Richtlinie
Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser
Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 01.12.2022)
Dieses Programm leistet einen Beitrag zur Förderung von Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien. Im Vordergrund der Förderung stehen regional ausgerichtete Initiativen zur Nutzung von Windenergie. Außerdem werden Fotovoltaik- und Wasserkraftanlagen im Agrarsektor gefördert.
Die L-Bank bietet diese Darlehen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an.
1. Was wird gefördert?
1.1 Windenergie
Gefördert werden die Errichtung von Windkraftanlagen sowie der notwendigen Infrastruktur zum Anschluss an das (öffentliche) Stromnetz sowie Investitionen in die Speicherung und Verteilung des erzeugten Stroms.
Wenn Unternehmer der Agrar- und Ernährungswirtschaft oder Landwirte Gesellschaftsanteile an Unternehmen der Windproduktion erwerben, können sie ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist aber, dass sie in der Geschäftsführung tätig werden (tätige Beteiligung).
Unternehmenskäufe und -übernahmen sind grundsätzlich auch förderfähig. Die Darlehensnehmer1) müssen jedoch das KMU-Kriterium erfüllen (siehe www.l-bank.de/kmu).
Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Windparks mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung (siehe 2.) werden nur in Kommunen mit weniger als 50.000 Einwohnern (in der Region Stuttgart mit weniger als 30.000 Einwohnern) gefördert.
Gefördert werden die Planungskosten, Baukosten, Kosten für die Windkraftanlage sowie die Kosten für die notwendige Infrastruktur, wie zum Beispiel Zuwegung und Netzanschluss. Bei tätigen Beteiligungen wird der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile finanziert. Zudem sind die Kosten im Zusammenhang mit der Speicherung und Verteilung des erzeugten Stroms förderfähig.
1.2 Solarenergie und Windkraft
Gefördert werden:
- Investitionen in Photovoltaikanlagen auf agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzten Gebäuden
- Photovoltaik-, Solarthermie-, Wasserkraft- und Geothermieanlagen von Landwirten oder Unternehmen, die zu mindestens 50% agrarwirtschaftlichen Gesellschaftern gehören
- Investitionen in die Speicherung und Verteilung des erzeugten Stroms
- Investitionen in Wanderhilfen für Fische bei Wasserkraftwerken (Fischtreppen)
Der Investitionsort soll in Baden-Württemberg liegen.
Gefördert werden die Planungskosten, Baukosten, Kosten für die Anlage sowie die Kosten für die notwendige Infrastruktur, wie zum Beispiel Netzanschluss. Zudem sind die Kosten im Zusammenhang mit der Speicherung und Verteilung des erzeugten Stroms förderfähig.
Der mit den Anlagen erzeugte Strom muss in ein öffentliches Netz eingespeist werden.
Wird der Strom vollständig im eigenen Betrieb verbraucht, ist eine Förderung nur im Programm Landwirtschaft-Nachhaltigkeit (für Landwirte) oder Agrar- und Ernährungswirtschaft-Umwelt- und Verbraucherschutz (für Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft) möglich.
1.3 Nicht förderfähige Vorhaben
Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben:
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Umschuldungen
- Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.lbank.de/bioenergie
Sofern eine Anlage zur Strom- und Wärmeerzeugung eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021 oder später) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020 oder später) oder eine andere vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhält, darf die Anlage nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe 5.1) finanziert werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die eine Förderung vor Inkrafttreten des EEG 2014 oder KWKG 2016 erhalten. Anlagen, die zum Beispiel nach EEG 2009 oder EEG 2012 vergütet werden und keinen Flexbonus eines neueren EEG erhalten, können demnach auch zu den (besseren) Konditionen gefördert werden, die eine Beihilfe enthalten.
2. Wer wird gefördert?
Gefördert werden Unternehmen der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie unabhängig von der gewählten Rechtsform.
Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts (siehe www.l-bank.de/kmu) nicht erfüllen, können nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert werden (siehe 5.1).
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe www.l-bank.de/uis).
Windenergieunternehmen müssen zudem regional oder landwirtschaftlich ausgerichtet sein. Dazu muss der Gesellschafterkreis eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Gesellschafter sind Landwirte oder Unternehmen, die zu mindestens 50% agrarwirtschaftlichen Gesellschaftern gehören.
- Mindestens 50% der Gesellschaftsanteile gehören Bürgern und Grundstückseigentümern vor Ort (Bürgerwindparks). Der Vertrieb der Gesellschaftsanteile erfolgt typischerweise über ein regional offenes Beteiligungsverfahren, das es Bürgern und Grundstückeignern vor Ort ermöglicht, Kapitalanteile am Windpark zu erwerben.
- Es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017).
- Mindestens 50% der Gesellschaftsanteile befinden sich im Besitz von ländlichen Kommunen vor Ort. Die kommunale Beteiligung an den Windenergieanlagen kann auch über kommunale Unternehmen erfolgen. Die öffentlichen Beteiligungsgeber (Kommunen, kommunale Eigenbetriebe oder kommunale Unternehmen) müssen aus dem regionalen Umfeld stammen. Die Förderung erfolgt nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe 5.1)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden.
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe www.lbank.de/uis).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die Förderung erfolgt in Form von zinsvergünstigten Darlehen.
Falls das allgemein niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten eine nennenswerte Zinsvergünstigung durch die Förderinstitute nicht zulässt, erhalten die Unternehmen zusätzlich zu dem Förderdarlehen einen Förderzuschuss (siehe 4.6).
3.2 Umfang der Finanzierung
Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.
3.3 Laufzeitvarianten
- 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
- 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
- 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
- 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
- 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
- 18 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 18 Jahre
- 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
- 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
- 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
3.4 Auszahlung
Die Darlehen werden grundsätzlich zu 100% ausbezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Darlehen bis einschließlich 125.000 Euro bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, bei höheren Darlehen maximal 1.250 Euro.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für maximal 10 Jahre festgeschrieben.
Nach Ablauf der Sollzinsbindung unterbreitet die L-Bank ein neues Angebot zur Fortführung der Finanzierung. Zu diesem Zeitpunkt besteht auch die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ohne zusätzliche Kosten für den Enddarlehensnehmer.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig.
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.
Die Konditionenübersicht enthält auch Angaben dazu, ob für die einzelnen Laufzeitvarianten aktuell Förderzuschüsse gewährt werden und wie hoch sie gegebenenfalls sind.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung
Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8 Nichtabnahmeentschädigung
Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.
3.9 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung
4. Wie wird das Darlehen beantragt?
4.1 Hausbankenverfahren
Der Darlehensantrag wird bei der Hausbank gestellt.
Diese leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser, das die Hausbank im eigenen Namen und im eigenen Risiko an das Unternehmen auszahlt.
4.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag auf ein Darlehen zur Förderung von Unternehmen im Ländlichen Raum“ (Vordruck 9069) gestellt.
Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5.1) erfolgt, muss das Unternehmen zusätzliche Unterlagen einreichen:
- Kumulierungserklärung (Vordruck 9069-3): Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5.2) einhält. Das Formular verbleibt bei der Hausbank.
- De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben zu weiteren beantragten oder erhaltenen De-minimis-Beihilfen (siehe Ziffer 5.2). Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Antragsvordrucke und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/windenergie heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige Antragstellung
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen. Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Es muss nur der eigentliche Förderantrag (Vordruck 9069) bei der L-Bank eingereicht werden.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
4.6 Förderzuschuss
Das zinsverbilligte Darlehen kann in Abhängigkeit des Zinsumfeldes durch einen Förderzuschuss ergänzt werden. Der Förderzuschuss ist Teil der Konditionengestaltung der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Das heißt, der Förderzuschuss wird nicht generell gewährt, sondern nur, wenn die niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt eine weitere Zinsverbilligung durch die Förderinstitute nicht zulassen. Der Förderzuschuss kann auf einzelne Programm- oder Laufzeitvarianten beschränkt oder zeitlich befristet sein. Außerdem kann die Höhe des Förderzuschusses variieren.
Entscheidend sind die Konditionen am Tag der Zusage durch die L-Bank. Die L-Bank weist in ihrer Darlehenszusage aus, ob ein Förderzuschuss gewährt wird und wie hoch er voraussichtlich sein wird. Der Förderzuschuss wird zunächst in Prozent des bewilligten Bruttodarlehensbetrags angegeben.
Ein separater Antrag ist für den Förderzuschuss nicht notwendig. Er wird automatisch zusammen mit dem Förderdarlehen beantragt. Das Unternehmen führt das Vorhaben wie geplant durch und weist die zweckgemäße Mittelverwendung gegenüber der Hausbank nach. Wenn die Hausbank die Schlussauszahlung beantragt und/oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet (Teilverzicht), erstellt die L-Bank den Zuwendungsbescheid für den Förderzuschuss. Der Förderzuschuss wird anteilig bezogen auf den ausbezahlten Bruttodarlehensbetrag festgesetzt. Danach zahlt die L-Bank den Betrag an die Hausbank aus, die das Geld an das Unternehmen weiterleitet.
Unter Umständen muss der Förderzuschuss gekürzt werden, um die Vorgaben des EU-Beihilferechts bezüglich Beihilfeobergrenzen und Kumulierung (siehe 5.) einzuhalten. Ist eine Förderung nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe 5.1) möglich, kann kein Förderzuschuss gewährt werden.
5. EU-Beihilferecht
Darlehen aus dem Programm Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Eine Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund eines Förderzuschusses entstehen.
Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Der Förderzuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.
5.1 Beihilfefreie Konditionen
Eine Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist in der Regel nur zu beihilfefreien Konditionen möglich.
Sofern die gewünschte Laufzeitvariante aus der Konditionenübersicht der L-Bank eine Beihilfe enthält, können beihilfefreie Konditionen erreicht werden durch:
- Wahl einer anderen Laufzeitvariante, bei der das Darlehen keine Beihilfe enthält
- Individuelles Angebot der L-Bank auf Basis des Sollzinssatzes, den die Landwirtschaftliche Rentenbank in ihrer gesonderten beihilfefreien Konditionenvariante anbietet
Ein Förderzuschuss ist bei beihilfefreien Konditionen nie möglich.
Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der L-Bank (Telefon: 0711 122-2666) auf, um sicherzustellen, dass das Darlehen keine Beihilfe im Sinne der EU enthält.
5.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen
Enthält das Darlehen eine Beihilfe aus Zinsverbilligung und/oder Förderzuschuss, gewährt die L-Bank die Beihilfe unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist).
Voraussetzung für die Vergabe als Allgemeine De-minimis-Beihilfe ist allerdings, dass die Anforderungen der genannten De-minimis-Verordnung eingehalten sind. Im Rahmen dieser Verordnung können Unternehmen, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, sowie Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors nicht gefördert werden. Daher muss es sich bei dem Energieunternehmen um ein gewerbliches Unternehmen handeln. Dies ist erfüllt, wenn das Unternehmen den Strom ins öffentliche Netz einspeist und eine Vergütung nach EEG erhält. Eine Beihilfe kann jedoch nur bei einer Vergütung nach EEG 2012 oder früher (2008, 2006) gewährt werden, da ab EEG 2014 eine Förderung nur zu beihilfefreien Konditionen möglich ist.
Für Allgemeine De-minimis-Beihilfen gilt außerdem: Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen.
Der Antragsteller hat zusammen mit dem Förderantrag eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.
Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen, das unter anderem auch den Begriff „ein einziges Unternehmen“ sowie die Kumulierungsregeln erläutert, kann im Internet unter www.l-bank.de/windenergie heruntergeladen werden.
6. Geltungsdauer
Die Laufzeit dieses Kreditprogramms endet, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin zum 30.06.2024.
1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.