Förderprogramm

Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Referat 21

Lindenspürstraße 39

70176 Stuttgart

Weiterführende Links:
Investive Förderung in der Behindertenhilfe Online-Antrag auf investive Förderung in der Behindertenhilfe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Inklusion und zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt aus Landesmitteln und aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens Investitionen zur Gestaltung einer zeitgemäßen, inklusiven, bedarfsgerechten, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen.

Sie bekommen die Förderung für den Erwerb, die Schaffung, die Erweiterung, den Umbau und die Modernisierung sowie im Ausnahmefall auch den Ersatzneubau von

  • Wohnangeboten für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Unterbringungsbeschluss,
  • Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind,
  • Förder- und Betreuungsgruppen,
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • innovativen, inklusiven Beschäftigungsangeboten in Werkstätten sowie
  • innovativen, inklusiven Angeboten der Tagesbetreuung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Referat 21.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft

  • der freien Wohlfahrtspflege,
  • der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • anderer gemeinnütziger Träger,
  • der Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
  • kommunaler Gebietskörperschaften.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie weisen die Notwendigkeit des Vorhabens nach.
  • Der Standortkreis als Träger der Eingliederungshilfe muss den Bedarf für das Vorhaben bestätigen und ihm zustimmen.
  • Sie beteiligen sich mit einem Eigenmittelanteil von
    • mindestens 10 Prozent,
    • im Falle von Modernisierung und Ersatzneubauten 15 Prozent
      der förderfähigen Ausgaben.
  • Sie halten die Zweckbindungsfrist von
    • 25 Jahren bei Baumaßnahmen und
    • 10 Jahren bei Vorhaben in Mietobjekten
      ein.
  • Bei Wohnangeboten und Wohnstätten muss es sich um neue, gemeindeintegrierte und möglichst von Quartiersarbeit flankierte Projekte handeln.
  • Grundsätzlich können bei Wohnangeboten und Wohnstätten nur Vorhaben von maximal 24 Plätzen, untergliedert in Einheiten oder Gruppen mit maximal 6 Personen, gefördert werden.
  • Bei Werkstätten soll die Integration in ein Gewerbegebiet erfolgen. Sie müssen die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung von dezentralen Wohnangeboten sowie von Betreuungs- und Werkstattangeboten für Menschen mit Behinderungen (VwV Dezentrale Angebote)

Vom 27. November 2018 – Az.: 32-5108.112 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums
Vom 23. November 2023 – Az.: 32-5108.1/2 –] 

1 Allgemeines

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Bundesteilhabegesetz wurde das Recht von Menschen mit Behinderungen gestärkt, ihre Wohn- und Arbeitsverhältnisse frei zu wählen und ihnen gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Investitionsförderung zur Gestaltung einer zeitgemäßen, inklusiven, bedarfsgerechten, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen in den Stadt- und Landkreisen beitragen. Die Investitionsförderung dient dabei dem Land als Steuerungsinstrument, um die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg beim Auf- und Ausbau regionaler Angebote und der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu unterstützen. Damit geht eine finanzielle Entlastung der Kommunen und der Bewohnerinnen und Bewohner der geförderten Einrichtungen einher.

2 Ziel und Zweck der Förderung, Zuwendungsempfänger

2.1 Nach dieser Verwaltungsvorschrift können der Erwerb, die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und die Modernisierung sowie im Ausnahmefall auch der Ersatzneubau von

2.1.1 Einrichtungen im Sinne von § 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes sowie entsprechenden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, jeweils für Menschen mit wesentlicher Behinderung im Sinne von § 53 Absätze 1 und 2 des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch, die eine körperliche und beziehungsweise oder geistige Behinderung haben, sowie für seelisch behinderte Menschen mit Unterbringungsbeschluss im Sinne von § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wohnangebote),

2.1.2 Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) tätig sind (Wohnstätten),

2.1.3 Einrichtungen für Förder- und Betreuungsgruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (FuB),

2.1.4 Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 219 Absätze 1 und 2 SGB IX und Blindenwerkstätten im Sinne von § 226 SGB IX (Werkstätten),

2.1.5 innovative, inklusive Beschäftigungsangebote in Einrichtungen im Sinne der §§ 219 und 226 SGB IX und

2.1.6 innovative, inklusive Angebote der Tagesbetreuung gefördert werden.

2.2 Aus Landesmitteln können Zuwendungen zu Nummer 2.1.5 für Angebote nach § 219 Absatz 3 SGB IX (FuB), zu den Nummern 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.6 und zu Nummer 2.1.2 für Anträge ab 1. Januar 2024 gewährt werden.

2.3 Aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens (§ 160 Absatz 5 SGB IX in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 3 und den §§ 30 bis 34 SchwbAV) können Zuwendungen zu Nummer 2.1.5 für Angebote nach § 219 Absätze 1 und 2 und § 226 SGB IX sowie zu den Nummern 2.1.2 und 2.1.4 gewährt werden.

2.4 Zuwendungsempfänger sind Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, anderer gemeinnütziger Träger, der Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kommunaler Gebietskörperschaften.

3 Rechtsgrundlagen

3.1 Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für die Bewilligung von Zuwendungen aus Landesmitteln sowie für die Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens.

3.2 Die Zuwendungen aus Landesmitteln und aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie den maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.

3.3 Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan beziehungsweise der im Haushaltsplan des Kommunalverbands für Jugend und Soziales BadenWürttemberg (KVJS) für die Ausgleichsabgabe veranschlagten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Sozialministerium und der KVJS entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln.

4 Fördergrundsätze

4.1 Allgemeine Grundsätze

4.1.1 Zuwendungen für Wohnangebote und Wohnstätten sollen vorrangig für neue, gemeindeintegrierte und möglichst von Quartiersarbeit flankierte Projekte gewährt werden. Grundsätzlich werden bei Wohnangeboten und Wohnstätten nur Vorhaben von maximal 24 Plätzen, untergliedert in Einheiten oder Gruppen mit maximal sechs Personen, gefördert. Innerhalb dieser Vorhaben können maximal zwei Angebote der Kurzzeitunterbringung gefördert werden.

4.1.2 Im Umkreis von 500 Metern sollen keine weiteren Wohnangebote und Wohnstätten bestehen. In der Standortkommune sollen insgesamt maximal zwölf Plätze pro 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner bestehen.

4.1.3 Bei Werkstätten soll die Integration in ein Gewerbegebiet erfolgen. Die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr soll gewährleistet sein.

4.1.4 Bei der Verlagerung von Plätzen soll mindestens die gleiche Anzahl von Plätzen am alten Standort abgebaut wie am neuen Standort aufgebaut werden.

4.2 Aufteilung der Mittel

Die jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche aufteilen:

  • gemeindeintegrierte Wohnangebote und Wohnstätten sowie FuB und Werkstätten an neuen Standorten: 50 Prozent,
  • Umbau und Modernisierung von Wohnangeboten und Wohnstätten sowie FuB und Werkstätten an bestehenden Standorten: maximal 25 Prozent und
  • innovative, inklusive Beschäftigungsangebote und Angebote der Tagesbetreuung: mindestens 25 Prozent.

Sofern die Mittel aus einem Bereich nicht ausgeschöpft werden, werden sie auf die anderen verteilt.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Notwendigkeit des Vorhabens

Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn es notwendig ist. Für die Beurteilung der Notwendigkeit sind insbesondere folgende Gesichtspunkte heranzuziehen:

  • der Bedarf unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Entwicklung,
  • die Übereinstimmung mit der örtlichen Sozial- und Teilhabeplanung,
  • die Eignung des Standorts (insbesondere auch die Barrierefreiheit im Umfeld),
  • die Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit von Planung und Konstruktion und
  • die Wirtschaftlichkeit der Finanzierung im Hinblick auf die Folgekosten in den Entgelten.

5.2 Vorlage eines Teilhabekonzepts

Das Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger dazu ein Teilhabekonzept vorlegt, das insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

  • Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner in der Gemeinde und im Quartier,
  • Einbindung der Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise der Beschäftigten und Betreuten durch einen integrierten Beteiligungsprozess,
  • Stand und Möglichkeiten der Ambulantisierung und
  • die Ermöglichung von Übergängen und Durchlässigkeit bei Werkstätten und FuB.

5.3 Vorlage eines Gesamtkonzepts

Bei größeren Einrichtungen muss der Zuwendungsempfänger neben dem Teilhabekonzept zudem ein Dezentralisierungskonzept sowie ein Standortkonzept vorlegen (Gesamtkonzept).

5.4 Zustimmung des Standortkreises und Stellungnahme der Standortgemeinde

Eine Förderung setzt voraus, dass der Standortkreis als Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch den Bedarf für das Vorhaben bestätigt und dem Vorhaben zustimmt. Dabei stimmt er sich bei Spezialeinrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich sowie bei Einrichtungen mit Nutzerinnen und Nutzern aus anderen Landkreisen mit den wesentlichen Belegerkreisen ab. Die Standortgemeinde ist frühzeitig aufzufordern, zu dem Vorhaben hinsichtlich einer Einbindung in die Gemeinde beziehungsweise ins Quartier eine mit dem Standortkreis abgestimmte Stellungnahme abzugeben.

5.5 Eigenmittel

Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Eigenmitteln (ohne Darlehen) in Höhe von mindestens 10 Prozent beteiligen. Bei Modernisierungen und Ersatzneubauten beträgt der Eigenmittelanteil (ohne Darlehen) grundsätzlich 15 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6 Vorhaben im Sinne der Nummern 2.1.1, 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6 und der Nummer 2.1.2 für Anträge ab 1. Januar 2024 werden aus Landesmitteln nur gefördert, wenn eine kommunale Mitfinanzierung aus Verbandsmitteln des KVJS in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.

6 Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 Zuwendungsfähig sind die angemessenen Ausgaben für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen, die Außenanlagen und die Baunebenkosten (Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276).

6.2 Das Raumprogramm hat einen wirtschaftlichen und den konzeptionellen Anforderungen entsprechenden Betrieb zu ermöglichen und ist mit dem KVJS abzustimmen.

6.3 Für die Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben wird von folgenden Kostenwerten, die entsprechend dem jeweiligen Baupreisindex fortzuschreiben sind, ausgegangen:

6.3.1 Neubaumaßnahmen (ohne Grundstück, Erschließung und Ausstattung)

  • Bei Wohnangeboten und Wohnstätten bis zu 188.451 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer – Index Stand August 2023) pro Platz, sofern mindestens 48 qm pro Platz realisiert werden.
  • Bei Maßnahmen zur Einrichtung von Fuß his zu 93.269 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer – Index Stand August 2023) pro Platz, sofern mindestens 25 qm pro Platz realisiert werden.
  • Bei Werkstätten bis zu 72.735 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer – Index Stand August 2023) pro Platz, sofern mindestens 21 qm pro Platz realisiert werden.

6.3.2 Umbau und Modernisierungen

Umbau und Modernisierungen sollen nur gefördert werden, wenn die gesamten Baumaßnahmen einschließlich energetischer Sanierung 75 Prozent der Kostenwerte für Neubaumaßnahmen nicht übersteigen.

6.3.3 Ersatzneubauten

Ersatzneubauten mit mehr als 24 Wohnplätzen an bestehenden Standorten werden in der Regel nicht gefördert. Sie können im Einzelfall dann gefördert werden, wenn der Umbau oder die Modernisierung nicht wirtschaftlich vertretbar und eine Dezentralisierung auch nach dem Gesamtkonzept der Einrichtung in diesem Falle nicht möglich ist. Des Weiteren kann bei überregionalen Spezialeinrichtungen (Kompetenzzentren) ein Ersatzneubau gefördert werden, sofern die Dezentralisierung aus fachlichen Gründen nicht sinnvoll ist.

6.4 Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden den zuwendungsfähigen Ausgaben die Nettoausgaben zugrunde gelegt.

6.5 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu 250 000 Euro je Gebäude sowie innovative, inklusive Vorhaben (Nummern 2.1.5 und 2.1.6) mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 50 000 Euro je Gebäude werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6.6 Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für

  • schulische Einrichtungen, insbesondere Schulkindergärten und Heimsonderschulen,
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
  • den Erwerb von Grundstücken,
  • den Erwerb von Gebäuden, in denen bereits vor Erteilung der Förderempfehlung eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen betrieben wird,
  • zentrale Versorgungseinrichtungen, das heißt Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, mehrere baulich voneinander getrennte Gebäude mit insgesamt mehr als 100 Plätzen zu versorgen (zum Beispiel zentrale Wäschereien, Küchen, Heizungen, Verwaltungen),
  • die Ausstattung (Kostengruppe 600 der DIN 276),
  • die Erschließung (Kostengruppe 200 der DIN 276),
  • Baumaßnahmen, die im Wesentlichen der energetischen Sanierung dienen,
  • Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Wesentlichen dem Brandschutz dienen,
  • Wohnungen für Mitarbeitende,
  • Erholungs- und Freizeiteinrichtungen,
  • Inklusionsbetriebe im Sinne von § 215 Absatz 1 SGB IX und
  • produktionsbedingte Mehr- und Lagerflächen von Werkstätten.

7 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.

7.2 Für die Bemessung der Zuschüsse gelten folgende Fördersätze:

7.2.1 Bei Wohnangeboten aus Landesmitteln

  • für neue gemeindeintegrierte Vorhaben mit maximal 16 Plätzen bis zu 40 Prozent und mit maximal 24 Plätze bis zu 30 Prozent,
  • für Umbau und Modernisierung bis zu 20 Prozent

der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.2.2 Bei FuB aus Landesmitteln

  • für neue gemeindeintegrierte Vorhaben bis zu 30 Prozent und
  • für Umbau und Modernisierung bis zu 20 Prozent

der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.2.3 Bei der Gewährung von Zuwendungen für innovative, inklusive Vorhaben im Sinne der Nummern 2.1.5 und 2.1.6

  • aus Landesmitteln bis zu 40 Prozent,
  • aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens bis zu 50 Prozent

der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben für die Plätze für Menschen mit Behinderungen.

7.2.4 Bei Wohnstätten aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens

  • für neue gemeindeintegrierte Vorhaben mit maximal 16 Plätzen bis zu 50 Prozent und mit maximal 24 Plätzen bis zu 40 Prozent,
  • für Umbau und Modernisierungen bis zu 30 Prozent

der anerkannten zuwendungsfähigen Aufwendungen.

7.2.5 Bei Werkstätten aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens

  • bis zu 40 Prozent und
  • für Umbau und Modernisierungen bis zu 30 Prozent

der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.3 Baunebenkosten

Von den tatsächlich veranschlagten Baunebenkosten werden als zuwendungsfähige Nebenkosten bei Neubauten 20 Prozent und bei Umbau und Modernisierungen 22 Prozent der Baukosten (Kostengruppen 300 bis 500 der DIN 276) anerkannt.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Baumaßnahmen in der Regel 25 Jahre. Bei der Förderung von Mietobjekten oder bei Vorhaben in Mietobjekten beträgt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich, unabhängig von der Höhe der Förderung, zehn Jahre.

8.2 Bei Zuwendungen ab 100 000 Euro ist zur Sicherung des Zuwendungszwecks sowie zur Sicherung des Anspruchs auf Rückforderung im Grundbuch zu Lasten des Baugrundstücks für den KVJS beziehungsweise bei der Förderung aus Landesmitteln für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den KVJS, an nächstbereiter Rangstelle eine jederzeit fällige Grundschuld einzutragen.

8.3 Der der Bewilligung zugrundeliegende Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachfinanzierung von entstehenden Mehrausgaben ist ausgeschlossen.

9 Förderausschuss

9.1 Aufgabe

Für die Beratung wird ein Förderausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Planungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift zu beraten. Der Förderausschuss berät den KVJS und das Sozialministerium ferner bei der Aufstellung des Förderprogramms (vergleiche Nummer 10.2).

9.2 Geschäftsführung, Zusammensetzung, Beschlussfassung

9.2.1 Der KVJS führt die Geschäfte des Förderausschusses. Der Förderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.2.2 Mitglieder im Förderausschuss sind:

  • die Leistungsträger, darunter die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Landkreistag, Städtetag und KVJS mit insgesamt neun Vertreterinnen und Vertretern,
  • die Leistungserbringer, insbesondere die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. zusammengeschlossenen Verbände, mit insgesamt neun Vertreterinnen und Vertretern,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Heimbeiräte und
  • das Sozialministerium mit zwei Vertreterinnen und Vertretern.

9.2.3 Zu den Sitzungen des Förderausschusses werden auch der Standortkreis, die Standortgemeinde und Sachverständige eingeladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

9.2.4 Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter, davon mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leistungsträger, der Leistungserbringer und des Sozialministeriums anwesend ist. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme.

9.2.5 Die Beschlüsse des Förderausschusses haben gutachterlichen Charakter und sollen von den öffentlichen Zuwendungsgebern bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden.

9.3 Beratung von Vorhaben, Förderempfehlung

9.3.1 Im Förderausschuss werden insbesondere

  • innovative, inklusive Vorhaben,
  • Vorhaben, deren voraussichtliche Ausgaben zwei Millionen Euro übersteigen,
  • Vorhaben, deren Beratung ein Mitglied des Ausschusses beantragt hat, und
  • Vorhaben von Gesellschaften in Trägerschaft des KVJS

beraten.

9.3.2 Für die Sitzungen des Förderausschusses erstellt der KVJS eine Beratungsvorlage. Diese enthält mindestens Angaben zum Bedarf, zum Standort, zum Teilhabebeziehungsweise Gesamtkonzept, zum Kreis der Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise der Beschäftigten und Betreuten, zur Planungskonzeption, zum Raumprogramm, zur Nettoraumfläche sowie zu den Kosten und deren Finanzierung (Finanzierungsplan). Die Beratungsvorlage ist den Vertreterinnen und Vertretern im Förderauschuss sowie den zugezogenen Sachverständigen, dem Standortkreis und der Standortgemeinde rechtzeitig vor der Sitzung über den KVJS vorzulegen.

9.3.3 Für die Beratung eines Vorhabens im Förderausschuss gibt die zuständige Stelle nach den Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen eine baufachliche Stellungnahme ab, sofern dies nach VV Nummer 6.1 zu § 44 LHO erforderlich ist.

9.3.4 Befürwortet der Förderausschuss ein Vorhaben, so spricht er per Beschluss eine Förderempfehlung aus. Die Förderempfehlung kann unter Maßgaben erfolgen. Die Förderempfehlung begründet keinen Anspruch auf Förderung und berechtigt nicht, vor der Bewilligung mit der Realisierung des Vorhabens zu beginnen.

9.3.5 Bei großen Vorhaben, die mit erheblichem Planungsaufwand verbunden sind, ist eine Vorberatung möglich. Über die Notwendigkeit einer solchen Vorberatung entscheidet der KVJS.

10 Zuständigkeiten und Verfahren

10.1 Antrag

Zuschussanträge sind beim KVJS unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen:

  • Erläuterungsbericht mit Darstellung der Notwendigkeit des Vorhabens und dessen Konzeption, des zu betreuenden Personenkreises, des Standorts, des Einzugsbereichs, der Zusammenarbeit mit benachbarten oder sonstigen Angeboten, der Trägerschaft, der Zahl der Plätze in den einzelnen Bereichen (zum Beispiel Wohn-, Werkstattbereich, Förder- und Betreuungsgruppenbereich), bei Werkstätten das Arbeitsprogramm,
  • Entwurfsplanung mit Übersichtsplan, Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten,
  • Vorbescheid bauaufsichtlicher Genehmigung,
  • Raum- und Bauprogramm mit Aufstellung der Nutzflächen, Funktions- und Verkehrsflächen mit Angabe der Nettoraumfläche nach DIN 277,
  • amtliches Verkehrswertgutachten (beim Erwerb von Liegenschaften),
  • Kostenberechnung nach DIN 276 (Kostengruppen 100 bis 700),
  • vorhandene Gutachten,
  • Finanzierungsplan mit Angaben zur Finanzierung der gesamten Investitionskosten,
  • Stellungnahmen des Standortkreises, der Standortgemeinde gegebenenfalls mit vorhandenen Stellungnahmen der Herkunftskreise,
  • Stellungnahme des Verbandes der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (bei freien Trägern),
  • Teilhabe- beziehungsweise Gesamtkonzept (Nummern 5.1 und 5.3)
  • geschätzte Bauzeit (Zeitplan) und
  • aktueller Grundbuchauszug (beim Erwerb von Liegenschaften).

Ab 1. Januar 2024 können Zuschussanträge bezüglich Nummer 2.3 für Zuwendungen zu Nummer 2.1.5 für Angebote nach § 219 Absätze l und 2 und § 226 SGB IX sowie zu den Nummern 2.1.2 und 2.1.4 aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens nicht mehr gestellt werden. Der Zuwendungsempfänger nimmt frühzeitig, möglichst nach Vorliegen der Größenordnung des Raumprogramms und vor der Erteilung von Aufträgen an Architektinnen und Architekten sowie Fachingenieurinnen und -ingenieure, die Beratung durch den Standortkreis, den KVJS und die für die baufachliche Stellungnahme zuständige Stelle in Anspruch.

10.2 Förderprogramm

10.2.1 Der KVJS erstellt auf der Grundlage der vorliegenden Zuschussanträge den Entwurf eines Förderprogramms.

10.2.2 Die Aufnahme in das Förderprogramm setzt eine schriftliche Förderempfehlung seitens des Förderausschusses oder bei Vorhaben, deren voraussichtliche Ausgaben zwei Millionen Euro nicht übersteigen, seitens des KVJS voraus.

10.2.3 Das Sozialministerium entscheidet über das Förderprogramm und verabschiedet es nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und des Haushaltsplans für die Ausgleichsabgabe. Das Förderprogramm enthält die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Bewilligung vorgesehenen Vorhaben mit den in den Förderempfehlungen vorgesehenen Zuschussbeträgen, die gegebenenfalls auf den zum Zeitpunkt der Aufstellung des Förderprogramms maßgebenden Baupreisindex fortgeschrieben werden.

10.2.4 Die Aufnahme in das Förderprogramm begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Aufnahme eines Vorhabens in das Förderprogramm ist grundsätzlich Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung.

10.3 Bewilligung

10.3.1 Dem KVJS werden vom Sozialministerium die jeweils jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen des Landes durch Einzelzuweisung zur Bewirtschaftung zugewiesen. Der KVJS bewilligt auf dieser Grundlage und den verfügbaren Mitteln aus dem Ausgleichsabgabeaufkommen nach Maßgabe des Förderprogramms die Zuwendungen durch Zuwendungsbescheid.

10.3.2 Sofern eine baufachliche Prüfung nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und den Baufachlichen Nebenbestimmungen erforderlich ist, kann die Bewilligung erst erteilt werden, wenn die entsprechende Stellungnahme vorliegt, die unter anderem die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens bestätigt. Bei der Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens sind für die baufachliche Prüfung die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg maßgeblich (insbesondere die Baufachlichen Nebenbestimmungen).

10.4 Auszahlung

Der KVJS ist für die Auszahlung der Zuwendungen zuständig. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Baufortschritt nach Maßgabe der ANBest-P beziehungsweise ANBest-K.

10.5 Verwendungsnachweis

10.5.1 Über die Verwendung der Zuwendung ist ein entsprechender Verwendungsnachweis zu erstellen.

10.5.2 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt dem KVJS.

10.5.3 Der Rechnungshof ist nach § 91 LHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern (vergleiche Nummer 2.4) zu prüfen.

11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?