Förderprogramm

Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur und des Technologietransfers, Validierung von Forschungsergebnissen und Förderung von Unternehmensgründungen (EVI PLUS 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
EFRE 2021–2027 – Förderaufrufe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in die Weiterentwicklung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur in den Spezialisierungsfeldern des Landes Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Projektkosten bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2021–2027) den strategischen Ausbau der Forschungsinfrastruktur in der außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschung.

Sie bekommen die Förderung für Projekte und Maßnahmen zu folgenden Themen:

  • Infrastruktur von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen (Investitionen in die Weiterentwicklung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur, zum Beispiel Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, Ausstattung mit Großgeräten, Geräten, Anlagen, Laboreinrichtungen),
  • Technologietransfer (Vorhaben zur Anbahnung von Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, zum Beispiel durch Technologietransfermanagerinnen und -manager, Kommunikationsplattformen, Kongresse, Veranstaltungen, Workshops, Broschüren sowie innovative Instrumente und digitale Formate),
  • Entwicklung von Prototypen aus allen Forschungsbereichen in Baden-Württemberg,
  • Technologietransferverbünde, in denen mindestens 3 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg und mindestens 1 wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung gemeinsam Themen im vorwettbewerblichen Bereich (Verbundvorhaben) bearbeiten,
  • Infrastruktur für Gründungsprozesse in Start-up-Acceleratoren (Vorhaben zur Errichtung und für den Ausbau von Infrastrukturen für Acceleratoren).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses aus EFRE-Mitteln beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihre zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben müssen mindestens EUR 200.000 betragen.

Die Förderung von Vorhaben des Technologietransfers, der Technologietransferverbünde, der Protonenförderung und der Infrastruktur für Gründungsprozesse setzt voraus, dass Sie an einem Förderaufruf des zuständigen Ministeriums teilgenommen haben. In den Förderaufrufen werden die Auswahlkriterien und Förderkonditionen nochmal konkretisiert. Bitte beachten Sie die jeweils einzuhaltenden Antragsfristen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die L-Bank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Einrichtungen der wirtschaftsnahen Forschung,
  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern,
  • Landesgesellschaften,
  • Kommunen,
  • kommunale Gesellschaften,
  • Technologietransfergesellschaften,
  • Wirtschaftsfördereinrichtungen,
  • regionale Verbände,
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,

die ihren Sitz in der Europäischen Union mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben betrifft die Erweiterung bereits vorhandener Kernkompetenzen und vor allem neue Forschungsfelder in folgenden Spezialisierungsfeldern des Landes, und zwar
    • Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Industrie 4.0,
    • nachhaltige Mobilität (mit alternativen Antrieben, neuen Fahrzeugkonzepten, vernetzt, digitalisiert, autonom und verkehrsträgerübergreifend),
    • Gesundheitswirtschaft,
    • Ressourceneffizienz und Energiewende,
    • nachhaltige Bioökonomie.
  • Darüber hinaus ist Ihr Vorhaben in einem der folgenden Bereiche angesiedelt:
    • IT-Sicherheit, Robotik, Bauwirtschaft, Kreislaufwirtschaft, wissensintensive Dienstleistungsinnovationen,
    • Luft- und Raumfahrtwirtschaft,
    • Kreativ- und die Logistikwirtschaft,
    • Energie- und Speichertechnologien (Batterie-, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) sowie
    • Schlüsseltechnologien mit Relevanz für alle Wirtschaftssektoren (zum Beispiel Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik, Nanotechnologie, Quantentechnologie, Umwelttechnologie, Leichtbau, Biotechnologie und Biomimikry sowie Photonik und weitere).
  • Sie führen das Vorhaben in Baden-Württemberg durch. Wen es sich um ein nichtinvestives Projekt handelt, muss der Ort der Durchführung normalerweise in Baden-Württemberg liegen.
  • Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicher.
  • Sie halten die 5-jährige Zweckbindungsfrist für Investitionen in das Anlagevermögen ein.
  • Je nach Vorhaben sind weitere besondere Voraussetzungen zu erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur und des Technologietransfers sowie zur Validierung von Forschungsergebnissen und zur Förderung von Unternehmensgründungen (VwV EFRE- Erweiterung von Innovationskapazitäten- EVI PLUS 2021–2027)

Vom 4. März 2022 – Az.: WM37-4305-2/1 –

[...]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungsziel

Mit dem strategischen Ausbau der Forschungsinfrastruktur in der außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschung (im Weiteren: wirtschaftsnahe Forschung) sollen vorhandene Kernkompetenzen erweitert und durch neue Forschungsfelder in den baden-württembergischen Spezialisierungsfeldern ergänzt werden, um die technologische Spitzenstellung des Landes zu sichern und zu stärken.

Zu den Spezialisierungsfeldern gehören

a) Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Industrie 4.0,

b) nachhaltige Mobilität (mit alternativen Antrieben, neuen Fahrzeugkonzepten, vernetzt, digitalisiert, autonom und verkehrsträgerübergreifend),

c) Gesundheitswirtschaft,

d) Ressourceneffizienz und Energiewende sowie

e) nachhaltige Bioökonomie.

Adressiert werden auch damit verbundene Themenkomplexe wie IT-Sicherheit, Robotik, Bauwirtschaft, Kreislaufwirtschaft oder auch wissensintensive Dienstleistungsinnovationen. Adressiert werden zudem die Luft- und Raumfahrtwirtschaft, die Kreativ- und die Logistikwirtschaft, Energie- und Speichertechnologien (Batterie-, Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) sowie Schlüsseltechnologien mit Relevanz für alle Wirtschaftssektoren: zum Beispiel Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik, Nanotechnologie, Quantentechnologie, Umwelttechnologie, Leichtbau, Biotechnologie und Biomimikry sowie Photonik und weitere).

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung trägt zur Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Baden-Württembergs 2021–2027 bei.

Zuwendungen im Rahmen des EFRE-Programms 2021–2027 werden in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

a) Dem genehmigten Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Baden-Württemberg 2021–2027,

b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159),

c) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 60),

d) den delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen,

e) den beihilferechtlichen Vorschriften,

f) den Vorschriften des Vergaberechts,

g) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,

h) dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere den §§ 48, 49 und 49a,

i) dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend Förderhandbuch),

j) der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum, des Wirtschaftsministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms in den Förderperioden 2014–2020 einschließlich REACT-EU und 2021–2027 (VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027) vom 29.11.2021.

k) dieser Verwaltungsvorschrift.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027.

Die unter www.efre-bw.de veröffentlichten Wettbewerbsausschreibungen und Förderaufrufe ergänzen diese Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Auswahlkriterien und Förderkonditionen.

Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsstelle ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.

2 Zweck der Zuwendung

Durch gezielten Technologietransfer von der Forschung in die Wirtschaft und durch die Beschleunigung der Gründungsprozesse von Unternehmen in der Startphase soll der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich am Innovationsgeschehen beteiligen, steigen und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Landes weiter vorangebracht werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben für ein Vorhaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.

b) Für dasselbe Projekt beziehungsweise Teilprojekt dürfen keine Mittel aus einem anderen EU-Fonds, einem anderen EU-Förderinstrument oder EFRE-Mittel im Rahmen eines anderen Programms eingesetzt werden.

c) Die Förderung kann mit Finanzierungsmitteln, die keine EU-Mittel sind, bis auf 100 Prozent der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben ergänzt werden.

d) Zuwendungen dürfen nur an Zuwendungsempfänger bewilligt werden, die ihren Sitz in der Europäischen Union mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben und

  • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist,
  • die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen, und
  • bei denen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

e) Zuwendungen werden grundsätzlich in Baden-Württemberg eingesetzt. Bei investiven Projekten liegt der Ort der Investition grundsätzlich in Baden-Württemberg. Bei nicht-investiven Projekten liegt der Ort der Durchführung regelmäßig in Baden-Württemberg. Soweit nicht-investive Projekte grenzüberschreitend angelegt sind und ein solcher Ort nicht bestimmt werden kann, ist der juristische Sitz des Antragstellers maßgeblich. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben muss die Umsetzung der erzielten Ergebnisse aus dem geförderten Vorhaben schwerpunktmäßig in Baden-Württemberg erfolgen.

In Ausnahmefällen können Projekte nach objektiven und nachvollziehbaren Maßstäben in die Anteile der jeweiligen Länder/Staaten aufgeteilt und die Anteile nach den jeweiligen Förderkonditionen geprüft und bewilligt werden. Dabei können Zuwendungsmittel in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb von Baden-Württemberg eingesetzt werden.

f) Bei Zuwendungsempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig.

g) Zuwendungsempfänger haben bei Vorliegen einer bestehenden Rechtsverpflichtung die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

h) Eine Förderung beihilfenrelevanter Vorhaben erfolgt nur, sofern eine Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht sichergestellt werden kann. Für die beihilfenrechtliche Beurteilung der Fördervorhaben ist der funktionale Unternehmensbegriff der EU-Kommission einschlägig.

i) Für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten einschließlich des erforderlichen Grundstücks, den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf ist im Bereich der Forschungsinfrastruktur nach Nummer 5.1.3 Buchstabe a regelmäßig eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren festzusetzen. Die Zweckbindung erstreckt sich auf die Nutzung für satzungsgemäße Zwecke der Forschungseinrichtung. Für die Infrastruktur zur Förderung von Gründungsprozessen nach Nummer 5.5.3 ist regelmäßig eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren festzusetzen.

Bei den übrigen mit der Zuwendung beschafften Investitionen in das Anlagevermögen beträgt die Zweckbindung regelmäßig fünf Jahre.

4 Art und Umfang der Zuwendung

4.1 Art der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

4.2 Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz aus EFRE-Mitteln beträgt 40% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

5 Förderlinien

5.1 Infrastruktur von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen

5.1.1 Förderzweck

Mit der Förderung der Infrastruktur von Einrichtungen der wirtschaftsnahen Forschung sollen Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationskapazitäten in den Spezialisierungsfeldern gestärkt und insbesondere KMU vermehrt in Innovationsprozesse eingebunden werden.

5.1.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg und Einrichtungen der wirtschaftsnahen Forschung, die eine von Bund und Ländern getragene Grundfinanzierung erhalten.

5.1.3 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die zur Fortentwicklung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur erforderlichen

a) Bauvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie

b) Investitionen in das Anlagevermögen durch Ausstattung zum Beispiel mit Großgeräten, Geräten, Anlagen, Laboreinrichtungen.

5.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen an wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen können bewilligt werden, wenn sie unter den Voraussetzungen des Unionsrahmens in der jeweils gültigen Fassung keine staatlichen Beihilfen sind.

5.1.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Fortentwicklung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren Kosten für

a) Bauvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) gemäß den Kostenpositionen nach DIN 276,

b) den erforderlichen Grunderwerb oder den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie von Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf,

c) Investitionen in das Anlagevermögen, durch Ausstattung zum Beispiel mit Großgeräten, Geräten, Anlagen, Laboreinrichtungen,

d) Sachmittel, die zur Inbetriebnahme der geförderten Anlagegüter erforderlich sind.

Der Grunderwerb umfasst den Erwerb oder das Einbringen bestehenden Eigentums an einem unbebauten oder bebauten Grundstück, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kofinanzierten Investitionsvorhaben steht. Der Grundstückswert ist durch ein Wertgutachten zu ermitteln. Ausgaben für Grunderwerb sowie der Grundstückswert eines vom Zuwendungsempfänger eingebrachten Grundstücks sind mit einem Anteil von bis zu 10% der zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben zuwendungsfähig.

Bei bebauten Grundstücken bezieht sich dieser Anteil auf die Ausgaben beziehungsweise den Wert des Grundstücks ohne Gebäude und bauliche Anlagen.

Die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben für den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sind zuwendungsfähig.

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bilden. In technischen Anlagen werden Komponenten zu einem Gesamtsystem mit genau definierten Aufgaben kombiniert. Die Aufgaben ergeben sich aus dem Gesamtprozess, der mit der Anlage unter vorgegebenen Randbedingungen realisiert werden soll. Durch Zusammenschalten, Anpassen und Optimieren der technischen Komponenten entsteht in Verbindung mit den entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen und dem Steuerungs- und Überwachungskonzept die vollständige Anlage.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.2 Technologietransfer

5.2.1 Förderzweck

Technologie- und Wissenstransfer im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet Vorhaben nach Nummer 1.3 Buchstabe v des Unionsrahmens in der jeweils geltenden Fassung.

Durch den weiteren Ausbau von Technologietransferformaten sollen die Innovationskraft gestärkt und Innovationshemmnisse von KMU abgebaut werden, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Insbesondere sollen durch Intermediäre die Transparenz über Kompetenzen der Forschungslandschaft hergestellt und die Anbahnung von Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft unterstützt werden.

5.2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag, Baden-Württembergischer Handwerkstag, Verbände der gewerblichen Wirtschaft Baden-Württemberg und regionale Wirtschaftsfördereinrichtungen in Baden-Württemberg.

5.2.3 Förderfähige Maßnahmen

a) Vorhaben zur Anbahnung von Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Dies kann zum Beispiel durch Technologietransfermanagerinnen und -manager, Kommunikationsplattformen, Kongresse, Veranstaltungen, Workshops, Broschüren sowie innovative Instrumente und digitale Formate geschehen,

b) Vorhaben zur Entwicklung von neuen und kooperativen Innovations-methoden.

5.2.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren Ausgaben für

a) Personal nach Standardeinheitskosten (zuzüglich Gemeinkostenpauschale von 15%),

b) Sachmittel, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme erforderlich sind,

unter den Voraussetzungen von Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens in der jeweils geltenden Fassung.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.2.5 Förderaufruf

Das Nähere wird in einem Förderaufruf (vergleiche Nummer 6.3) bestimmt.

5.3 Prototypenförderung

5.3.1 Förderzweck

Technologie- und Wissenstransfer im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet Vorhaben nach der Definition des Unionsrahmens in der jeweils geltenden Fassung.

Ziel ist es, vielversprechende Forschungsergebnisse aus der Wissenschaft noch schneller in die wirtschaftliche Anwendung zu übertragen, um so die Innovationsstärke Baden-Württembergs langfristig zu sichern.

Time-to-market, die schnelle Übertragung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Wertschöpfung, wird im globalen Innovationswettbewerb immer mehr zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor. Vor diesem Hintergrund soll die anwendungsbezogene Validierung vorhandener Forschungsergebnisse dazu beitragen, das Technologietransfersystem zu verbessern und die Innovationsfähigkeit zu steigern.

5.3.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg, die von Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten außeruniversitären Forschungsinstitute der Max-Plack Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft, jeweils mit Sitz der Institute in Baden-Württemberg sowie die Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V.

5.3.3 Förderfähige Maßnahmen

Entwicklung von Prototypen aus allen Forschungsbereichen in Baden-Württemberg, um die Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie das Innovationspotenzial und die Marktfähigkeit von Forschungsergebnissen durch die Entwicklung von Prototypen systematisch unter Beweis zu stellen. Die Umsetzung der Vorhaben soll in Baden-Württemberg stattfinden, wobei grundsätzlich auch grenzüberschreitende Kooperationen mit ausländischen Partnern möglich sind. Es sollen insbesondere Vorhaben gefördert werden, deren Ergebnisse zu signifikanten Innovationen (Innovationshöhe) führen können und die ein hohes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Innovationspotenzial aufweisen.

5.3.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren Ausgaben für

a) Personal, zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale von 15%,

b) Sachkosten, soweit sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale abgegolten sind, wie zum Beispiel

  • erforderliche Sachmittel und Material zur Durchführung der geförderten Maßnahme,
  • Reisekosten nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs,
  • Aufträge an Dritte, zum Beispiel Hersteller von Prototypen.

c) Investitionen in Geräte, die für die Durchführung von Testreihen oder Pilotanwendungen, die Erstellung von Prototypen, Funktionsmodellen und Demonstratoren erforderlich sind,

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.3.5 Förderaufruf

Das Nähere wird in einem Förderaufruf (vergleiche Nummer 6.3) bestimmt.

5.3.5 Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz aus EFRE-Mitteln in Höhe von 40% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4. kann durch eine Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von höchstens 50% der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben ergänzt werden.

5.4 Technologietransferverbünde

5.4.1 Förderzweck

Durch Kooperationen zwischen Forschung und Wirtschaft in Verbundvorhaben wird die Innovationsdynamik erhöht und das in den wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in den Spezialisierungsfeldern vorhandene Wissen für die Entwicklung innovativer Produkte nutzbar gemacht.

5.4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen der Innovationsallianz Baden-Württemberg und Einrichtungen der wirtschaftsnahen Forschung, die eine von Bund und Ländern getragene Grundfinanzierung erhalten.

5.4.3 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Technologietransferverbünde, in denen mindestens drei KMU mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg und mindestens eine wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung gemeinsam Themen im vorwettbewerblichen Bereich (Verbundvorhaben) bearbeiten.

5.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Geförderte Technologietransferverbünde müssen die nachfolgenden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Förderung von Verbundvorhaben nach dem Unionsrahmen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen:

a) Das Verbundvorhaben zählt nach Nummer 2.1.1 Nummer 19 Buchstabe a des Unionsrahmens zu den primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung;

die Verbundpartner vereinbaren eine wirksame Zusammenarbeit. Von dieser ist auszugehen, wenn die Partner an der Konzeption des Vorhabens mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen, die alleinige Übernahme der Risiken durch einen anderen Partner als die Forschungseinrichtung ist zulässig;

die Verbundvorhaben bearbeiten Themenstellungen im vorwettbewerblichen Bereich und enden typischerweise mit einem Demonstrator und nicht mit einem serienreifen Prototyp,

b) die federführende wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung koordiniert das Verbundvorhaben und sorgt dafür, dass die beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen vor Beginn des Vorhabens durch geeigneten Vertrag (Kooperationsvereinbarung) in das Vorhaben eingebunden werden, um die antragsgemäße Durchführung des Vorhabens sowie die Einhaltung der Zuwendungsbedingungen auf Seiten der Verbundpartner sicherzustellen,

c) die Förderung erfolgt nur für die Leistungen der wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung. Die Unternehmen selbst erhalten keine direkte Förderung, sondern müssen sich zu insgesamt mindestens 10% an den zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben der Forschungseinrichtung beteiligen. Die Beteiligung kann durch finanzielle Leistungen und durch Sachleistungen erfolgen. Barleistungen sollen die anrechenbaren Sachleistungen übersteigen.

Anrechenbare Sachleistungen der beteiligten Unternehmen sind:

  • Material zur Vorhabensbearbeitung in Höhe der nachprüfbar bewerteten Materialkosten ohne Gemeinkosten,
  • Maschinen, Geräte, Anlagen und dergleichen; die Anrechnung erfolgt in Höhe der vorhabens-, anteiligen Abschreibungen auf die nachweisbaren, marktüblichen Anschaffungs- oder Herstellkosten abzüglich Wertminderung durch Alter und Gebrauch.

Sachleistungen sind nur insoweit anrechenbar, als sie bei der wirtschaftsnahen Einrichtung als Einlage dem Betriebsvermögen hinzugeführt oder in geeigneter Art und Weise bilanziert werden (zum Beispiel Anlagenbuchhaltung, Gewinn- und Verlustrechnung),

d) die Ergebnisse aus dem Vorhaben, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, werden weit verbreitet, unter anderem auf der Webseite www.efre-bw.de,

e) etwaige Rechte des geistigen Eigentums an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, werden in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet,

f) sofern die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben, auf die beteiligten Unternehmen übertragen, erhalten sie dafür ein marktübliches Entgelt. Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung, die zu den jeweiligen Rechten des geistigen Eigentums geführt haben, können von diesem Entgelt abgezogen werden,

g) FuE-Ergebnisse, die von den beteiligten Unternehmen in das Verbundvorhaben eingebracht worden sind, verbleiben im geistigen Eigentum der Unternehmen.

Die zuständige Bewilligungsstelle kann verlangen, dass die geförderte wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung und ihre Verbundpartner Dritten zu branchenüblichen Bedingungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht an allen bei der Durchführung des Verbundvorhabens entstandenen übertragbaren Rechten, insbesondere Erfindungen, Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte erteilen.

5.4.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren Ausgaben für

a) Investitionen in das Anlagevermögen durch Erstausstattung zum Beispiel mit Geräten, Anlagen, Laboreinrichtungen,

b) Personal zuzüglich Gemeinkostenpauschale von 15%. Wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen nach Nummer 5.4.2, können anstelle der Gemeinkostenpauschale indirekte Kosten nach den spezifischen Bestimmungen des Förderhandbuchs für Forschungseinrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung geltend machen.

c) Sachmittel sowie Sachleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme erforderlich sind,

d) Material zur Vorhabensbearbeitung in Höhe der nachprüfbar bewerteten Materialkosten ohne Gemeinkosten,

e) Maschinen, Geräte, Anlagen und dergleichen, für deren Erwerb keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen wurden; die Anrechnung erfolgt in Höhe der vorhabensanteiligen Abschreibungen.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.4.6 Förderaufruf

Das Nähere wird in einem Förderaufruf (vergleiche Nummer 6.3) bestimmt.

5.5 Infrastruktur für Gründungsprozesse in Start-up-Acceleratoren

5.5.1 Förderzweck

Die Gründungsdynamik im Unternehmenssektor gilt als richtungweisend für Innovationstätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsentwicklung eines Wirtschaftsstandorts. Durch Bereitstellung von Infrastruktur für die Professionalisierung von Gründungsprozessen potenzieller Hightech-Unternehmen soll die Gründungsintensität insbesondere in den Spezialisierungsfeldern (siehe Nummer 1) erhöht werden. Start-up-Acceleratoren (Acceleratoren) sind eine spezielle Form von Gewerbe- beziehungsweise Gründerzentren. Als regionale und technologiespezifische Boot-Camps dienen sie zur intensiven und umfassenden Betreuung von Hightech-Gründungen, insbesondere von Spin-offs aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen.

5.5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung von Acceleratoren können sein:

a) Landesgesellschaften,

b) Kommunen,

c) kommunale Gesellschaften,

d) Technologietransfergesellschaften,

e) Wirtschaftsfördereinrichtungen,

f) regionale Verbände,

g) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

5.5.3 Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Vorhaben zur Errichtung und für den Ausbau von Infrastrukturen für Acceleratoren.

5.5.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung setzt voraus, dass

a) ein umfassendes Gesamtkonzept zur Betreuung der Start-up-Unternehmen (Nutzer des Accelerators) vorliegt (insbesondere Coaching, Qualifizierung, Management, Unterstützung des laufenden Betriebs et cetera),

b) der Accelerator ein geeignetes Umfeld (insbesondere Hochschulen, Forschungseinrichtungen, regionale Cluster), ausgerichtet an den relevanten regionalen Spezialisierungsfeldern (siehe Nummer 1.1), bietet,

c) ein regionales Potenzial in einem Spezialisierungsfeld vorhanden ist, das Grundlage dafür sein kann, dass der Accelerator eine zentrale Rolle landesweit wahrnimmt,

d) der Zugang zu einem Accelerator für die Zielgruppe der endbegünstigten Unternehmen (Nutzer) offen, diskriminierungsfrei und transparent ausgestaltet wird. Zielgruppe sind Start-up-Unternehmen aus dem High-Tech-Bereich, insbesondere Spin-offs aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen, auch grenzüberschreitend.

Das Gesamtkonzept zur Betreuung der Start-up-Unternehmen sowie der Betrieb des Accelerators selbst sind jedoch nicht Bestandteil der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift.

5.5.5 Nutzer als Begünstigte

Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder zum Ausbau von

Acceleratoren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a) Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt,

b) die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Accelerators durch Unternehmen der Zielgruppe (vergleiche Nummer 5.5.4 Buchstabe d) für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Accelerator genutzt werden müssen, keinen Vorteil,

c) nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstehen;

d) sofern der Träger Dritte mit der Durchführung des Betriebs beauftragen will, ist eine öffentliche Ausschreibung im Sinne der beihilferechtlichen Definition des Begriffs staatlicher Beihilfe, Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Juli 2016 der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen für den Träger gelten für einen Betreiber entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene des Betreibers nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt,

5.5.6 Belegungszeitraum

Die Vermietung von Räumlichkeiten des Accelerators an Nutzer wird in der Regel auf zwei Jahre beschränkt (Belegungszeitraum). Eine Verlängerung der Belegungsdauer kann in begründeten Einzelfällen erfolgen.

5.5.7 Beihilfe auf Nutzerebene

Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Acceleratoren anmieten, werden regelmäßig indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Ein bestehender wirtschaftlicher Vorteil auf der Ebene der Nutzer stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) dar. Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

5.5.8 Ausschluss von Unternehmensbeteiligungen

Der Träger beziehungsweise Betreiber darf keinen Unternehmensanteil von den Nutzern als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur verlangen.

5.5.9 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens anfallenden und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren Ausgaben für

a) Bauvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) gemäß den Kostenpositionen nach DIN 276,

b) den erforderlichen Grunderwerb oder den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie von Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf,

c) Investitionen in das Anlagevermögen durch Ausstattung zum Beispiel mit Geräten, Anlagen, Laboreinrichtungen,

d) Büroausstattung, Einrichtung von Seminarräumen und IuK- Ausstattung.

Der Grunderwerb umfasst den Erwerb oder das Einbringen bestehenden Eigentums an einem unbebauten oder bebauten Grundstück, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kofinanzierten Investitionsvorhaben steht. Der Grundstückswert ist durch ein Wertgutachten zu ermitteln. Ausgaben für Grunderwerb sowie der Grundstückswert eines vom Zuwendungsempfänger eingebrachten Grundstücks sind mit einem Anteil von bis zu 10% der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben zuwendungsfähig. Bei bebauten Grundstücken bezieht sich dieser Anteil auf die Ausgaben beziehungsweise den Wert des Grundstücks ohne Gebäude und bauliche Anlagen.

Die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben für den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sind zuwendungsfähig.

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

5.5.10 Förderaufruf

Das Nähere wird in einem Förderaufruf (vergleiche Nummer 6.3) bestimmt.

6 Verfahren

6.1 Rechtsrahmen

Es gelten die Bestimmungen der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 in der jeweils geltenden Fassung.

6.2 Bewilligungsstelle

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe, ist nach der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027 für die Antragsannahme, das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.

6.3 Antragsverfahren

Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht in der Regel Förderaufrufe für Maßnahmen des Technologietransfers (siehe Nummern 5.2 und 5.4), der Prototypenförderung (siehe Nummer 5.3) und der Infrastruktur für Gründungsprozesse (siehe Nummer 5.5), in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. Diese werden auf der Internetseite www.efre-bw.de veröffentlicht und – soweit angezeigt – im Staatsanzeiger darauf hingewiesen (siehe Nummer 7.2 VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027).

Der Antrag ist auf dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. Er muss je nach Art des Vorhabens alle im Antragsformular geforderten Angaben enthalten.

6.4 Projektauswahl

Die fachliche Antragsprüfung und die Projektauswahl erfolgen durch das Wirtschaftsministerium (siehe Nummer 7.1 der VwV EFRE Zuwendungsverfahren – VEZ 2021–2027).

7 Schlussvorschriften

7.1 Auslegungsvorbehalt

Über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Wirtschaftsministerium. In begründeten Härtefällen behält sich das Wirtschaftsministerium eine von dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Entscheidung vor.

7.2 In- und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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