Förderprogramm

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen die Nachhaltigkeit und Effektivität Ihres Betriebs verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu EUR 10 Millionen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei der Finanzierung von Investitionen, mit denen Sie die Effektivität und Nachhaltigkeit Ihres Betriebs verbessern.

Sie erhalten das Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • Investitionen zur Minderung von Emissionen,
  • gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Landwirtinnen und Landwirten,
  • Investitionen in den Ökologischen Landbau,
  • Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmerin und Kreditnehmer und Jahr EUR 10 Millionen nicht übersteigen.

Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich.

Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Föderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU. Damit sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus gemeint.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Diese Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • der Erwerb von Flächen, 
  • der Erwerb von Anteilen an Unternehmen und Unternehmenskäufe 
  • Entwässerungsarbeiten,
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit (Nr. 243)

Vom 1. Juli 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Landwirtschaft, die der Verbesserung der Effektivität und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Das sind insbesondere Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors durch die Verbesserung und Umstellung der Produktion beitragen. Daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Tierhaltung einen hohen Stellenwert.

Allgemeiner Hinweis

Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/24721) („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Was wird gefördert?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Hinweis: Investitionen von KMU in die regionale Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ gefördert.

  • Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz
    z.B. Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, umweltgerechte Lagerstätten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel, bodenschonende Bearbeitungsgeräte

Hinweis: Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Maschinen zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit (z.B. Direktsaatgeräte) werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ gefördert.

  • Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Landwirten
    Im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften (Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen). Die Maschinen müssen auf den selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden.
    Hinweis: Maschinenringe und Lohnunternehmen sind in den Programmen für die  Agrar- und Ernährungswirtschaft antragsberechtigt.
  • Investitionen in den Ökologischen Landbau
    z.B. Anschaffung Schlepper oder Feldhäcksler von gemäß EU-Ökoverordnung wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen

Hinweis: Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion während der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ gefördert.

  • Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung
    z.B. Investitionen zur Verbesserung des Platzangebotes, der Belüftung und der Lichtverhältnisse, Umstellung der Haltungsverfahren auf Einstreu. Neubauten werden nur finanziert, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen oder ggf. selbstverpflichtende Auflagen für die Tierhaltung deutlich übertroffen werden.

Was wird in diesem Programm nicht gefördert?

  • Erwerb von Flächen
  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren und Betriebskapital
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen
  • Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU
  • Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht Vorsteuer abzugsberechtigt ist
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG)2) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)3) gefördert werden

Darlehenshöchstbetrag und zulässige Beihilfeintensität

Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in  unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Konditionen

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt,  ist diese  auf 1 %  der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

Antragstellung

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank.

Vor Beginn des Vorhabens ist bei der Hausbank ein schriftlicher Beihilfeantrag zu stellen. Den Beihilfeantrag mit allen notwendigen Angaben finden Sie unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln  kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfegrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Sonstige Bedingungen

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung  nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

Gültigkeit

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2030.

Ansprechpartner

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) 2022/2472 der EU-Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 327/1 vom 21.12.2022, in der jeweils gültigen Fassung.

2) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in der jeweils gültigen Fassung.

3) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), in der jeweils gültigen Fassung.

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Anlage

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit
Leasing (Nr. 262)

Vom 2. Januar 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Landwirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung einen hohen Stellenwert.

Allgemeiner Hinweis

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion als Leasingnehmer gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Maschinen oder Anlagen, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden und folgenden Bereichen zuzuordnen sind:

  • Investitionsgüter zur Steigerung der Energieeffizienz
    z.B. energiesparende Heizungssysteme
  • Investitionsgüter zur Minderung von Emissionen
    z.B. Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte; z.B. gemeinschaftliches Maschinenleasing von Landwirten – auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften (Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen). Die Maschinen müssen auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden

Hinweis: Investitionen von KMU in Maschinen zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit (z.B. Direktsaatgeräte) werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus – Leasing“ gefördert.

  • Investitionsgüter für den Ökologischen Landbau
    z.B. Schlepper, Feldhäcksler von nach EU-Ökoverordnung wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen

Hinweis: Investitionen während der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus – Leasing“ gefördert.

  • Investitionsgüter zur Verbesserung der Tierhaltung
  • Investitionsgüter zur Verbesserung der Qualität in der Produktion

Was wird in diesem Programm nicht gefördert?

  • Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) gefördert werden
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Umwelt und Verbraucherschutz“ gefördert.

Darlehenshöchstbetrag

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt Beihilfen Leasing“.

Konditionen

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Nachhaltigkeit“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.
Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

Antragstellung

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen.

Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Sonstige Bedingungen

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

Gültigkeit

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2028.

Ansprechpartner

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069/2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24.12.2013.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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