Förderprogramm

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als agrar- oder ernährungswirtschaftliches Unternehmen einen zusätzlichen Bedarf an Betriebsmitteln haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie als agrar- und ernährungswirtschaftliches Unternehmen mit einem Kredit bei der Finanzierung Ihres Betriebsmittelbedarfs.

Sie bekommen die Förderung für

  • den Erwerb von Betriebsmitteln,
  • Unternehmenskäufe und -übernahmen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt pro Unternehmen und Jahr bis zu EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Hierzu zählen

  • agrargewerbliche Handelsunternehmen,
  • Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen,
  • in Absprache mit der L-Bank auch forstwirtschaftliche Unternehmen sowie
  • Unternehmen der Bioenergieerzeugung, -speicherung oder -verteilung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsort liegt in Baden-Württemberg.
  • Sie müssen eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit ausüben.

Nicht gefördert werden

  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur,
  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Umschuldungen,
  • Erwerb von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 01.04.2024)

Die Programmfamilie Agrar- und Ernährungswirtschaft richtet sich an wirtschaftlich (gewerblich) tätige Unternehmen, die in vor- und nachgelagerten Stufen der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder Dienstleistungen für die Primärproduktion erbringen. Mit den drei Programmen „Wachstum und Wettbewerb“, „Umwelt- und Verbraucherschutz“ und „Betriebsmittel“ soll die Produktivität in der Wertschöpfungskette landwirtschaftlicher Produkte gesteigert und ihre Nachhaltigkeit erhöht werden. Dazu gehört insbesondere die regionale Produktion und Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln als Zukunftsfeld. Je höher der Beitrag der Investition zum nachhaltigen Wirtschaften, desto höher die Förderung. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.

Im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel steht die Finanzierung von Betriebsmittelbedarf zu Basiskonditionen im Vordergrund. Aus beihilferechtlichen Gründen werden Betriebsmittel in den anderen Programmen nicht gefördert.

Die L-Bank bietet Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das gleichnamige Programm der Rentenbank für die Darlehen mit Basis-Konditionen.

1. Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Erwerb von Betriebsmitteln
  • Unternehmenskäufe und -übernahmen von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der EU-Definition (siehe www.l-bank.de/kmu)

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben:

  • Umschuldungen
  • Erwerb von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/agrar-betriebsmittel.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.

Die Unternehmen müssen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus) oder Unternehmen der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Forstwirtschaft ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen.

In Absprache mit der L-Bank können auch forstwirtschaftliche Unternehmen gefördert werden.

Auch Unternehmen der Bioenergieerzeugung, -speicherung oder -verteilung sind antragsberechtigt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe Ziffer 5).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer1) und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • Kumulierungserklärung (Vordruck WF_1302): Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.
  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/agrar-betriebsmittel heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank Der schriftliche Antrag soll in der Regel vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-) Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlage für dieses Programm ist die Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1)).

Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben.

Von der Förderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/agrar-betriebsmittel heruntergeladen werden.

Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der EU-Definition nach Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

7. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?