Förderprogramm

Energie vom Land – Bioenergie

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Energie vom Land – Bioenergie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Bioenergie aus nachwachsenden Rohstoffen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die L-Bank unterstützt in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank Sie als Energieunternehmen aus dem landwirtschaftsnahen Bereich, wenn Sie Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energie erzeugen und ins öffentliche Netz einspeisen oder direkt verkaufen möchten.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie (zum Beispiel Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen zur biogener Kraftstoffe, auch Bio-LNG, Bio-CNG),
  • Investitionen in tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion sowie
  • Investitionen in die Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien (zum Beispiel Verteilungsnetze eines Bürgerwindparks oder das Nahwärmenetz einer Biogasanlage oder Erzeugung von grünem Wasserstoff).

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis EUR 10 Millionen je Unternehmen und Jahr. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Investitionskosten finanzieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien (Energieunternehmen) gemäß der KMU-Definition der Europäischen Union, unabhängig von deren Rechtsform.

Wenn Ihr Unternehmen die Kriterien für KMU nicht erfüllt, können Sie das Darlehen zu beihilfefreien Konditionen beantragen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Sie erzeugen erneuerbare Energien aus nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen.
  • Im Fall von tätigen Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion müssen sich Sie sich als Unternehmerin und Unternehmner aus der landwirtschaftlichen Primärproduktion, als Forstwirtin und Forstwirt, Fischwirtin oder Fischwiert oder Unternehmerin und Unternehmer aus der gewerblichen Agrar- und Ernährungswirtschaft beteiligen und auch in der Geschäftsführung des Energieunternehmens tätig sein.
  • Sie bekommen die Förderung für Investitionen in die Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien, sofern deren Erzeugung in den beiden Programmen Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser beziehungsweise Bioenergie von der L-Bank oder der Rentenbank förderfähig ist. 
  • Investitionen in Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014 oder später) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016 oder später) gefördert werden, sind nur zu beihilfefreien Konditionen förderfähig. Hiervon ausgenommen sind Anlagen, die eine Förderung vor Inkrafttreten des EEG 2014 oder KWKG 2016 erhalten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen,
  • Umschuldungen,
  • Anlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der erzeugten oder gespeicherten erneuerbaren Energie („Inselanlagen“) sowie
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Energie vom Land – Bioenergie

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)

Die Programmfamilie Energie vom Land richtet sich an Energieunternehmen aus dem landwirtschaftsnahen Bereich, die Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energie erzeugen und ins öffentliche Netz einspeisen oder direkt verkaufen.

Mit den beiden Programmen „Sonne, Wind, Wasser“ und „Bioenergie“ sollen Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien im ländlichen Raum oder in landwirtschaftsnahen Sektoren gefördert werden. Je größer der Beitrag zur Transformation und je innovativer die Technologie, desto höher die Förderung für die Investitionen. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.

Im Programm Energie vom Land - Bioenergie stehen die Anlagen zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Bioenergie im Vordergrund. Außerdem werden Anlagen zur Verteilung und Speicherung von Strom oder Wärme auch aus anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wind, Wasser, Erdwärme) zu Top-Konditionen gefördert.

Die L-Bank bietet Energie vom Land – Bioenergie in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das Programm Energie vom Land der Rentenbank für die Darlehen mit Top-Konditionen.

1. Was wird gefördert?

1.1 Bioenergie

  • Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie. Das sind zum Beispiel Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe (auch Bio-LNG, Bio-CNG). Förderfähig sind auch die dafür benötigten Betriebsmittel (zum Beispiel Substrate). Es müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) eingesetzt werden.
  • Investitionen in tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion, bei denen sich Unternehmer aus der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Landwirte1), Winzer, Gärtner, Obst- und Gemüsebauern), Forstwirte, Fischwirte oder Unternehmer aus der gewerblichen Agrar- und Ernährungswirtschaft beteiligen und auch in der Geschäftsführung des Energieunternehmens tätig sind.

1.2 Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien

  • Investitionen in die Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien, sofern deren Erzeugung in den beiden Programmen Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser beziehungsweise Bioenergie von der L-Bank oder der Rentenbank förderfähig ist. Das sind zum Beispiel Verteilungsnetze eines Bürgerwindparks oder das Nahwärmenetz einer Biogasanlage. Dazu gehört auch die Erzeugung von grünem Wasserstoff.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

1.3 Förderausschlusse

Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben:

  • Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
  • Umschuldungen
  • Anlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der erzeugten oder gespeicherten erneuerbaren Energie („Inselanlagen“). Sie werden aber gegebenenfalls in den Programmen „Landwirtschaft Nachhaltigkeit“ oder „Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt- und Verbraucherschutz“ gefördert.
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.lbank.de/bioenergie.

Sofern eine Anlage zur Strom- und Wärmeerzeugung eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG 2014 oder später) oder Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG 2016 oder später) oder eine andere vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhält, darf die Anlage nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5.1) finanziert werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die eine Förderung vor Inkrafttreten des EEG 2014 oder KWKG 2016 erhalten. Anlagen, die zum Beispiel nach EEG 2009 oder EEG 2012 vergütet werden und keine Flexibilitätsprämie beziehungsweise keinen Flexibilitätszuschlag nach einer neueren Fassung des EEG erhalten, können demnach auch zu den (besseren) Konditionen gefördert werden, die eine Beihilfe enthalten.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien (Energieunternehmen) unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Aufgrund der geforderten Einspeisung oder Direktvermarktung der erzeugten Energie (siehe Ziffer 1) handeln die Antragstellenden in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit.

Handelt es sich bei dem Energieunternehmen um ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus) oder um ein Unternehmen der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Forstwirtschaft, ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen.

Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und
  • Öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zu weniger als 25% direkt oder indirekt am Antragsteller beteiligt. Davon ausgenommen sind Beteiligungen von Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Gefördert werden auch Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts nicht erfüllen. Sie können jedoch nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert werden (siehe Ziffer 5.1). Dazu zählen zum Beispiel Energieunternehmen, an denen eine Kommune mit mindestens 5.000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt über 10 Millionen Euro zu 25% oder mehr beteiligt ist.

Landwirte, die die erzeugte Energie selbst nutzen, können im Programm „Landwirtschaft-Nachhaltigkeit“ gefördert werden.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe Ziffer 5.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

Der Bruttodarlehenshöchstbetrag kann durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein (siehe Ziffer 5).

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 18 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 18 Jahre
  • 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindung, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Antragstellende vereinbaren die Besicherung.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Energie vom Land – Bioenergie, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbankenhaben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • Kumulierungserklärung (Vordruck WF_1302): Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.
  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332: Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen Deminimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutz-hinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/bioenergie heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag soll in der Regel vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Energie vom Land – Bioenergie können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

5.1 Beihilfefreie Konditionen

Bestimmte Vorhaben (siehe Ziffer 1) oder Unternehmen (siehe Ziffer 2) können nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert werden. Eine Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die die erzeugte Energie ins öffentliche Netz einspeisen, ist in der Regel nur zu beihilfefreien Konditionen möglich.

Sofern die gewünschte Laufzeitvariante aus der Konditionenübersicht der L-Bank eine Beihilfe enthält, können beihilfefreie Konditionen erreicht werden durch:

  • Wahl einer anderen Laufzeitvariante, bei der das Darlehen keine Beihilfe enthält
  • Individuelles Angebot der L-Bank auf Basis des Sollzinssatzes, den die Landwirtschaftliche Rentenbank in ihrer gesonderten beihilfefreien Konditionenvariante anbietet

Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der L-Bank (Telefon: 0711 122-2666) auf, um sicherzustellen, dass das Darlehen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV enthält.

5.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

Beihilferechtliche Grundlage für dieses Programm ist die Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1)).

Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben.

Von der Förderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen. Aufgrund der geforderten Einspeisung oder Direktvermarktung der erzeugten Energie (siehe Ziffer 1) handeln die Antragstellenden in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro. Diese De-minimis-Beihilfen werden nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr gewährt.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20 % für kleine Unternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.lbank.de/bioenergie heruntergeladen werden.

5.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

7. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024, befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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