Richtlinie
BW-e-Solar-Gutschein
Förderkriterien
[Stand: 28. April 2022]
Förderziel und erhebliches Landesinteresse
Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Personenkraftwagen (PKW) und Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb zu erhöhen und den Markthochlauf zu unterstützen. Ziel der Förderung ist ein rascher Anstieg des Anteils an PKW und Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb. Zusätzlich soll die Installation zusätzlich installierter regenerativer Stromquellen zum Betrieb der Elektrofahrzeuge gesteigert werden. Hierfür wird der Bestand oder die Neuinstallation einer Photovoltaikanlage oder einer anderen erneuerbaren Stromerzeugungsanlage, vorausgesetzt. Das Ministerium für Verkehr versteht den BW-e-Solar-Gutschein als Anreiz, sich für ein/en mit Elektroantrieb ausgestatteten/s PKW/Leichtkraftfahrzeug zu entscheiden und diesen/s (bilanziell) aus zusätzlicher regenerativer Stromversorgung zu laden.
Das erhebliche Landesinteresse der Förderung begründet sich in der CO2-mindernden Nutzung klimafreundlicher Antriebstechnologien, um so den CO2- und Schadstoffausstoß im Verkehrssektor deutlich zu senken. Das Ziel des Verkehrsministeriums für das Jahr 2030 ist, dass u.a. jedes dritte Auto klimaneutral fährt. Die Verkehrswende ist ein wichtiger und notwendiger Bestandteil der Energiewende, die Antriebswende wiederum ein Bestandteil der Verkehrswende. Eine Förderung durch das Land soll Anreiz zu einem veränderten Kauf- und Nutzungsverhalten bieten.
Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, wie auch die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verfahrensvorschriften (VV) sowie die §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Es gelten ebenso die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Weitere Bedingungen und Auflagen werden ggfs. im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Zuwendungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Zuwendung sind Unterhaltungs- und Betriebskosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische Elektrofahrzeuge
- PKW (M1)
- vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge (L6e und L7e)
- leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t (N1)
mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb bis einschließlich 160 kW Peakleistung/Spitzenleistung, gemäß (§ 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG).
Zusätzlich wird die Anschaffung und Installation einer Wallbox in Zusammenhang mit der Beschaffung eines Fahrzeuges gefördert. Über die Photovoltaikanlage muss u.a. die Wallbox versorgt werden. Die Wallbox wird nicht unabhängig vom Fahrzeug bezuschusst.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die ein Elektrofahrzeug erwerben, in Baden-Württemberg zulassen und damit überwiegend in Baden-Württemberg verkehren.
Zuwendungsvoraussetzungen
Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO zum 1. Dezember 2021 zugelassen.
Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (Förderung von max. 3 Jahren) in Baden-Württemberg zugelassen sein und überwiegend dort verkehren (Zweckbindungszeitraum).
Der Antragsteller muss Anlagenbetreiber sein gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)1) oder innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber werden, indem eine neue PV-Anlage installiert wird (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen).
Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 2 kWp pro gefördertem Fahrzeug aufweisen.
Pro Zuwendungsempfänger werden pro Jahr in der Regel max. 100 Fahrzeuge gefördert.
Eine gesicherte Gesamtfinanzierung ist Grundvoraussetzung für die Ausreichung einer Förderung. Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der BW-e-Solar-Gutschein wird als Festbetragsförderung, bei Kauf, Leasing oder Miete von vollelektrischen Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugen, bei gleichzeitigem Bestehen einer Anlagenbetreiberschaft einer Photovoltaikanlage (Bestand oder Neuinstallation), in Höhe von 1.000 Euro gewährt.
Der optionale Kauf einer Wallbox inklusive Installation wird mit 500 EUR pro Wallbox/Fahrzeug gefördert. Die Beschaffungskosten müssen mindestens 500 EUR pro Wallbox/je Fahrzeug betragen.
Ladeinfrastruktur
Förderfähig ist einmalig der Neukauf einer Wallbox inklusive Installation in Baden-Württemberg, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschaffung eines neuen Elektrofahrzeugs steht. Eigenleistungen des Zuwendungsnehmers sind nicht förderfähig. Die Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen.
Aus Gründen der Interoperabilität muss jeder Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 (Norm DIN EN 62196 -2) und für das Gleichstromladen mit Kupplungen des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) ausgestattet sein. Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen wird nicht gefördert. Die Versorgung der Wallbox muss durch eigenen PV-Strom erfolgen. Sollte der erzeugte Strom hierfür nicht ausreichen, muss Strom aus erneuerbaren Energien bezogen werden. Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen sind einzuhalten.
Kumulierung
Eine Kombinationsmöglichkeit mit der Innovationsprämie (ehemals Umweltbonus) ist möglich. Es ist auf die gesonderten Ausführungen dazu in den Bundesförderprogrammen zu achten. Bei Inanspruchnahme der Pauschale in Höhe von 500 EUR für eine Wallbox, ist eine Kombination mit weiteren Ladeinfrastrukturförderprogrammen nicht möglich.
EU-Beihilferecht
Bei der vorliegenden Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Antragsteller müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie in den vergangenen drei Steuerjahren keine bzw. die angegebenen Beihilfen von staatlicher Seite erhalten haben (De-minimis-Erklärung).
Ein Unternehmen ist jede organisatorisch selbstständige Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Personen, die nicht dem Unternehmensbegriff zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem EU-Beihilferecht.
Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019, abgegolten. Die Summe der einem Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 30.000 nicht übersteigen.
Erfolgskontrolle
Der Erfolg der Förderung tritt ein, wenn das Fahrzeug beschafft (bzw. die Ladeinfrastruktur errichtet) und für die Dauer der dreijährigen Zweckbindungsfrist betrieben wurde. Der Zuwendungsempfänger hat daher drei Jahre nach Inbetriebnahme einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Pro 100 elektrisch gefahrenem Kilometer werden derzeit durchschnittlich 12,6 kg CO2 gegenüber einem konventionell betriebenen Fahrzeug eingespart, sofern der Strom für das Elektro-Fahrzeug aus erneuerbaren Energien stammt. Um zu ermitteln, wie viel CO2 in Summe durch das vorliegende Förderprogramm eingespart wird, sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet dem Zuwendungsgeber jährlich den km-Stand des geförderten Fahrzeuges mitzuteilen.
Sonstiges
Die Verwendungsnachweisführung richtet sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und -K). Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen sind grundsätzlich alle für eine Erfolgskontrolle der Förderung benötigten Daten bereitzustellen. Näheres wird in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden geregelt.
Die Erfüllung der Zweckbindungsfrist wird stichprobenartig kontrolliert.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Kommunikation auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Dabei sind insbesondere das Förderprogramm und die Höhe der Förderung zu nennen.
Die Kommunikation bezieht sich auf alle internen und externen Informationskanäle wie Printmedien, Hörfunk, Fernsehen sowie Webinhalte und Social Media.
Der Zuwendungsgeber ist berechtigt nach Erteilung des Zuwendungsbescheids den Namen des Zuwendungsempfängers und Höhe der Zuwendung im Rahmen von eigenen Informationsmaßnahmen zu verwenden.
Auf Wunsch des Zuwendungsgebers findet im Rahmen der geförderten Objekte oder Leistungen eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung statt. Plant der Zuwendungsempfänger dazu eigene Veranstaltungen wird der Zuwendungsgeber darüber informiert und die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.
Ferner müssen geförderte Objekte über die Dauer der Zweckbindung mit Logos des Zuwendungsgebers gut sichtbar gekennzeichnet werden.
1) „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt.