Richtlinie
Fördergrundsätze „Arbeit Inklusiv“ zur nachhaltigen Förderung der Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt durch das KVJS-Integrationsamt im Zusammenwirken mit den Trägern der Eingliederungshilfe, den Trägern der Rehabilitation und den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen vom 01.06.2012
Neufassung zur Anpassung an die Rechts- und Kostenentwicklung
Inkrafttreten zum 01.01.2022
Teil 1
Gemeinsame Förderung inklusiver, in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse
§ 1 Gegenstand der Regelungen nach Teil 1
(1) Mit Teil 1 werden die Grundlagen für das KVJS-Integrationsamt zur gemeinsamen Förderung von inklusiven in vollem Umfang sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen für wesentlich behinderte Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe geregelt, die als Komplexleistung mit den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen, oder den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX abgestimmt werden und durch das KVJS-Integrationsamt zusammen mit den Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) ausgeführt werden.
(2) Die hier getroffenen Regelungen binden ausschließlich das KVJS-Integrationsamt. Eine wirksame Förderung nach „Arbeit Inklusiv“ Teil 1 kann jedoch nur erfolgen, wenn auf lokaler Ebene mit dem Träger der Eingliederungshilfe eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung und mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX (bzw. ggf. den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen) auf Landesebene eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde.
§ 2 Zielgruppe
(1) Zielgruppe sind besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e SGB IX, die zugleich als wesentlich behinderte Menschen Leistungsberechtigte im Sinne des § 99 SGB IX sind, und die in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können sowie
1. zur Erlangung und zum Erhalt eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung durch Integrationsfachdienste entsprechend den §§ 192 und 193 SGB IX angewiesen sind,
2. nur auf individuell, an ihre Fähigkeiten, Belastbarkeit und Kenntnisse, angepassten Arbeitsplätzen beschäftigt werden können,
3. deren Leistung auch dort erheblich eingeschränkt ist, weshalb der wirtschaftliche Wert ihrer Arbeit deutlich hinter dem vereinbarten Entgelt zurückbleibt und
4. die trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit und erheblicher Erwerbsminderung in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen kalkulierbar einzuhalten und mindestens 30 vom Hundert der Bruttolohnkosten des Arbeitgebers durch eigene Arbeitsleistungen erwirtschaften können.
(2) Zur Zielgruppe gehören auch seelisch wesentlich behinderten Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn durch eine gemeinsame Förderung eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder die dauernde Abhängigkeit von laufenden Sozialleistungen vermieden oder gemindert werden kann. Ansonsten gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1.
(3) Seelisch behinderte Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft können nur durch die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger gefördert werden.
(4) Näheres zur gemeinsamen Unterstützung seelisch wesentlich behinderter Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft muss durch eine Kooperationsvereinbarung nach § 1 Abs. 2 auf Landesebene geregelt werden. Die Zielgruppenerweiterung nach § 2 Abs. 3 tritt erst mit Abschluss dieser Kooperationsvereinbarung in Kraft.
§ 3 Ziel der Förderung
(1) Die Förderung nach diesem Programm soll die Teilhabe am Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen auf individuell angepassten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen am allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ermöglichen und nachhaltig sichern.
(2) Die Förderung nach diesem Programm soll im Zusammenwirken mit den Trägern der Eingliederungshilfe und den Agenturen für Arbeit angepasste Arbeitsverhältnisse für wesentlich behinderte Menschen ermöglichen, die insbesondere zuvor in
- Schulen,
- schulischen und/oder beruflichen Maßnahmen – insbesondere in der spezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme „Kooperative Bildung und Vorbereitung auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV)“ oder
- Werkstätten für behinderte Menschen
gezielt auf ein Arbeitsverhältnis am allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet wurden oder die bereits am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt waren und durch den Integrationsfachdienst im Benehmen mit den Agenturen für Arbeit in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.
(3) Die Förderung nach diesem Programm soll im Zusammenwirken der Rehabilitationsträger mit den Integrationsfachdiensten seelisch behinderten Menschen nach § 2 Abs. 2, deren Arbeitsverhältnisse behinderungsbedingt bedroht sind und denen eine Ausgliederung aus dem Arbeitsleben droht, durch individuelle persönliche und betriebliche Unterstützungs- und Anpassungsmaßnahmen soweit als möglich wieder stabilisieren und falls erforderlich auch einen geförderten betrieblichen Neuanfang beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ermöglichen.
(4) Mit dieser Förderung sollen den Arbeitgebern die besonderen Risiken und Belastungen, die mit der Einstellung und der nachhaltigen Beschäftigung von wesentlich behinderten Menschen verbunden sind, abgegolten werden. Gleichzeitig wird mit diesem Programm den Arbeitgebern die durchgehende, Leistungsträger übergreifende Unterstützung durch die Integrationsfachdienste ermöglicht.
§ 4 Voraussetzungen, Art, Umfang und Dauer gemeinsamer Leistungen des Integrationsamts und des Eingliederungshilfeträgers an Arbeitgeber
(1) Das KVJS-Integrationsamt kann sich nach diesen Fördergrundsätzen nur dann an gemeinsamen Leistungen an Arbeitgeber durch ergänzende Lohnkostenzuschüsse beteiligen, wenn Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn eines (vollumfänglich) sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses vorrangige Leistungen bei den zuständigen Leistungsträgern beantragen, durch diese Leistungsträger frühzeitig eine verbindliche Abstimmung mit dem KVJS-Integrationsamt herbeigeführt und/oder ein Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX durchgeführt wird. Grundlage für eine trägerübergreifende Bedarfsfeststellung ist der vorläufige Inklusionsplan, der zur gemeinsame Bedarfserhebung vom jeweiligen IFD vorgelegt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass vorrangige Leistungen – soweit es der leistungsrechtliche Rahmen des vorrangigen Leistungsträgers zulässt – in bedarfsdeckender Höhe erbracht werden.
(2) Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vorrangigen Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 50 SGB IX auf max. 24 Monate gesetzlich beschränkt. In diesen Fällen sollen die Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen zur Arbeitsvermittlung für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 SGB III i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit oder nach § 16 i SGB II durch das zuständige Jobcenter ergänzt werden. Im Anschluss an ein gefördertes betriebliches Ausbildungsverhältnis sind die Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit nach § 73 Abs. 3 SGB III in Höhe von bis zu 70 Prozent auf 12 Monate begrenzt. Eine begrenzte Laufdauer vorrangiger Leistungen kann sich insbesondere auch in Fällen wiederholter Förderung ergeben.
(3) Arbeitgeber, die für schwer- und wesentlich behinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und bereit sind, die Beschäftigungsbedingungen an die Fähigkeiten und die Belastbarkeit der schwer- und wesentlich behinderten Menschen anzupassen, können vom Integrationsamt für Neueinstellungen nach diesem Förderprogramm zur Ergänzung vorrangiger Leistungen der Rehabilitationsträger oder der Träger der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen in der Regel ergänzende Lohnkostenzuschüsse für die ersten 36 Beschäftigungsmonate erhalten. Die Regelungen nach Absatz 2 sind zu beachten.
(4) Für weitere 24 Monate können sie bereits zum Beschäftigungsbeginn vom Integrationsamt verbindliche Förderzusagen für Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV sowie – soweit erforderlich – auch für ergänzende Lohnkostenzuschüsse des Trägers der Eingliederungshilfe durch das Integrationsamt aus einer Hand erhalten.
(5) In Fällen, in denen vorrangige Leistungen der Rehabilitationsträger bzw. der Träger der Arbeitsvermittlung nach Absatz 2 gesetzlich begrenzt sind, können die vorrangigen Leistungen dieser Träger in den ersten 36 Monaten durch gemeinsame Leistungen des KVJS-Integrationsamts und des Eingliederungshilfeträgers unter Beachtung der Aufteilung nach Abs. 6 Nr. 2 und 3 ergänzt werden.
(6) Die Förderung erfolgt nicht pauschal. Sie orientiert sich am vom IFD festgestellten, individuellen Förderbedarf und gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:
1. In den ersten 36 Beschäftigungsmonaten beträgt die maximale Förderhöhe für ergänzende Lohnkostenzuschüsse durch das KVJS-Integrationsamt
2. Ab dem 37. Beschäftigungsmonat fördert das Integrationsamt maximal 30 vom Hundert der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers.
3. Der ergänzende Lohnkostenzuschuss des Trägers der Eingliederungshilfe setzt in der Regel ab dem 37. Beschäftigungsmonat ein. Er beträgt in der Regel bis zu 40 vom Hundert der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers. Er ergänzt die vorrangige Förderung des Integrationsamts jedoch nur bis zur Deckung des tatsächlichen Förderbedarfs.
4. Die maximale Gesamtförderung ist in der Regel auf 70 vom Hundert der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers begrenzt.
(7) Befristete Arbeitsverhältnisse können nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Sachgrund gefördert werden. Insbesondere muss die grundsätzliche Bereitschaft bestehen, ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen.
(8) Zur nachhaltigen Sicherung bereits bestehender Arbeitsverhältnisse können Arbeitgeber Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV und soweit erforderlich ergänzende Lohnkostenzuschüsse des Trägers der Eingliederungshilfe durch das Integrationsamt aus einer Hand erhalten. Die Förderung ist bedarfsabhängig und kann grundsätzlich über die gesamte Beschäftigungsdauer ermöglicht werden. Sie wird von Zeit zu Zeit vom Integrationsamt durch die Integrationsfachdienste überprüft und bedarfsabhängig nach Abstimmung mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weiterbewilligt. Die gemeinsame Förderung setzt mit Bekanntwerden des Förderbedarfs bei den Vereinbarungspartnern unmittelbar ein – unabhängig von der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
(9) Darüber hinaus wird den Arbeitgebern vom Integrationsamt zugesichert, dass sie über die gesamte Beschäftigungsdauer durch die Integrationsfachdienste unterstützt werden können.
(10) Für seelisch behinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 kann das Integrationsamt erst dann Leistungen nach Absatz 1 und 2 erbringen, wenn der Nachweis einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.
§ 5 Vor- und Nachrang der Förderbestandteile der Komplexleistung
(1) Die Förderung durch das KVJS-Integrationsamt nach diesem Programm ist gegenüber den Leistungen, die von den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX und/oder den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen für denselben Zweck erbracht werden können, nachrangig.
(2) Die Förderung kann nur vorrangige Leistungen ergänzen oder im Anschluss an diese erfolgen. Sie wird nur erbracht, soweit vorrangige Leistungen nach Abs. 1 erbracht werden und nicht ausreichen, um die Teilhabe der wesentlich behinderten Menschen am Arbeitsleben zu erreichen und/oder zu sichern.
(3) Soweit zur nachhaltigen Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben für die Zielgruppe dieses Programms ergänzende Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe erforderlich werden, sind deren Leistungen gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Sie kommen nur in Betracht, wenn die Leistungen der vorrangigen Leistungsträger, die Leistungen nach diesem Programm bzw. die regulären Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des KVJS-Integrationsamts nicht ausreichen, um die nachhaltige Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen zu erreichen und/oder zu sichern.
(4) Die erforderlichen Leistungen für seelisch behinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 können nur durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX erbracht werden und richten sich nach den Rechtsgrundlagen des jeweiligen Rehabilitationsträgers.
(5) Erlangen seelisch behinderte Menschen nach § 2 Abs.2, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Rehabilitationsträger gefördert wird, bereits in der Anbahnungsphase oder während der geförderten Beschäftigungszeit die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, so kann das Integrationsamt, soweit dies zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Anerkennung ergänzende Lohnkostenzuschüsse nach § 4 Abs. 5 erbringen und die Gesamtförderung bis zum 60. Beschäftigungsmonat im Rahmen dieses Programmes sicherstellen.
§ 6 Rechtsgrundlagen und allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Integrationsamt erbringt seine Leistungen nach diesem Programm im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 e i.V. mit § 27 SchwbAV aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
(2) Die Förderung durch das Integrationsamt erfolgt ausschließlich im Rahmen verfügbarer Ausgleichsabgabemittel. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Integrationsamt beauftragt die Integrationsfachdienste (IFD) im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX in Verbindung mit den §§ 192 bis 197 SGB IX wesentlich behinderte Menschen und deren Arbeitgeber bei der Anbahnung und Sicherung geeigneter Arbeitsverhältnisse zu unterstützen sowie am Verfahren nach § 7 mitzuwirken.
(4) Bei seelisch behinderten Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt die Beteiligung der IFD durch den zuständigen Rehabilitationsträger nach §§ 49 Abs. 6 Nr. 9 i.V.m. § 192 Abs. 4 und § 196 Abs. 3 SGB IX auf Basis der Gemeinsamen Empfehlung IFD der BAR.
(5) Die Träger der Eingliederungshilfe erbringen ihre Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für leistungsberechtigte wesentlich behinderte Menschen nach § 99 SGB IX (Leistungsberechtigte), wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach diesen Grundsätzen auf Basis ihrer Aufgaben nach § 90 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit dem Sicherstellungsauftrag nach § 95 SGB IX mit dem Ziel erbracht, eine personenzentrierte/individuelle Leistung nach der Besonderheit des Einzelfalles entsprechend § 104 SGB IX im Rahmen ihres Entschließungsermessens unabhängig vom Ort der Leistung zu ermöglichen. Nach § 90 Abs. 3 SGB IX ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer nach Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
(6) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden für Menschen erbracht, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 Abs. 1 SGB IX erfüllen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 können Leistungen im Arbeitsbereich auch dann erbracht werden, wenn die zu fördernde Person den Berufsbildungsbereich nicht durchlaufen hat, weil der behinderte Mensch bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.
(7) Die Träger der Eingliederungshilfe führen ihre Leistungen als Geldleistungen über das Integrationsamt aus.
(8) Integrationsamt und Eingliederungshilfeträger erbringen ihre Leistungen trägerübergreifend aus einer Hand. Damit dies möglich ist, schließen das Integrationsamt und der jeweilige Eingliederungshilfeträger hierzu eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung. Das Integrationsamt handelt dabei als Beauftragter des Trägers der Eingliederungshilfe im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 88 SGB X. Gegenüber dem Arbeitgeber haftet das Integrationsamt für die zugesagte Gesamtförderung.
(9) Die Rehabilitationsträger erbringen ihre Leistungen als persönliche Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsverhältnisses nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7 SGB IX sowie § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX i.V. mit den Leistungen an Arbeitgeber nach § 50 SGB IX für Personen die zu diesem Zeitpunkt keinen Förderbedarf im Sinne § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX haben.
(10) Die Agenturen für Arbeit erbringen ihre Leistungen zur Förderung der Teilhabe für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere für im Anschluss an die Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Rahmen der Aufgaben zur Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 und 3c SGB IX für Personen die zu diesem Zeitpunkt keinen Förderbedarf im Sinne § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX haben.
§ 7 Verfahren und örtliche Zuständigkeit
(1) Gefördert werden in der Regel Arbeitsverhältnisse für wesentlich behinderte Menschen aus Baden-Württemberg in Betrieben und Dienststellen in Baden-Württemberg.
(2) Im Rahmen der auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) verabredeten länderübergreifenden Zusammenarbeit, können im Zusammenwirken mit den im Einzelfall jeweils zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe, Rehabilitationsträgern oder Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen auch Arbeitsverhältnisse in Baden-Württemberg für wesentlich behinderte Menschen aus anderen Bundesländern oder Arbeitsverhältnisse für wesentlich behinderte Menschen aus Baden-Württemberg in anderen Bundesländern ermöglicht werden.
(3) Der IFD informiert die im Einzelfall zuständigen Leistungsträger frühzeitig über seine Bemühungen zur Anbahnung oder Sicherung eines Arbeitsverhältnisses für einen wesentlich behinderten Menschen.
(4) Die IFD wirken darauf hin, dass die wesentlich behinderten Menschen frühzeitig ihren Willen, ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihr Einverständnis zum Austausch entscheidungsrelevanter Unterlagen gegenüber den zuständigen Leistungsträgern erklären. Sie stimmen alle Einzelheiten mit den wesentlich behinderten Menschen und den zuständigen Leistungsträgern verbindlich ab. Im Einzelfall kommen dabei das Kompetenzinventar, die Arbeitsanalyse und der Inklusionsplan zum Einsatz. Soweit erforderlich stimmen sich die Beteiligten auch in einer Inklusionskonferenz persönlich ab. Die IFD führen in jedem Einzelfall eine umfassende betriebliche Erprobung beim künftigen Arbeitgeber durch oder werden frühzeitig in eine bereits angebahnte betriebliche Erprobung eingebunden. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse werden ebenfalls umfassend durch die IFD in Bezug auf den individuellen Gestaltungs-, Unterstützungs- und Förderbedarf untersucht. Die IFD werten die Erhebungen zur betrieblichen Erprobung oder zum bestehenden Arbeitsverhältnis nach einheitlichen Kriterien aus und erstellen auf dieser Grundlage den jeweiligen (vorläufigen) Inklusionsplan. Aus dem (vorläufigen) Inklusionsplan ergibt sich der individuelle Unterstützungs- und Förderbedarf. Bestandteil des abgestimmten Inklusionsplanes sind auch Förderzusagen für vor- oder nachrangige Leistungen.
(5) Der Eingliederungshilfeträger stellt rechtzeitig vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses oder zur Sicherung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Zuständigkeit und die für ihn maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen fest. Er bewilligt im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber den wesentlich behinderten Menschen dem Grunde nach die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die durch das KVJS-Integrationsamt an den jeweiligen Arbeitgeber ausgeführt werden sollen. Er teilt dem KVJS-Integrationsamt seine grundsätzliche Bereitschaft zur gemeinsamen Förderung mit und beauftragt dieses mit der gemeinsamen Ausführung der Leistungen. Das Integrationsamt entscheidet nach Abstimmung mit dem Träger der Eingliederungshilfe auf Basis des Inklusionsplanes und erstellt einen Gesamtförderbescheid über Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Leistungen.
(6) Die örtliche Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers regelt sich nach § 98 SGB IX. Sie beginnt mit der Beantragung von Leistungen zur Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Neigung und Eignung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM im Rahmen der Sicherstellung personenzentrierter (individueller) Leistungen (nach §§ 95 und 104 SGB IX). Die örtliche Zuständigkeit kann sich bei neuen Beschäftigungsverhältnissen in der Phase der vorrangigen Förderung (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel bis zu 36 Monate) und Aufnahme der Zahlung durch den Eingliederungshilfeträger durch Wohnsitzwechsel der Leistungsberechtigten verändern. Bei einem Zuständigkeitswechsel stellen die Eingliederungshilfeträger in Baden-Württemberg untereinander sicher, dass der nachfolgende Eingliederungshilfeträger in die Pflichten des vormaligen Eingliederungshilfeträger nahtlos eintritt. Der in der örtlichen Zuständigkeit nachfolgende Eingliederungshilfeträger bestätigt ohne erneute Beantragung der Leistungen durch den Leistungsberechtigten und ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen die Wesentlichkeit der Behinderung und beauftragt das KVJS-Integrationsamt mit der Ausführung seiner Leistungen. Die entscheidungsbegründenden Unterlagen werden vom vormaligen dem nachfolgenden Eingliederungshilfeträger zur Verfügung gestellt.
(7) Bei seelisch behinderten Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft stellt der zuständige Rehabilitationsträger rechtzeitig vor Beginn eines angebahnten Arbeitsverhältnisses bzw. zur Sicherung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Zuständigkeit fest und teilt dies und seine grundsätzliche Bereitschaft zur vorrangigen und ggf. gemeinsamen Förderung zur Erreichung und Sicherung eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie zur Beauftragung des IFD dem KVJS-Integrationsamt mit.
(8) Anträge der Arbeitgeber sind rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Für Förderleistungen nach diesem Programm können die Anträge über die Integrationsfachdienste gestellt werden. Vorrangige Förderleistungen des Rehabilitationsträgers beziehungsweise Leistungen der Agentur für Arbeit zur Integration von schwerbehinderten Menschen beim Übergang aus dem Arbeitsbereich in ein vollumfänglich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sind bei dem zuständigen Leistungsträger zu beantragen.
Teil 2
Gemeinsame Förderung von Eingliederungshilfeträger und Integrationsamt im Rahmen des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX
(Als Komplexleistung für Arbeitsverhältnisse ohne Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung und ohne vorrangige Förderung)
§ 8 Gegenstand der Regelungen nach Teil 2
(1) Das Budget für Arbeit ermöglicht wegen der erheblichen Leistungsminderung der Zielgruppe sozialversicherungsrechtlich eingeschränkte Arbeitsverhältnisse. Deshalb wird die gemeinsame Förderung im Rahmen des Budgets für Arbeit gesondert geregelt.
(2) Teil 2 regelt die Grundlagen für das KVJS-Integrationsamt zur gemeinsamen Förderung von Arbeitsverhältnissen für wesentlich behinderte Menschen im Zusammenwirken mit den Trägern der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX in Verbindung mit § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.
(3) Das KVJS-Integrationsamt ist im Rahmen verfügbarer Mittel aus der Ausgleichsabgabe bereit,
- sich am Budget für Arbeit zu beteiligen,
- die Integrationsfachdienste mit der Bedarfsermittlung sowie der Unterstützung der wesentlich behinderten Menschen und deren Arbeitgeber zu beauftragen,
- ein im Einzelfall erforderliches, zeitlich und inhaltlich eng begrenztes Jobcoaching auf Basis der entsprechenden Grundsätze des KVJS-Integrationsamts zum Jobcoaching nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 f SGB IX bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB IX sicher zu stellen und
- die Bewilligung und Ausführung der Leistungen als Komplexleistung zu übernehmen.
(4) Eine Beteiligung des KVJS-Integrationsamts an einer gemeinsamen Förderung für das „Budget für Arbeit“ kann nur erfolgen, wenn die Verwaltungsvereinbarungen die nach § 1 Abs. 2 zur Umsetzung von Teil 1 mit den Trägern der Eingliederungshilfe abgeschlossen werden auch spezifische Regelungen zur Umsetzung von Teil 2 enthalten. Insbesondere muss mit diesen Vereinbarungen zu Teil 2 klargestellt werden, dass die Leistungs- und Sicherstellungspflicht für das Budget für Arbeit bei den Trägern der Eingliederungshilfe liegt.
§ 9 Zielgruppe und Fördervoraussetzungen für das Budget für Arbeit.
(1) Zielgruppe für das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX sind besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e SGB IX, die auch wesentlich behinderte Menschen im Sinne des § 53 SGB XII sind, und die deshalb Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX haben.
(2) Sie können nach diesen Grundsätzen nur dann gemeinsam gefördert werden, wenn sie in spezifischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen (ohne Arbeitslosenversicherungspflicht nach §§ 24 ff. SGB III) mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden (in Inklusionsunternehmen 12 Wochenstunden) am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden, ein Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgeltzahlung festgestellt werden kann und
1. auch mit Unterstützung eines Integrationsfachdienstes (IFD) entsprechend den §§ 192/193 SGB IX nicht in ein in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten und weiterhin zum Erhalt und zur Sicherung dieses Arbeitsverhältnisses auf die andauernde Unterstützung eines IFD angewiesen sind,
2. nur auf individuell, an Ihre Fähigkeiten, Belastbarkeit, Kenntnisse und besonderen Unterstützungsbedarf angepassten Arbeitsplätzen beschäftigt werden können, die im Hinblick auf die Arbeitsanforderungen und den spezifischen personalen Unterstützungsbedarf mit einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM vergleichbar sind und
3. wegen einer erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen kalkulierbar einzuhalten und/oder i.d.R. deutlich weniger als 30% aber mehr als 5% der Arbeitgeberbruttolohnkosten durch eigene Arbeitsleistungen selbst erwirtschaften können.
(3) Personen aus der Zielgruppe für das Budget für Arbeit stehen nach Kriterien der Arbeitsförderung wegen ihrer erheblichen Leistungsminderung (Leistungsfähigkeit < 30%) dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Sie können deshalb nach Maßgabe des § 28 SGB III von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag des Arbeitgebers befreit werden. Für sie eingerichtete Arbeitsverhältnisse können deshalb in der Regel auch nicht durch vorrangige Leistungen – insbesondere durch Eingliederungszuschüsse (EGZ) – gefördert werden.
§ 10 Ziel der Förderung durch das Budget für Arbeit
(1) Die Förderung nach Teil 2 dieses Programms soll die Teilhabe am Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen auf individuell umfassend angepassten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen am allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM, bei anderen Leistungsanbietern oder auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz einer WfbM ermöglichen und nachhaltig sichern.
(2) Mit dieser Förderung sollen den Arbeitgebern die besonderen Risiken und Belastungen, die mit der Einstellung und der nachhaltigen Beschäftigung eines wesentlich behinderten Menschen verbunden sind, dauerhaft abgegolten werden. Gleichzeitig wird mit dieser Förderung den Arbeitgebern die durchgehende, Leistungsträger übergreifende Unterstützung durch die Integrationsfachdienste ermöglicht.
§ 11 Art, Umfang und Dauer der Leistungen zum Budget für Arbeit
(1) Arbeitgeber, die für wesentlich behinderte Menschen nach § 9 individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und bereit sind, die Beschäftigungsbedingungen an die Fähigkeiten und die Belastbarkeit der wesentlich behinderten Menschen anzupassen sowie ggf. auch externe Unterstützungskräfte in betriebliche Abläufe einzubinden, können vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung des Integrationsamts zur Abgeltung ihrer außergewöhnlichen Belastungen einen Lohnkostenzuschuss aus dem Budget für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX erhalten. Die Leistungen werden aus einer Hand durch das Integrationsamt ausgeführt. Das Integrationsamt kann über seine Beteiligung am Lohnkostenzuschuss, die Zurverfügungstellung der Dienstleistung des IFD und ein inhaltlich und zeitlich begrenztes Jobcoaching hinaus keine weiteren Leistungen erbringen, insbesondere nicht für externe personale Unterstützung nach Abs. 5 oder investive Leistungen am Arbeitsplatz.
(2) Mit dem Lohnkostenzuschuss (LKZ) sollen sowohl die Leistungsminderung als auch die Aufwendungen des Arbeitgebers für die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz abgegolten werden. Er beträgt in der Regel bei
a. unbefristeten Arbeitsverhältnissen maximal 70 vom Hundert und bei
b. befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Mindestvertragszeit von 12 Monaten maximal 60 vom Hundert der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmerbruttoentgelt plus 20 vom Hundert für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung).
(3) Arbeitgeber können bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bereits zu Beginn oder bei zunächst befristeten Arbeitsverhältnissen ab dem Zeitpunkt der Entfristung Leistungszusagen für bis zu fünf Beschäftigungsjahre erhalten. Darüber hinaus wird den Arbeitgebern in Aussicht gestellt, dass Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Budgets für Arbeit dem Grunde nach für die gesamte Beschäftigungsdauer bedarfsabhängig gefördert werden können und dass die Integrationsfachdienste den Arbeitgebern ebenso lang zur Seite stehen können.
(4) Der LKZ ist nach § 61 Abs. 2 SGB IX in der Höhe begrenzt.
(5) Bestandteil des Budgets für Arbeit kann auch eine im Einzelfall notwendige zusätzliche externe personale Unterstützung am Arbeitsplatz sein, die über die Möglichkeiten des IFD oder des Jobcoachings (nach § 185 Abs. 3 Nr.1 f SGB IX oder im Anschluss an eine individuelle betriebliche Qualifizierung nach § 55 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Leistungen zur Berufsbegleitung Maßnahme nach § 55 Abs. 3 SGB IX) hinausgeht und nicht durch Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt abgegolten werden kann. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem externen Leistungsanbieter unmittelbar vom Träger der Eingliederungshilfe erstattet. Sie sind nicht Bestandteil des LKZ; werden jedoch bei der maximalen Gesamtförderung für das Budget für Arbeit durch den Träger der Eingliederungshilfe angerechnet.
(6) Die maximale Gesamtförderung für das Budget für Arbeit durch den Träger der Eingliederungshilfe soll i.d.R. die individuell erforderlichen Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM nicht übersteigen.
(7) Tritt eine Änderung beim Beschäftigungsumfang oder anderer wesentlicher Voraussetzungen ein, passt das Integrationsamt im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung des behinderten Menschen und des Arbeitgebers die Leistungen an.
§ 12 Vor- und Nachrang der Förderbestandteile, Verfahren
(1) Ihren Anteil am LKZ für die Arbeitgeber nach dem Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX i.V.m. § 58 SGB IX erbringen die Träger der Eingliederungshilfe gegenüber wesentlich behinderten Menschen im Verhältnis zum KVJS-Integrationsamt als vorrangige Pflichtleistung. Sie stellen für die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig von eventuellen Wohnsitzwechseln der wesentlich behinderten Menschen – die Leistung gegenüber den Arbeitgebern über den Gesamtförderbescheid, den das KVJS-Integrationsamt in ihrem Auftrag erlässt, sicher.
(2) Den ergänzenden Anteil des KVJS-Integrationsamtes am LKZ für die Arbeitgeber erbringt das KVJS-Integrationsamt nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ohne Leistungspflicht als nachrangige Aufgabe im Rahmen verfügbarer Ausgleichabgabemittel.
(3) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei
a. unbefristeten Arbeitsverhältnissen maximal 70 vom Hundert und bei
b. befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Mindestvertragszeit von 12 Monaten maximal 60 vom Hundert
der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmerbruttoentgelt plus 20 vom Hundert für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Der LKZ für die Arbeitgeber setzt sich aus einem Grundbetrag des Trägers der Eingliederungshilfe in Höhe von 40 vom Hundert und einem Ergänzungsbetrag, dem ergänzenden Lohnkostenzuschuss des KVJS-Integrationsamts, in Höhe von bis zu 30 vom Hundert zusammen.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Grundbetrag nach Absatz 3 durch den Träger der Eingliederungshilfe auch auf bis zu 65 vom Hundert angehoben werden, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis ermöglicht werden kann, bei dem dennoch die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt werden können.
(5) Die Regelungen zum Verfahren nach § 7 gelten mit Ausnahme von Absatz 6 auch für Teil 2.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Grundsätze unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die durch Verwaltungsvereinbarung oder Kooperationsvereinbarung beteiligten Leistungsträger verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§ 14 Überprüfungsvorbehalt
Der Einsatz von Mitteln der Ausgleichsabgabe ist für Leistungen nach diesen Grundsätzen (Teil 1 und Teil 2) ist vom Aufkommen an Ausgleichsabgabe beim KVJS-Integrationsamt abhängig und muss regelmäßig überprüft werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am 1. Januar 2022 in Kraft.