Förderprogramm

Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Digitalisierungs­prämie Plus – Darlehensvariante

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen in Ihre digitale Transformation investieren und Ihr Digitalisierungsprojekt mit Fremdkapital finanzieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Darlehensvariante der Digitalisierungsprämie Plus in Anspruch nehmen.

Volltext

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und die L-Bank unterstützen Sie als mittelständisches Unternehmen oder als Freiberuflerin und Freiberufler bei Ihren betrieblichen Vorhaben zur Digitalisierung. Sie bekommen die Förderung für die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik-(IKT)-Hard- und Software, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die notwendigen Schulungen Ihrer Beschäftigten durch externe Anbieterinnen/Anbieter.

Mit der Digitalisierungsprämie Plus in der Darlehensvariante können Sie folgende Vorhaben finanzieren:

  • Digitalisierung von Produktion und Verfahren, beispielsweise Integration von Customer-Relationship-Management-Systemen, Implementierung additiver Fertigungsverfahren wie 3D-Druck, Big-Data-Anwendungen,
  • Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen, beispielsweise Aufbau von digitalen Plattformen, Künstliche-Intelligenz-(KI)-Anwendungen sowie
  • Strategie und Organisation, beispielsweise erstmalige Nutzung von Cloudtechnologie oder Einführung eines Informationstechnik-(IT)- und/oder Datensicherheitskonzepts (inklusive Datenschutz).

Sie bekommen die Förderung als langfristiges zinsverbilligtes Darlehen sowie als Tilgungszuschuss.

Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens EUR 15.000 und maximal EUR 100.000. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihres Finanzierungsbedarfs decken.

Die Höhe des jeweils aktuell gültigen Tilgungszuschusses können Sie der Konditionenübersicht der L-Bank entnehmen. Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln kann die Höhe des Tilgungszuschusses angepasst werden.

Sind für Ihr Vorhaben keine ausreichenden Kreditsicherheiten verfügbar, kann Ihre Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen.

Sie können die Digitalisierungsprämie Plus in der Darlehensvariante erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist erneut beantragen. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses durch die L-Bank.

Sie können keine zusätzlichen Förderprogramme für dasselbe Vorhaben nutzen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzinstitut Ihrer Wahl. Von dort wird der Antrag an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • neu gegründetes, junges oder etaliertes Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Angehörige und Angehöriger der Freien Berufe

mit bis zu 500 Beschäftigten.

Die Digitalisierungsprämie Plus in der Darlehensvariante ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen das Vorhaben in Baden-Württemberg durch.
  • Ihr Vorhaben lässt einen erheblichen Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen erwarten.
  • Sie haben die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichergestellt.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten oder eine öffentliche Stelle zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist,
  • Unternehmen mit einem Gruppenumsatz über EUR 500 Millionen.

Sie bekommen keine Förderung für

  • Beschaffung einer IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware),
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt,
  • Umschuldungen und Sanierungsfälle,
  • Projekte in der Land- und Forstwirtschaft, in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 18.09.2023)

Die Digitalisierung der Wirtschaft ist für die Unternehmen in Baden-Württemberg eine große Chance für effizientere betriebliche Prozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle. Die Relevanz der Digitalisierung für die Unternehmen und deren Beschäftigten hat sich im Zuge der Corona-Pandemie sehr deutlich gezeigt. Die Nutzung digitaler Technologien hat eine zentrale Rolle gespielt, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern. Mit Blick auf die für die Unternehmen im Land wirtschaftlich weiterhin sehr herausfordernde Situation soll die Digitalisierungsprämie Plus den im Zuge der Krise entstandenen Digitalisierungsschub fortsetzen und verstärken. Sie soll wesentlich dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie möglichst rasch zu überwinden und gleichzeitig Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land nachhaltig zu unterstützen. Mit angepassten Konditionen, einem erweiterten Kreis der Antragsberechtigten sowie förderfähigen Vorhaben kann mit der Digitalisierungsprämie Plus ein noch stärkerer Schwerpunkt auf die Digitalisierung der gesamten Wertschöpfungs- und Prozesskette gelegt werden.

Die Unternehmen können zwischen zwei Programmvarianten wählen:

  • Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante (direkter Zuschuss)1)
  • Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss)

In der Darlehensvariante beantragen die Unternehmen die Förderung über ihre Hausbank. Mit der Darlehensvariante wird mittelständischen Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden ein komplettes Finanzierungsangebot für ihr Digitalisierungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Gefördert wird vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie Künstliche-Intelligenz-Anwendungen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg setzt die Digitalisierungsprämie Plus gemeinsam mit der L-Bank um. Die L-Bank bietet die Darlehensvariante der Digitalisierungsprämie Plus in Zusammenarbeit mit der KfW an. Basis ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW. Die L-Bank verbessert zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg die attraktiven Konditionen der KfW zusätzlich. Ergänzt wird das Darlehen um einen Tilgungszuschuss, um dessen Betrag sich die Rückzahlung des Darlehens mindert. Die Mittel für den Tilgungszuschuss stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Verfügung. Finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden die unten genannten Vorhaben zur Digitalisierung von Produktion und Verfahren, zur Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung. Das Unternehmen bestätigt bei Antragstellung, dass es sich um eines der unten genannten Vorhaben handelt. Die Projekte müssen dabei einen erheblichen Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen bedeuten.

Digitalisierung von Produktion und Verfahren

  • Integration von CRM (Customer-Relationship-Management-Systemen) an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle)
  • Vernetzung der ERP (Enterprise-Resource-Planning)- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) – „Industrie 4.0“
  • Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion (zum Beispiel durch künstliche Intelligenz-Anwendungen)
  • Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme
  • Implementierung additiver Fertigungsverfahren (zum Beispiel 3D-Druck)
  • Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
  • Aufbau und Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 50 Mbit/s)
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
  • Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/e-procurement)
  • Einführung eines digitalen Abbilds

Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen

  • Aufbau von digitalen Plattformen
  • Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung
  • Einführung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel Fernwartung)
  • Einführung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, et cetera)
  • Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
  • Einführung datenbasierter Dienstleistungen (zum Beispiel durch künstliche Intelligenz-Anwendungen)

Strategie und Organisation

  • Einführung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie
  • Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologie
  • Implementierung eines IT- und/oder Datensicherheitskonzepts (inklusive Datenschutz)
  • Implementierung eines Social-Media-Kommunikationskonzepts
  • Einführung digitaler Vertriebskanöle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce)

Gefördert werden Projekte mit einem Kostenvolumen zwischen 15.000 und 100.000 Euro.

Alle Projekte müssen am Standort Baden-Württemberg durchgeführt werden.

Nicht gefördert werden:

  • Umschuldungen und Sanierungsfälle
  • Projekte in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen.

1.2 Förderfähige Kosten

Finanziert wird die Anschaffung von IKT-Hard- und Software sowie die damit verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie die notwendigen Schulungen der Mitarbeitenden durch externe Anbieter.

Lizenz- und Systemservicegebühren können für maximal 12 Monate berücksichtigt werden. Schulungskosten werden bis zu 50% der Kosten für Hard- und Software (einschließlich Lizenz- und Systemservicegebühren) sowie den damit verbundenen Dienstleistungen gefördert.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

1.3 Nicht förderfähige Kosten

Nicht förderfähig sind:

  • Eigenleistungen und Personalkosten des geförderten Unternehmens
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt
  • die Beschaffung einer IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware)
  • die Erstellung oder Optimierung einer Website zur reinen Unternehmens- oder Produktdarstellung (also ohne Verknüpfung mit den betrieblichen Abläufen)
  • gängige Online-Marketing-Maßnahmen (wie zum Beispiel Suchmaschinenoptimierung)
  • Systeme, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angeschafft werden
  • Besuch von reinen Informations- und Messeveranstaltungen
  • Schulungen an Hard- und Software ohne direkten Bezug zu den unter 1.1 genannten förderfähigen Vorhaben

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden neu gegründete, junge und etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitenden. Teilzeitkräfte sind dabei nur anteilig zu berücksichtigen.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden oder eine öffentliche Stelle zu 25% oder mehr beteiligt ist.
  • Unternehmen, die in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe www.l-bank.de/uis).
  • Unternehmen mit einem Gruppenumsatz über 500 Millionen Euro.

Wenn ein Unternehmen bereits eine Digitalisierungsprämie der L-Bank erhalten hat, ist eine erneute Antragstellung bei der L-Bank erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist möglich. Die Frist beginnt in der Darlehensvariante mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses durch die L-Bank (siehe 4.5). Dies gilt auch für erhaltene Förderungen in der Digitalisierungsprämie der Jahre 2018 und 2019. Für erhaltene Förderungen in der Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus beginnt die Frist mit der Vollauszahlung des Zuschusses.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen zinsverbilligten Darlehens, das über Hausbanken ausgereicht wird, sowie durch einen Tilgungszuschuss aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

Der jeweils aktuell gültige Tilgungszuschuss ist in der Konditionenübersicht (siehe 3.5.5) ausgewiesen. Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln kann die Höhe der Tilgungszuschüsse angepasst werden.

Den Tilgungszuschuss erhält das Unternehmen nach Projektende. Er stellt einen Teilschulderlass dar, so dass das Unternehmen das Darlehen nicht vollständig zurückzahlen muss. Im Darlehensvertrag wird der Tilgungszuschuss zunächst unter Vorbehalt zugesagt. Der genaue Betrag wird auf Basis des Bruttodarlehensbetrags berechnet. der sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch die L-Bank ergibt (siehe 4.5).

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil:

  • Bis zu 100% der förderfähigen Kosten

Minimaler Bruttodarlehensbetrag:

  • 15.000 Euro

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • 100.000 Euro

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre, mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 7 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 7 Jahre
  • 10 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre

Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Investitionskosten und Betriebsmittelbedarf werden mit einem einzigen Darlehen finanziert.

3.4 Auszahlung

Die Darlehen werden zu 100% ausbezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die KfW verbilligt aus ERP-Mitteln die Darlehen für die gesamte Laufzeit.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Es fällt keine Bereitstellungsprovision an.

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragsteilung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze und Tilgungszuschüsse sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, in gleich hohen Raten vierteljährlich nachträglich jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

Wird das Darlehen innerhalb des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, ist der Tilgungszuschuss anteilig zu erstatten.

3.8 Sicherheiten

Das Darlehen ist banküblich zu besichern.

3.9 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination mit dem Förderprogramm „Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante“ oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.

Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem KfW-Programm „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“.

4. Wie wird der Kredit beantragt und abgerufen?

4.1 Hausbankverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Digitalisierungsprämie – Plus, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank „,Antrag für die Kreditprogramme des Landes und für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum“ (Vordruck 9078) gestellt.

Zusätzlich muss das Unternehmen die Formulare „Anlage zum Antrag Digitalisierungsprämie“ (Vordruck 9078-6) sowie „De-minimis-Erklärung“ (Vordruck 1332) einreichen.

Im Rahmen der Antragsteilung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Antragsvordrucke und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige AntragsteIlung

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Nach vollständiger Antragstellung auf dem Formular „Antrag für die Kreditprogramme des Landes und für das ELR“ (Vordruck 9078) bei der Hausbank kann der Antragsteller auf eigenes Risiko mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Für eine frist- und formgerechte Antragstellung der Digitalisierungsprämie Plus kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck 9087) genutzt werden, sofern der Kreditantrag auf dem oben genannten Formular bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Stellung des Beihilfeantrags an die L-Bank weitergeleitet wird. Der Beihilfeantrag selbst verbleibt bei der Hausbank. Ein Vorhabensbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben beziehen (zum Beispiel Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen). Maßgebend ist hier der früheste dieser Zeitpunkte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Das Darlehen soll innerhalb von 12 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes („Datum der Darlehenszusage“) der L-Bank vollständig abgerufen werden. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden. Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden (außer bei Darlehen ≤ 25.000 Euro beziehungsweise bei einem letzten Abruf ≤ 25.000 Euro). Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Für die förderfähigen Kosten muss es der Hausbank die einzelnen Rechnungen und Zahlungsnachweise vorlegen. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Das Formular ist von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen.

Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises legt die L-Bank die genaue Höhe des Tilgungszuschusses fest. Drei Monate nach dem nächsten regulären Tilgungstermin erfolgt dann die Gutschrift des Tilgungszuschusses. Der Tilgungszuschuss wird dem Restkapital gutgeschrieben. Er verkürzt die Laufzeit des Darlehens.

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank für die Digitalisierungsprämie Plus eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen.

Die Bürgschaftsbank verbürgt 70 % des Förderdarlehens im etablierten Kombi-Verfahren. Die Bürgschaft kann dabei direkt auf dem Antragsformular der L-Bank beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de.

6. EU-Beihilferecht

Darlehen aus der Digitalisierungsprämie Plus stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund des Tilgungszuschusses entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Der Tilgungszuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.

Die L-Bank gewährt die Beihilfen unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist).

Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben, unter anderem:

Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro. Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen.

Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller in der De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.

Das Informationsblatt zur De-minimis-Regel enthält insbesondere zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen detaillierte Informationen. Sie können das Merkblatt im Internet unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen herunterladen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Beihilfe in diesem Programm gewährt werden.

7. Sonstiges

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Digitalisierungsprämie Plus verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.

8. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Programms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin zum 30.06.2024 befristet.

                        

1) Für die reine Zuschussvariante stehen ein eigenes Merkblatt und eigene Antragsunterlagen zur Verfügung. Die beiden Fördervarianten werden getrennt voneinander in der L-Bank bearbeitet. Das heißt, für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung gibt es getrennte Verfahren und Ansprechpartner*innen.

 

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