Förderprogramm

Bürgschaftsprogramm der L-Bank – Allgemeine Bürgschaft

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Bürgschaften: Allgemeine Bürgschaften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder Freiberuflerin und Freiberufler für Ihr Vorhaben nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die L-Bank unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfallbürgschaft übernehmen.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie als mittelständiges Unternehmen oder als Angehörige oder Angehörigen der Freien Berufe bei der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme einer Bürgschaft, um das finanzierende Institut von einem Teil des Risikos zu entlasten.

Sie bekommen die Bürgschaft zur Finanzierung folgender Vorhaben:

  • Investitionsfinanzierungen (zum Beispiel zur Erweiterung, Wachstum, Modernisierung, Innovation, Digitalisierung, Transformation, Standortverlagerung),
  • Existenzgründungen oder Betriebsübernahmen,
  • Betriebsmittelfinanzierungen,
  • Avalfinanzierungen.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt höchstens 50 Prozent der Kreditsumme. Dies entspricht einem Bürgschaftsbetrag von über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen je Vorhaben.

Für Bürgschaftsbeträge bis EUR 2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg zuständig.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an Ihre Hausbank oder an ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und
  • Angehörige der Freien Berufe

mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie setzen Ihr Vorhaben in Baden-Württemberg um.
  • Ihr Vorhaben ist für das Land Baden-Württemberg von volkswirtschaftlichem Interesse.

Ausgeschlossen ist die Übernahme von Bürgschaften für

  • Förderdarlehen mit einer Haftungsfreistellung,
  • Investitionen zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung),
  • bereits gewährte Kredite (nachträgliche Verbürgung) sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bürgschaftsprogramm – Allgemeine Bürgschaft

Merkblatt der L-Bank
(01.01.2024)

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite (Investitionskredite, Betriebsmittelkredite), die zwischengeschaltete Institute an mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg vergeben (Allgemeine Bürgschaften). Allgemeine Bürgschaften können flexibel an den Einzelfall angepasst werden. Die Übernahme dieser Bürgschaften erfolgt im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Übernahme von Bürgschaften des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (VwV Bürgschaften) in der jeweils gültigen Fassung, einzusehen unter www.landesrecht-bw.de (Eingabe von „VwV Bürgschaften“ im Suchfeld).

1. Was wird gefördert?

Die L-Bank übernimmt allgemeine Bürgschaften für Investitionsfinanzierungen zum Beispiel zur Gründung, Erweiterung, Innovation, Digitalisierung, Transformation, Standortverlagerung oder Übernahme eines Unternehmens oder für Betriebsmittel- beziehungsweise Avalfinanzierungen. Die L-Bank verbürgt mit den allgemeinen Bürgschaften Finanzierungen von Kreditinstituten oder von Versicherungsunternehmen beziehungsweise Bausparkassen. Gegenüber Leasing- oder Factoringgesellschaften (diese sowie die im vorangehenden Satz genannten Finanzunternehmen nachfolgend vereinfachend „Hausbanken“ genannt) übernimmt die L-Bank allgemeine Bürgschaften für Finanzierungen aus Investitionsvorhaben oder Factoringgeschäften. Förderdarlehen aus Förderprogrammen der L-Bank verbürgt die L-Bank mit der Kombi-Bürgschaft 50. Die verbürgte Finanzierung muss für das Land Baden-Württemberg von volkswirtschaftlichem Interesse sein und in der Regel für ein Vorhaben im Land eingesetzt werden.

Nicht verbürgt werden:

  • Förderdarlehen, die bereits mit einer Haftungsfreistellung ausgestattet sind
  • Kredite für Investitionsvorhaben zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung)
  • bereits gewährte Kredite (nachträgliche Verbürgung)

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition sowie große Unternehmen (GU). Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen. Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens beziehungsweise des Angehörigen eines freien Berufs muss gesichert sein und seine voraussehbaren betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten müssen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits erwarten lassen. Der Förderempfänger muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, und es darf kein Steuerstrafverfahren gegen ihn anhängig sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung (AGVO) (siehe Ziffer 5.3). Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Förderung

Die L-Bank übernimmt die Haftung für die in Ziffer 1 genannten Finanzierungen grundsätzlich in Form einer Ausfallbürgschaft. Abgesichert ist der Verlust in Höhe der Haftungsquote von in der Regel 50% der Kreditforderung (Kapitalforderung zuzüglich vertraglich geschuldeter Kapitalzins) bei Feststellung des Ausfalls. Im Einzelfall kann die L-Bank einem Unternehmen statt der Bürgschaft zusammen mit anderen Finanzierungsinstituten einen Kredit zur Verfügung stellen oder eine Kreditbeteiligung beziehungsweise Garantie eingehen. Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

3.2 Umfang der Risikoübernahme

Die L-Bank übernimmt in der Regel maximal 50% des Finanzierungsrisikos. Dies entspricht einem Bürgschaftsbetrag von über 2 bis 15 Millionen Euro, bezogen auf ein Vorhaben. Für niedrigere Bürgschaftsbeträge ist grundsätzlich die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg zuständig. Der Umfang der Haftung der Bürgschaft errechnet sich grundsätzlich aus dem valutierenden Teil des verbürgten Kredits nach Feststellung des Ausfalls.

3.3 Laufzeit

Die Laufzeit der Bürgschaft richtet sich nach der Laufzeit der verbürgten Finanzierung. Sie beträgt grundsätzlich maximal 15 Jahre, bei Betriebsmittelkrediten 6 Jahre. Die Rückführung der Bürgschaft folgt der Tilgung des Kredits.

3.4 Sicherheiten

Die verbürgte Finanzierung ist, soweit möglich, banküblich zu besichern. Es kann dabei auf die Besicherungsvorschläge der Kreditgebenden abgestellt werden. Sicherheiten sollen entweder vom Unternehmen selbst gestellt werden, von den im Vermögensverbund stehenden Unternehmen oder von wesentlichem Einfluss ausübenden Gesellschaftern1). Sicherheiten können weiterhin von natürlichen Personen, wie zum Beispiel Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden, soweit dieses angesichts der Vermögenslage sachgerecht ist und sie ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben. Sicherheiten haften grundsätzlich gleichrangig und quotal für den verbürgten und unverbürgten Teil des Kredits. In Abstimmung mit der L-Bank vereinbart die Hausbank die Besicherung mit dem Unternehmen.

3.5 Laufende Bürgschaftsprovision

Die Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Höhe der übernommenen Bürgschaftshaftung, der Bonität des Unternehmens (dabei orientieren wir uns maßgeblich an der durch die Hausbank ermittelten Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit), der Besicherung des Kredits (ohne Berücksichtigung der allgemeinen Bürgschaft) und wird unter Beachtung der beilhilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die Bürgschaftsprovision ist grundsätzlich jeweils quartalsweise im Voraus fällig. Die Hausbank zahlt die Bürgschaftsprovision an die L-Bank. Es steht der Hausbank frei, diese an ihren Endkreditnehmer weiter zu belasten. Um eine Verbürgung zu beihilfefreien Konditionen zu ermöglichen, kann die Bürgschaftsprovision abweichend von obiger Regelung festgelegt werden, beispielsweise in Anlehnung an die für den verbürgten Kredit verlangte Marge der Hausbank; in diesem Fall wird sie nach Abzug einer Führungsprovision anteilig von der Hausbank an die L-Bank ausgekehrt.

3.6 Verwaltungskostenzuschlag

Für die Förderung mit einer Bürgschaft ist ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 1% (bei Bürgschaftsbeträgen bis zu 5 Millionen Euro) beziehungsweise 0,75% (bei Bürgschaftsbeträgen über 5 Millionen Euro) aus dem bewilligten Bürgschaftsbetrag zu bezahlen. Er wird bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages zwischen L-Bank und Hausbank fällig. Es steht der Hausbank frei, diesen an ihren Endkreditnehmer weiterzubelasten.

4. Wie wird die Allgemeine Bürgschaft beantragt?

4.1 Antragsweg

Der Antragsteller/Endkreditnehmer stellt den Antrag für eine Bürgschaft bei seiner Hausbank. Diese leitet dann den Antrag direkt an die L-Bank weiter. Die L-Bank empfiehlt vor der formellen Antragstellung ein Vorgespräch zwischen Unternehmen, Hausbank und L-Bank. Dort lassen sich gemeinsam wesentliche Punkte für die Verbürgung klären.

4.2 Antragsunterlagen – Formulare

Für die Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Übernahme einer allgemeinen Bürgschaft durch die L-Bank“ (Vordruck 9079) zu verwenden und die dort geforderten Angaben sind zu machen. Gegebenenfalls muss, je nach beihilferechtlicher Grundlage (siehe Ziffer 5), zusätzlich die De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) eingereicht werden (siehe Ziffer 5.2).

4.3 Zusätzliche Antragsunterlagen/Auskünfte

Außerdem sind weitere Unterlagen notwendig, so dass die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens, das Geschäftsmodell sowie die Qualifikation des Managements beurteilt werden können.

4.3.1 Vorhabensbeschreibung

  • Kostenaufstellung
  • Finanzierungsstruktur
  • Zeitplan

4.3.2 Unternehmensbeschreibung

  • Businessplan/Unternehmenskonzept
    • Geschäftsmodell/Produkt, Kerngeschäftsfelder
    • Markt/Wettbewerb
    • Kunden- und Lieferantenstruktur
    • Alleinstellungsmerkmale
  • Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug aller Antragsteller/Endkreditnehmer

4.3.3 Informationen durch die Hausbank:

  • Interner Kreditbeschluss der Hausbank inklusive Votum, mindestens jedoch risikoorientierte Stellungnahme zum Antragsteller
  • Qualifizierte Kapitaldienstberechnung für 3 Jahre auf Ebene Endkreditnehmer, sofern erforderlich auf Konzern-/Gruppenbasis
  • Weitere, von der Hausbank für die Kreditentscheidung genutzte Informationen, die einen Einfluss auf die Votierung hatten (zum Beispiel externe Gutachten) beziehungsweise eine geeignete Darstellung der relevanten Sachverhalte
  • Wertende Stellungnahme zu aktuellen Kunden-/Lieferantenabhängigkeiten und diesbezügliche Perspektive

4.3.4 Finanzinformationen

  • Die letzten zwei Jahresabschlüsse inklusive Verbindlichkeitenspiegel aller Endkreditnehmer/wesentlichen Gruppenunternehmen jeweils inklusive Vorjahreszahlen
  • Sofern verfügbar: die Konzernabschlüsse
  • Aktuelles Reporting, beispielsweise BWA mit Summen- und Saldenliste, Soll-/Ist-/Vorjahres-Vergleich aller Endkreditnehmer/Gruppenunternehmen und, sofern verfügbar, auf Konzern-/Gruppenbasis
  • Allgemeine Bankauskunft aller weiteren Mithaftenden
  • Umsatz- und Ertragsplanung (mindestens 2 Jahre), soweit vorhanden Bilanzplanung und/oder Investitionsplanung (mindestens der Kernunternehmen); sofern vorliegt: Planung auf Konzern-/Gruppenbasis

4.3.5 Übernahmefinanzierungen

  • Transaktionsbescheibung, Kaufpreisermittlung, Due-Diligence-Berichte
  • Die letzten zwei Jahresabschlüsse des Unternehmens, das übernommen wird oder an dem die tätige Beteiligung erfolgt, inklusive Verbindlichkeitenspiegel, jeweils inklusive Vorjahreszahlen; aktuelles Reporting, beispielsweise BWA mit Summen- und Saldenliste

4.3.6 Betriebsmittelfinanzierung

  • Liquiditätsplanung

Die L-Bank kann darüber hinaus bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Die L-Bank kann vom Antragsteller/Endkreditnehmer verlangen, dass er technische oder betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nimmt oder auf seine Kosten bei einem Wirtschaftsprüfer oder einem sonstigen Sachverständigen ein Gutachten einholt, das Auskunft über seine betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung gibt.

4.4 Rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck WF_1301) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche Förderantrag muss dann spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn bei der L-Bank eingereicht werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Unabhängig von diesen (formalen) Regelungen muss die L-Bank vor Vorhabenbeginn über den Wunsch nach Verbürgung der Finanzierung informiert werden. Am besten geschieht dies im Rahmen eines Vorgesprächs zwischen Unternehmen, Hausbank und L-Bank.

4.5 Bürgschaftsvertrag

Der Bürgschaftsvertrag nebst Allgemeine Bestimmungen Bürgschaft der L-Bank in der jeweils gültigen Fassung wird zwischen der L-Bank und der Hausbank geschlossen.

4.6 Laufende Berichterstattung

Während der Laufzeit der Bürgschaft verlangt die L-Bank eine regelmäßige Unternehmensberichterstattung mit Unterlagen zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens. Änderungen oder Abweichungen bei der Realisierung des Vorhabens gegenüber dessen Beschreibung im Bürgschaftsantrag sind der L-Bank anzuzeigen.

4.7 Verwendungsnachweis

Die Hausbank muss die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel der verbürgten Finanzierung über wachen. Die sachgerechte Mittelverwendung ist von der Hausbank nach Durchführung des verbürgten Vorhabens anhand des Verwendungsnachweises zu dokumentieren.

5. EU-Beihilferecht

Allgemeine Bürgschaften können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Der Beihilfewert der Bürgschaft lässt sich über www.pwc.de/oeffentlicher-sektor/beihilfewertrechner ermitteln.

Bürgschaften können auch beihilfefrei vergeben werden. Dies ist der Fall, sofern sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Amtsblatt C 155 vom 20.06.2008, Seite 10, in der jeweils geltenden Fassung)) gewährt werden. Für beihilfefreie Bürgschaften gelten die folgenden Regelungen nicht.

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt L 187 vom 26.6.2014, Seite 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt L 167 vom 30.6.2023, Seite 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L vom 15.12.2023, Seite 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffer 5.1. bis 5.3). Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Hierzu zählen insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Zudem gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Förderung aus diesem Bürgschaftsprogramm gewährt werden darf . Beihilfen für Investitionskredite für Erneuerbare-Energien-Anlagen sind ausgeschlossen, sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung in Anspruch genommen wird.

5.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 der AGVO

Investitionsbeihilfen an KMU gewährt die L-Bank auf der Grundlage der Artikel 1 bis 12 und Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 5.3). Förderfähig sind die Kosten einer Investition von KMU in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Eine Ersatzinvestition stellt keine Investition im obigen Sinne dar. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:

a) Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens noch mindestens drei Jahre weiterlaufen.

b) Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie sind abschreibungsfähig;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Umschuldungen und Prolongationen sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig. Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMU beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen sowie 10% der beihilfefähingen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
  • Nach diesem Bürgschaftsprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

5.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben gewährt die L-Bank in der Regel unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-Minimis-Verordnung:

  • Rationalisierung
  • Modernisierung
  • Betriebsübernahmen
  • Betriebsmittelfinanzierungen
  • reine Ersatzinvestitionen und
  • Vorhaben von größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden.

5.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen dieses Merkblatts sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

6. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Bürgschaftsprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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