Förderprogramm

ELR-Kombi-Darlehen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Arbeit, Regionalförderung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
ELR-Kombi-Darlehen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen mit höchstens 100 Beschäftigten für ein Investitionsvorhaben bereits einen Zuschuss aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) bekommen, können Sie für Ihren restlichen Finanzierungsbedarf ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die L-Bank unterstützt in Zusammenarbeit mit der KfW Sie als Unternehmen bei allen privat-gewerblichen Vorhaben, die bereits durch einen Zuschuss aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in den Schwerpunkten „Arbeiten“ oder „Grundversorgung“ gefördert werden, wenn ein weiterer Finanzierungsbedarf besteht.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Kauf von Betriebsgrundstücken,
  • Kauf von Gebäuden,
  • Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Modernisierung),
  • Maschinen und Betriebseinrichtungen sowie
  • Betriebsmittel und Warenlager.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 5 Millionen. Damit können Sie – zusammen mit dem ELR-Zuschuss – bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn Ihr Unternehmen weniger als 5 Jahre am Markt aktiv ist, erhalten Sie eine höhere Zinsverbilligung als ein etabliertes Unternehmen (Zinsbonus).

Falls Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann Ihre Hausbank im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine 50-prozentige Bürgschaft (Kombi-Bürgschaft 50) bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von maximal EUR 2 Millionen zu besonderen Konditionen beantragen. Reicht die 50-prozentige Bürgschaft nicht aus, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 2 Millionen gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 Prozent).

Für Beträge über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Sie beantragen das ELR-Kombi-Darlehen bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen. Das sind normalerweise gewerbliche Unternehmen oder Angehörige der Freien Berufe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Betrieb erfüllt die KMU-Kriterien der EU.
  • Sie haben weniger als 100 Beschäftigte.
  • Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte liegt in Baden-Württemberg.
  • Sie üben eine wirtschaftliche (gewerbliche) oder selbstständige freiberufliche Tätigkeit aus.
  • Als natürliche Person müssen Sie fachlich und kaufmännisch für die unternehmerische Tätigkeit qualifiziert sein.
  • Ihr Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des ELR-Programms.
  • Ihr Investitionsvorhaben wurde in das ELR-Programm eingeplant.
  • Sie beginnen mit dem Vorhaben erst, nachdem die L-Bank die beantragte ELR-Förderung bewilligt hat.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • wohnwirtschaftliche Vorhaben,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben,
  • Sanierungsfälle,
  • stille Beteiligungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ELR-Kombi-Darlehen

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)

Unternehmen, die einen Zuschuss im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) erhalten, können ihren restlichen Finanzierungsbedarf mit dem ELR-Kombi-Darlehen decken.

Die L-Bank bietet die ELR-Kombi-Darlehen in Zusammenarbeit mit der KfW an. Das ELR-Kombi-Darlehen orientiert sich an dem KfW-Programm ERP-Förderkredit KMU mit seinen günstigen Zinsen.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden privat-gewerbliche Vorhaben, die im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in den ELR-Förderschwerpunkten „Arbeiten“ oder „Grundversorgung“ gefördert werden. Finanziert werden mit den ELR-Kombi-Darlehen die gleichen Investitionen wie in den ELR-Förderschwerpunkten: Investitionsmaßnahmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur und zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen sowie zur Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.

Mit dem ELR-Kombi-Darlehen kann weiterer Finanzierungsbedarf abgedeckt werden, wenn der anteilige ELR-Zuschuss nicht ausreicht.

Ausgaben für den Neubau oder die Sanierung energieeffizienter Betriebsgebäude können auch mit dem Kombi-Darlehen Mittelstand (in der Variante „KDM Flex“) der L-Bank finanziert werden.

Das ELR-Kombi-Darlehen kann außerdem zur Finanzierung von Ausgaben eingesetzt werden, die bei der Einplanung des ELR-Zuschusses nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt werden konnten. Des Weiteren können auch seit der Einplanung eingetretene Kostenerhöhungen finanziert werden.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt-und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Ausgaben, die nicht Gegenstand der Einplanung waren, können auch als separates Vorhaben in den L-Bank-Programmen Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW) oder Liquiditätskredit gefördert werden.

1.2 Förderfähige Ausgaben

Finanziert werden Ausgaben für:

  • Kauf von Betriebsgrundstücken
  • Kauf von Gebäuden
  • Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Modernisierung)
  • Maschinen und Betriebseinrichtungen
  • Betriebsmittel und Warenlager

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) gefördert werden, können nur mit einem ELR-Kombi-Darlehen zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.

1.3 Förderausschlüsse

Nicht finanziert werden:

  • Wohnwirtschaftliche Vorhaben
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben
  • Sanierungsfälle
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/elrkombi.
  • Alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

2. Wer wird gefördert?

Finanziert werden nur Unternehmen, deren Investitionsvorhaben in das ELR-Programm eingeplant worden ist.

Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (in der Regel gewerbliche Unternehmen oder Freiberufler). Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten, und die weniger als 100 Beschäftigte haben.

Die Antragstellenden (nachfolgend Unternehmen) müssen in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Natürliche Personen sind nur unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
  • Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen, sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und sind auch aktiv in der Unternehmensführung tätig. Sofern das Unternehmen im Handelsregister geführt wird, muss die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen sein.
  • Falls sie Immobilien oder Mobilien erwerben und diese vermieten oder verpachten, erfolgt dies im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das heißt, die Mieteinnahmen müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG darstellen.

Hinweis: Natürliche Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können ihre Investitionen in Betriebsgebäude mit einem Kombi-Darlehen Mittelstand aus der Programmvariante „KDM Flex“ finanzieren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6.3).

Nicht antragsberechtigt sind Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind, erhalten eine höhere Zinsverbilligung als etablierte Unternehmen.

3.2 Umfang der Finanzierung

Zusammen mit einem Zuschuss aus dem ELR-Programm können bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert werden.

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 5 Millionen Euro

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

Bei der ausschließlichen Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die maximale Laufzeit 5 Jahre, bei Warenlagern 10 Jahre.

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Sollzinsen werden von der KfW aus Mitteln des ERP-Sondervermögens verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts-und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).

3.9 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Erhalten die mit dem ELR-Kombi-Darlehen zu beihilfefreien Konditionen geförderten Stromerzeugungsanlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung, können sie nur mit Fördermitteln kombiniert werden, die keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts enthalten.

Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem ERP-Förderkredit KMU sowie dem ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW.

Falls der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit dem ERP-Förderkredit KMU finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des ERP-Förderkredits KMU für beide Darlehen).

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

Das ELR-Kombi-Darlehen kann zusammen mit dem ELR-Zuschuss beantragt werden. Aber auch eine spätere Antragstellung ist möglich, sofern die Regelungen zum Vorhabenbeginn (siehe Ziffer 4.3) eingehalten werden.

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das ELR-Kombi-Darlehen, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 6): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/elrkombi heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Die Regelungen der ELR-Förderung zum Vorhabenbeginn müssen dabei eingehalten sein. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot („Darlehenszusage“) erstellt hat. Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.

5.1 Kombi-Bürgschaft 50

Für das ELR-Kombi-Darlehen bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank.

Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.

5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank

Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel 50% des Risikos.

5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

6. EU-Beihilferecht

Die ELR-Kombi-Darlehen können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffern 6.1. bis 6.3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei-und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

6.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Für Investitionsvorhaben gewährt die L-Bank auch Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 6.3).

Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.

Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar. Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie sind abschreibungsfähig;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs können für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr unter den Voraussetzungen des Artikel 17 AGVO Beihilfen erhalten. Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.

Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO (KMU-Beihilfen) sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten:

  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
  • Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden , sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

Auf Wunsch des Unternehmens kann die Beihilfe für geeignete Vorhaben auch unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zugesagt werden.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen Deminimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/elrkombi heruntergeladen werden.

6.3 Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Für die ELR-Kombi-Darlehen der L-Bank gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.

8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 14.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

9. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.

 

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