Förderprogramm

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Aktuelles zum ELR Informationen zur Antragsstellung im ELR-Programm Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie nachhaltige Investitionen im ländlichen Raum Baden-Württembergs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei nachhaltigen, strukturverbessernden Maßnahmen in Gemeinden vor allem des ländlichen Raumes.

Die Förderung von Investitionen konzentriert sich auf die folgenden Schwerpunkte:

  • Wohnen: Erhaltung und Stärkung der Ortskerne,
  • Grundversorgung: Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen,
  • Arbeiten: Investitionsmaßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen,
  • Gemeinschaftseinrichtungen: Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen.
  • Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung investiver Projekte durch die Gemeinden.

Als Unternehmen werden Ihre Investitionen in den Programmschwerpunkten „Grundversorgung“, „Arbeiten“ und „Wohnen“ gefördert.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten ohne Beihilferelevanz bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 750.000 je Projekt,
  • bei Projekten mit Beihilferelevanz je nach Förderschwerpunkt bis zu 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 200.000,
  • bei sonstigen Projekten ohne Beihilferelevanz bis zu 30 Prozent Ihrer förderfähigen Aufwendungskosten, jedoch maximal EUR 100.000 je Projekt.

Zuwendungen unter EUR 5.000 werden nicht bewilligt.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg veröffentlicht jährlich das für das folgende Jahr vorgesehene Förderprogramm im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Internet.

Das Antragsverfahren ist mehrstufig. Gemeinden stellen Anträge zur Aufnahme in das Programm über die Rechtsaufsichtsbehörde beim zuständigen Regierungspräsidium.

Erst nach Erhalt des positiven Einplanungsbescheides durch die Gemeinde können Anträge auf Zuwendungen für Unternehmensinvestitionen bei der L-Bank eingereicht werden.

Wenn Sie als privatrechliche Projektgesellschaft an dem Wettbewerb RegioWIN2030 teilgenommen haben und Ihr Vorhaben als Leuchtturmprojekt ausgewählt wurde, können Sie eine Förderung über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum bekommen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen" in der Anlage 2.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden,
  • Gemeindeverbände,
  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie
  • juristische Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mehr als 100 Mitarbeitende beschäftigen, bekommen Sie keine Förderung.
  • Sie bekommen die Förderung für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten und anderen Orten des ländlichen Raumes.
  • Streben Sie eine mehrjährige Aufnahme als Schwerpunktgemeinde an, ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit mehreren Projekten Voraussetzung.
  • Die Erschließung von Gewerbegebieten muss in interkommunaler Trägerschaft erfolgen.
  • Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung.
  • Im Förderschwerpunkt „Wohnen“ müssen Sie eine Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie eine Nutzungskonzeption für diese vorlegen.
  • Für Vorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden, gelten zum Teil abweichende und zusätzliche Regelungen.
  • Mit dem Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn die L-Bank die beantragte Förderung bewilligt hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Vom 9. Juli 2014 – Az.: 45-8435.00 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Vom 14. Januar 2021 – Az.: 45-8435.00 –]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden vor allem des Ländlichen Raumes.

Dabei gilt es, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.

Die Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis), § 15 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie § 23 und § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt.

Zuwendungen werden auch im Rahmen der Förderung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) oder der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz (GAK) sowie den dazu jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen gewährt.

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) werden auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1305/2013 gefördert.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a, sowie bei Beteiligung der Europäischen Union auch die einschlägigen EU-Regelungen anzuwenden.

2 Zweck der Zuwendung

Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit ihre Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe, Klima- und Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Innenentwicklung, Stärkung der Ortskerne und wohnortnahe Grundversorgung sind von besonderer Bedeutung.

Der Effekt soll dadurch verstärkt werden, dass die Förderung über das ELR mit Maßnahmen aus anderen Programmen zeitlich und räumlich koordiniert wird.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind:

3.1 Gemeinden,

3.2 Gemeindeverbände,

3.3 Natürliche Personen und Personengesellschaften,

3.4 Juristische Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Räumliche Abgrenzung

Zuwendungen werden gewährt für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten.

Darüber hinaus können Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt „Arbeiten” auch in anderen Orten des ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan gefördert werden.

Eine gleichzeitige Förderung desselben Ortes nach dieser Verwaltungsvorschrift und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist nur beim Förderschwerpunkt „Arbeiten” und außerhalb des abgegrenzten Sanierungsgebietes zulässig.

4.2 Aufnahmeantrag

Voraussetzung für eine Förderung ist der Aufnahmeantrag einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden in interkommunaler Zusammenarbeit.

Aufnahmeanträge können sich auf Teilorte, Gemeinden oder interkommunale Zusammenschlüsse beziehen.

4.2.1 Im Aufnahmeantrag sind die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele, der Maßnahmenplan mit Einzelprojekten sowie das Umsetzungs- und Finanzierungskonzept darzustellen.

4.2.2 Schwerpunktgemeinden

Wird eine mehrjährige Aufnahme als Schwerpunktgemeinde angestrebt, ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit einem Bündel an Projekten Voraussetzung.

Mit umfassenden Entwicklungskonzeptionen können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Gemeinden und Landkreise in einem gemeinsamen Beteiligungsprozess zukunftsfähige Lösungen für nachhaltige strukturelle Verbesserungen entwickeln. Hierbei sind Aussagen

  • zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung,

  • zum Umgang mit der demographischen Entwicklung sowie

  • zu Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft

zu treffen und im Umsetzungszeitraum darüber zu berichten.

4.3 Voraussetzung für die Förderung im Förderschwerpunkt „Wohnen” ist die Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie die Vorlage einer Nutzungskonzeption für diese.

5 Zuwendungsfähige Maßnahmen

5.1 Die strukturelle Ausgangssituation der einzelnen Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten und -ziele sind vielfältig. Deshalb wird auf einen abschließenden Katalog der zuwendungsfähigen Maßnahmen verzichtet. Vielmehr ist es Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, strukturelle Bedeutung, Auswirkung und Dringlichkeit der zur Programmaufnahme angemeldeten Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Finanzierbarkeit darzustellen und zu begründen. Sie sollen zu einer ganzheitlichen und nachhaltigen Strukturverbesserung führen und einen Beitrag zur Innenentwicklung und Stärkung der Ortskerne leisten.

Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung.

Die Förderung von Investitionen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:

5.1.1 Wohnen

Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken, Verbesserung des Wohnumfelds, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken.

5.1.2 Grundversorgung

Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.

5.1.3 Arbeiten

Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken und die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten.

5.1.4 Gemeinschaftseinrichtungen

Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen.

5.2 Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung investiver Projekte durch die Gemeinden. Zur Förderung einer aktiven Bürgergesellschaft werden dabei auch Prozesse der Bürgerbeteiligung durch Moderation im Planungs- und Umsetzungsprozess gefördert.

5.3 Mit Zustimmung des Ministeriums können Untersuchungen und Modellprojekte gefördert werden.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • die Mehrwertsteuer;

  • unentgeltliche Leistungen Dritter;

  • Mietwohnungen in Neubauvorhaben;

  • Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;

  • Neubau von Rathäusern und Kindergärten;

  • Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;

  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.3 (Arbeiten);

  • bei Projekten nach Nr. 6.1 zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;

  • bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;

  • Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.

6 Höhe der Zuwendung

Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der Europäischen Union zum Beihilferecht gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.

Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben und die aktivierten Eigenleistungen bei Unternehmen.

Gefördert werden

6.1 gemeinwohlorientierte öffentliche Projekte ohne Beihilferelevanz mit

6.1.1 bis zu 40 Prozent (Regelfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 750.000 Euro pro Projekt begrenzt ist oder

6.1.2 bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei EU-kofinanzierten Projekten.

6.1.3 Der Regelfördersatz nach Nr. 6.1.1 kann bei Schwerpunktgemeinden auf 50 Prozent erhöht werden.

6.2 sonstige Projekte ohne Beihilferelevanz mit

6.2.1 bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 100.000 Euro pro Projekt begrenzt ist.

6.2.1.1 Bei Umnutzung leerstehender Bausubstanz im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 50.000 Euro pro neu entstehende Wohnung begrenzt.

6.2.1.2 Bei umfassenden Modernisierungen und bei ortsbildgerechten Neubauten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 20.000 Euro pro Wohnung begrenzt.

6.2.2 bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten.

6.3 Projekte mit Beihilferelevanz

6.3.1 auf der Grundlage von Artikel 17 AGVO mit

6.3.1.1 bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.2 (Grundversorgung) und bei EU-kofinanzierten Projekten,

6.3.1.2 bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie z.B. Entflechtung unverträglicher Gemengelagen oder Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen,

6.3.1.3 bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen.

6.3.1.4 Die Förderung ist auf höchstens 200.000 Euro, bei EU-Kofinanzierung aus dem EFRE auf höchstens 400.000 Euro pro Projekt begrenzt.

6.3.2 auf der Grundlage von De-minimis mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten, wobei die Förderung auf 200.000 Euro pro Projekt begrenzt ist.

6.3.3 auf der Grundlage von De-minimis im Förderschwerpunkt Nummer 5 .1.1 (Wohnen) mit

6.3.3.1 bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie beispielsweise die Reaktivierung länger leerstehender oder untergenutzter Bausubstanz,

6.3.3.2 bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen.·

6.3.3.3 Die Förderung ist auf höchstens 200.000 Euro pro Projekt begrenzt.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Förderung desselben Bereichs eines Projekts mit anderen Haushaltsmitteln des Landes ist zulässig, wenn dies für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich ist.

7.2 Zuwendungen unter 5.000 Euro werden nicht bewilligt.

7.3 Bei Projekten nach Förderschwerpunkt Nr. 5.1.4 (Gemeinschaftseinrichtungen), die auch nicht zuwendungsfähigen Nutzungen (z.B. Sport) dienen, werden pauschal 60 Prozent der Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt.

7.4 Der Erwerb von Gebäuden ist nur auf der Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung zuwendungsfähig.

7.5 Der Gemeinde kann für den Zwischenerwerb von bebauten Grundstücken ein Zinsausgleich gewährt werden. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass der Kaufpreis einschließlich Grunderwerbsteuer und Nebenkosten voll über ein Darlehen mit einem pauschalen Zinssatz von 6 Prozent über drei Jahre finanziert wird.

7.6 Die Förderung von Projekten nach Nr. 6.1 in nicht-kommunaler Trägerschaft erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gemeinwohlorientierte öffentliche Nutzung gesichert und in der Finanzierung ein angemessener kommunaler Beitrag enthalten ist.

7.7 Unternehmen, die nach Nr. 6.3 gefördert werden sollen, müssen weniger als 100 Mitarbeiter im Sinne der AGVO haben.

7.8 Die Erschließung von Gewerbegebieten wird nur gefördert, wenn

  • sie in interkommunaler Trägerschaft erfolgt oder zur Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen erforderlich ist, und

  • für die beteiligten Gemeinden eine Erhebung der Gewerbe- und Militärbrachen und eine Nutzungskonzeption dafür vorgelegt wird und,

  • in den beteiligten Gemeinden keine vergleichbaren baureifen Flächen vorhanden sind oder erschlossen werden und

  • kleine und mittlere Unternehmen gemäß AGVO angesiedelt werden.

7.9 Bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 findet Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abweichend von VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO keine Anwendung.

7.10 Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind abweichend von VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO nicht anzuwenden.

7.11 Sofern Mittel aus der GAK oder Mittel der Europäischen Union gewährt werden und die entsprechenden Vorschriften weitergehende Bestimmungen enthalten, sind diese maßgebend.

7.12 Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab Fertigstellung; im Übrigen 5 Jahre.

7.13 Leistungen, die von Eigen- oder Regiebetrieben der Gemeinde erbracht werden, sind zuwendungsfähig.

7.14 Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Bezeichnung des Projekts, Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig.

7.15 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt.

8 Verfahren

8.1 Koordinierungsausschuss

Um die Schlüssigkeit der Aufnahmeanträge zu prüfen, eine größtmögliche Abstimmung mit anderen Maßnahmen zur Strukturverbesserung zu erreichen und die Dringlichkeit der eingereichten Projekte zu beurteilen, wird beim Landratsamt ein Koordinierungsausschuss gebildet.

Dieser besteht aus

  • der Landrätin bzw. dem Landrat (Vorsitz),

  • einer Vertretung der Gemeinden des Landkreises und dessen ständiger Vertretung, die von den Großen Kreisstädten im Landkreis benannt wird,

  • einer Vertretung des Regierungspräsidiums.

Die vorsitzführende Person kann weitere berührte Behörden oder Organisationen beteiligen.

8.2 Programmausschreibung

Das Ministerium schreibt das Förderprogramm aus und bestimmt dabei auch, bis zu welchem Termin die Gemeinden Anträge zur Aufnahme in das Programm stellen können.

8.3 Antragstellung

8.3.1 Anerkennung von Schwerpunktgemeinden

Anträge auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde können laufend über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium eingereicht werden.

Anträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben.

Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die umfassenden Entwicklungskonzeptionen mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind oder abgestimmt werden können und beurteilen strukturelle Bedeutung und Schlüssigkeit der Gesamtmaßnahme.

Das Landratsamt übermittelt dem Regierungspräsidium eine Stellungnahme zu den umfassenden Entwicklungskonzeptionen.

Das Regierungspräsidium entscheidet jährlich über die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde bis zum 30. September, damit eine Antragstellung auf der Grundlage einer anerkannten umfassenden Entwicklungskonzeption für das kommende Programmjahr möglich ist. Die Anerkennung ist max. fünf Jahre gültig.

8.3.2 Aufnahme in das Jahresprogramm

Aufnahmeanträge sind bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.

Aufnahmeanträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben.

Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die Aufnahmeanträge mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind und beurteilen strukturelle Bedeutung sowie Dringlichkeit der Projekte.

8.4 Einplanungsvorschlag des Landratsamts

Das Landratsamt legt nach Anhörung des Koordinierungsausschusses die Anträge einschließlich einer Stellungnahme zur Priorität dem Regierungspräsidium vor.

Projekte, die von anerkannten Schwerpunktgemeinden im Rahmen ihrer umfassenden Entwicklungskonzeptionen beantragt werden, erhalten einen Fördervorrang.

8.5 Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums

Das Regierungspräsidium legt dem Ministerium einen nach Prioritäten geordneten Entscheidungsvorschlag vor.

8.6 Programmentscheidung durch das Ministerium

Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm und das jeweilige Jahresprogramm sowie über die Verwendung nicht in Anspruch genommener Fördermittel.

8.7 Bewilligung

8.7.1 Bewilligung von Projekten nach Nr. 6.1 und 6.2 sowie kommunaler Projekte nach Nr. 6.3

Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministeriums erteilt das Regierungspräsidium die Zuwendungsbescheide und übersendet eine Mehrfertigung mit den Antragsunterlagen der L-Bank.

8.7.2 Bewilligung nicht-kommunaler Projekte nach Nr. 6.3 (Unternehmensinvestitionen)

Anträge auf Zuwendungen für Unternehmensinvestitionen sind bei der L-Bank einzureichen. Die L-Bank bewilligt die Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden.

8.8 Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank nachzuweisen. Die L-Bank zahlt sämtliche Zuwendungen aus.

8.9 Die Auswahl-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren bei den durch die Europäische Union kofinanzierten Förderlinien werden durch das Ministerium gesondert entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt.

8.10 Das Ministerium kann Ausnahmen von der Verwaltungsvorschrift zulassen.

9 Schlussvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum” vom 22. Mai 2012 tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

Anlage 1

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Programm) für Unternehmen

Merkblatt der L-Bank
(Stand 01.03.2023)

Das Land Baden-Württemberg unterstützt über das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Investitionen in ländlich geprägten Orten und anderen Orten des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg.

In diesem Merkblatt ist die ELR-Förderung für alle unternehmerisch tätigen Antragsteller1) zusammengefasst. Diese Antragsteller fallen in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts. Die L-Bank nimmt in diesen Fällen die Bewilligung der Zuschüsse vor.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden Investitionsvorhaben in folgenden Förderschwerpunkten des ELR:

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen.

Förderschwerpunkt Arbeiten

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen oder der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen.

Förderschwerpunkt Wohnen

Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung von Mietwohnungen durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz sowie zur umfassenden Modernisierung bestehender Mietwohnungen. Außerdem wird die Baureifmachung von Grundstücken gefördert.

Nicht gefördert werden Mietwohnungen in Neubauvorhaben.

1.2 Einplanungsverfahren

Gefördert werden nur Vorhaben, die im Rahmen eines Aufnahmeantrags einer Gemeinde beantragt und nach einem mehrstufigen Auswahlverfahren in das ELR aufgenommen (eingeplant) wurden. Ist diese Einplanung erfolgt, muss vom Unternehmen ein konkreter Förderantrag bei der L-Bank gestellt werden.

1.3 Förderfähige Ausgaben

Finanziert werden Ausgaben für:

  • Kauf von Gebäuden (ohne Bodenwert)

  • Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterung, Umbau, Modernisierung)

  • Maschinen und Betriebseinrichtungen

  • Maßnahmen zur Baureifmachung eines Grundstücks

Beim Erwerb von Gebäuden muss deren Wert in einem unabhängigen Gutachten bestätigt werden.

Nicht gefördert werden:

  • Mehrwertsteuer

  • Unentgeltliche Leistungen Dritter

  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung in den Förderschwerpunkten Arbeiten und Wohnen

  • Grunderwerbskosten (auch nicht beim Erwerb von Gebäuden)

  • Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden

  • Photovoltaik-Anlagen (unabhängig von einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz)
  • Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien- oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz gefördert werden.
  • Warenlager und Betriebsmittelbedarf

Eigenleistungen können nur anerkannt werden, sofern sie aktiviert beziehungsweise als Herstellungskosten dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen wurden.

Ausgaben, die nicht berücksichtigt werden, können gegebenenfalls mit einem ELR-Kombi-Darlehen der L-Bank finanziert werden (nicht für wohnwirtschaftliche Vorhaben).

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden unternehmerisch tätige natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (in der Regel gewerbliche Unternehmen oder Freiberufler), in diesem Merkblatt „Unternehmen“ genannt. Als unternehmerisch tätig gelten auch natürliche Personen, die Wohnungen an Dritte vermieten. Verwandte ersten und zweiten Grades gelten dabei nicht als Dritte.

Gefördert werden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), die weniger als 100 Mitarbeiter haben. Die Zahl der Mitarbeiter wird nach den Regeln dieser KMU-Definition ermittelt. Ein Informationsblatt zur KMU-Definition mit einem Berechnungsschema können Sie im Internet unter www.l-bank.de/kmu herunterladen.

Förderausschlüsse aufgrund des EU-Beihilferechts sind unter Ziffer 6 dieses Merkblatts aufgeführt.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als anteiliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben.

3.2 Umfang der Finanzierung

Mit der Einplanung werden für jedes Unternehmen und jedes Vorhaben die Subventionsmittel festgelegt, die als Zuschuss zur Verfügung stehen. Sie werden in Prozent der förderfähigen Ausgaben angegeben (so genannter Fördersatz). Die Fördersätze sind abhängig von dem Förderschwerpunkt, der Art des Projektes und der Größe des Unternehmens (siehe Tabelle in der Anlage zum Merkblatt mit den Regelfördersätzen).

Für ein Vorhaben beträgt der maximal zulässige Zuschuss 200.000 Euro beziehungsweise 250.000 Euro, sofern die jeweils zulässigen Obergrenzen des EU-Beihilferechts eingehalten werden (siehe Ziffer 6).

Der Mindestförderbetrag für alle Vorhaben ist 5.000 Euro.

Das Unternehmen kann für den restlichen Finanzierungsbedarf, gegebenenfalls einschließlich nicht förderfähiger Teilbereiche und Ausgaben, ein Kombi-Darlehen der L-Bank beantragen:

  • Kombi-Darlehen Mittelstand für Investitionen in energieeffiziente Betriebsgebäude (Neubau, Sanierung, Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Gebäudetechnik), die gleichzeitig in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Nichtwohngebäude) oder Klimafreundlicher Neubau (KFN-Nichtwohngebäude) gefördert werden. Das Kombi-Darlehen Mittelstand kann nur ohne Klimaprämie gewährt werden.
  • Kombi-Darlehen Mittelstand Flex für Investitionen in energieeffiziente Betriebsgebäude, auch wenn sie nicht in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Nichtwohngebäude) oder Klimafreundlicher Neubau (KFN-Nichtwohngebäude) gefördert werden. Es können alle Kosten im direkten Zusammenhang mit den Gebäudeinvestitionen gefördert werden.
  • ELR-Kombi-Darlehen für Investitionen in Betriebs-gebäude, die die Anforderungen der BEG-Förderung oder KFN-Förderung nicht erfüllen, sowie für Betriebsmittel und Investitionen in Maschinen und Anlagen.
  • Kombi-Darlehen Wohnen für wohnwirtschaftliche Investitionsvorhaben, die gleichzeitig mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Wohngebäude) gefördert werden. Das Kombi-Darlehen Wohnen kann nur ohne Klimaprämie gewährt werden.

3.3 Kombinationsmöglichkeiten

Die Förderung aus dem ELR kann nicht mit anderen Förderprogrammen des Landes, die als öffentliche Fördermittel gelten, kombiniert werden, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Ausgaben finanziert werden sollen. Ausnahme: Die Förderungen sind für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich.

Nicht kombiniert werden können zum Beispiel alle Förderkredite, die eine Zinsverbilligung des Landes enthalten (zum Beispiel das GuW-Darlehen. Darlehen, die nicht aus Mitteln des Landes zusätzlich verbilligt werden, wie die ELR-Kombi-Darlehen oder die Kombi-Darlehen Mittelstand (ohne Klimaprämie) können mit dem ELR-Zuschuss grundsätzlich kombiniert werden. Hierbei sind die Kumulierungsbestimmungen in Ziffer 6 zu beachten.

Eine Kombination von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen des Landes ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare Ausgaben betreffen und die entsprechende Verwaltungsvorschrift diese zulässt.

4. Wie werden die ELR-Mittel beantragt und ausbezahlt?

4.1 Zeitpunkt der Antragstellung

Das Unternehmen kann den Antrag bei der L-Bank erst stellen, wenn es von der Gemeinde über die Einplanung des Vorhabens in das ELR (siehe Ziffer 1.2) informiert wurde.

Mit dem Vorhaben darf erst nach der Einplanung des Vorhabens in das ELR durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) begonnen werden. Für AGVO-Beihilfen sind zudem die Vorgaben nach Ziffer 6.1 zu beachten.

Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierbei der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

4.2 Antragsweg

Den Antrag für einen ELR-Zuschuss kann das Unternehmen entweder direkt bei der L-Bank oder über seine Hausbank einreichen. Der Weg über die Hausbank empfiehlt sich, wenn zusätzlich ein ELR-Kombi-Darlehen oder ein Kombi-Darlehen Mittelstand beantragt wird.

4.3 Antragsunterlagen

Ein Antrag umfasst folgende Unterlagen:

  • Antragsvordruck der L-Bank „Antrag für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Förderschwerpunkte Arbeiten, Grundversorgung und Wohnen/Unternehmen“ (Vordruck 9073-1)

  • Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung können den vereinfachten Antragsvordruck der L-Bank verwenden „Antrag für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Förderschwerpunkt Wohnen/Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung“ (Vordruck 9073-2)
  • Bestätigung der Hausbank, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und dass das Unternehmen die Fördervoraussetzungen des Programmmerkblatts erfüllt (ELR Finanzierungsbestätigung, Vordruck 9078-3)

  • Auskunft des Finanzamtes, dass keine Steuerrückstände bestehen
  • Bei Immobilienkäufen: Wertgutachten

  • Gegebenenfalls Baugenehmigung
  • Bei Vorhaben im Schwerpunkt Wohnen: De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332)

  • Gegebenenfalls im Schwerpunkt Grundversorgung: De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332)

Alle Vordrucke können im Internet unter www.l-bank.de/elr heruntergeladen werden. Sie liegen auch den Hausbanken vor.

Beim Ausfüllen des Antragsformulars müssen sich die Antragsteller auch mit den Produktspezifischen Datenschutzhinweisen des Bereichs Wirtschaftsförderung (WF) (Vordruck 1420) vertraut machen. Mit diesen Datenschutzhinweisen erfüllt die L-Bank die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Datenschutzhinweise des Bereichs WF sind im Internet unter www.l-bank.de/elr verfügbar.

4.4 Auszahlung/Mittelabruf

Zum Abruf der Mittel stellt der Zuwendungsempfänger einen Auszahlungsantrag direkt bei der L-Bank. Das Formular für den Auszahlungsantrag wird mit dem Zuschussbescheid verschickt. Ein Antrag ist nur für förderfähige Ausgaben möglich, die bereits entstanden sind oder in den nächsten zwei Monaten nach Abruf entstehen werden. Die L-Bank zahlt den Zuschuss direkt an den Zuschussnehmer aus. Teilauszahlungen sind möglich.

4.5 Verwendungsnachweis

Der Steuerberater und gegebenenfalls die Hausbank prüfen im Auftrag des Zuwendungsempfängers die antragsgemäße Verwendung der Fördermittel, und dieser reicht nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis bei der L-Bank ein.

5. Sonstiges

Die Zuwendungen sind zusätzliche Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts-, Ertrags- oder Einkommenslage für die Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

Förderdaten (Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Projekts, Höhe der Zuwendung) werden veröffentlicht, soweit aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Die Zuwendungsempfänger müssen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung hinweisen. Genaueres wird im Zuschussbescheid und seinen Anlagen geregelt.

6. EU-Beihilferecht

ELR-Zuschüsse stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist)
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist)

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Für die Berechnung von Beihilfeobergrenzen, Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Ziffer 6.3).

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in diesem Zuschussprogramm gewährt werden.

6.1 AGVO

Für Investitionen in den Förderschwerpunkten Grund-versorgung und Arbeiten gewährt die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Vor dem Vorhabenbeginn im Sinne von Ziffer 4.1 muss ein schriftlicher Antrag mit mindestens folgendem Inhalt gestellt worden sein: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Förderfähig sind

a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

b) der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden;
  • die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben;
  • das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.

Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie müssen abschreibungsfähig sein;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktiv-seite des Unternehmens bilanziert werden.

Bei KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro.
  • Nach diesem Zuschussprogramm gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.2 De-minimis-Verordnung

Beihilfen für nachfolgende Vorhaben gewährt die L-Bank unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung:

  • Alle Vorhaben im Förderschwerpunkt Wohnen
  • Vorhaben im Förderschwerpunkt Grundversorgung von Kleinstunternehmen und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren 200.000 Euro Beihilfewert nicht überschreiten; für ein einziges Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, gilt der Betrag von 100.000 Euro als entsprechende Obergrenze. Allgemeine De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

Der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann im Internet unter www.l-bank.de/elr heruntergeladen werden. Dieses enthält insbesondere Informationen zu den De-minimis-Beihilfeobergrenzen und zum relevanten Unternehmensbegriff.

6.3 Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

7. Vorhaben mit Kofinanzierung durch die Europäische Union

Für über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierte Vorhaben gelten zum Teil abweichende und zusätzliche Regelungen. Hierzu wird auf die Internetseite https://www.efre-bw.de verwiesen.

Für über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Maßnahmenbereich LEADER kofinanzierte Vorhaben gelten zum Teil abweichende und zusätzliche Regelungen. Hierzu wird auf die Internetseite www.leader-bw.de verwiesen.

8. Grundlage der Förderung

Grundlage der Förderung ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 9. Juli 2014 (GABl. S. 535–537) ergänzt am 19. April 2016 (GABl. S. 336) sowie verlängert am 14. Januar 2021 (GABl. S. 101).

Siehe Internetseite: http://www.elr.baden-wuerttemberg.de

9. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Zuschussprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beziehungsweise der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

Anlage 2

Ergänzende Regelung zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) bzgl. der Förderung von über den Wettbewerb RegioWIN2030 ausgewählten Leuchtturmprojekten im Operationellen Programm EFRE 2021 – 2027

vom 22.03.2022 – Aktenzeichen 45-8435.00

Im Rahmen der Umsetzung der Förderung der über den Wettbewerb RegioWIN2030 prämierten und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) verorteten Leuchtturmprojekte im EFRE treten privatrechtliche Projektgesellschaften als Projektträger auf, die über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert werden sollen.

Hierzu ist die Erweiterung der beihilfenrechtlichen Grundlage innerhalb der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) erforderlich

1 Förderziele

Unter den Prioritäten des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021–2027

a) Technologien und Kompetenzen für ein wettbewerbsfähiges und intelligenteres Europa sowie

b) Ressourcen und Klimaschutz für einen grüneren, CO2-armen Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa sollen die im Rahmen des Wettbewerbs RegioWIN 2030 (https://2021-27.efre-bw.de/wettbewerbsaufruf-regiowin2030/) prämierten Leuchtturmprojekte in den funktionalen Räumen Baden-Württembergs sowie kleinere Innovationsinfrastrukturen und -kapazitäten in den Spezialisierungsfeldern der Innovationsstrategie Baden-Württemberg gefördert werden.

Zu den Spezialisierungsfeldern gehören

a) Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Industrie 4.0,

b) nachhaltige Mobilität (mit alternativen Antrieben, neuen Fahrzeugkonzepten, vernetzt, digitalisiert, autonom und verkehrsträgerübergreifend),

c) Gesundheitswirtschaft,

d) Ressourceneffizienz und Energiewende sowie

e) nachhaltige Bioökonomie.

Adressiert werden auch damit verbundene Themenkomplexe wie IT-Sicherheit, Robotik, Bauwirtschaft, Kreislaufwirtschaft oder auch wissensintensive Dienstleistungsinnovationen sowie zudem die Luft- und Raumfahrtwirtschaft, die Kreativ- und die Logistikwirtschaft, Energie- und Speichertechnologien (Batterie-, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) sowie Schlüsseltechnologien mit Relevanz für alle Wirtschaftssektoren, zum Beispiel Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik, Nanotechnologie, Quantentechnologie, Umwelttechnologie, Leichtbau, Biotechnologie und Biomimikry, Photonik und weitere.

2 Beihilfenrechtliche Regelung

Ergänzend zu Nr. 6.3 ELR wird festgelegt, dass EFRE-Projekte nach Nr. 1 dieser Ergänzungsregelung, die in den Geltungsbereich der AGVO fallen, wie folgt gefördert werden können:

Eine Förderung beihilfenrelevanter Vorhaben erfolgt nur, sofern eine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht sichergestellt ist. Bei einer Förderung nach AGVO müssen alle Voraussetzungen von Kapitel I und II und die jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen von Kapitel III AGVO, insbesondere der Artikel 25, 26, 27, 36, 38, 40, 41, 46 oder 56, erfüllt sein.

Unter Beachtung der zulässigen Beihilfeintensitäten beträgt der Fördersatz max. 60 % (40 %-Punkte EU zzgl. 20 %-Punkte Land) der beihilfefähigen Kosten bzw. Ausgaben.

3 Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am 01.04.2022 in und am 31.12.2028 außer Kraft.

 

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