Förderprogramm

Aquakultur und Fischwirtschaft – Nachhaltigkeit

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Nachhaltigkeit in der Aquakultur & Fischwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit einem Investitionsvorhaben in der Aquakultur und Fischwirtschaft zum Umwelt- und Verbraucherschutz beitragen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als Unternehmen mit dem Kredit „Aquakultur und Fischwirtschaft – Nachhaltigkeit“ bei der Finanzierung von Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen beitragen.

Gefördert werden Investitionen

  • zur Senkung von Emissionen und Energieverbrauch,
  • in die ökologische Aquakultur sowie
  • zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Die Höhe des Darlehens beträgt pro Unternehmen und Jahr bis zu EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Sie können die Fördermaßnahme mit anderen Fördermitteln kombinieren, allerdings nicht mit Förderungen für Leasing-Verträge.

Ihren Antrag stellen Sie über Ihre Hausbank bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Aquakultur und Fischwirtschaft,
  • KMU der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazitäten,
  • Aufwendungen für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen,
  • Investitionen in die Versuchsfischerei,
  • Kosten der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
  • Kosten für direkte Besatzmaßnahmen mit Ausnahme von bestimmten Erhaltungsmaßnahmen und Versuchsbesatzmaßnahmen,
  • Umschuldungen,
  • destruktive Fangmethoden oder Einsatz von Treibnetzen in der Hochseefischerei bei Verwendung von Netzen mit mehr als 2,5 km Länge.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

AQUAKULTUR UND FISCHWIRTSCHAFT
Programmbedingungen Nachhaltigkeit (Nr. 290)

1. Juli 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Aquakultur und Fischwirtschaft, die insbesondere die Energieeffizienz steigern und Emissionen mindern.

Daneben haben die ökologische Aquakultur sowie der Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 717/20141) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Fischwirtschaft gefördert, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Dazu zählen sowohl Betriebe der Aquakultur und Fischerei als auch Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Hinweis: Investitionen von KMU der Fischerei und Aquakultur in die Verarbeitung und Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen können zu „Premium“-Konditionen durch das Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ gefördert werden.

  • Investitionen zur Senkung der Emissionen und des Energieverbrauchs
    z.B. Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität sowie Abwasseraufbereitungsanlagen bei bestehenden Aquakulturanlagen, energetische Modernisierung von Anlagen der Fischverarbeitung und von Räuchertechnik, Aquakulturanlagen mit KraftWärme-Kopplungen oder in Verbindung mit gartenbaulicher Produktion (Aquaponic)
  • Investitionen in die ökologische Aquakultur
    Investitionen von gemäß EU-Öko-Verordnung zertifizierten Betrieben der Fischzucht, Investitionen von Unternehmen der Fischwirtschaft, die ausschließlich ökologisch erzeugte Rohstoffe verarbeiten

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung sowie Aufwendungen für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen
  • Investitionen in die Versuchsfischerei
  • Kosten der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen
  • Kosten für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen
  • Umschuldungen
  • Destruktive Fangmethoden oder Einsatz von Treibnetzen in der Hochseefischerei bei Verwendung von Netzen mit mehr als 2,5 km Länge

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen

im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2024.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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Anlage
AQUAKULTUR UND FISCHWIRTSCHAFT
Programmbedingungen Nachhaltigkeit Leasing (Nr. 269)

1. Juli 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Aquakultur und Fischwirtschaft, die insbesondere die Energieeffizienz steigern und Emissionen mindern. Daneben haben die ökologische Aquakultur sowie der Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) 717/20141) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Fischwirtschaft gefördert, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Dazu zählen sowohl Betriebe der Aquakultur und Fischerei als auch Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Maschinen oder Anlagen, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden und folgenden Bereichen zuzuordnen sind:

Hinweis: Investitionen von KMU der Fischerei und Aquakultur in die regionale Verarbeitung und Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus-Leasing“ gefördert.

  • Investitionsgüter zur Senkung von Emissionen und des Energieverbrauchs
    z.B. Aquakulturanlagen in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplungen oder in Verbindung mit gartenbaulicher Produktion (Aquaponic), Abwasseraufbereitungsanlagen
  • Investitionsgüter für die ökologische Aquakultur
    z.B. Investitionen von gemäß EU-Ökoverordnung zertifizierten Betrieben der Fischzucht, Investitionen von Unternehmen der Fischwirtschaft, die ausschließlich ökologisch erzeugte Rohstoffe verarbeiten

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung sowie das Leasing von Fischereifahrzeugen
  • Investitionen in die Versuchsfischerei
  • Kosten für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen
  • Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG)3) gefördert werden
  • Destruktive Fangmethoden oder Einsatz von Treibnetzen in der Hochseefischerei bei Verwendung von Netzen mit mehr als 2,5 km Länge

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

KONDITIONEN

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Nachhaltigkeit“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1 250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht.

Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis- Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2024.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

3) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in der jeweils gültigen Fassung.

 

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