Förderprogramm

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Förderung LGVFG Förderung kommunaler Straßenbau (LGVFG)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Stadt oder Gemeinde in Ihre Verkehrsinfrastruktur investieren wollen und zum Beispiel neue Straßen oder Lärmschutzeinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes.

Sie erhalten die Förderung für den Bau, Ausbau oder Umbau von

  • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen,
  • verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtigen außerörtlichen Straßen,
  • dynamischen Verkehrsleit- und -informationssystemen,
  • Umsteigeparkplätzen,
  • Güterverkehrszentren

einschließlich der dazugehörigen Rad- und Fußwege.

Darüber hinaus können Sie eine Förderung bekommen für

  • Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen,
  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz,
  • verkehrsbezogene Maßnahmen zur Luftreinhaltung,
  • Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Straßen,
  • Maßnahmen zur Modernisierung von Brücken.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Ihr Mindestinvestitionsvolumen muss bei

  • Straßenbauvorhaben mehr als EUR 100.000 und
  • Lärmschutzmaßnahmen, Kreuzungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung mehr als EUR 30.000

betragen.

Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm bitte spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

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