Richtlinie
Agrar- und Ernährungswirtschaft - Betriebsmittel
(Nr. 254)
Vom 01. Juli 2019
Für das einzelbetriebliche Wachstum sowie zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Strukturen benötigen Unternehmen nicht nur Investitionen in Anlagegüter. Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Finanzierungen des Betriebsmittelbedarfs von Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft.
ALLGEMEINER HINWEIS
Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung(EG) Nr. 1407/2013 enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.
Unternehmen der Bioenergieerzeugung, -speicherung oder -verteilung können in diesem Programm Betriebsmittel finanzieren. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Unternehmenskäufe und –übernahmen (Kreditnehmer, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind ausgeschlossen).
WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
- Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Umschuldungen
- Erwerb von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND FÖRDERZUSCHUSS
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Die Rentenbank kann zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen einen Förderzuschuss gewähren. Die Höhe des Darlehens dient in diesem Fall als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Förderzuschusses. Ob und in welcher Höhe ein Förderzuschuss gewährt wird, kann dem jeweils aktuellen Konditionenrundschreiben der Rentenbank entnommen werden. Der Förderzuschuss wird ebenfalls auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Darlehenshöchstbetrag und der Förderzuschuss sind durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
KONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (GZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des GZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Sofern die aktuellen Konditionen der Rentenbank dies vorsehen, wird mit dem Antrag für das Darlehen gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung eines Förderzuschusses gestellt. Der Kreditnehmer erhält einen Zuwendungsbescheid von der Rentenbank über die Höhe des Förderzuschusses.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGAMMEN (KUMULIERUNG)
Die Darlehen und Förderzuschüsse aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2021.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.