B. technische Regelwerke und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV)) geplant und gebaut wird. Die Fuß- bzw. Radverkehrsinfrastruktur ist zudem in der Regel getrennt von Flächen anderer Verkehrsarten zu führen.

Infrastruktur für Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Regionalverkehr und sonstigen Schienenverkehr

Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür benötigter Infrastruktur, zum Beispiel:

  • schienengebundene Infrastruktur inklusive Elektrifizierung von Bahnstrecken,
  • Haltestellen und Übergänge im ÖPNV und Regionalverkehr sowie für den Wechsel eines Verkehrsträgers auf die Schiene,
  • entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur.

Grüne Lade- und Tankinfrastruktur für den Verkehr an Land

  • nicht-öffentliche elektrische Ladeinfrastruktur inklusive Erweiterung und Modernisierung der Stromnetzanschlüsse,
  • nicht-öffentliche Wasserstofftankstellen.

Infrastruktur für Straßenverkehr mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null inklusive kommunaler Fuhrpark

Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von Infrastruktur, die für den Betrieb von Fahrzeugen mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null erforderlich ist, zum Beispiel:

  • öffentlich zugängliche Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern (zum Beispiel kostenfreie Micro-Hubs in Quartieren zur nicht-gewerblichen Nutzung),
  • erforderliche Umrüstung von Werkstätten in Betriebshöfen.

Förderfähig sind nur die Investitionen, die ausschließlich dem Eigenbedarf der Kommune zugutekommen.

Auf die zusätzliche Versiegelung von Flächen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Ebenso sollen die Infrastrukturmaßnahmen grundsätzlich nicht zu Lasten bestehender Infrastruktur für aktive Mobilität und ÖPNV erfolgen. Nur nach sorgfältiger Prüfung mit dem Ergebnis, dass die positiven Umwelteffekte durch die Infrastrukturmaßnahmen gegenüber deren negativen Umwelteffekten überwiegen, können die Maßnahmen im Ausnahmefall umgesetzt werden.

Klimafreundliche Fahrzeuge

Fahrzeuge für aktive Mobilität, zum Beispiel Fahrräder, Lastenfahrräder, E-Bikes, Elektro-Tretroller

Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge

  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, zum Beispiel Brennstoffzellenfahrzeuge, batterieelektrische Fahrzeuge
  • Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L, zum Beispiel Elektro-Motorroller

Schwere Nutzfahrzeuge Straße

  • Schwere Nutzfahrzeuge bis einschließlich 7,5 Tonnen
  • Schwere Nutzfahrzeuge größer als 7,5 Tonnen

Nutzfahrzeuge Schiene

Nutzfahrzeuge Wasser, zum Beispiel Hafenschiffe, sowie Nachrüstungen, die zu einer Minderung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Definition führen.

Förderfähig sind nur die Investitionen, die ausschließlich dem Eigenbedarf der Kommune zugutekommen.

Nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Mobilität

Datengesteuerte Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen

Förderfähig sind investive Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung von IKT-Lösungen, die die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten sowie deren Modellierung und Nutzung ermöglichen, mit dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität (zum Beispiel intelligente Erfassung, Analyse und Steuerung von Verkehrsströmen, Integration des Internets der Dinge im Verkehr, Aufbau eines intelligenten Parkraummanagementsystem). Förderfähig sind nur Maßnahmen, die nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und nicht zu einer Benachteiligung aktiver Mobilität sowie des öffentlichen Verkehrs führen. Darüber hinaus muss die Maßnahme einen positiven CO2-Effekt aufweisen, das heißt die Einsparung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität muss höher sein als die Verursachung der Treibhausgasemissionen durch die IKT-Maßnahme.

Digitale Vernetzung für eine bessere und effizientere Organisation von Mobilität

Förderfähig sind investive Maßnahmen in digitale Angebote, die bestehende Mobilitätsangebote besser vernetzen und dadurch öffentlichen Verkehr und aktive Mobilität attraktiver machen mit dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität.

Ferner können in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gefördert werden.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer Mittelverwendung für folgende Vorhaben zusätzliche Angaben zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit erforderlich sind:

  • Vorhaben, die gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
  • größere Vorhaben im Bereich ÖPNV (Neubau Bahnhöfe, Neubau U- oder S-Bahn).

Förderausschlüsse

  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.
  • Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig. Die KfW behält sich eine entsprechende Prüfung vor.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Pariskompatible-Sektorleitlinien. Konkret gelten für dieses Programm die Sektorleitlinien für
    • Öl & Erdgas (Kapitel 2.7)

Kombination mit anderen Förderprogrammen

  • Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Kreditbetrag

  • maximal 150 Millionen Euro pro Jahr pro Antragsteller.

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre

Zinssatz

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.
  • Für den Kredit kommt der am Tag des Abrufeingangs geltende Programmzinssatz zur Anwendung, sofern
    • der Abruf bis spätestens 15:00 Uhr des jeweiligen Tages bei der KfW eingereicht wird – die Übersendung kann per Post, per Telefax und per E-Mail (PDF-Dokument) erfolgen – und
    • die Abrufvoraussetzungen gegeben sind.
  • Die geltenden Sollzinssätze, die auch negativ sein können, finden Sie im Internet auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/inlandsfoerderung/oeffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Foerderprodukte.
    • Bei Zweckverbänden wird der Zinssatz immer nur für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben.
  • Bei einer Zinsfestschreibung von 20 Jahren wird das vorzeitige Kündigungsrecht des Kreditnehmers nach § 489 (1) 2. Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Kredit wird wahlweise in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Dabei kann der erste Abruf frühestens einen Bankarbeitstag nach Erhalt der KfW-Bestätigung über das Vorliegen der Abrufvoraussetzungen bei Vorhabensbeginn erfolgen.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
  • Auszahlungsaufträge senden Sie uns bitte jeweils nur einmal entweder
    • per E-Mail, dann bitte ausschließlich an: Auszahlungen-Kommunen@kfw.de
    • oder per Post, dann bitte ausschließlich an die Anschrift: KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin
    • oder mittels Telefax bitte ausschließlich an die Faxnummer 030 / 20264-662053.
  • Sofern eine spätere Auszahlung des Kredites gewünscht wird, kommt der am Tag der gewünschten Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung.
  • Die beim Abruf des ersten Teilbetrages gewählte Dauer der Zinsfestschreibung gilt auch für alle folgenden Abrufe.
  • Die Abrufvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Kreditvertrag nach Vorlage folgender Unterlagen zustande gekommen ist:
    • Rechtswirksam unterzeichnete und gesiegelte Annahmeerklärung (siehe Kapitel „Unterlagen“)
    • Gegebenenfalls Vollmachten und Unterschriftenprobenblatt (siehe Kapitel „Unterlagen“)
    • Kopie der Veröffentlichung der aktuellen Haushaltssatzung/des aktuellen Wirtschaftsplans (alternativ auch Kopie der Sitzungsniederschrift über den Kreditaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich Kopie des Ratsbeschlusses zur Einzelkreditaufnahme
    • Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Kredites.
  • Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post, per Telefax oder per E-Mail (PDF-Dokument) übersandt werden können, benötigt die KfW in der Regel 3 Bankarbeitstage.
  • Nachdem die KfW die Unterlagen geprüft hat, erhält der Kreditnehmer eine formlose Bestätigung, dass die Kreditmittel zum Abruf bereitstehen.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die Kredite werden mit dem Antragsformular (siehe Kapitel „Unterlagen“) direkt bei der KfW in Berlin beantragt.

Anträge senden Sie uns bitte jeweils nur einmal, entweder

  • per E-Mail, dann bitte ausschließlich an: Kommune@kfw.de
  • oder per Post, dann bitte ausschließlich an die Anschrift: KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin

Sicherheiten

Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunalkrediten üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

Unterlagen

  • Antrag Direktkredit (Formularnummer 600 000 0166)
  • Bestätigung zum Antrag (Formularnummer 600 000 2300)
  • Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz (Formularnummer 600 000 4574)
  • Annahmeerklärung Direktkredite (Formularnummer 600 000 0207)
  • Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt (Formularnummer 600 000 0307)
  • Kopie der Veröffentlichung der aktuellen Haushaltssatzung/ des aktuellen Wirtschaftsplans (alternativ auch Kopie der Sitzungsniederschrift über den Kreditaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich Kopie des Ratsbeschlusses zur Einzelkreditaufnahme
  • Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Kredites
  • Abruf für Direktkredite (Formularnummer 600 000 0311)
  • Den vollständigen Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung und die Veröffentlichung der Verbandssatzung (Zweckverbände)
  • Ein aktuelles Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen (Zweckverbände)
  • Verwendungsnachweis – Direktkredit (Formularnummer 600 000 0167)

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Nachweis der Mittelverwendung

Der programmgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen beziehungsweise Investitionsfördermaßnahmen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung, durch Vorlage des Verwendungsnachweises (siehe Kapitel „Unterlagen“) zu bestätigen. Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Verwendungsnachweis inklusive Dienstsiegel/ Stempel ist direkt bei der KfW einzureichen.

Auf dem Formular ist zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen dieses Merkblatts und der Anlage zu diesem Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4891) eingehalten wurden.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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