Förderprogramm

Förderung einer zukunftsfähigen Regionalentwicklung durch Innovationssysteme und Nachhaltigkeit (EFRE – RegioInn2030)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
EFRE 2021–2027 – Förderaufrufe EFRE 2021–2027 – Förderungsübersicht

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie bestehende regionale Innovationsysteme weiterentwickeln oder festigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2021–2027) im Rahmen der Fachförderung neuartige regionale Innovationssysteme, die sich mit Forschung, technologischer Entwicklung und Innovationen in den Spezialisierungsfeldern des Landes für ein intelligenteres Europa und mit den Bestrebungen für ein grüneres, CO2-armes Europa beschäftigen.

Zu den Spezialisierungsfeldern gehören

  • Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Industrie 4.0,
  • nachhaltige Mobilität (mit alternativen Antrieben, neuen Fahrzeugkonzepten, vernetzt, digitalisiert, autonom und verkehrsträgerübergreifend),
  • Gesundheitswirtschaft,
  • Ressourceneffizienz und Energiewende sowie
  • nachhaltige Bioökonomie

sowie damit verbundene Themenkomplexe wie IT-Sicherheit, Robotik, Bauwirtschaft, Kreislaufwirtschaft oder auch wissensintensive Dienstleistungsinnovationen.

Adressiert werden zudem die Luft- und Raumfahrtwirtschaft, die Kreativ- und die Logistikwirtschaft, Energie- und Speichertechnologien (Batterie-, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) sowie Schlüsseltechnologien mit Relevanz für alle Wirtschaftssektoren, zum Beispiel Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik, Nanotechnologie, Quantentechnologie, Umwelttechnologie, Leichtbau, Biotechnologie und Biomimikry sowie Photonik und weitere.

Im Wege der Fachförderung wird die Entwicklung und Unterstützung von regionalen Innovationssystemen gefördert, die in eine regionale Strategie eingebettet sind. Sie bekommen die Förderung für

  • neue Managementstrukturen zur Entwicklung und Umsetzung einer regionalen Innovationsstrategie sowie
  • Instrumente, Werkzeuge und Formate, um die regionsspezifischen Trends zu erkennen und maßgeschneiderte Lösungen zur Stärkung der Region und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu entwickeln.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Höhe des EFRE-Zuschusses beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 200.000.

Die Förderung setzt Ihre erfolgreiche Teilnahme an einem Förderaufruf des zuständigen Ministeriums voraus, in dem die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. Diese Aufrufe haben besondere Antragsfristen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die L-Bank.

Darüber hinaus fördert das Land Baden-Württemberg im Rahmen des bereits abgeschlossenen Wettbewerbs RegioWIN 2030 prämierte Leuchtturmprojekte in den funktionalen Räumen Baden-Württembergs. Hier können Sie keine Anträge mehr stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften. Das sind zum Beispiel wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Technologietransfergesellschaften, Industrie- und Handels- und Handwerkskammern, Wirtschaftsverbände, Gemeinden, Landkreise, Stadtkreise und deren Verbände, Kommunalunternehmen, Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Bestimmungen des EFRE Zuwendungsverfahrens – VEZ 2021–2027 berücksichtigen.
  • Sie führen das Projekt in Baden-Württemberg durch.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Projekts ist gesichert.
  • Je nach Vorhaben müssen Sie besondere Zweckbindungsfristen einhalten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Großunternehmen, die erkennbar ihren Geschäftszweck verfolgen oder nicht einen Eigenbeitrag zur Erfüllung des Projektziels leisten, das auf innovative Entwicklungen in wirksamer Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Zielgruppe ausgerichtet ist,
  • natürliche Personen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung einer zukunftsfähigen Regionalentwicklung durch Innovationssysteme und Nachhaltigkeit 2021–2027 (VwV EFRE – RegioInn2030)

Vom 22. April 2022 – Az.: WM37-4305-2/2 –

[…]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungsziel

Unter den thematischen Zielen

a) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation in den Spezialisierungsfeldern des Landes für ein intelligenteres Europa,

b) Förderung der Bestrebung für ein grüneres-, CO2-armes Europa

sollen die beim Wettbewerb RegioWIN 2030 (Nummer 6) prämierten Leuchtturmprojekte in den funktionalen Räumen Baden-Württembergs sowie als Fachförderung neuartige Regionale Innovationssysteme (Nummer 7) umgesetzt werden.

Zu den Spezialisierungsfeldern gehören

a) Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Industrie 4.0,

b) nachhaltige Mobilität (mit alternativen Antrieben, neuen Fahrzeugkonzepten, vernetzt, digitalisiert, autonom und verkehrsträgerübergreifend),

c) Gesundheitswirtschaft,

d) Ressourceneffizienz und Energiewende sowie

e) nachhaltige Bioökonomie.

Adressiert werden auch damit verbundene Themenkomplexe wie IT-Sicherheit, Robotik, Bauwirtschaft, Kreislaufwirtschaft oder auch wissensintensive Dienstleistungsinnovationen.

Adressiert werden zudem die Luft- und Raumfahrtwirtschaft, die Kreativ- und die Logistikwirtschaft, Energie- und Speichertechnologien (Batterie-, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) sowie Schlüsseltechnologien mit Relevanz für alle Wirtschaftssektoren, zum Beispiel Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik, Nanotechnologie, Quantentechnologie, Umwelttechnologie, Leichtbau, Biotechnologie und Biomimikry sowie Photonik und weitere.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung trägt zur Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2021–2027 bei.

Zuwendungen im Rahmen des EFRE-Programms werden in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

a) dem genehmigten Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Baden-Württemberg 2021–2027,

b) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen. Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S.159),

c) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S.60),

d) den delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen,

e) den beihilfenrechtlichen Vorschriften,

f) den Vorschriften des Vergaberechts,

g) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,

h) dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere die §§ 20, 21 sowie 48, 49 und 49a für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen,

i) dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung der EFRE-Programme in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: Förderhandbuch),

j) der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms in den Förderperioden 2014–2020 einschließlich REACT-EU und 2021–2027 (VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027) vom 29. November 2021 (GABl. 2022, S. 37),

k) dieser Verwaltungsvorschrift.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwV EFRE Zuwendungsverfahren VEZ 2021–2027.

Die unter www.efre-bw.de veröffentlichten Wettbewerbsausschreibungen und Förderaufrufe spezifizieren diese Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Auswahlkriterien und Förderkonditionen für Leuchtturmprojekte und Regionale Innovationssysteme.

Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsstelle ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.

2 Zweck der Zuwendung

Langfristige technologische, ökologische und demografische Veränderungen stellen Regionen, Landkreise, Stadtkreise und Gemeinden in Baden-Württemberg vor immer neue Herausforderungen. Zu ihrer Bewältigung müssen permanent neuartige Ideen generiert und strategische Konzepte für die Gestaltung der Zukunft kontinuierlich fortentwickelt werden.

Der Wettbewerb Regionale Wettbewerbsfähigkeit durch Innovation und Nachhaltigkeit (RegioWIN 2030) soll dazu beitragen, dass die Verbesserung der Standortfaktoren in den funktionalen Räumen des Landes als struktur- und regionalpolitische Daueraufgabe systematisch weiterverfolgt wird. RegioWIN 2030 ist ein wesentliches programmatisches Element der Regionalpolitik des Landes in der Förderperiode 2021–2027 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Der Wettbewerb dient zur transparenten Auswahl von Leuchtturmprojekten, die aus Mitteln des EFRE gefördert werden sollen.

Im Wege der Fachförderung sollen bestehende regionale Innovationsysteme weiterentwickelt oder neue etabliert werden und zu einer kohärenten Struktur-, Regional- und Innovationspolitik beitragen. Zweck der Förderung ist es, über eine systematische und zielgeführte Vernetzung der Innovations-Intermediäre sowie über die Entwicklung neuer Instrumente auf der regionalen Ebene einen Beitrag zu einer kohärenten Struktur-, Regional- und Innovationspolitik aus einem Guss zu leisten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften sein.

Dazu zählen insbesondere:

a) wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen,

b) Hochschulen,

c) Technologietransfergesellschaften

d) Landesgesellschaften,

e) Industrie- und Handelskammern,

f) Handwerkskammern,

g) Wirtschaftsverbände,

h) Gemeinden, Landkreise, Stadtkreise und deren Verbände,

i) Kommunalunternehmen,

j) Verband der Region Stuttgart,

k) Wirtschaftsfördereinrichtungen,

l) rechtsfähige Trägerorganisationen wie Konsortien, Projektgesellschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine und dgl.,

m) Unternehmen.

Zuwendungsempfänger können nicht sein:

1) Großunternehmen, die erkennbar ihren Geschäftszweck verfolgen oder nicht einen Eigenbeitrag zur Erfüllung des Projektziels leisten, das auf innovative Entwicklungen in wirksamer Zusammenarbeit mit Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) als Zielgruppe ausgerichtet ist,

2) natürliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben für ein Vorhaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.

b) Für dasselbe Projekt beziehungsweise Teilprojekt dürfen keine Mittel aus einem anderen EU-Fonds, einem anderen EU-Förderinstrument oder EFRE-Mittel im Rahmen eines anderen Programms eingesetzt werden.

Die Förderung kann unter Beachtung der einschlägigen Beihilfeintensitäten mit Finanzierungsmitteln, die keine EU-Mittel sind, ergänzt werden.

c) Zuwendungen dürfen nur an Zuwendungsempfänger bewilligt werden,

  • die ihren Sitz in der Europäischen Union haben und bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und
  • die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen und
  • bei denen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

d) Zuwendungen werden grundsätzlich in Baden-Württemberg eingesetzt. Bei investiven Projekten liegt der Ort der Investition grundsätzlich in Baden- Württemberg. Bei nicht-investiven Projekten liegt der Ort der Durchführung regelmäßig in Baden- Württemberg. Soweit nicht-investive Projekte grenzüberschreitend angelegt sind und ein solcher Ort nicht bestimmt werden kann, ist der juristische Sitz des Antragstellers maßgeblich. In Ausnahmefällen können Projekte nach objektiven und nachvollziehbaren Maßstäben in die Anteile der jeweiligen Länder/Staaten aufgeteilt und die Anteile nach den jeweiligen Förderkonditionen geprüft und bewilligt werden. Dabei können Zuwendungsmittel in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb von Baden-Württemberg eingesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sollte die projektierte Umsetzung der erzielten Ergebnisse aus dem geförderten Vorhaben schwerpunktmäßig in Baden-Württemberg erfolgen.

e) Die Förderung beim Wettbewerb RegioWIN 2030 erfolgt auf Nettokostenbasis.

f) Zuwendungsempfänger haben bei Vorliegen einer bestehenden Rechtsverpflichtung die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

g) Eine Förderung beihilfenrelevanter Vorhaben erfolgt nur, sofern eine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht sichergestellt ist. Für die beihilfenrechtliche Beurteilung der Fördervorhaben ist der funktionale Unternehmensbegriff der EU-Kommission einschlägig. Bei einer Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) müssen alle Voraussetzungen von Kapitel I bis III mit den jeweils geltenden Bestimmungen insbesondere der Artikel 25, 26, 27, 36, 38, 40, 41, 46 oder 56 erfüllt sein. Die einschlägigen Beihilfeintensitäten sind zu beachten.

h) Die Zweckbindungsfristen bei Maßnahmen nach Nummer 6 und Nummer 7 richten sich nach Festlegungen in den jeweils betroffenen EFRE-Verwaltungsvorschriften der Ministerien zur Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027. Für Bauvorhaben nach Nummer 6.3 Buchstabe a und Nummer 7.3. Buchstabe d, sowie den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie von Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf nach Nummer 6.3 Buchstabe b ist regelmäßig eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren festzusetzen.

Bei den übrigen mit der Zuwendung beschafften Anlagegütern beträgt die Zweckbindung regelmäßig fünf Jahre.

5 Art und Form der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

6 Bestimmungen für den Wettbewerb RegioWIN 2030

6.1 Antragsberechtigung

Auf Grundlage eines Wettbewerbsaufrufs erfolgt eine Bewertung von förderfähigen Leuchtturmprojekten durch eine Jury mit Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kommunen, Regionen, Regionalwissenschaft, Verwaltung, Umwelt- und Sozialpartnern. Die Prämierung eines Leuchtturmprojekts durch die Jury berechtigt zur Stellung eines Förderantrags. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

6.2 Förderfähige Maßnahmen

a) Förderfähig sind im Rahmen von RegioWIN 2030 prämierte, investive und nicht-investive Leuchtturmprojekte. Die Projekte müssen mit den Zielen und Vorgaben nach dem genehmigten EFRE-Programm 2021–2027 in der jeweils gültigen Fassung vereinbar sein.

b) Alle nach den Bestimmungen der EFRE-Förderverwaltungsvorschriften der Ministerien nach Anlage 1 des Förderhandbuchs zur Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 in Baden-Württemberg förderfähigen Maßnahmen können im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift mit den Fördersätzen nach Nummer 6.4. dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden. Im Rahmen von RegioWIN 2030 ist eine Förderung Regionaler Innovationssysteme nach dieser Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen.

c) Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift können Innovationskapazitäten gefördert werden. Hierunter fallen investive wie nicht-investive Maßnahmen:

  • investive Maßnahmen zur Errichtung, Ausbau und Entwicklung von lnnovationsinfrastrukturen.
    Als Innovationsinfrastruktur verstanden werden insbesondere Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren wie zum Beispiel Technologie-, Kompetenz-, Innovations- und Gründerzentren, Wissenschafts- oder Technologieparks, LivingLabs, Co-working Spaces, Maker Spaces, oder vergleichbare Einrichtungen sowie Komponenten für Energie- und Speichertechnologien und experimentelle Einrichtungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausstattung sowie Komponenten nachhaltiger Mobilität. Dies kann auch. die Schaffung virtueller Räume oder digitaler Plattformen umfassen.
  • nicht-investive Maßnahmen sind der Betrieb von Innovationsinfrastrukturen im Projektzeitraum, insbesondere Miet- und Sachkosten sowie Kosten für das erforderliche Personal. Eingeschlossen sind unter anderem Instrumente zur Bewusstseinsbildung, wie zum Beispiel Beratungsangebote an Unternehmen, oder andere innovative Formate, auch zur Information der Bürgerinnen und Bürger.

Der Zugang zu einer Innovationskapazität muss für die jeweilige Zielgruppe offen, diskriminierungsfrei und transparent ausgestaltet sein.

Nicht förderfähig sind

1) einzelbetriebliche Maßnahmen,

2) Prototypenförderung.

Das Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern die Umsetzung zur Errichtung einer Innovationskapazität nach Nummer 6.2 Buchstabe c ohne eine Förderung einzelbetrieblicher Maßnahmen nicht durchführbar ist.

6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Projekt zuordenbaren und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren Ausgaben für prämierte Leuchtturmprojekte des Wettbewerbs RegioWIN 2030:

a) Bauvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie der Grunderwerb gemäß den zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Kostenpositionen nach DIN 276,

b) Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie von Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf. Die Ausgaben für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben stehen, sind mit einem Anteil von bis zu 10%. der zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben zuwendungsfähig. Die Einbringung in das Vorhaben ist auch als Sachleistung möglich. In jedem Fall ist ein Wertgutachten vorzulegen,

c) Investitionen in das Anlagevermögen,

d) Sachkosten, soweit sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale oder als Sachgemeinkosten nach Buchstabe e) abgegolten sind, wie zum Beispiel für erforderliche Sachmittel und Material zur Durchführung der geförderten Maßnahme, den laufenden Betrieb von Innovationsinfrastrukturen, Kosten zum Schutz geistigen Eigentums sowie Aufträge an Dritte.

e) Personal zuzüglich Gemeinkostenpauschale von 15%.

f) Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V. und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden und deren Institute ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, können wahlweise anstelle der Regelung in Buchstabe e) für Forschungsvorhaben auch Kosten analog des Kostenrechnungssystems der Fraunhofer-Gesellschaft nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs in der jeweils gültigen Fassung geltend machen.

Als Eigenleistung erbrachte Personal- und Sachleistungen sind nach dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs kofinanzierungsfähig.

Eigenleistungen können nicht als Eigenbeitrag zur Finanzierung angerechnet werden.

Die Ermittlung der zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs zur Umsetzung des EFRE-Programms 2021–2027 sowie der jeweils einschlägigen Regelungen des Beihilfenrechts (vergleiche Nummer 4 Buchstabe g).

Nicht zuwendungsfähig sind:

1) die Umsatzsteuer,

2) Aufwendungen zur Erstellung von Förderanträgen,

3) Geldbeschaffungskosten,

4) Rabatte.

6.4 Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz aus EFRE-Mitteln für ein. prämiertes Leuchtturmprojekt beträgt 40% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung aus EFRE-Mitteln kann höchstens fünf Millionen Euro betragen. Zusätzlich kann für ein prämiertes Leuchtturmprojekt eine Förderung aus Kofinanzierungsmitteln des Landes von 20% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Die Zuwendung aus Kofinanzierungsmitteln des Landes kann höchstens zweieinhalb Millionen Euro betragen.

6.5 Besondere beihilfenrechtliche Fördervoraussetzungen für die Errichtung und den Ausbau von Gewerbezentren

6.5.1 Begünstigte

Der Zuschuss, der den Trägem zur Errichtung oder für den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a) Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt,

b) die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil,

c) nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind,

d) sofern Dritte mit der Durchführung als Betreiber beauftragt werden sollen, ist eine öffentliche Ausschreibung im Sinne der beihilferechtlichen Definition des Begriffs staatlicher Beihilfe, Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Juli 2016 der Kommission zum Begriff' der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen für den Träger gelten für einen Betreiber entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene des Betreibers nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt,

e) übergibt der Zuwendungsempfänger die Ausführung, den Betrieb, die Vermarktung oder das Eigentum des Gewerbezentrums an einen Dritten, so muss vertraglich sichergestellt werden, dass der Dritte vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten eintritt, die Auflagen des Zuwendungsbescheids auf den Dritten übergehen, der Förderzweck für die Dauer der Zweckbindung unverändert bleibt und das Interesse des Zuwendungsempfängers gewahrt wird.

6.5.2 Belegungszeitraum

Die Vermietung von Räumlichkeiten des Zentrums erfolgt regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren (Belegungszeitraum). In begründeten Ausnahmefällen kann der Belegungszeitraum unter Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer aus der Zielgruppe und den mit dem Zentrum verfolgten strukturpolitischen Zielen verlängert werden.

6.5.3 Nutzer

Das Angebot des Zentrums ist insbesondere ausgerichtet auf kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.

6.5.4 Beihilferelevanz auf Nutzerebene

Sofern die Miete oder Angebote des Zentrums für die Nutzer unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen der Deminimis- V O in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

7 Bestimmungen für Regionale Innovationssysteme

Im Wege der Fachförderung sollen bestehende Regionale Innovationsysteme weiterentwickelt oder neue etabliert werden und zu einer kohärenten Struktur-, Regional- und Innovationspolitik beitragen.

Ziel der Förderung ist es, über eine systematische und zielführende Vernetzung der Innovations-Intermediäre sowie die Entwicklung neuer Instrumente einen Beitrag auf der regionalen Ebene zu einer kohärenten Struktur-, Regional- und Innovationspolitik aus einem Guss zu leisten.

7.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Zuwendungsempfänger nach Nummer 3. Das Nähere wird in Förderaufrufen nach Nummer 8.3 bestimmt.

7.2 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig im Wege der Fachförderung ist die Entwicklung und Unterstützung von Regionalen Innovationssystemen, die in eine regionale Strategie eingebettet sind. Bestandteile eines Regionalen Innovationssystems können dabei sowohl neue Managementstrukturen zur Entwicklung und Umsetzung einer regionalen Innovationsstrategie sein als auch Instrumente, Werkzeuge und Formate, um die regionsspezifischen Trends zu erkennen und maßgeschneiderte Lösungen zur Stärkung der Region und der KMU zu entwickeln.

Das Nähere wird in Förderaufrufen nach Nummer 8.3 bestimmt.

Nicht förderfähig sind:

a) Qualifizierungsmaßnahmen,

b) einzelbetriebliche Maßnahmen,

c) Aufwendungen zur Erstellung von Förderanträgen,

d) Ausgaben für den Betrieb von Innovationsinfrastrukturen,

e) Geldbeschaffungskosten,

f) Rabatte.

7.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Projekt zuordenbaren und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren Ausgaben für Regionale Innovationssysteme:

a) Personal ist kofinanzierungsfähig bis zur Endstufe E 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale von 15%. Eine jährliche kalkulatorische Steigerung von 2% bezogen auf den Basiswert ist zulässig,

b) Sachmittel, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme erforderlich sind. In Förderaufrufen nach Nummer 8.3 kann eine themenspezifische Festlegung förderfähiger Sachmittel erfolgen,

c) Investitionen in das Anlagevermögen durch Ausstattung. In Förderaufrufen nach Nummer 8.3 kann eine themenspezifische Festlegung förderfähiger Investitionen erfolgen,

d) Bauvorhaben (Erweiterungs- und Umhauten) gemäß den zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Kostenpositionen nach DIN 276, insbesondere für Living-Labs, Co-working Spaces, Maker Spaces, oder vergleichbare Einrichtungen.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs, sowie der jeweils einschlägigen Regelungen des Beihilferechts (vergleiche Nummer 4 g).

7.4 Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz aus EFRE-Mitteln für Regionale Innovationssysteme beträgt 40% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung aus EFRE-Mitteln kann höchstens 200.000 EUR betragen.

8 Verfahren

8.1 Zuständigkeit für Antragsannahme und Bewilligungsverfahren

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe, ist nach der VwV EFRE Zuwendungsverfahren VEZ 2021–2027 für die Antragsannahme, das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.

8.2 Antragsverfahren

Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. Er muss je nach Art des Vorhabens alle im Antragsformular geforderten Angaben enthalten.

8.3 Projektauswahl

Im Wettbewerb RegioWIN 2030 erfolgt auf Grundlage einer Juryentscheidung die Projektauswahl in seinem Zuständigkeitsbereich durch das Wirtschaftsministerium (siehe Nummer 7.1 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren VEZ 2021–2027 sowie Leitfäden zum Wettbewerbsaufruf RegioWIN 2030).

Für Regionale Innovationssysteme erfolgen Förderaufrufe, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen näher bestimmt werden. Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite www.efre-bw.de veröffentlicht und es wird – soweit angezeigt – im Staatsanzeiger darauf hingewiesen (siehe Nummer 7.2 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren VEZ 2021–2027). Die fachliche Antragsprüfung und die Projektauswahl erfolgen durch das Wirtschaftsministerium. (siehe Nummer 7.1 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren VEZ 2021–2027).

9 Schlussvorschriften

9.1 Auslegungsvorbehalt

Über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Wirtschaftsministerium.

In begründeten Härtefällen behält sich das Wirtschaftsministerium eine von dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Entscheidung vor.

9.2 In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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