Förderprogramm

Aquakultur und Fischwirtschaft – Betriebsmittel

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Betriebsmittel für die Aquakultur & Fischwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als ein kleines oder mittleres Unternehmen der Aquakultur und Fischwirtschaft Unterstützung bei der Finanzierung von Betriebsmitteln benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als Unternehmen mit dem Kredit „Aquakultur und Fischwirtschaft – Beriebsmittel“ bei der Finanzierung Ihres Betriebsmittelbedarfs.

Die Höhe des Darlehens beträgt pro Unternehmen und Jahr bis zu EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Als junge Unternehmerin/junger Unternehmer der Aquakultur und Fischerei unter 41 Jahren erhalten Sie einen zusätzlichen Zinsbonus, wenn Sie als Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft tätig sind.

Sie können die Fördermaßnahme mit anderen Fördermitteln kombinieren, allerdings nicht mit Förderungen für Leasing-Verträge.

Ihren Antrag stellen Sie über Ihre Hausbank bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Aquakultur und Fischerei,
  • KMU der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazitäten,
  • Aufwendungen für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen,
  • Investitionen in die Versuchsfischerei,
  • Kosten der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
  • Kosten für direkte Besatzmaßnahmen mit Ausnahme von bestimmten Erhaltungsmaßnahmen und Versuchsbesatzmaßnahmen,
  • Umschuldungen,
  • destruktive Fangmethoden oder Einsatz von Treibnetzen in der Hochseefischerei bei Verwendung von Netzen mit mehr als 2,5 km Länge.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

AQUAKULTUR UND FISCHWIRTSCHAFT
Programmbedingungen Betriebsmittel (Nr. 291/292 mit Zinsbonus)

1. Juli 2023

Für das einzelbetriebliche Wachstum sowie zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Strukturen benötigen Unternehmen nicht nur Investitionen in Anlagegüter. Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Finanzierungen des Betriebsmittelbedarfs von Unternehmen der Aquakultur und Fischwirtschaft.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 717/20141) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Fischwirtschaft gefördert, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Dazu zählen sowohl Betriebe der Aquakultur und Fischerei als auch Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Junge Unternehmer der Aquakultur und Fischerei unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus und werden zu LR-Top Konditionen gefördert. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Betriebe der Verarbeitung und Vermarktung erhalten diesen Zinsbonus nicht.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

  • Erwerb von Betriebsmitteln

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung sowie Aufwendungen für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen
  • Investitionen in die Versuchsfischerei
  • Kosten der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen
  • Kosten für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen
  • Umschuldungen
  • Destruktive Fangmethoden oder Einsatz von Treibnetzen in der Hochseefischerei bei Verwendung von Netzen mit mehr als 2,5 km Länge

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehenslaufzeit ist grundsätzlich auf 10 Jahre begrenzt. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge sowie längere Darlehenslaufzeiten refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2024.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

 

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