Förderprogramm

EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Robert-Schuman-Platz 3

53175 Bonn

Weiterführende Links:
LIFE-Beratungsstelle Link zur Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Das Programm LIFE bildet die Grundlage für Maßnahmen zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes durch die Europäische Union in den Jahren 2021 bis 2027. Wenn Sie ein konkretes Vorhaben in einem Bereich wie Arten- und Biotopschutz, biologische Vielfalt, Boden, Wälder, Klimaschutz, Klimaanpassung, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Energiewende, Luftqualität, Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz, Chemikalien, Lärm, Wasser oder Abfall planen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Förderung erhalten.

Volltext

Ziel des Programms LIFE ist es, umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren und die entsprechende Politik und Verwaltungspraxis weiterzuentwickeln. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung im großen Maßstab.

Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme:

  • Naturschutz und Biodiversität/Nature and Biodiversity
  • Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität/Circular Economy and Quality of Life
  • Klimaschutz und Klimaanpassung/Climate Change Mitigation and Adaptation
  • Energiewende/Clean Energy Transition (CET)

Es werden maßnahmenbezogene Zuschüsse für folgende Arten von Projekten gewährt:

  • Pilotprojekte,
  • Demonstrationsprojekte,
  • Best-Practice-Projekte,
  • strategische integrierte Projekte,
  • Projekte der technischen Hilfe,
  • Projekte zum Kapazitätsaufbau,
  • vorbereitende Projekte,
  • Betriebskostenzuschüsse für Umwelt-NGOs,
  • Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte,
  • sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind.

Aus dem LIFE-Programm können zudem Aktivitäten der Kommission finanziert werden, die die Einleitung, Durchführung und Verbreitung von umwelt- und klimapolitischen Strategien und Rechtsvorschriften der Union fördern. Hierzu zählen:

  • Information und Kommunikation,
  • Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien,
  • Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Projekten, Politiken, Programmen und Rechtsvorschriften,
  • Workshops, Konferenzen und Sitzungen,
  • Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren sowie
  • sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Programms erforderlich sind.

Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Höhe der Förderung ist von der Art der geplanten Maßnahme abhängig.

  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte im Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ berägt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe der Förderung für Projekte insbesondere im Teilprogramm „Energiewende“ berägt bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Die Projekte erhalten zu Beginn der Projektdauer einen Vorschuss von der EU.

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage mehrjähriger Arbeitsprogramme mit einer Laufzeit von 4 beziehungsweise 3 Jahren. Im Rahmen der Arbeitsprogramme veröffentlicht die Kommission jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Teilbereiche des Programms. Diese können auf der LIFE-Webseite abgerufen werden.

Zentrale Beratungsstelle in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Um eine Förderung aus diesem Programm zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Einrichtungen, die förderfähige Vorhaben durchführen. „Ein-Mensch-Unternehmen“, bei denen keine eindeutige Trennung zwischen dem Eigentümer und dem Unternehmen besteht, können keine Anträge stellen.

Das Programm steht neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch

  • den Beitritts- und Kandidatenländern,
  • den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes,
  • den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie
  • Ländern, die Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind,

offen, wenn mit diesen Staaten entsprechende Vereinbarungen zur Teilnahme am LIFE-Programm geschlossen wurden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnungen erlassen:

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „LIFE-Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des LIFE Programms ist an die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens angeglichen.

Diese Verordnung regelt auch die Ziele des LIFE-Programms, seines Haushaltsplans für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele der Union in den Bereichen Naturschutz und biologische Vielfalt beigetragen wird, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in anderen politischen Strategien und Finanzierungsinstrumenten durchgängig zu berücksichtigen, auch durch die koordinierte Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG;

2. „strategische integrierte Projekte“ Projekte, mit denen auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene von Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitete Strategien oder Aktionspläne im Umwelt- oder Klimabereich umgesetzt werden, die in spezifischen Rechtsvorschriften oder Politik der Union in den Bereichen Umwelt, Klima oder, soweit hierfür relevant, Energie vorgesehen sind, wobei sichergestellt wird, dass Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

3. „Projekte der technischen Hilfe“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 der Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung an Standardaktionsprojekten, die Vorbereitung von strategischen Naturschutzprojekten und von strategischen integrierten Projekten, die Vorbereitung des Zugangs zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Erweiterung oder Replikation von Ergebnissen aus anderen über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, dessen Vorläuferprogramme oder andere Programme der Union unterstützt werden; Zu solchen Projekten kann auch der Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Aktivitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für eine effektive Teilnahme am LIFE-Programm zählen;

4. „Standardaktionsprojekte“ Projekte, ausgenommen strategische integrierte Projekte, strategische Naturschutzprojekte und Projekte der technischen Hilfe, mit denen auf die spezifischen Ziele des LIFE-Programms hingearbeitet wird;

5. „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die aus dem Haushaltsplan der Union nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, Finanzierungsinstrumente oder beide mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

6. „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder jede nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

Artikel 3
Ziele

(1) Das allgemeine Ziel des LIFE-Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaft zu leisten, die Qualität der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie den Verlust der biologischen Vielfalt einzudämmen und umzukehren und der Degradation von Ökosystemen zu begegnen – auch durch Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes – und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Mit dem LIFE-Programm wird zudem die Umsetzung von allgemeinen Aktionsprogrammen, die gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV beschlossen werden, unterstützt.

(2) Die spezifischen Ziele des LIFE-Programms sind:

a) die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien, Methoden und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, und zum Klimaschutz, einschließlich des Übergangs zu erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz, sowie die Mitwirkung an der Wissensbasis und an der Anwendung bewährter Verfahren, vor allem für den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt, unter anderem durch Unterstützung des Natura-2000-Netzes;

b) die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, sowie zum Klimaschutz und zum Übergang zu erneuerbarer Energie bzw. mehr Energieeffizienz, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung auf allen Ebenen, insbesondere durch den Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

c) das Fungieren als Katalysator für die großmaßstäbliche Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, sowie zum Klimaschutz und zum Übergang zu erneuerbarer Energie bzw. mehr Energieeffizienz durch die Replikation von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und in die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln.

Artikel 4
Struktur

Das LIFE-Programm ist wie folgt gegliedert:

1. Der Bereich „Umwelt“ umfasst

a) das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

b) das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

2. der Bereich „Klimapolitik“ umfasst

a) das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

b) das Teilprogramm „Energiewende“.

Artikel 5
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 5.432.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

a) 3.488.000.000 EUR für den Bereich „Umwelt“, davon

i) 2.143.000.000 EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

ii) 1.345.000.000 EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

b) 1.944.000.000 EUR für den Bereich „Klimapolitik“, davon

i) 947.000.000 EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

ii) 997.000.000 EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 und der Haushaltsordnung.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 sind mindestens 60% der Finanzmittel, die für Projekte bereitgestellt werden, die durch Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs „Umwelt“ unterstützt werden, für Finanzhilfen für Projekte vorgesehen, mit denen das in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ unterstützt wird.

(5) Über das LIFE-Programm können Tätigkeiten der technischen und administrativen Hilfe der Kommission zu seiner Durchführung finanziert werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme, und der Netzwerkaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des LIFE-Programms, darunter Schulungen, Aktivitäten zum Voneinander-Lernen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.

(6) Über das LIFE-Programm können Aktivitäten der Kommission finanziert werden, mit denen die Vorbereitung, Durchführung und durchgängige Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie gefördert werden, um die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen. Diese Aktivitäten können Folgendes umfassen:

a) Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, die auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie den Stand der Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich Energie abdecken;

b) Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c) Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Rechtsvorschriften, politischen Strategien und Programmen sowie Bewertung und Analyse von nicht über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, sofern sie den in Artikel 3 genannten Zielen dienen;

d) Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e) Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f) sonstige Aktivitäten, etwa die Vergabe von Preisgeldern.

Artikel 6
Mit dem LIFE-Programm assoziierte Drittländer

(1) Folgende Drittländer können am LIFE-Programm teilnehmen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2) Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am LIFE-Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 8
Synergien mit anderen Programmen der Union

Die Kommission unterstützt die einheitliche Durchführung des LIFE-Programms. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Koordinierung und die Verwirklichung der Kohärenz des Programms mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Sozialfond Plus (ESF+) eingeführten Europäischen Sozialfonds+ (im Folgenden „Europäischer Sozialfond+“), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, Horizont Europa, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingeführten Fonds „InvestEU“, um insbesondere Synergien mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten zu schaffen und die Einführung und Replikation von Lösungen, die im Rahmen des LIFE-Programms entwickelt werden, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten streben Komplementarität auf allen Ebenen an.

Artikel 9
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Die Kommission wird das LIFE-Programm in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchführen.

(2) Im Rahmen des LIFE-Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3) Mindestens 85% des Haushaltsplans für das LIFE-Programm werden für Folgendes bereitgestellt:

a) für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 6,

b) in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang für durch andere Finanzierungsformen finanzierte Projekte oder

c) gegebenenfalls – in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 festgelegten Umfang – für Finanzierung in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

Die Kommission sorgt dafür, dass die durch andere Finanzierungsformen finanzierten Projekte voll und ganz mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Einklang stehen.

Der Höchstbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 4 bereitgestellt wird, beläuft sich auf 15 Mio. EUR.

(4) Bei förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von bis zu 60% der förderfähigen Kosten und von bis zu 75% für Projekte, die über das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ finanziert werden, insbesondere, wenn sie prioritäre Lebensräume oder Arten als Teil der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten betreffen, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als zur Förderung vorrangig angesehen werden, sofern dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen. Bei den in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von 70% der förderfähigen Kosten. Unbeschadet der einschlägigen und festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden die spezifischen Sätze im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung noch genauer festgelegt. Die spezifischen Sätze können entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Teilprogramms, der jeweiligen Art des Projekts oder der jeweiligen Form der Finanzhilfe angepasst werden.

Bei den in Artikel 11 Absatz 4 genannten Projekten darf der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Zeitraum des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms 95% der förderfähigen Kosten und für das zweite mehrjährige Arbeitsprogramm und vorbehaltlich einer Bestätigung in diesem Arbeitsprogramm 75% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5) Qualität ist das Kriterium, nach dem sich die Projektevaluierung und das Gewährungsverfahren im LIFE-Programm richtet. Die Kommission strebt eine wirksame, qualitätsorientierte geografische Abdeckung in der gesamten Union an – unter anderem, indem sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Qualität der Projekte durch den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern.

KAPITEL II
Förderfähigkeit

Artikel 10
Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des LIFE-Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 11
Förderfähige Maßnahmen

(1) Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2) Finanzhilfen können für die Finanzierung folgender Arten von Maßnahmen gewährt werden:

a) strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a;

b) strategische integrierte Projekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben a und b;

c) Projekte der technischen Hilfe;

d) Standardaktionsprojekte;

e) sonstige Maßnahmen, die zum Erreichen des allgemeinen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die auf den Aufbau von Kapazitäten, die Verbreitung von Informationen und Wissen und die Sensibilisierung abzielen, um den Übergang zu erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz zu fördern.

(3) Bei Projekten im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden die Prioritäten berücksichtigt, die in nationalen und regionalen Plänen, Strategien und politischen Strategien zum Schutz der Natur und der Biodiversität, darunter den prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, enthalten sind.

(4) Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen, dienen dazu, Aktivitäten von Mitgliedstaaten mit einer geringen effektiven Teilnahme zu unterstützen, damit die Dienste der nationalen Kontaktstellen in der gesamten Union besser werden und die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge steigt.

(5) Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines mit ihm verbundenen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in einem Mitgliedstaat oder in einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen, deren Vertragspartei die Union ist, durch einen Beitrag zur Ausrichtung multilateraler Konferenzen zu unterstützen. Der Höchstbeitrag an internationale Übereinkommen für die Ausrichtung multilateraler Konferenzen beträgt 3,5 Mio. EUR für die Laufzeit des LIFE-Programms gemäß Artikel 1 und diese Finanzhilfen werden nicht auf den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwert angerechnet.

(6) Betriebskostenzuschüsse werden zur Unterstützung des Funktionierens von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des der Rechtsvorschiften und politischen Strategien der Union beitragen und die im Einklang mit den Zielen des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind.

Artikel 12
Förderfähige Stellen

(1) Die Förderfähigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels gelten für Stellen zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Folgende Stellen sind förderfähig:

a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebiete:

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) einem mit dem LIFE-Programm assoziierten Drittland;

iii) anderen im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 genannten Drittländern gemäß den in den Absätzen 4 und 5 genannten Bedingungen;

b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

(3) Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(4) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, um die Wirksamkeit der in der Union durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen.

(5) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, tragen im Prinzip selber die Kosten ihrer Teilnahme.

Artikel 13
Direkte Finanzhilfen

Unbeschadet des Artikels 188 der Haushaltsordnung können den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Artikel 14
Festlegung der Gewährungskriterien

Die Kommission legt die Gewährungskriterien im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fest, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

a) Die über das LIFE-Programm finanzierten Projekte müssen im Interesse der Union liegen, indem sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die in Artikel 3 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele des LIFE-Programms zu erreichen, sie dürfen diese Ziele nicht untergraben und sie müssen soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fördern;

b) die Projekte müssen auf einem kostenwirksamen Ansatz beruhen und technisch und finanziell kohärent sein;

c) Projekten mit dem größten potenziellen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 ist Vorrang zu geben.

d) Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel 4 fördern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

e) Projekte mit dem größten Potenzial, repliziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Potenzial als Katalysator zu fungieren), müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

f) die Replizierbarkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein;

g) Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das LIFE-Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, müssen einen Evaluierungsbonus erhalten;

h) gegebenenfalls müssen Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, Grenzgebiete, Gebiete mit hohem Landschaftswert und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden.

Artikel 15
Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien kommen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen für eine Finanzierung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Erwerb trägt dazu bei, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch durch Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion (Trittsteine) oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;

b) der Erwerb der Flächen ist die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;

c) die erworbenen Flächen sind langfristig Nutzungen vorbehalten, die mit den spezifischen Zielen des LIFE-Programms vereinbar sind; und

d) die betroffenen Mitgliedstaaten stellen durch Übertragung oder anderweitig sicher, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 16
Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem LIFE-Programm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen, die Maßnahme den Umwelt- oder Klimaschutzzielen gemäß Artikel 3 dient und keinem dieser Ziele zuwiderläuft. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2) Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Unterstützung für Grenzverwaltung und Visa und die einschlägigen Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen diejenigen Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, die im Rahmen des LIFE-Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, indem sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des LIFE-Programms bewertet;

b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c) sie dürfen aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

KAPITEL III
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Artikel 17
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung und unter Beachtung der Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen durchgeführt.

KAPITEL IV
Programmplanung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 18
Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm regelt entsprechend den Zielen gemäß Artikel 3 Folgendes:

a) die bereitzustellenden Beträge zwischen den aufgeschlüsselten Finanzierungsbedürfnissen jedes Teilprogramms und den verschiedenen Finanzierungsarten sowie den Gesamtbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b bereitgestellt wird;

b) gegebenenfalls den Gesamtbetrag für Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms;

c) den Gesamtbetrag für Finanzhilfen, die den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen gemäß Artikel 13 gewährt werden;

d) die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab zugewiesen werden;

e) die im Rahmen von strategisch integrierten Projekten vorgesehenen Strategien und Pläne, für die zur Durchführung der Projekte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung beantragt werden kann;

f) der maximale Förderzeitraum für die Durchführung der Projekte;

g) vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;

h) die technischen Methoden für das Verfahren der Projekteinreichung und -auswahl und die Gewährungskriterien gemäß den in Artikel 14 aufgeführten Elementen;

i) den Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 9 Absatz 4;

j) die Höchstsätze für die Kofinanzierung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e;

k) gegebenenfalls detaillierte Vorschriften über die kumulative und alternative Finanzierung;

l) die geringe effektive Teilnahme sowie die förderfähigen Aktivitäten und die Gewährungskriterien für Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten im Interesse der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen.

(3) Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms drei Jahre.

(4) Im Rahmen der mehrjährigen Arbeitsprogramme veröffentlicht die Kommission für den entsprechenden Zeitraum Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die bei einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, auf die verschiedenen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Arten von Maßnahmen im selben Bereich umgeschichtet werden.

(5) Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme die Interessenträger konsultiert werden.

Artikel 19
Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Kommission erstattet auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Indikatoren Bericht über den Fortschritt des LIFE-Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele.

(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des LIFE-Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, einschließlich im Hinblick auf Angleichung an die in anderen Unionsprogrammen festgelegten Indikatoren und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt auf der Grundlage von Anhang II zu erlassen.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden nach den einschlägigen Methoden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben, damit zu allen relevanten spezifischen Zielen der Umwelt- und Klimaschutzpolitik, auch im Zusammenhang mit Natura 2000 und den Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wie CO2, auf Projektebene aggregierbare Output- und Wirkungsindikatoren erhoben werden können.

(5) Die Kommission überwacht regelmäßig die durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutz- und Biodiversitätszielen in anderen Politikbereichen, und berichtet darüber, einschließlich über die Höhe der betreffenden Ausgaben. Unter Berücksichtigung des nachfrageorientierten Charakters des LIFE-Programms sollen 61% des Gesamtbetrags vom LIFE-Programm gemäß Artikel 5 zu dem Ziel beitragen, mindestens 30% der Gesamthaushaltsmittel für Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen zu verwenden. Dieser Beitrag wird mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union verfolgt. Diese Verordnung trägt dazu bei, dass Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, 2024 7,5% der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10% der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt werden mittels einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festzulegenden wirksamen, transparenten und umfassenden Methode gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel, überwacht. Mithilfe dieser Überwachungsmethoden werden auf der geeigneten Ebene die Mittel quantifiziert, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 voraussichtlich zu den Klimaschutz- bzw. Biodiversitätszielen beitragen. Über die Ausgaben wird jährlich im Programmabriss berichtet. Über den Beitrag des LIFE-Programms zu den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen der Union wird im Rahmen von Evaluierungen und des Jahresberichts regelmäßig berichtet.

(6) Die Kommission bewertet Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen flankierenden Unionsprogrammen sowie zwischen den einzelnen Teilprogrammen.

Artikel 20
Evaluierung

(1) Die Kommission führt in dieser Verordnung vorgesehene Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte Kohärenz, Synergien, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit – gestützt auf die klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union – zu berücksichtigen sind.

(2) Die Kommission nimmt die Zwischenevaluierung des LIFE-Programms vor, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber 42 Monate nach Beginn der Durchführung des LIFE-Programms, und stützt sich dabei auf die in Anhang II festgelegten Indikatoren.

Die Evaluierung erstreckt sich mindestens auf Folgendes:

a) die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des LIFE-Programms;

b) die Effizienz des Ressourceneinsatzes;

c) inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen;

d) ob es durch die Projekte tatsächlich oder voraussichtlich gelingt, andere Unionsmittel zu mobilisieren, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union;

e) inwieweit Synergien zwischen den Zielen erreicht wurden sowie die Komplementarität des LIFE-Programms mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen;

f) den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des LIFE-Programms, um einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen fassen zu können;

g) inwieweit Interessenträger einbezogen wurden;

h) eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das LIFE-Programm zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten leistet, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind;

i) eine Analyse der unionsweiten geografischen Abdeckung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 und, falls eine solche Abdeckung nicht erreicht wird, eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen für die fehlende Abdeckung.

(3) Am Ende der Durchführung des LIFE-Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des LIFE-Programms vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.

KAPITEL V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen. Zu diesem Zweck verwenden die Empfänger das in Anhang III abgebildete Logo des LIFE-Programms. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen. Wenn die Verwendung des Logos des LIFE-Programms nicht machbar ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf das LIFE-Programm, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das LIFE-Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem LIFE-Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 22
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4) Die Kommission berichtet dem Ausschuss jährlich über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der Teilprogramme des LIFE-Programms und über besondere Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms, etwa Mischfinanzierungsmaßnahmen, die mit den aus dem LIFE-Programm zugewiesenen Finanzmitteln umgesetzt werden.

Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24
Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 25
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2) Die Finanzausstattung des LIFE-Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem LIFE-Programm und den im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 614/2007 und (EU) Nr. 1293/2013 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 geschaffen wurden, dürfen in die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 geschaffenen Finanzierungsinstrumente eingebracht werden.

(5) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder Nr. 1293/2013 zu Unrecht gezahlten Beträgen entsprechen, werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.

Artikel 26
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

Anhang I
EINRICHTUNGEN, DENEN FINANZHILFEN OHNE EINE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

1. Das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL);

2. Das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (EUStA);

3. Das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE).

 

Anhang II
INDIKATOREN

1. Output-Indikatoren

1.1. Zahl der Projekte zur Entwicklung, Demonstration und Förderung von innovativen Techniken und Konzepten;

1.2. Zahl der Projekte zur Anwendung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Naturschutz und Biodiversität;

1.3. Zahl der Projekte zur Entwicklung, Implementierung, Überwachung oder Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union;

1.4. Zahl der Projekte zur Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

1.5. Zahl der Projekte – einschließlich strategisch integrierter Projekte und strategischer Naturschutzprojekte – zur Umsetzung von

  • maßgeblichen Plänen oder Strategien;
  • Aktionsprogrammen zur durchgehenden Berücksichtigung von Naturschutz und Biodiversität in anderen Politikbereichen.

2. Ergebnisindikatoren

2.1. Nettoveränderung von Umwelt und Klima auf Basis der aggregierten Projektindikatoren, die in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Teilprogramme

  • „Natur und Biodiversität“ sowie
  • „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ zu spezifizieren sind und mindestens folgende Aspekte abdecken:
    • Luftqualität
    • Boden
    • Wasser
    • Abfälle
    • Chemikalien
    • Lärm
    • Ressourceneinsatz und -effizienz;
  • „Klimaschutz und Klimaanpassung“;
  • „Energiewende“.

2.2. Durch die Projekte mobilisierte Gesamtinvestitionen oder beschaffte Finanzmittel (in Mio. EUR);

2.3. Zahl der Organisationen, die an Projekten mitwirken oder Betriebskostenzuschüsse erhalten;

2.4. Anteil der Projekte, die bei Projektende eine Katalysatorwirkung erzielt hatten.

 

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