Förderprogramm

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Digitalisierung, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA)

Ansprechpunkt:

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA)

Chaussée de Wavre 910

B-1040 Brüssel

Tel: 00322 2995252

Fax: 00322 2973727

Exekutivagentur CINEA

Weiterführende Links:
CINEA – Connecting Europe Facility

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze im Verkehrssektor, Energiesektor oder Digitalsektor durchführen, können Sie unter bestimmten Umständen finanzielle Mittel aus dem Kreditrahmen „Connecting Europe“ erhalten.

Volltext

Die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales sollen aufgebaut, ausgebaut, modernisiert und vollendet werden.

Für die einzelnen Sektoren wurden folgende spezifische Ziele formuliert:

Verkehr:

  • die Entwicklung effizienter und miteinander verbundener und multimodaler Netze und Infrastrukturen sowie
  • die Anpassung der transeuropäischen Verkehrsnetze an eine Doppelnutzung für zivile und militärische Zwecke.

Energie:

  • die weitere Integration des Energiebinnenmarkts und der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze,
  • Dekarbonisierung und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie
  • leichtere grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien.

Digitales:

  • Einführung von digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität und 5G-Systemen,
  • Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der EU durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie
  • Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage von Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen.

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch Zuschüsse, Finanzierungsinstrumente und die Vergabe öffentlicher Aufträge. Art und Höhe der finanziellen Unterstützung sind abhängig von der jeweiligen Maßnahme.

Die Europäische Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der Arbeitsprogramme Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Internet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Vorschläge können von

  • einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder (mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten) durch
  • internationale Organisationen,
  • gemeinsame Unternehmen oder
  • öffentliche oder private Unternehmen aus den Mitgliedstaaten

eingereicht werden.

Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen an Maßnahmen teilnehmen. Sie erhalten jedoch in der Regel keine finanzielle Unterstützung aus diesem betraglich begrenzten Kreditrahmen.

 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 geschaffen.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele der CEF, ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Maßnahme“ jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Projekts erforderlich ist;

b) „alternative Kraftstoffe“ alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94/EU;

c) „Begünstigter“ eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

d) „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

e) „Gesamtnetz“ die gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

f) „Kernnetz“ die gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Verkehrsinfrastrukturen;

g) „Kernnetzkorridore“ Instrumente, die die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglichen und in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;

h) „grenzüberschreitende Verbindung“ im Verkehrssektor ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das die Kontinuität des TEN-V zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland sicherstellt;

i) „fehlende Verbindung“ in Verbindung mit allen Verkehrsträgern einen fehlenden Abschnitt des TEN-V oder einen Verkehrsabschnitt zur Verbindung des Kern- oder Gesamtnetzes mit den TEN-V-Korridoren, der die Kontinuität des TEN-V unterbricht oder einen oder mehrere Engpässe enthält, die die Kontinuität des TEN-V beeinträchtigen;

j) „Infrastruktur mit Doppelnutzung“ eine Verkehrsnetzinfrastruktur, die sowohl Verteidigungszwecken als auch zivilen Zwecken dient;

k) „grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ ein Projekt zur Planung oder Einführung erneuerbarer Energien, das im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern im Sinne der Artikel 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang mit den Kriterien in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde oder für eine solche Auswahl in Betracht kommt;

l) „energy efficiency first“ das „energy efficiency first-Prinzip“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

m) „digitale Vernetzungsinfrastruktur“ Netze mit sehr hoher Kapazität, 5G-Systeme, lokale drahtlose Netzanbindungen mit sehr hoher Qualität und Backbone-Netze sowie operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind;

n) „5G-Systeme“ eine Gesamtheit digitaler Infrastrukturelemente, die auf weltweit vereinbarten technischen Normen für die Mobilfunk- und Drahtloskommunikation beruhen, für Netzanbindungs- und Mehrwertdienste verwendet werden und fortgeschrittene Leistungsmerkmale wie sehr hohe Datengeschwindigkeit und -kapazität, Kommunikation mit niedriger Latenzzeit, ultra-hohe Zuverlässigkeit oder Unterstützung einer großen Zahl verbundener Geräte aufweisen;

o) „5G-Korridor“ einen Verkehrsweg, eine Straße, eine Bahnstrecke oder eine Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

p) „operative digitale Plattformen, die direkt mit Verkehrs- und Energieinfrastrukturen verbunden sind“ physische und virtuelle Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnik, die über die Kommunikationsinfrastruktur eingesetzt werden und den Fluss, die Speicherung, die Verarbeitung und die Analyse von Verkehrs- oder Energieinfrastrukturdaten, oder beidem, unterstützen;

q) „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

r) „Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

s) „sozioökonomische Schwerpunkte“ Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können;

t) „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

u) „Netze mit sehr hoher Kapazität“ Netze mit sehr hoher Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

v) „Arbeiten“ den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Projekt betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Projekts.

Artikel 3
Ziele

(1) Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren und zu vollenden sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.

(2) Die spezifischen Ziele der CEF sind:

a) im Verkehrssektor:

i) ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; und

ii) eine Anpassung des TEN-V an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch militärischen Mobilität;

b) im Energiesektor:

i) ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit; und

ii) die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie einschließlich der erneuerbaren Energien;

c) im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, und zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.

Artikel 4
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 33.710.000.000 EUR1) zu jeweiligen Preisen.

Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60% ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 25.807.000.000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele, davon

i) 12.830.000.000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021–2027;

ii) 11.286.000.000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

iii) 1.691.000.000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 des MFR 2021–2027 für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte spezifische Ziel;

b) 5.838.000.000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele, davon 15% – in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz – für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und, sofern die 15%-Schwelle erreicht wird, erhöht die Kommission diese Schwelle in Abhängigkeit von der Marktakzeptanz auf bis zu 20%;

c) 2.065.000.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel.

(3) Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.

(4) Bis zu 1% des in Absatz 1 genannten Betrags kann zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe bei der Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden, insbesondere für an die Projektträger gerichtete Beratungsdienste in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, um sie bei der Strukturierung ihrer Projektfinanzierung zu unterstützen.

(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährlichen Tranchen über zwei oder mehr Jahre erfolgen.

(6) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität, für einen begrenzten Zeitraum Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig erachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(7) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c verwendet.

(8) 30% der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden auf wettbewerblicher Grundlage unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei die Förderung einer größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen Priorität hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70% der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.

(9) Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) für den Zeitraum 2015–2017, weniger als 60% des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70% von 70% des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.

(10) Bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170% des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.

(11) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.

Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021–2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.

Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015–2017, weniger als 60% des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.

(12) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird nicht zur Finanzierung von sektorübergreifenden Arbeitsprogrammen oder von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet.

(13) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf die CEF übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(14) Unbeschadet des Absatzes 13 des vorliegenden Artikels können im Digitalsektor die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesenen Mittel auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die CEF übertragen werden, auch um die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten zu ergänzen, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und unbeschadet der Regeln für staatliche Beihilfen. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 5
Mit der CEF assoziierte Drittländer

(1) Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b) beitretende Staaten, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an der CEF, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

v) beim Zugang zu ähnlichen Programmen in dem Drittland, das an Unionsprogrammen teilnimmt, Gegenseitigkeit vorsieht.

Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländer und in diesen Ländern niedergelassene Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Projekts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind.

Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Die CEF wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung durch Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Im Rahmen der CEF können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der CEF kann auch ein Beitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und mit Titel X der Haushaltsordnung geleistet werden. Der Unionsbeitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Verkehrssektor darf 10% des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Verkehrssektor können Mischfinanzierungsmaßnahmen für Maßnahmen in Bezug auf intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3) Die Kommission darf die Befugnis zur Durchführung eines Teils der CEF gemäß Artikel 69 der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erfüllen.

(4) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus dürfen das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 7
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Diese Projekte sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Projekte genügen den Zielen, den allgemeinen Kriterien und dem in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 14 spezifische Auswahlkriterien sowie Einzelheiten zum Verfahren für die Auswahl der Projekte festlegt. Die Kommission veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags des Projekts zu den allgemeinen Kriterien und für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.

(3) Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:

a) die projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Teil IV Nummer 3 des Anhangs ist für alle unterstützten Projekte obligatorisch und trägt etwaigen Einnahmen aus Förderprogrammen Rechnung, sie wurde in transparenter, umfassender und vollständiger Weise durchgeführt, und durch sie wird nachgewiesen, dass erhebliche Kosteneinsparungen oder Vorteile, oder beides, hinsichtlich der Systemintegration, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit oder der Innovation möglich sind, und

b) der Antragsteller weist nach, dass das Projekt ohne die Finanzhilfe nicht durchgeführt wird oder dass das Projekt ohne die Finanzhilfe kommerziell nicht tragfähig sein kann.

(5) Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten

a) muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosteneinsparungen oder Vorteilen gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs, oder beidem, stehen;

b) darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit das Projekt durchgeführt wird oder kommerziell tragfähig wird; und

c) muss den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 3 genügen.

(6) Die CEF bietet die Möglichkeit einer Finanzierung, die mit dem Regulierungsrahmen für den Einsatz von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 abgestimmt ist, sowie die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die Inanspruchnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Bezug auf den Referenzbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung. Nach dieser Bewertung werden bei fehlender ausreichender Marktaufnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien die für diese Projekte vorgesehenen ungenutzten Mittel zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die transeuropäischen Energienetze für förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verwendet; ab 2024 dürfen diese Mittel ferner zur Kofinanzierung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verwendet werden.

(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Regeln festgelegt werden, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen der CEF und dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzuteilen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8
Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur sind Projekte, die einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Konnektivitätszielen der Union leisten und/oder die Netzinfrastruktur bereitstellen, die den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, sowie den digitalen Binnenmarkt der Union unterstützt.

(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:

a) Sie tragen zur Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, und

b) sie setzen die beste verfügbare und am besten geeignete Technologie für das jeweilige Projekt ein, die ein optimales Gleichgewicht zwischen Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität, Cybersicherheit und Kosteneffizienz bietet.

(3) Studien zur Entwicklung und Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

(4) Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:

a) Maßnahmen, die zur Einführung von und zum Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, einschließlich 5G-Systemen oder sonstigen modernen Konnektivitätssystemen, gemäß den strategischen Konnektivitätszielen der Union in Gebieten, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind, erhalten Priorität unter Berücksichtigung des Anbindungsbedarfs dieser Gebiete und der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung, einschließlich für Haushalte, im Einklang mit Teil V Nummer 1 des Anhangs; spezifische Einführungen zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten sind förderfähig, wenn diese wirtschaftlich rentabel und physisch durchführbar sind;

b) Maßnahmen, die zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen beitragen, erhalten im Einklang mit Teil V Nummer 2 des Anhangs Priorität;

c) Maßnahmen, die einen Beitrag leisten zum Ausbau von 5G-Korridoren entlang wichtiger Verkehrswege, auch in den TEN-V, wie beispielhaft in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführt, erhalten Priorität, um die Netzabdeckung entlang dieser wichtigen Verkehrswege zu gewährleisten und so die lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste zu ermöglichen, wobei ihre sozioökonomische Relevanz gegenüber etwaigen derzeit installierten technischen Lösungen im Sinne eines zukunftsorientierten Ansatzes zu berücksichtigen ist;

d) Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau oder zur wesentlichen Modernisierung grenzüberschreitender Backbone-Netze, die die Union mit Drittländern verbinden, sowie zur Stärkung der Verbindungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Seekabeln, erhalten in dem Maße Priorität, wie sie erheblich zu einer höheren Leistungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und sehr hohen Kapazität dieser elektronischen Kommunikationsnetze beitragen;

e) bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau operativer digitaler Plattformen erhalten Maßnahmen Priorität, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wobei Aspekte wie Interoperabilität, Cybersicherheit, Datenschutz und Weiterverwendung zu berücksichtigen sind.

KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9
Förderfähige Maßnahmen

(1) Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen und dabei den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen gerecht werden, kommen für eine Förderung in Betracht. Dazu gehören Studien, Arbeiten und sonstige flankierende Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Studien sind nur förderfähig, wenn sie sich auf im Rahmen der CEF förderfähige Projekte beziehen.

(2) Im Verkehrssektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze zwecks Ausbau der Schienen-, Straßen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinfrastruktur:

i) Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen und fehlende Verbindungen wie die in Teil III des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen, sowie für städtische Knoten, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals und Anbindungen an Flughäfen des Kernnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; Maßnahmen zur Verwirklichung des Kernnetzes dürfen auch zugehörige Elemente im Gesamtnetz umfassen, wenn diese zur Optimierung der Investition erforderlich sind und den Modalitäten der in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramme entsprechen;

ii) Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wie die in Teil III Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verbindungen; Maßnahmen gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung, Maßnahmen in Bezug auf Studien für den Ausbau des Gesamtnetzes sowie Maßnahmen in Bezug auf See- und Binnenhäfen des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

iii) Maßnahmen zum Wiederaufbau fehlender regionaler grenzüberschreitender Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden;

iv) Maßnahmen zur Verwirklichung von Abschnitten des Gesamtnetzes in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden städtischen Knoten, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals, Anbindungen an Flughäfen und multimodalen Logistikplattformen des Gesamtnetzes im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v) Maßnahmen, mit denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 unterstützt werden, um das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbarländern zu verbinden;

b) Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität:

i) Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Schwerpunkt auf dem grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr;

ii) Maßnahmen zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 für die jeweiligen Verkehrsträger, darunter insbesondere:

– für den Schienenverkehr: ERTMS,

– für Binnenwasserstraßen: Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS),

– für den Straßenverkehr: Intelligente Verkehrssysteme (IVS),

– für den Seeverkehr: Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr (VTMIS) und e-Maritime-Dienste, einschließlich Dienstleistungen mit einheitlichem Portal, wie das Einheitliche Portal im Seeverkehrsbereich, Hafengemeinschaftssysteme und relevante Zollinformationssysteme,

– für den Luftverkehr: Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere gestützt auf das SESAR-System (Single European Sky ATM Research – ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum);

iii) Maßnahmen zur Unterstützung von nachhaltigen Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms;

iv) Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation, einschließlich Automatisierung, verbesserter Verkehrsdienste, Integration der Verkehrsträger und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

v) Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere von Hindernissen im Hinblick auf die Erzielung von Korridor-/Netzeffekten, was auch Maßnahmen zur Förderung einer Zunahme des Schienengüterverkehrs und von Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite einschließt;

vi) Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität insbesondere in städtischen Knoten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

vii) Maßnahmen zur Verwirklichung einer sicheren und geschützten Infrastruktur und Mobilität, auch bezüglich der Straßenverkehrssicherheit, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

viii) Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen insbesondere gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit;

ix) Maßnahmen zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen bei sämtlichen Verkehrsträgern und für alle Nutzer, insbesondere für Nutzer mit eingeschränkter Mobilität, gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

x) Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Verkehrsinfrastruktur für Zwecke der Sicherheit und des Katastrophenschutzes sowie Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zwecks Optimierung der Verkehrsströme;

c) bezüglich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziels und gemäß Artikel 12 Maßnahmen oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen die Anpassung von neuen oder bestehenden Teilen des TEN-V, die für Militärtransporte geeignet sind, an die Anforderungen einer Doppelnutzung des TEN-V unterstützt wird.

(3) Im Energiesektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;

b) Maßnahmen zur Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich innovativer Lösungen, sowie der Speicherung erneuerbarer Energien, und deren Konzeption gemäß Teil IV des Anhangs, unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

(4) Im Digitalsektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:

a) Maßnahmen zur Förderung der Einführung von und des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind;

b) Maßnahmen zur Förderung der kostenlosen und diskriminierungsfreien Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung mit sehr hoher Qualität in Kommunen;

c) Maßnahmen zur Verwirklichung einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen für alle wichtigen Verkehrswege, einschließlich der TEN-V, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen;

d) Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus neuer Backbone-Netze oder zur Unterstützung der wesentlichen Modernisierung bestehender Backbone-Netze, einschließlich Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Union und Drittländern, wie beispielsweise die in Teil V Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Maßnahmen, sowie andere Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern und auf die jene Nummer Bezug nimmt;

e) Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie oder Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind, oder beidem.

Artikel 10
Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales

(1) Maßnahmen, die gleichzeitig zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 15 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen und besondere Gewährungskriterien vorsehen, und sie werden aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert.

(2) Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) die Kosten der Synergieelemente dürfen 20% der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;

b) die Synergieelemente beziehen sich auf die Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales; und

c) die Synergieelemente ermöglichen eine erhebliche Steigerung des sozioökonomischen, klimapolitischen und ökologischen Nutzens der Maßnahme.

Artikel 11
Förderfähige Einrichtungen

(1) Was Einrichtungen anbelangt, so gelten die Förderfähigkeitskriterien des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Folgende Einrichtungen sind förderfähig:

a) Rechtsträger mit Sitz in

i) einem Mitgliedstaat, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

ii) einem mit der CEF assoziierten Drittland; oder

iii) einem überseeischen Land oder Gebiet;

b) Rechtsträger, die nach Unionsrecht geschaffen wurden, und – sofern in den Arbeitsprogrammen vorgesehen – internationale Organisationen.

(3) Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(4) In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber direkt oder indirekt von Drittländern oder Drittstaatsangehörigen oder in Drittländern niedergelassenen Einrichtungen kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf jene Einrichtungen beschränkt, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und direkt oder indirekt von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

(5) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit der CEF assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen der CEF förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.

(6) Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:

a) einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

b) – mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten – internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen (einschließlich regionaler oder lokaler Behörden).

Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.

Artikel 12
Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken

(1) Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:

a) die Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder – mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten – von Rechtsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht;

b) die Maßnahmen betreffen die Abschnitte oder Knoten, die von den Mitgliedstaaten in den Anhängen des vom Rat am 20. November 2018 angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ oder in einer später angenommenen nachfolgenden Liste festgelegt wurden, sowie jede weitere indikative Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität bestimmt wurden;

c) die Maßnahmen können sowohl die Modernisierung bestehender als auch den Bau neuer Infrastrukturkomponenten unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels betreffen;

d) Maßnahmen zur Erfüllung infrastruktureller Anforderungen über das für eine Doppelnutzung erforderliche Niveau hinaus sind förderfähig; die Kosten dieser Maßnahmen sind jedoch nur in dem Umfang förderfähig, der dem Anforderungsniveau für eine Doppelnutzung entspricht; Maßnahmen in Bezug auf eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Infrastruktur sind nicht förderfähig;

e) Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel werden nur im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem erforderlichenfalls die infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung sowie das Bewertungsverfahren für Maßnahmen festgelegt werden, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Nach der gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zwischenbewertung der CEF kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.

KAPITEL III
FINANZHILFEN

Artikel 13
Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen der CEF werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 14
Gewährungskriterien

(1) Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei – soweit zutreffend – lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a) wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Klima, (Vorteile und Kosten in Bezug auf den Projektlebenszyklus) und die Frage, wie solide, umfassend und transparent die Analyse ist;

b) Aspekte der Innovation, Digitalisierung, Sicherheit, Interoperabilität und Zugänglichkeit, auch in Bezug auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität;

c) grenzüberschreitende Dimension, Netzwerkintegration und territoriale Zugänglichkeit, auch für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;

d) Unionsmehrwert;

e) Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales;

f) Ausgereiftheit der Maßnahme in Anbetracht der Entwicklung des Projekts;

g) Solidität der vorgeschlagenen Erhaltungsstrategie bei Abschluss des Projekts;

h) Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

i) Katalysatorwirkung der finanziellen Unterstützung der Union auf Investitionen;

j) Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse wie solcher aufgrund einer unzureichenden kommerziellen Tragfähigkeit, hoher Vorlaufkosten oder mangelnder Marktfinanzierung;

k) Möglichkeit der Doppelnutzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität;

l) Vereinbarkeit mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des Grundsatzes „energy efficiency first“.

(2) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.

(3) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird – wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen – sichergestellt, dass, soweit PNT in den im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen verwendet wird, diese technisch mit den Programmen Galilei und EGNOS sowie mit dem Programm Copernicus kompatibel ist.

(4) Bei Maßnahmen im Verkehrssektor wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der beratenden Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und ob dieses Risiko abgemildert worden ist.

(5) Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.

(6) Bei Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Netzanbindung müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Kriterien Rechnung tragen.

Artikel 15
Kofinanzierungssätze

(1) Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.

(2) Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a) bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 50% angehoben werden für Maßnahmen:

i) in Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe e dieses Absatzes genannten Bedingungen;

ii) zur Unterstützung von Systemen für Telematikanwendungen;

iii) zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen oder der Interoperabilität im Schienenverkehr;

iv) zur Unterstützung neuer Technologien und Innovation;

v) zur Verbesserung der Infrastruktur hinsichtlich ihrer Sicherheit und

vi) zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht;

b) bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen; allerdings können die Kofinanzierungssätze auf höchstens 85% angehoben werden, wenn die erforderlichen Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 13 auf die CEF übertragen werden;

c) in Bezug auf die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung 85% der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;

d) in Bezug auf die Beträge aus der Rubrik „Europäische strategische Investitionen“ in Höhe von 1.559.800.000 EUR gemäß Teil II Absatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs dürfen die Höchstsätze für die Kofinanzierung zur Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten 85% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

e) bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes nur für Maßnahmen gelten, die bei der Planung und Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gewährungskriterium ein hohes Maß an Integration aufweisen, beispielsweise durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, einen bilateralen Rechtsrahmen oder einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013; darüber hinaus kann der Kofinanzierungssatz, der für Projekte gilt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a von integrierten Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, durchgeführt werden, um 5% erhöht werden.

(3) Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:

a) bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;

b) die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf höchstens 75% der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.

(4) Für Arbeiten im Digitalsektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:

a) auf bis zu 50% bei Maßnahmen mit ausgeprägter grenzüberschreitender Dimension, z.B. lückenlose Netzabdeckung mit 5G-Systemen entlang wichtiger Verkehrswege oder Aufbau von Backbone-Netzen zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Union und Drittländern; und

b) auf bis zu 75% bei Maßnahmen für die Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100% der förderfähigen Kosten finanziert werden.

(5) Für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10% erhöht werden.

(6) In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70%.

Artikel 16
Förderfähige Kosten

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:

a) nur die in Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind förderfähig, außer das Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder das grenzüberschreitende Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien betrifft das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 5 oder Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung oder internationale Gewässer, sofern die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Projekts zu erreichen;

b) die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit förderfähig;

c) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragen werden;

d) förderfähige Kosten enthalten keine Mehrwertsteuer.

Artikel 17
Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen

(1) Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen, sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.

Artikel 18
Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe

(1) Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:

a) im Fall von Studien: die Maßnahme ist ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

b) im Fall von Arbeiten: die Maßnahme ist zwei Jahre nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht angelaufen;

c) die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme hat ergeben, dass die Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Ziele erreicht werden können.

(2) Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen geändert oder eingestellt werden.

(3) Bevor ein Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung einer Finanzhilfe gefasst wird, wird der Fall umfassend geprüft, und die betreffenden Begünstigten erhalten die Gelegenheit, ihre Bemerkungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterbreiten.

(4) Verfügbare Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.

Artikel 19
Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Für Maßnahmen, für die ein Beitrag aus der CEF bereitgestellt wurde, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, bereitgestellt werden, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

(2) Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der CEF bewertet;

b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.

KAPITEL IV
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Artikel 20
Arbeitsprogramme

(1) Die CEF wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2) Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum.

(3) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen im Energiesektor schenkt die Kommission Vorhaben von gemeinsamem Interesse und damit verbundenen Maßnahmen, die auf eine weitere Integration des Energiebinnenmarkts, die Beendigung der Isolation im Energiesektor und die Beseitigung von Engpässen im Stromverbund abstellen, besondere Beachtung, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf Projekten liegt, die zur Erreichung der Verbundvorgabe von mindestens 10% bis 2020 und 15% bis 2030 beitragen, sowie auf Projekten, die einen Beitrag zur Synchronisierung von Stromnetzen mit den Netzen der Union leisten.

(5) Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:

a) Die Antragsteller reichen vereinfachte Unterlagen mit relativ kurzen Informationen ein, damit die Projekte anhand eines begrenzten Kriterienkatalogs vorausgewählt werden können;

b) die in der ersten Phase vorausgewählten Antragsteller reichen nach dem Ende der ersten Phase vollständige Unterlagen ein.

Artikel 21
Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union

(1) Nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms nach Artikel 20 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Projekte oder Teilprojekte gewährt wird, sowie die Durchführungsbedingungen und -methoden festgelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen unterrichtet die Kommission die Begünstigten und die betreffenden Mitgliedstaaten über Änderungen der Finanzhilfebeträge und die ausgezahlten endgültigen Beträge.

(3) Die Begünstigten übermitteln die in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Berichte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten. Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Zugang zu den Berichten über Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

Artikel 22
Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der CEF zur Erreichung ihrer in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Teil I des Anhangs aufgeführt.

(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte der CEF zur Erreichung von deren Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil I des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der CEF für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte, einschließlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, geeignet sind und dass sie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(4) Die Kommission verbessert die spezielle Website, indem sie eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Informationen – darunter Folgenabschätzungen sowie Betrag, Begünstigter, durchführende Stelle und Sachstand des Projekts – in Echtzeit veröffentlicht. Die Kommission legt ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vor. Diese Fortschrittsberichte enthalten Informationen zur Durchführung der CEF im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 3, wobei dargelegt wird, ob die Durchführung in den verschiedenen Sektoren planmäßig verläuft, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte in ausreichendem Maße fertiggestellt wurden und ob sie noch immer realisierbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.

Artikel 23
Bewertung

(1) Bewertungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Eine Zwischenbewertung der CEF erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung der CEF vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung.

(3) Am Ende der Durchführung der CEF, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung der CEF vor.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 24
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt, der je nach zu behandelndem Thema in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten kann. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25
Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

a) einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen auf der Grundlage der in Teil I des Anhangs angegebenen Indikatoren festlegt;

b) Vorschriften zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien – neben den in Teil IV des Anhangs genannten Projekten – festlegt sowie eine Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erstellt und laufend aktualisiert.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) Teil III des Anhangs bezüglich der Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore und der vorermittelten Abschnitte im Gesamtnetz zu ändern;

b) Teil V des Anhangs bezüglich der Ermittlung digitaler Vernetzungsprojekte von gemeinsamem Interesse zu ändern.

Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die CEF, die gemäß der CEF durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der CEF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3) Transparenz und eine öffentliche Konsultation werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht der Union und dem nationalen Recht sichergestellt.

Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der CEF teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 werden aufgehoben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 lässt die vorliegende Verordnung die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(3) Die Finanzausstattung der CEF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der CEF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeführt wurden.

(4) Falls erforderlich können im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                        

1) Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29.896.000.000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22.884.000.000 EUR, davon i) 11.384.000.000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021–2027; ii) 10.000.000.000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1.500.000.000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 „Verteidigung“; b) Energie: 5.180.000.000 EUR; c) Digital: 1.832.000.000 EUR.

 

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