Förderprogramm

IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
IKU – Investitions­kredit Kommunale und Soziale Unter­nehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihre Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur in Deutschland finanzieren möchten, kann die KfW Sie mit dem „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ unterstützen.

Volltext

Die KfW unterstützt Sie bei Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur in Deutschland und bei der Finanzierung von Betriebsmitteln.

Gefördert werden Vorhaben zum Beispiel in den Bereichen

  • Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen,
  • Stadt- und Dorfentwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur,
  • Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Informations- und Kommunikationsinfrastruktur (insbesondere Breitband),
  • Versorgung und Entsorgung,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Wissenschaft, Technik und Kulturpflege.

Zudem können Sie auch Grundstücke finanzieren, die für Ihre förderfähigen Investitionsvorhaben notwendig sind.

Die Kredithöhe beträgt bis zu EUR 50 Millionen und es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Im Einzelfall kann der maximale Kreditbetrag auch überschritten werden. Die Laufzeit kann bis zu 30 Jahre betragen.

Sie beantragen den IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die KfW weitergeleitet.

Der „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ kann mit anderen Förderungen kombiniert werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung,
  • Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, jeweils mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund,
  • gemeinnützige Antragstellerinnen und Antragsteller sowie
  • Unternehmen und natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Bei dem Vorhaben muss es sich um eine kommunale oder soziale Infrastrukturmaßnahme handeln.
  • Grundstücke müssen Sie innerhalb der letzen 2 Jahren vor der Antragstellung erworben haben.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste und mit den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar und muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Nicht gefördert werden

  • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
  • Kapitalanlagen,
  • Leasingfinanzierungen,
  • Eigenleistungen,
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen,
  • Räume zur Glaubensausübung sowie
  • Investitionen von politischen Parteien.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen
Kommunale und soziale Infrastruktur

– Merkblatt der KfW
Stand: 01/2024

Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln kommunaler Unternehmen und gemeinnütziger Organisationen im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur in Deutschland.

Förderziel

Der „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ ermöglicht kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen eine zinsgünstige und langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie die Finanzierung von Betriebsmitteln.

Antragsteller

  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %), die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
  • Anstalten des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.
  • Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (Öffentlich-Private Partnerschaften, Contracting, sonstige Investor-Betreiber-Modelle). Voraussetzung ist, dass Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur erfolgen und die mit KfW-Mitteln zu finanzierenden Investitionsgüter für die Laufzeit des KfW-Kredits von einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb beziehungsweise einem Gemeindeverband (zum Beispiel kommunaler Zweckverband), einer gemeinnützigen Organisation oder einem Unternehmen mit mindestens 50-prozentigem kommunalen Gesellschafterhintergrund (siehe oben) genutzt werden. (Miet-, Pacht- oder Contractingvertrag).
  • Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
    Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Förderfähige Maßnahmen

Es können grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur in Deutschland finanziert werden, wie zum Beispiel:

Kommunale Infrastruktur

  • Allgemeine Verwaltung
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
  • Stadt- und Dorfentwicklung, beispielsweise auch touristische Infrastruktur
  • Informations- und Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere Breitband
  • Versorgung und Entsorgung
  • Verkehrsinfrastruktur inklusive öffentlichen Personennahverkehrs
  • Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
  • Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unternehmen zu tragen und nicht umlagefähig sind.

Soziale Infrastruktur

  • Krankenhäuser
  • Altenpflegeeinrichtungen
  • Betreutes Wohnen
  • Ambulante Pflegeeinrichtungen
  • Behindertenwerkstätten
  • Kindergärten und Schulen
  • Sportanlagen
  • Kulturelle Einrichtungen.

Im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge kann der Erwerb von Beteiligungen, zum Beispiel im Rahmen der Rekommunalisierung, durch Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund mitfinanziert werden. Dies kann unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote und der Übernahme unternehmerischer Mitbestimmung erfolgen.

Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können finanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor Antragstellung erfolgte. Ebenso sind Kosten, die für die fachgerechte Ausführung der förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie der Kosten von Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Investitionsobjektes notwendig sind, förderfähig.

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Bei Großprojekten ist eine Gliederung in räumliche, sachliche und/oder zeitliche Vorhabensabschnitte möglich. Dabei gilt der Vorhabensabschnitt als Einzelvorhaben. Mehrjährige Vorhaben werden in Bauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen.

Betriebsmittelfinanzierungen sind ebenfalls möglich (vergleiche Kapitel Laufzeiten).

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Reine Kapitalanlagen und reine (Eigen-)Kapitalausstattungen, sofern diese nicht dem Erwerb oder der Übernahme von Beteiligungen/Kommanditanteilen dienen
  • Leasingfinanzierungen
  • Eigenleistungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
     
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Räume zur Glaubensausübung
  • Investitionen von politischen Parteien.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien. Konkret gelten für dieses Programm die Sektorleitlinien für den Gebäudesektor (Kapitel 2.3) und den Stromerzeugungssektor (Kapitel 2.4).

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Kreditbetrag

  • maximal 50 Millionen Euro pro Vorhaben. Der maximale Kreditbetrag kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung überschritten werden.

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

Investitionen

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre.

Betriebsmittel

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt
  • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen).

Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4883.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Nachweis der Mittelverwendung

Der programm- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument "Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen".

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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