Förderprogramm

Europäischer Sozialfonds (ESF+) (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen, Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Privatperson
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Referat EF 1 – Europäischer Sozialfonds: Verwaltungsbehörde

Rochusstraße 1

53123 Bonn

Weiterführende Links:
ESF-Kontaktstellen in Deutschland ESF-Förderaufrufe des Bundes Funding & Tender-Portal der EU

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) ist das zentrale Instrument der Europäischen Union für Investitionen in Aus- und Weiterbildung, die Beschäftigung sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Verordnung bildet den Rahmen für zahlreiche spezifische Förderungen, die in Deutschland durch den Bund und die Länder angeboten werden.

Volltext

Gefördert werden insbesondere

  • die Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung,
  • aktive Inklusion,
  • die sozioökonomische Integration von Drittstaatsangehörigen,
  • den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Sozialschutzsystemen,
  • die soziale Integration von Benachteiligten und die am stärksten benachteiligten Personen.

In Deutschland gibt es den ESF+ des Bundes und den ESF+ der Bundesländer, die jeweils eigene Operationelle Programme und daraus folgend eigene ESF+-Förderprogramme auflegen und öffentlich ausschreiben.

Sie finden laufende ESF-Projekte auf dem deutschen Förderportal unter „Was bringt mir der ESF?“. Neben den Förderaufrufen des Bundes veröffentlicht die Europäische Union themenbezogene Förderaufrufe.

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei den ESF-Kontaktstellen und über das Bürgertelefon zum ESF

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Der ESF+ richtet sich an eine Vielzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern. Maßgeblich sind dabei die nationalen und regionalen Programme, auf deren Grundlage die Mittel ausgereicht werden.

Die konkreten Voraussetzungen für eine Antragstellung finden Sie in den jeweiligen Bundes- oder Landesprogrammen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union […] haben folgende Verordnung erlassen:

[…]

TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet, der zwei Komponenten umfasst: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“) und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“).

In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Arten des Haushaltsvollzugs sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens, d.h. formales, nichtformales und informelles Lernen, während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder einer Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale oder beschäftigungsbezogene Ziele führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade;

2. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger ist, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit;

3. „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;

4. „benachteiligte Gruppe“ eine Gruppe von Menschen in einer schwierigen Lage, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder irgendeiner Form von Diskriminierung betroffen oder bedroht sind;

5. „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jede Person in allen Lebensphasen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt, d.h. Lese- und Schreibfähigkeit, Mehrsprachigkeit, Kenntnisse in Mathematik, Wissenschaft, Technik, Kunst und Ingenieurwesen, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, Selbst- und Sozialkompetenz sowie Lernkompetenz, Kompetenz zur aktiven staatsbürgerlichen Beteiligung, unternehmerische Kompetenz, kulturelles und interkulturelles Bewusstsein und Ausdrucksfähigkeit sowie kritisches Denken;

6. „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und die Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;

7. „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m erhalten;

8. „soziale Innovation“ eine Tätigkeit, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial ist, insbesondere eine Tätigkeit, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen für Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Modelle bezieht, die gleichzeitig einen sozialen Bedarf deckt und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder privaten Organisationen schafft und dadurch der Gesellschaft nützt und deren Handlungspotenzial eine neue Dynamik verleiht;

9. „flankierende Maßnahme“ eine zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durchgeführte Tätigkeit, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellt und zur Beseitigung der Armut beiträgt, wie Verweisung an Sozial- und Gesundheitsdienste oder Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich psychologischer Betreuung, oder Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsbudgets;

10. „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die darauf abzielen, eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse zu geben, und die im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie in anderen – auch geografischen oder sektoralen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden, falls sich die Ergebnisse als positiv erweisen;

11. „grenzübergreifende Partnerschaft“ eine Struktur der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern oder der Zivilgesellschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

12. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2.000.000 EUR;

13. „soziales Unternehmen“ ein Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform und einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft, das oder eine natürliche Person, die

a) gemäß dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem ein soziales Unternehmen seinen Sitz hat, führen können, die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung– wozu auch Umweltauswirkungen gehören können – als vorrangiges soziales Ziel hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das bzw. die Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen eine Methode anwendet, in die soziale Ziele integriert sind;

b) die Gewinne in erster Linie zur Erreichung des vorrangigen sozialen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln festgelegt hat, die sicherstellen, dass die Gewinnausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

c) in einer von Unternehmergeist geprägten, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

14. „Referenzwert“ einen Wert, der zur Festlegung von Sollvorgaben für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren verwendet wird und auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

15. „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

16. „Mikrofinanzierung“ u.a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, für Personen und Kleinstunternehmen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und Einnahmen erzeugende Tätigkeiten haben;

17. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

18. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

19. „gemeinsamer Indikator für unmittelbare Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausgeschieden ist, gibt;

20. „gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse“ einen gemeinsamen Ergebnisindikator, der Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben gibt.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten ebenfalls für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

Artikel 3
Allgemeine Ziele des ESF+ und Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Der ESF+ ist darauf ausgerichtet, Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und von Zusammenhalt geprägte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen.

(2) Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, werden durch den ESF+ unterstützt, ergänzt und mit einem Mehrwert versehen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen, Investitionen in Kinder und junge Menschen und dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen liegt.

(3) Der Vollzug des ESF+ erfolgt

a) im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht (ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung), und

b) im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 25 genannten Zielen entspricht (EaSI-Komponente).

Artikel 4
Spezifische Ziele des ESF+

(1) Durch den ESF+ werden die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte, Bildung sowie soziale Inklusion, einschließlich der Bestrebungen zur Beseitigung der Armut, unterstützt, wodurch auch zu dem politischen Ziel „Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 beigetragen wird:

a) Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

b) Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Antizipation des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer frühzeitigen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

c) Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen;

d) Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt;

e) Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen;

f) Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen;

g) Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

h) Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen;

i) Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten;

j) Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

k) Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die den Zugang zu Wohnraum sowie patientenorientierter Pflege einschließlich Gesundheitsversorgung verbessern; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, einschließlich Förderung des Zugangs zum Sozialschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, der Leistungsfähigkeit und der Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

l) Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

m) Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich Kindern, und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion.

(2) Der ESF+ zielt darauf ab, durch die im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziele zu den anderen in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen beizutragen, insbesondere den Zielen in Zusammenhang mit

a) einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel, durch branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, durch Schulung von Wissenschaftlern, Vernetzung und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern und durch Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

b) einem grüneren, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch an alle Menschen einschließlich der Erwerbspersonen gerichtete Weiterbildungsangebote sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.

(3) Falls dies unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren, wird durch den ESF+ ferner für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten Folgendes unterstützt:

a) die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen, ohne dass diese mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen;

b) der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind.

(4) Stellt die Kommission auf den von einem betroffenen Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ gestattet ist.

(5) Die Kommission überwacht die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem ESF+ ausreicht, um die Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7, mit Ausnahme der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6.

Artikel 5
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des ESF+ beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 87.995.063.417 EUR zu Preisen von 2018.

(2) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87.319.331.844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 175.000.000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472.980.447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) erfüllen, bereitgestellt.

(3) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente für den Zeitraum von 2021 bis 2027 beträgt 675.731.573 EUR zu Preisen von 2018.

(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag kann auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der EaSI-Komponente eingesetzt werden, etwa für die Ausarbeitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 6
Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, die unter eines der mit dem ESF+ verfolgten Ziele fallen. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, auch in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien, und zur Förderung des Übergangs von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft umfassen.

Mit dem ESF+ verfolgen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern sowie gegen die Feminisierung der Armut und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung anzugehen.

TEIL II
DURCHFÜHRUNG MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung

Artikel 7
Kohärenz und thematische Konzentration

(1) Die Mitgliedstaaten legen bei der Programmplanung ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung den Schwerpunkt auf Interventionen, mit denen Herausforderungen begegnet wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der nationalen Reformprogramme, sowie in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die nationalen und regionalen Strategien, die für die mit dem ESF+ verfolgten Ziele relevant sind, womit zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 174 AEUV beigetragen wird.

Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission fördern Synergien und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und – sofern angebracht – die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit der Stellen zu gewährleisten, die für die Durchführung zuständig sind, um für kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den relevanten gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich der spezifischen Ziele des ESF+ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie mittels gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h bis l bereit.

Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, stellen mindestens 5% ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut gemäß Unterabsatz 1 bereit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25% ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis l, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3% ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m oder in hinreichend begründeten Fällen entweder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l oder im Rahmen von beiden spezifischen Zielen bereit.

Diese Mittel werden bei der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Mindestzuweisungen nicht berücksichtigt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verzeichneten, stellen mindestens 12,5% ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2027 für die Unterstützung der Strukturreformen und gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 12,5% ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen und Strukturreformen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in Unterabsatz 2 genannte Mindestprozentsatz – sofern anwendbar – auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung der im vorliegenden Absatz genannten gezielten Maßnahmen und Strukturreformen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

(7) Die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die technische Hilfe.

Artikel 8
Einhaltung der Charta

(1) Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Untersuchung von Beschwerden gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 sicher. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten, auch in Bezug auf Verstöße gegen die Charta.

(3) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen die Charta fest, so trägt sie der Schwere des Verstoßes bei der Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergriffen werden müssen, Rechnung.

Artikel 9
Partnerschaft

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft – unter anderem in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereit.

Wird der Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in einer entsprechenden länderspezifischen Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV ausdrücklich genannt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat einen angemessenen Betrag von mindestens 0,25% seiner Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diesen Zweck bereit.

Artikel 10
Unterstützung der am stärken benachteiligten Personen

Die in Artikel 7 Absatz 5 genannten Mittel für die spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben l und m werden im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt 90%.

Artikel 11
Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen

Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 wird im Rahmen einer gesonderten Priorität oder eines gesonderten Programms zugewiesen und schließt mindestens die Unterstützung der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ein und kann die Unterstützung der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und l einschließen.

Artikel 12
Unterstützung der Umsetzung relevanter länderspezifischer Empfehlungen

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen und im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines oder mehrerer der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele zur Unterstützung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten – wobei es sich um für mehrere Fonds festgelegte Prioritäten handeln kann – geplant.

KAPITEL II
Allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 13
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, mit der zu den in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Zielen beigetragen wird (allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung).

Artikel 14
Soziale innovative Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder stärken Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung innovativer Konzepte in größerem Maßstab, die im Rahmen der EaSI-Komponente und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet wurden, unterstützen.

(3) Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele geplant werden.

(4) Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für solche Prioritäten kann auf 95% erhöht werden für höchstens 5% der nationalen Mittel im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

(5) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(6) Die Kommission erleichtert den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das Lernen voneinander, die Schaffung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Artikel 15
Transnationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen eines jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele unterstützen.

Artikel 16
Förderfähigkeit

(1) Neben den in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nicht förderfähigen Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

a) Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur und

b) Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

(2) Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von dem Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

(3) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterstützen.

(4) Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie mit der beim Begünstigten üblichen Vergütungspraxis für die betreffende berufliche Tätigkeit oder mit dem geltenden nationalen Recht, Tarifverträgen oder offiziellen Statistiken in Einklang stehen.

Artikel 17
Indikatoren und Berichterstattung

(1) Bei den Programmen, denen die allgemeine Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zugutekommt, werden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren verwendet. Bei den Programmen können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat seine Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l zur gezielten Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 bereit, so kommen die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang II zur Anwendung.

(3) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben dieser Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die gemeldeten Werte der Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(4) Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die für 2029 eine Sollvorgabe festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Sollvorgaben für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für gemeldeten Werte der gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

(5) Die Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1.1 erforderlichen Daten für die Teilnehmer vorliegen.

(6) Wenn Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, gestatten, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 die Daten aus diesen Registern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

(7) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in den Anhängen I und II zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in den Anhängen I und II festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.

KAPITEL III
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Artikel 18
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziel beiträgt.

Artikel 19
Grundsätze

(1) Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die den Endempfängern über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.

Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf von gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

Die aus einer solchen Transaktion erzielten Mengen sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Mengen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten spezifischen Ziels.

Artikel 20
Inhalt der Priorität

(1) Für eine Priorität betreffend die Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten spezifischen Ziels wird Folgendes festgehalten:

a) die Art der Unterstützung;

b) die wichtigsten Zielgruppen; und

c) eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.

(2) Bei auf die Unterstützung nach Absatz 1 und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.

Artikel 21
Förderfähigkeit von Vorhaben

(1) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können vom Begünstigen oder in dessen Auftrag gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

Artikel 22
Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

a) die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

b) falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1% der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

c) die Verwaltungs-, Transport-, Lager- und Vorbereitungskosten, die von den an der Abgabe der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden zum Pauschalsatz von 7% der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 7% des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

d) die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen; und

e) die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden, zum Pauschalsatz von 7% der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

(2) Kosten für die Einführung von Gutschein- oder Kartensystemen in elektronischer oder anderer Form und die entsprechenden Betriebskosten sind im Rahmen der technischen Hilfe förderfähig, sofern sie von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle getragen werden, bei der es sich nicht um einen Begünstigten handelt, der die Gutscheine oder Karten an Endempfänger abgibt oder sofern sie nicht durch die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gedeckt sind.

(3) Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Buchstaben c und e des genannten Absatzes genannten förderfähigen Kosten.

(4) Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

a) Schuldzinsen;

b) Erwerb von Infrastruktur; und

c) Kosten für Gebrauchtgüter.

Artikel 23
Indikatoren und Berichterstattung

(1) Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang III genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Für diese Prioritäten können auch programmspezifische Indikatoren verwendet werden.

(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.

(3) Die Verwaltungsbehörden erstatten der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung bei den Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ erhaltenen Unterstützung, bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht, die im Vorjahr durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Muster festgelegt ist.

(5) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang III zu ändern, wenn dies als notwendig befunden wird, um eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung zu gewährleisten. Derartige Änderungen müssen verhältnismäßig sein und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz dürfen nicht die in Anhang III festgelegte Methode für die Datenerhebung ändern.

Artikel 24
Prüfung

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase ihrer Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sei denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

TEIL III
DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I
Operative Ziele

Artikel 25
Operative Ziele

Mit der EaSI-Komponente werden die nachstehenden operativen Ziele verfolgt:

a) Aufbau hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse und Herausforderungen sowie für die örtlichen Verhältnisse relevant sind;

b) Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Lernens voneinander, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen, um bei der Konzeption geeigneter politischer Maßnahmen Unterstützung zu leisten;

c) Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen und Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene für die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung, die Übertragung oder die Umsetzung der getesteten sozialpolitischen Innovationen in größerem Maßstab, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Projekten, die von lokalen Interessenträgern im Bereich der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt werden, in größerem Maßstab;

d) Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität von Arbeitnehmern und Verbesserung der Beschäftigungschancen durch die Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte – von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung – zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern oder Grenzregionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen, z.B. schutzbedürftige Personen;

e) Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die von schutzbedürftige Personen gegründet werden oder solche Personen beschäftigen;

f) Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazitäten der beteiligten Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der öffentlichen Sozial- und Krankenversicherungsträger, der Zivilgesellschaft, der Mikrofinanzinstitute und der Institute, die sozialen Unternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

g) Unterstützung der Entwicklung von sozialen Unternehmen und des Entstehens eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Teilnahme von Stiftungen und philanthropischen Akteuren an diesem Markt;

h) Orientierungshilfe für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur, die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

i) Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Lösungen zu beschleunigen und ihre Umsetzung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen; und

j) Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierungsherausforderungen und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen.

KAPITEL II
Förderfähigkeit

Artikel 26
Förderfähige Maßnahmen

(1) Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele.

(2) Aus der EaSI-Komponente können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

a) analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittländer, insbesondere:

i) Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Referenzwerten;

ii) soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

iii) Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts;

b) Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:

i) grenzübergreifende Partnerschaften, insbesondere zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, sowie Unterstützungsdienste in Grenzregionen;

ii) ein gezieltes unionsweites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

iii) Unterstützung für Mikrofinanzinstitute und Institute, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, unter anderem durch Mischfinanzierungsmaßnahmen wie beispielsweise die asymmetrische Risikoteilung oder die Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

iv) Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Weitergabe innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

c) Aufbau von Kapazitäten, insbesondere von:

i) Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

ii) nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der EaSI-Komponente anbieten;

iii) Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für soziale Unternehmen bereitstellen, oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen sowie Kapazitäten zur Vernetzung in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert sind;

iv) Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;

d) Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:

i) Lernen voneinander durch den Austausch von bewährten Verfahren, innovativen Ansätzen, Ergebnissen analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Leistungsvergleich;

ii) Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

iii) Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Politikbereichen;

iv) Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und Konferenzen, Seminare und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Artikel 27
Förderfähige Stellen

(1) Vorbehaltlich der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien sind die folgenden Stellen förderfähig:

a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebieten:

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) ein Drittland, das gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist;

iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels;

b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

(2) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht gemäß Artikel 29 mit der EaSI-Komponente assoziiert ist, kommen grundsätzlich für die Kosten ihrer Teilnahme auf.

Artikel 28
Bereichsübergreifende Grundsätze

(1) Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

(2) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der aus der EaSI-Komponente unterstützten Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der EaSI-Komponente berücksichtigt.

Artikel 29
Beteiligung von Drittländern

Die EaSI-Komponente steht den folgenden Drittländern durch ein Abkommen mit der Union zur Teilnahme offen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der EaSI-Komponente, sofern diese Vereinbarung:

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen oder Programmkomponenten, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die EaSI-Komponente einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

KAPITEL III
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Im Rahmen der EaSI-Komponente können Mittel in allen in der Haushaltsordnung für Finanzbeiträge vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

(2) Die EaSI-Komponente wird im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EaSI-Komponente werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 31
Arbeitsprogramm

(1) Die EaSI-Komponente wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Inhalt dieser Arbeitsprogramme wird im Einklang mit den operativen Zielen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung und den förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(2) Die Kommission holt Fachwissen bezüglich der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme ein, indem sie die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Arbeitsgruppe konsultiert.

(3) Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung sowohl zwischen dem ESF+ und anderen relevanten Unionsinstrumenten als auch zwischen den ESF+-Komponenten.

Artikel 32
Überwachung und Berichterstattung

Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der EaSI-Komponente zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 25 genannten operativen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der EaSI-Komponente effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der EaSI-Komponente teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 34
Evaluierung

(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der EaSI-Komponente auf der Grundlage ausreichender Informationen über ihre Durchführung vor.

Die Kommission beurteilt die Leistung des Programms gemäß Artikel 34 der Haushaltsordnung und insbesondere dessen Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Unionsmehrwert, auch in Bezug auf die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, und misst auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der EaSI-Komponente.

Die Halbzeitevaluierung stützt sich auf die Informationen, die mittels der gemäß Artikel 32 festgelegten Überwachungsmodalitäten und Indikatoren generiert werden, sodass gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der politischen Prioritäten und der Finanzierungsprioritäten vorgenommen werden können.

(3) Bis zum 31. Dezember 2031, am Ende des Durchführungszeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der EaSI-Komponente vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Halbzeit- und der abschließenden Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 35
Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen bezüglich der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen oder Einrichtungen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 36
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die EaSI-Komponente, die gemäß der EaSI-Komponente ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den der EaSI-Komponente zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Ziele betreffen.

TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 7 oder Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 39
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

(3) Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

(4) Der ESF+-Ausschuss, einschließlich seiner Arbeitsgruppen gemäß Absatz 7, kann nicht stimmberechtigte Vertreter von Interessenträgern zu seinen Sitzungen einladen. Dazu können Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.

(5) Der ESF+-Ausschuss wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben.

(6) Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

a) Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen und der Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, zum Beispiel nationale Reformprogramme;

b) Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1060, die für den ESF+ von Belang sind;

c) anderen als den in Absatz 5 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(7) Der ESF+-Ausschuss setzt für jede der ESF+-Komponenten Arbeitsgruppen ein.

(8) Die Kommission konsultiert die Arbeitsgruppe, die sich mit der EaSI-Komponente befasst, zu dem Arbeitsprogramm. Sie unterrichtet diese Arbeitsgruppe darüber, inwieweit sie die Ergebnisse der Konsultation berücksichtigt hat. Die Arbeitsgruppe stellt sicher, dass eine Konsultation der Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, zum Arbeitsprogramm stattfindet.

Artikel 40
Übergangsbestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im Rahmen jener Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 unterstützten Programme und Vorhaben.

Artikel 41
Übergangsbestimmungen für die EaSI-Komponente

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Jegliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der EaSI-Komponente kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem ESF+ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Rückzahlungen aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten werden in die Finanzierungsinstrumente für den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 investiert.

(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 42
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die EaSI-Komponente.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

 

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