Förderprogramm

Klimaschutzoffensive für Unternehmen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie für Ihr Unternehmen klimafreundliche Investitionen planen, können Sie über die Klimaschutzoffensive für Unternehmen ein zinsgünstiges Darlehen erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Sie als in- oder ausländisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, als Freiberuflerin und Freiberufler oder als kommunales Unternehmen bei Investitionen zum ökologisch nachhaltigen Wirtschaften und zur Produktion strategischer Transformationstechnologien.

Sie erhalten die Förderung für die Errichtung und den Erwerb förderfähiger Anlagen sowie für Modernisierungen bestehender Anlagen. Hierzu zählen:

  • Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien und Produkte, die in nachgelagerten Bereichen, auch in privaten Haushalten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten
  • Modul A+: Investitionen in die Herstellung von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS) sowie Schlüsselkomponenten zur Herstellung der genannten Transformationstechnologien („Herstellerförderung Plus“)
  • Modul B: Klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien
  • Modul C: Energieversorgung, Anlagen zur CO2-armen Bereitstellung von Strom und Wärme inklusive hierfür notwendiger Infrastruktur zur Verteilung und Speicherung
  • Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall
  • Modul E: Transport und Speicherung von CO2
  • Modul F: Integrierte Mobilitätsvorhaben (in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus Modul C)
  • Modul G: Green IT

In Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme können auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gefördert werden.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 25 Millionen pro Vorhaben. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren.

Die Kreditlaufzeit beträgt zwischen 2 und 20 Jahren, abhängig von der Anzahl Ihrer tilgungsfreien Anlaufjahre.

Den Antrag stellen Sie vor Beginn Ihres Vorhabens bei Ihrem Kreditinstitut, das ihn an die KfW Bankengruppe weiterleitet.

Sie können das Darlehen unter Beachtung bestimmter Bedingungen mit anderen Fördermitteln wie Krediten oder Zulagen und Zuschüssen kombinieren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Bei Vorhaben im Inland sind antragsberechtigt:

  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
  • in- und ausländische Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler,
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die sich mehrheitlich in kommunaler Beteiligung befinden und gewerblich oder freiberuflich handeln.

Bei Vorhaben im EU-Ausland sind antragsberechtigt:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Einzelunternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit Sitz in Deutschland,
  • Tochtergesellschaften oben genannter deutscher Unternehmen mit Sitz in der EU sowie
  • Joint Ventures in der EU mit maßgeblicher deutscher Beteiligung.

Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investitionen müssen einen Beitrag zur wesentlichen Verbesserung der Umweltsituation leisten.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbstständige Eigenbetriebe,
  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
  • der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen,
  • Vermietung und Verpachtung von Anlagen zur wohnwirtschaftlichen oder gemeinnützigen Nutzung sowie zur Nutzung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
  • Treuhandkonstruktionen sowie entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Klimaschutzoffensive für Unternehmen
Förderung klimafreundlicher Aktivitäten

– Merkblatt der KfW
Stand: 18.04.2024

Finanzierung von klimafreundlichen Wirtschaftsaktivitäten gewerblicher Unternehmen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltiges Wirtschaften und zur Unterstützung der Produktion von strategischen Transformationstechnologien.

Förderziel

Die „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“ unterstützt Unternehmen jeder Größe bei Investitionen in ausgewählte klimafreundliche Wirtschaftsaktivitäten, die gemäß EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig eingestuft sind. Ziel ist es, Vorhaben von Unternehmen zu fördern, die zur Erreichung von Klimaneutralität und zur Abkehr von fossilen Energien in Deutschland und Europa beitragen.

Die Förderbedingungen der Klimaschutzoffensive sind an den Teil der technischen Kriterien der EU-Taxonomie angelehnt, die den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz definieren. Die Europäische Kommission gibt noch weitere Kriterien für eine vollständige Kompatibilität mit der EU-Taxonomie vor, die jedoch nicht Bestandteil der Förderbedingungen dieses Programms sind.

Dieses Förderprogramm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.pdf (kfw.de)

Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen der KfW.

Wir empfehlen, im Vorfeld einer Kreditbeantragung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen.

Antragsteller

Für Vorhaben in Deutschland:

  • Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
    • mit Unternehmenssitz in Deutschland
    • mit Unternehmenssitz im Ausland
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Für Vorhaben innerhalb der Europäischen Union (EU):

  • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der Europäischen Union
  • Joint Ventures in der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Ausgeschlossene Antragsteller

  • Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung und den Erwerb förderfähiger Anlagen sowie Modernisierungen bestehender Anlagen zur Erreichung der Förderkriterien.

  • Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien und Produkte, die in nachgelagerten Bereichen (auch privaten Haushalten) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, zum Beispiel:
    • Erneuerbare-Energien-Anlagen,
    • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff,
    • Emissionsarme Fahrzeuge,
    • Energieeffiziente Gebäudetechnik (zum Beispiel hocheffiziente Fenster, Türen, Wärmedämmprodukte, Klimatisierungs- und Lüftungssysteme, energieeffiziente Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Raumheizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen),
    • Batterien.

Förderfähig sind auch Investitionen in die Herstellung von Komponenten, die die Treibhausgasreduktion beim Einsatz der Technologie oder des Produktes unmittelbar ermöglichen.

Die technischen Anforderungen für Modul A entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4913), www.kfw.de/293-modul-a

  • Modul A+: Herstellerförderung Plus
  • Unter dem Verwendungszweck „Herstellerförderung Plus“ werden Investitionen in die Herstellung von
    • Batterien,
    • Solarpaneelen,
    • Windturbinen,
    • Wärmepumpen,
    • Elektrolyseuren und
    • Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS)

 gefördert. Hierunter fallen auch Investitionen in die Produktion von definierten Schlüsselkomponenten, die für die Herstellung der zuvor benannten Transformationstechnologien benötigt werden.

Die technischen Anforderungen für die Herstellerförderung Plus entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul A+: Herstellerförderung Plus - Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 5111), www.kfw.de/293-modul-a-plus.

Die unter diesem Verwendungszweck gewährten Kredite werden ausschließlich zu beihilferelevanten Zinskonditionen der Klimaschutzoffensive zugesagt.

Die Beihilfegewährung erfolgt auf Basis der „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“ vom 20. Juli 2023, siehe hierzu Abschnitt „Beihilfe“ in diesem Merkblatt.

Abweichend zu den sonstigen Programmbedingungen muss die Investition nach erfolgter Umsetzung mindestens fünf Jahre (im Fall großer Unternehmen) bzw. drei Jahre (im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen - KMU) in dem Investitionsgebiet erhalten werden.

  • Modul B: Klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien

Investitionen in Anlagen zur klimafreundlichen Herstellung ausgewählter energieintensiver Produkte (zum Beispiel Herstellung von Zement, Aluminium, Eisen und Stahl).

Die technischen Anforderungen für Modul B entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul B: Klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4914), www.kfw.de/293-modul-b

  • Modul C: Energieversorgung

    Anlagen zur CO2-armen Bereitstellung von Strom und Wärme inklusive hierfür notwendiger Infrastruktur zur Verteilung und Speicherung, zum Beispiel:
    • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,
      Reine Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien können in der Klimaschutzoffensive nur gefördert werden, wenn sie mit dem Ziel der direkten Versorgung des Unternehmensstandortes des Antragstellers mit selbst erzeugtem Strom oder im Rahmen eines integrierten Mobilitätsvorhabens (Modul F) errichtet werden.
      Stromerzeugungsanlagen, die mit dem Ziel der Versorgung Dritter errichtet werden (wie zum Beispiel Wind- oder Solarparks), können über das KfW-Programm Erneuerbare Energien -Standard (270) gefördert werden, www.kfw.de/270
    • Maßnahmen zum Ausbau der Stromübertragungs- und -verteilnetze, die dem Ziel einer Dekarbonisierung des Energiesystems dienen,
    • Energiespeicher,
    • Herstellung von Treibstoffen (Biogas und Biokraftstoffen),
    • Gas- und Wärmenetze,
    • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme- und Kältenetzen,
    • CO2-arme Wärmeerzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung.

Die technischen Anforderungen für Modul C entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul C: Energieversorgung – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4915), www.kfw.de/293-modul-c

  • Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall
    • Maßnahmen zur Trinkwasserbereitstellung und Abwasserbehandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung,
    • Neuerrichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen.

Die technischen Anforderungen für Modul D entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4916), www.kfw.de/293-modul-d

  • Modul E: Transport und Speicherung von CO2
    • Neubau von CO2-Pipelines und Nachrüstung von Gasnetzen zum Transport von CO2,
    • Unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2.

Die technischen Anforderungen für Modul E entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul E: Transport und Speicherung von CO2 – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4917), www.kfw.de/293-modul-e

  • Modul F: Integrierte Mobilitätsvorhaben

    Die folgenden Maßnahmen aus Modul F können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Maßnahmen aus anderen Modulen, die für die nachhaltige Mobilitätsbereitstellung beziehungsweise -nutzung erforderlich sind, beantragt werden. Mindestens eine Maßnahme muss hierbei aus Modul C „Energieversorgung“ (zum Beispiel PV-Anlage, Stromspeicher) gewählt werden:

    Investitionen in emissionsarme Fahrzeuge und Schiffe sowie in Infrastruktur, die für eine klimaneutrale Mobilität erforderlich ist, wie zum Beispiel:
    • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse,
    • Elektrisch betriebene Züge, Straßen- und U-Bahnen,
    • CO2-arme Passagier- und Güterschiffe,
    • Ladestationen, Wasserstofftankstellen,
    • Radwege, Schienen, Fußwege.

Die technischen Anforderungen für Modul F entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul F: Integrierte Mobilitätsvorhaben – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4918), www.kfw.de/293-modul-f

  • Modul G: Green IT
    • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten,
    • Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Die technischen Anforderungen für Modul G entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Modul G: Green IT – Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4919), www.kfw.de/293-modul-g

Ferner können in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gefördert werden.

Weitere Informationen zu allen Modulen finden Sie im Infoblatt "Liste der Technischen FAQ" (Bestellnummer 600 000 4998), www.kfw.de/293-technische-faq.

Eine Zuordnung der Verwendungszwecke zu allen Maßnahmen und möglichen Beihilferegimen finden Sie für alle Module A bis G im Infoblatt „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“ (Bestellnummer 600 000 4920), www.kfw.de/293-infoblatt.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
  • Grundstücke und Gebäude, die unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen,
  • Vermietung und Verpachtung von Anlagen zur wohnwirtschaftlichen oder gemeinnützigen Nutzung sowie zur Nutzung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
  • Treuhandkonstruktionen,
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte),

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen.

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen. www.kfw.de/ausschlussliste.

Kombination mit anderen Förderprodukten

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Für das Modul A+ „Herstellerförderung Plus“ gilt:

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung (EU) Nummer C 1890 vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung (EU) Nummer C 1863 vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung ist zulässig, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Die auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gewährten Beihilfen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität bzw. die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.

Kreditbetrag

  • maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Diese Kreditobergrenze kann überschritten werden, sofern das Vorhaben eine besondere Förderungswürdigkeit besitzt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 Monate verlängert werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Im gBzA-Center können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, (Formularnummer 600 000 0075). Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4954.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Daneben wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten, dies gilt jedoch nicht für das Modul A+ „Herstellerförderung Plus“.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.

Hierbei gilt:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
  • Es gilt die nach der jeweiligen Regelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Beihilfen können nach folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Regelungen beantragt werden:

  • „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2)
  • „Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung“ gemäß Artikel 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 3)
  • „Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur“ gemäß Artikel 36a Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung mit Ausnahme für öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur für saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge unabhängig vom Fahrzeugtyp. Dieser Artikel gilt außerdem nicht für Investitionen im Zusammenhang mit Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen. (Komponente 17)
  • „Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 4)
  • „Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ gemäß Artikel 41 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 5)
  • „Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“ gemäß Artikel 46 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 11)
  • „Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gemäß Artikel 47 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 10)

Beihilfen für Investitionen aus Modul A+ „Herstellerförderung Plus“ werden auf Grundlage der „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“ beantragt

Es können Beihilfen auf Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (Befristeter Krisenrahmen BKR) (Mitteilung (EU) Nummer C 1711 vom 9. März 2023 (EU-ABl. Nummer C 101/3 vom 17. März 2023) unter folgender Regelung in Anspruch genommen werden:

  • Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Abschnitts 2.8 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels („BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“) vom 20. Juli 2023 (Genehmigung (EU) unter SA.108068 vom 19. Juli 2023 (EU-ABl. Nummer C 276/05 vom 4. August 2023)) (Komponente 21).

Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere

  • Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
  • Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
  • Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

Die BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten.

  • Eine Berücksichtigung von Fördergebieten findet nicht statt.

Die maximale Beihilfeintensität liegt für große Unternehmen bei 20 %, für mittlere Unternehmen bei 30 % und für kleine Unternehmen bei 40 %. Beihilfefähig sind alle Kosten für Investitionen in materielle Vermögenswerte, die für die Herstellung erforderlich sind.

  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß § 4 Absatz 2 BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro im Transparenzmodul der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die KfW die EU-Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger gemachten Angaben (nach Anhang II der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2023) 1711 vom 9. März 2023) über den Tag der Gewährung, den Beihilfebetrag, die beihilfefähigen Kosten, den Namen des Beihilfeempfängers sowie die Art und den Standort der geförderten Investition zu informieren hat.

Nachweis der Mittelverwendung

Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber Ihrem Finanzierungspartner nachzuweisen.

Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen vor.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

Service
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