Förderprogramm

De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Förderart:
Sonstige
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Europäische Kommission

Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP)

Place Madou 1

B-1210 Brüssel

Tel: Europe Direct 00800 67891011; Zentrale 00322 2991111

Kontaktformular

Weiterführende Links:
Merkblatt und Liste bekannter De-minimis-Beihilfen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Agrarsektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm, sondern ein Regulativ für staatliche Beihilfen an Unternehmen.

Volltext

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnung für den Agrarbereich festgelegt:

Der Höchstbetrag für Beihilfen, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, beträgt in der Regel EUR 20.000. Die nationale Obergrenze in diesem Dreijahreszeitraum beträgt 1,25 Prozent der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion in diesem Land.

Wenn ein Land nicht mehr als 50 Prozent seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgibt, kann es die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf EUR 25.000 und den nationalen Höchstbetrag auf 1,5 Prozent der Jahresproduktion anheben.

Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, nicht jedoch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Es bestehen zudem Ausnahmen bei

  • Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse richtet,
  • Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten und
  • Beihilfen für die bevorzugte Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 20.000 innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten die Schwellenwerte der einzelnen Bereiche. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert. 

De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

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