Richtlinie
Fördergrundsätze für die Allgemeine Projektförderung
Gültig ab dem 1. Januar 2017
Die nachfolgenden „Fördergrundsätze der Kulturstiftung des Bundes für die Allgemeine Projektförderung“ gelten in Verbindung mit den „Allgemeinen Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes“.
1. Im Bereich der Allgemeinen Projektförderung entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes über Anträge, die sich auf Fördermittel ab 50.000 Euro und unterhalb von 250.000 Euro richten. Grundlage seiner Entscheidung ist die Bewertung durch eine Fachjury ausschließlich nach qualitativen Kriterien. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro werden vom Stiftungsrat auf der Grundlage der Bewertung der Jury getroffen. Die Jury berät in nichtöffentlicher Sitzung.
2. Als „Projekt“ gilt die Produktion, Planung und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen, z.B. Ausstellungen, Aufführungen, Symposien.
3. Als Projekt im „internationalen Kontext“ stuft die Kulturstiftung des Bundes in der Regel solche Vorhaben ein,
- die in Kooperation mit zumindest einem Träger durchgeführt werden, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik hat,
- oder für die die Durchführung von zumindest einer Teilveranstaltung außerhalb des deutschen Staatsgebietes wesentlich ist,
- oder die unter schwerpunktmäßiger Mitwirkung von Kulturschaffenden aus verschiedenen Staaten zustande kommen,
- oder für deren Vorbereitung und Recherche internationale Zusammenarbeit notwendig ist
- oder die eine Vielzahl von Mitwirkenden oder Teilvorhaben vernetzen
- oder die Beteiligung international herausragender Institutionen erfordern.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, schätzt der Vorstand ein Vorhaben nur dann als Projekt im internationalen Kontext ein, wenn es aufgrund herausragender inhaltlicher Bedeutung weit über den nationalen Bereich hinausreicht.
4. Die Mindestantragshöhe beträgt 50.000 Euro. Die Finanzierung des Projekts muss einen gesicherten Anteil an monetären Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten des Projekts aufweisen.
5. Förderanträge können jederzeit eingereicht werden. Die Jury tritt regelmäßig zweimal im Jahr zusammen. Förderanträge, die später als bis zum 31.1. oder 31.7. (Eingang des Online-Formulars) eingehen, können in der nächstfolgenden Sitzung der Jury nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können jedoch erneut zum nächsten Antragsschluss eingereicht werden. Fällt der Einsendeschluss auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ende des darauffolgenden Werktags. Die Termine der jeweiligen Jurysitzungen werden auf der Website der Stiftung rechtzeitig bekannt gegeben.
6. Die Kulturstiftung des Bundes erbringt ihre Förderung im Rahmen der Allgemeinen Projektförderung durch die Gewährung von Finanzmitteln als Mitfinanzierung. Die Jury kann ihre Empfehlung zur Förderung eines Projektes außerdem unter bestimmte Bedingungen stellen, z.B. die nachgewiesene Bereitschaft weiterer Träger zur Übernahme eines Anteils der Finanzierung. Die Kulturstiftung des Bundes unterrichtet den Stiftungsrat über die aufgrund der Juryempfehlung vom Vorstand beschlossene Förderung von Projekten.
7. Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Stiftungsrat der Kulturstiftung des Bundes.
Allgemeine Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes
Gültig ab dem 1. Januar 2017
1. Die Kulturstiftung des Bundes wurde im Jahr 2002 durch die Bundesregierung, vertreten durch den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, gegründet. Die Kulturstiftung des Bundes unterstützt künstlerische Produktionen und gewährt Förderung für Themenbereiche, die in die Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kunst und Kultur fallen und inhaltlich besondere Bedeutung für den aktuellen künstlerischen oder gesellschaftlichen Diskurs besitzen. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext.
2. Der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes entscheidet über Anträge unter 250.000 Euro. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Stiftungsrates.
3. Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kulturschaffens gewährt werden, insbesondere für bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Fotografie, Architektur, kunst- und kulturhistorische Ausstellungen mit zeitgenössischem Bezug, Neue Medien, verwandte Formen sowie spartenübergreifende Vorhaben. Die Sichtbarkeit des Projekts in Deutschland muss gewährleistet sein. Im Rahmen einer Förderung erstellte Medien müssen stets zumindest auch in deutscher Sprache verfasst werden.
4. Neben der Förderung von Projekten Dritter entwickelt die Kulturstiftung des Bundes eigene Programme zu aktuellen kulturellen Themenstellungen. Für die Allgemeine Projektförderung sowie für antragsoffene Programme und Fonds der Kulturstiftung gelten ergänzend zu den Allgemeinen Fördergrundsätzen spezifische Förderbedingungen, die jeweils mit den Allgemeinen Fördergrundsätzen auf der Website der Stiftung veröffentlicht werden.
5. Die Kulturstiftung des Bundes leistet keine institutionelle Förderung; sie unterstützt grundsätzlich keine Ankäufe, keine baulichen Maßnahmen und keine reinen Gastspiele im Ausland.
Als „institutionelle Förderung“ gilt die nicht auf einzelne Vorhaben bezogene Finanzierung von bereits bestehenden oder neu zu gründenden Einrichtungen (z.B. Museen, Theater, Vereine, Stiftungen) in ihrer gesamten Tätigkeit (z.B. Infrastruktur, laufendes Geschäft).
Als Projektförderung gewährte streng befristete Anschubfinanzierungen der Kulturstiftung des Bundes sind möglich, wenn der Antragsteller die geordnete Weiterführung der neu zu gründenden Institution auch finanziell sichergestellt hat. Die Kulturstiftung des Bundes fördert grundsätzlich keine Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte. Im Einzelfall zulässige Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und dürfen insgesamt ein Sechstel des Gesamtbudgets der Kulturstiftung des Bundes bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum nicht übersteigen. Die betreffenden Veranstaltungsreihen oder auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekte werden auf der Website der Kulturstiftung des Bundes veröffentlicht. Unabhängig hiervon grundsätzlich förderfähig sind indes Teile oder Einzelvorhaben von Veranstaltungsreihen oder von auf regelmäßige Wiederholung ausgerichteten Projekten.
6. Die Kulturstiftung des Bundes kann Förderungen an Institutionen im In- und Ausland gewähren. Die Rechtsform einer Antrag stellenden Institution (z.B. Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft) ist für die Entscheidung über die Förderung unerheblich. Die Kulturstiftung des Bundes fördert in der Regel keine Projekte, die von Einzelpersonen oder nicht organisatorisch gefestigten Zusammenschlüssen einzelner Personen getragen werden. Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von dem/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser/m ständig geförderten Einrichtung erhält. Die Kulturstiftung des Bundes fördert nur Projekte, deren Durchführung nicht vor der Förderentscheidung der Stiftung begonnen hat.
7. Für Förderanträge in der Allgemeinen Projektförderung sowie in den antragsoffenen Programmen oder Fonds stellt die Kulturstiftung des Bundes auf ihrer Website spezifische Online-Formulare bereit. Die Anträge können ausschließlich in deutscher Sprache gestellt werden. Förderanträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Antragsformulare fristgerecht vollständig ausgefüllt und schriftliche Bestätigungen aller angegebenen Förderer, Kooperationspartner und der maßgeblich mitwirkenden Künstler und Künstlerinnen vorgelegt werden. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung oder nach einem bestimmten Prozentsatz.
Förderanträge sollten außerdem Materialien enthalten, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen (z.B. zusätzliche erläuternde Texte, Abbildungen, Bild- und Tonmedien). Die Kulturstiftung des Bundes archiviert die bewilligten Förderanträge; eingereichte Materialien von abgelehnten Anträgen werden zurückgesandt, soweit dies keinen außerordentlichen Aufwand verursacht.
8. Die Kulturstiftung des Bundes übermittelt jedem Antragsteller/jeder Antragstellerin unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Sie überprüft, ob die bei der Stiftung eingehenden Förderanfragen die oben erläuterte Form der Anträge, die Antragsfristen und die Fördervoraussetzungen einhalten und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Antragsteller/der Antragstellerin mit. Die Kulturstiftung des Bundes nimmt in der Regel nicht von sich aus Kontakt mit den Antragstellern auf, um Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Förderantrages zu beseitigen.
9. Die Verwendung der von der Kulturstiftung des Bundes gewährten Mittel wird nach dem Haushaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland überprüft. Die Kulturstiftung des Bundes zahlt Förderbeträge daher nur nach Unterzeichnung eines von ihr vorgegebenen Fördervertrags, dessen Bestimmungen über die Mittelverwendung, die Durchführung des Projekts und die Veröffentlichung des Ergebnisses oder von Dokumentationen streng beachtet werden müssen. Der jeweilige Fördervertrag bestimmt auch, in welcher Form die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber der Kulturstiftung des Bundes nachgewiesen werden muss (Verwendungsnachweis). Missachtet der/die Geförderte die Regelungen des Fördervertrages, kann die Kulturstiftung des Bundes die gewährten Mittel ganz oder teilweise zurückfordern.
10. Diese Förderrichtlinien gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Stiftungsrat der Kulturstiftung des Bundes.