Förderprogramm

Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule
Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Forschung und Innovation (DG RTD) - Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Place Rogier 16

B-1210 Brüssel

Tel: Europe Direct: (00 800) 6 7 8 9 10 11; Zentrale: (00 32 2) 29-9 11 11

European Commission: Research and innovation

Weiterführende Links:
Forschungsfonds für Kohle und Stahl (RFCS) Funding & Tenders-Portal der EU – Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in den Bereichen Kohle oder Stahl durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl finanziert

  • bahnbrechende Forschungs- und Innovationsprojekte in der sauberen Stahlerzeugung, die bis 2030 zu einer nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung führen sollen, und
  • Forschungsprojekte, die einen gerechten Übergang im Kohlesektor und in Kohleregionen unterstützen.

Der Fonds finanziert Projekte zu folgenden Themen:

  • Stahlproduktionsprozesse,
  • optimierte Nutzung und Schonung von Ressourcen, Energieeinsparungen und industrielle Effizienzsteigerungen,
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • Umweltschutz,
  • Technologien zur Unterstützung von Kohleregionen im Wandel,
  • Emissionsminderungen bei der Stahlproduktion.

Förderfähig sind

  • Forschungsprojekte,
  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Begleitmaßnahmen sowie
  • unterstützende und vorbereitende Maßnahmen.

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse auf Kostenteilungsbasis.

Die Höhe der Zuschüsse beträgt

  • für Forschungsprojekte bis zu 60 Prozent,
  • für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50 Prozent sowie
  • für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100 Prozent

der erstattungsfähigen Kosten.

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Förder- und Ausschreibungsportal der EU veröffentlicht werden. Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet normalerweise am 15.9. eines Jahres.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Um eine Förderung aus diesem Forschungsfonds zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Hochschulen und
  • andere Einrichtungen,

die im Bereich der Kohle- und Stahlforschung tätig sind.

Organisationen aus Bewerberländern oder Drittländern können sich an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm 

Entscheidung (2008/376/EG)
Beschluss (EU) 2021/1094

Der Rat der Europäischen Union [...] hat folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms.

Kapitel II
Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Abschnitt 1
Annahme des Forschungsprogramms

Artikel 2
Annahme

Es wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Forschungsprogramm” bezeichnet) angenommen.

Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl, die in Projekte zur nahezu CO2-freien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte unterstützt, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des bestehenden Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden ‚Forschungsrahmenprogramm‘) durchgeführt werden.

Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Forschungsprogramms und den im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms finanzierten Projekten.

Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind.

Abschnitt 2
Definition der Begriffe „Kohle” und „Stahl”

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung

1. hat der Ausdruck „Kohle” jeweils eine der folgenden Bedeutungen:

a) Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A”-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal” der VN-Wirtschaftskommission für Europa,

b) Steinkohlenbriketts,

c) Koks und Steinkohlenschwelkoks,

d) Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten C”-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B”Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation,

e) Braunkohlenbriketts,

f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks,

g) Ölschiefer;

2. hat der Ausdruck „Stahl” jeweils eine der folgenden Bedeutungen:

a) Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, wie z.B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott,

b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen,

c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), wie z.B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, wie z.B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder,

d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), wie z.B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl,

e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), wie z.B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche,

f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, wie z.B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

Abschnitt 3
Forschungsziele für Kohle

Artikel 4
Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen

(1) Mit den Forschungsprojekten wird der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unterstützt, mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu fördern, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen oder bereits stillgelegten Kohlebergwerken und deren Umgebung zu vermeiden oder ihnen zu begegnen. Der Schwerpunkt der Projekte liegt insbesondere auf Folgendem:

a) Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid;

b) Nutzung geothermischer Energie an ehemaligen Kohlestandorten;

c) nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend sicherzustellen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich und geringer als bei Alternativlösungen sind;

d) Umwidmung ehemaliger Stein- und Braunkohlebergwerke sowie kohlebezogener Infrastrukturen, einschließlich der Stromversorgung, im Einklang mit einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Übergang;

e) Förderung der Entwicklung effizienter Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeiter, die vom Kohleausstieg betroffen sind, einschließlich Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren.

(2) Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle Europas bei der Bewältigung des Umbaus von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen – auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers – gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen.

Artikel 5
Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit

(1) Bei den Projekten, die die in den Artikeln 4 und 6 genannten Tätigkeiten betreffen, werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt.

(2) Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf Krankheiten im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, um den Gesundheitsschutz der Menschen in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden, zu verbessern. Die Forschungsprojekte müssen auch Schutzmaßnahmen während der Stilllegung von Bergwerken sowie in bereits stillgelegten Bergwerken gewährleisten.

Artikel 6
Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase

(1) Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Atmosphäre, Wasser und Böden zu minimieren. Die Forschung ist darauf ausgerichtet, die natürlichen Ressourcen für künftige Generationen zu erhalten bzw. wiederherzustellen und die Umweltauswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken so gering wie möglich zu halten.

(2) Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

a) neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen, einschließlich des Austretens von Methan, durch im Stilllegungsprozess befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und deren Umgebung (einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser);

b) Abscheidung, Vermeidung und Minimierung von Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten während des Stilllegungsprozesses;

c) Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken, sowie gegebenenfalls andere Abfälle;

d) Sanierung der Abfallhalden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden;

e) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

f) Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder im Stilllegungsprozess befindlicher Anlagen, die Kohle verbraucht haben, und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt;

g) kurz- und langfristiger Schutz von Infrastrukturen an der Oberfläche vor Bodenabsenkungen und -bewegungen.

Artikel 7
[gestrichen]

Abschnitt 4
Forschungsziele für Stahl

Artikel 8
Neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Die Forschung und die technologische Entwicklung zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die erhebliche Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und anderen Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a) neue und verbesserte bahnbrechende Verfahren und Arbeitsgänge zur nahezu CO2-freien Eisen- und Stahlerzeugung mit besonderem Augenmerk auf der direkten Vermeidung oder der intelligenten Verwendung von Kohlenstoff, oder beidem;

b) Optimierung der Stahlerzeugung und der Stahlerzeugungskette (einschließlich Reduktion und Vorreduktion von Eisenerz, Eisen- und Stahlerzeugung, Prozesse auf der Grundlage des Schmelzens von Recyclingschrott, Sekundärmetallurgie, Guss-, Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungsverfahren) durch Instrumentierung, Erkennung der Eigenschaften von Zwischen- und Endprodukten, Modellierung, Steuerung und Automatisierung einschließlich Digitalisierung, Anwendung von Big Data, künstliche Intelligenz und etwaige andere fortschrittliche Technologien;

c) Integration der Stahlerzeugung und deren Effizienz in der nahezu CO2-freien Stahlerzeugung;

d) Wartung und Zuverlässigkeit von Stahlerzeugungsmitteln;

e) Techniken zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, des Recyclings und der Wiederverwendung von Stahl und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft;

f) Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz in der Stahlerzeugung durch Rückgewinnung von Abwärme, Vermeidung von Energieverlusten, hybride Heiztechniken und Energiemanagementlösungen;

g) innovative Technologien und Lösungen für die Verfahren zur Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.

Artikel 9
Fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen

In der Forschung und der technologischen Entwicklung stehen die Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer, nahezu CO2-freier Produkte und die Schaffung neuer Marktchancen bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Mittelpunkt. Im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Technologien betreffen die Forschungsprojekte einen oder mehrere der folgenden Bereiche mit dem Ziel, nahezu CO2-freie Stahlerzeugungsprozesse in der Union zu verwirklichen:

a) neue fortgeschrittene Stahlsorten;

b) Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen;

c) Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und anderen schädlichen Wirkungen;

d) Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen, mechanische Eigenschaften und Produktionsprozesse;

e) Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;

f) Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren;

g) Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und Sicherheitslösungen.

Artikel 10
Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz von Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der Arbeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a) Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott;

b) Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks;

c) Emissionsverminderung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung sowie im Stahlwerk (gasförmige, feste oder flüssige Emissionen, Wasserbewirtschaftung, Lärm, Gerüche, Staub usw.);

d) Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern;

e) Nutzung von Prozessgasen und Beseitigung von Abgasemissionen aus der Stahlproduktion;

f) Lebenszyklusbewertung und ein Lebenszykluskonzept für die Stahlproduktion und -nutzung.

Artikel 10a
Personalverwaltung und Arbeitsbedingungen

Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a) Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten (z.B. Digitalisierung) und um dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen;

b) Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung.

Kapitel III
Mehrjährige technische Leitlinien

Abschnitt 1
Beteiligung

Artikel 11
Mitgliedstaaten

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

Artikel 12
Bewerberländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Bewerberländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde.

Artikel 13
Drittländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Einzelprojektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm.

Abschnitt 2
Förderfähige Tätigkeiten

Artikel 14
Forschungsprojekte

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, wie z.B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Artikel 15
Pilotprojekte

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe mit dem Ziel, die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Artikel 16
Demonstrationsprojekte

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab mit dem Ziel, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Artikel 17
Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Erkenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oder Prioritäten des Forschungsprogramms.

Artikel 17a
Europäische Partnerschaften

(1) Ein Teil des Forschungsprogramms kann im Wege europäischer Partnerschaften, die gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet werden, durchgeführt werden, und zwar die Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie.

(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine ko-programmierte europäische Partnerschaft eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten erarbeitete Initiative, bei der sich die Union zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von Forschungstätigkeiten zu unterstützen. Ko-programmierte europäische Partnerschaften werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und solchen privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem eingerichtet, in der die Ziele der Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Finanz- oder Sachbeiträge oder beidem der Partner, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Sie schließen die Identifizierung ergänzender Forschungstätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden.

(3) Im Zuge von ko-programmierten europäischen Partnerschaften können aus dem Forschungsprogramm Mittel für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die nach diesem Abschnitt förderfähig sind, und zwar in der in Artikel 30 vorgesehenen Form. Darüber hinaus können aus dem Forschungsprogramm Mittel in Form von Preisgeldern bereitgestellt werden.

(4) Die Finanzierung von Tätigkeiten nach diesem Abschnitt erfolgt im Anschluss an gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3.

Artikel 18
Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z.B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Forschungsprogramms gefördert werden.

Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, unabhängige und hochqualifizierte Experten benennen, die sie bei dieser Art von Maßnahmen unterstützen.

Abschnitt 3
Verwaltung des Forschungsprogramms

Artikel 19
Verwaltung

Das Forschungsprogramm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl.

Artikel 20
Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (im Folgenden als „Beratungsgremien” bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien.

Artikel 21
Aufgaben der Beratungsgremien

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission

a) bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien,

b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene,

c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,

d) in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,

e) in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,

f) in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

g) bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,

h) in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung,

i) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,

j) in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

k) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Artikel 22
Zusammensetzung der Beratungsgremien

(1) Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ernannt und vertreten ein gemeinsames Interesse der Interessenträger. Sie vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern bringen eine gemeinsame Meinung der verschiedenen Organisationen von Interessenträgern zum Ausdruck.

Die Ernennungen gelten für einen Zeitraum von 42 Monaten. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Gremiums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Beratungsgremien eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(2) Die Mitglieder der Beratungsgremien werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben. Diese Experten können auch auf der Grundlage von Vorschlägen der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen oder der Mitgliedstaaten ernannt werden.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

(3) Innerhalb jedes Beratungsgremiums strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der Beratungsgremien, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten.

Artikel 23
Sitzungen der Beratungsgremien

Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission veranstaltet, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Experten oder Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese weiteren Experten und Beobachter haben kein Stimmrecht.

Bei Bedarf, wie z.B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche – Kohle und Stahl – relevant sind, treten die Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

Artikel 24
Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl

(1) Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden „technische Fachgruppen”) unterstützen die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten.

Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ad personam ernannt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der technischen Fachgruppen eingeladen.

(2) Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz hinsichtlich Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig sein und Verantwortung für die Bereiche Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den verbundenen Sektoren tragen.

(3) Innerhalb jeder technischen Fachgruppe strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der technischen Fachgruppen, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten. Die Mitgliedschaft in einer technischen Fachgruppe schließt die Zulassung als Bewertungssachverständiger nicht aus.

Die Kommission sorgt dafür, dass Regeln und Verfahren für die Vermeidung bzw. den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der technischen Fachgruppen, die mit der Bewertung eines bestimmten Projekts beauftragt sind, bestehen. Diese Verfahren müssen auch Gleichbehandlung und Fairness während des gesamten Prozesses der Projektüberwachung gewährleisten.

Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Wahl der Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse ermöglicht.

Abschnitt 4
Durchführung des Forschungsprogramms

Artikel 25
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Jedes Jahr wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Der Beginn der Frist für die Einreichung von Vorschlägen wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht. Wenn nicht anders festgelegt, ist der 15. September jeden Jahres der Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung. Fällt der 15. September auf ein Wochenende oder einen Freitag bzw. einen Montag, verschiebt sich der Schlusstermin automatisch auf den ersten Arbeitstag nach dem 15. September. Der Schlusstermin wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht.

(2) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 genannten Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In den gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 – soweit erforderlich – und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch ein auf der Website der Kommission zugängliches Informationspaket. Das Informationspaket kann auch in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

Das Informationspaket enthält Informationen zu den genauen Regeln für die Beteiligung, den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, den Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, den Muster-Finanzhilfevereinbarungen, den förderfähigen Kosten, den Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, den Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.

Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Regeln einzureichen.

Artikel 26
Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse sowie Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und schlüssig sein, und das Projekt muss ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

Artikel 27
Bewertung der Vorschläge

Die Kommission gewährleistet eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge.

Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 28
Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte

(1) Die Kommission registriert die eingegangenen Vorschläge und prüft ihre Zulässigkeit.

(2) Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger.

(3) Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge.

(4) Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Projekte und die Zuweisung der Mittel. Beläuft sich der im Rahmen des Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr, so gilt Artikel 41 Buchstabe a.

(5) Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

Artikel 29
Finanzhilfevereinbarungen

Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Forschungsprogramms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln für die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen festgelegt. Sie enthalten auch Bestimmungen über Zugangsrechte und Verbreitung und Nutzung der Erkenntnisse.

Artikel 29a
Durchführung von Maßnahmen

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen erfüllen die Teilnehmer sämtliche Bedingungen und Pflichten, die in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (3) sowie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

(2) Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit diesem Beschluss oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich davon entbindet. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten, rechtzeitig unterrichtet wird.

(3) Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen zu diesem Zweck alle erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmern, zurückgreifen. Sie bleiben jedoch der Kommission und den anderen Teilnehmern für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich.

(4) Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

(5) Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären,

b) sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist,

c) sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und

d) sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

(6) Die Teilnehmer halten die nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen sie vor Beginn der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

Artikel 30
Finanzielle Unterstützung

(1) Das Forschungsprogramm basiert auf kostenteiligen FTE-Finanzhilfevereinbarungen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.

(2) Die Beschaffung beweglicher oder unbeweglicher Güter, die Durchführung von Arbeiten oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Durchführung von unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen erforderlich sind, erfolgt im Rahmen öffentlicher Aufträge.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß den Artikeln 31 bis 35 wie folgt festgelegt:

a) für Forschungsprojekte bis zu 60%,

b) für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50%,

c) für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100%.

Artikel 31
Förderfähige Kosten

(1) Die förderfähigen Kosten umfassen:

a) Ausrüstungskosten,

b) Personalkosten,

c) Betriebskosten,

d) indirekte Kosten.

(2) Die förderfähigen Kosten umfassen nur die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Begünstigte, assoziierte Begünstigte und Neben-Begünstigte können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen.

Artikel 32
Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen.

Artikel 33
Personalkosten

Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen.

Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden.

Artikel 34
Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für:

a) Rohstoffe,

b) Verbrauchsgüter,

c) Energie,

d) Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen,

e) Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung,

f) IT- und sonstige spezifische Dienste,

g) Anmietung von Ausrüstungen,

h) Analysen und Prüfungen,

i) Organisation spezifischer Workshops,

j) Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien,

k) Schutz von Kenntnissen,

l) Unterstützung durch Dritte.

Artikel 35
Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben, wie z.B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35% der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt.

Abschnitt 5
Bewertung und Überwachung der Forschungstätigkeiten

Artikel 36
Technische Berichte

Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikeln 14, 15 und 16 genannten Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts und erforderlichenfalls nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht.

Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, und kann beschließen, diese zu veröffentlichen.

Artikel 37
Jahresprüfung

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt.

Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen.

Artikel 38
Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms

(1) Die Kommission führt eine Überwachung des Forschungsprogramms einschließlich einer Bewertung der erwarteten Ergebnisse durch. Der Bericht zu dieser Überwachung wird vor Ende 2013 erstellt, danach alle sieben Jahre. Diese Berichte werden auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website veröffentlicht.

(2) Die Kommission bewertet das Forschungsprogramm nach Abschluss der im jeweiligen Siebenjahreszeitraum finanzierten Projekte. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

(3) Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachung und Bewertung wird die Kommission durch Gremien hochqualifizierter Sachverständiger unterstützt, die von ihr benannt werden.

Artikel 39
Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten

Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Anwendung.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 40
Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien

Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der mehrjährigen technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Artikel 41
Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen:

a) Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft,

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms gemäß Artikel 38,

c) [gestrichen]

d) Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins,

e) Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 42
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 43
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden.

Artikel 44
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Sie gilt ab dem 16. September 2007.

Artikel 45
Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Fußnoten

1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


Anhang

Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Kohle:

Mitgliederinsgesamt maximal
a) Kohleproduzenten/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen8
b) Europäische Verbände der Kohleproduzenten2
c) Kohleverbraucher oder verbundene Forschungseinrichtungen8
d) Europäische Verbände der Kohleverbraucher2
e) Arbeitnehmerverbände2
f) Verbände der Ausrüstungsindustrie2
 24

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Stahl:

Mitgliederinsgesamt maximal
a) Stahlindustrie/ nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen21
b) Europäische Verbände der Stahlproduzenten2
c) Arbeitnehmerverbände2
d) Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher
30


Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte.

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