Förderprogramm

Förderung familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Familienentlastende Dienste

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie familienentlastende Betreuungsdienste für Menschen mit Behinderungen anbieten, die zur Stärkung einer stabilen Familiensituation und ihrer selbstbestimmten gleichberechtigten Teilhabe am Familienleben beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Anbieter von Diensten zur kurzzeitigen Betreuung von Menschen mit einer geistigen und beziehungsweise oder körperlichen Behinderung, die alleine, mit dem Partnerin und Partner, in Familien, in privaten Wohngemeinschaften oder im Ambulant Betreuten Wohnen leben (Familienentlastende Dienste).

Sie bekommen die Förderung für Projekte mit folgenden Einzelmaßnahmen:

  • Einzelbetreuung von Menschen mit Behinderungen,
  • inklusiv angelegte Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Gruppen von mindestens drei Personen,
  • Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in geeignete Betreuungsangebote anderer Träger.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu EUR 24.000 und wird maximal in Höhe des kommunalen Mitfinanzierungsanteils gewährt.

Die projektbezogene Zuschusshöhe ist abhängig von Art und Umfang Ihrer einzelnen Betreuungsmaßnahmen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 15.3. des Förderjahres an das zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • andere gemeinnützige Träger sowie
  • Kommunen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie Ihre Angebote und Ihren Einzugsbereich mit den anderen Trägern und mit der Sozialplanung des jeweiligen Stadt- oder Landkreises abstimmen.
  • Die personelle Ausstattung und die Qualifikation der Betreuenden müssen den Anforderungen der Maßnahme und den für die Erbringung sozialer Dienstleistungen üblichen Qualitätsstandards entsprechen.
  • Sie erheben angemessene Entgelte in Form von Beiträgen von Ihren Nutzerinnen und Nutzern.
  • Sie lassen sich von Ihren Nutzerinnen und Nutzern schriftlich versichern und wirken darauf hin, dass sie Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe oder Ähnliches in Anspruch nehmen und an Sie zahlen.
  • Sie setzen eigene Mittel in einem angemessenen Umfang ein. Eine kommunale Mitfinanzierung ist sicherzustellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen (VwV FED)

Vom 14. November 2019
– Az.: 32-5127.1/3 –

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Landesförderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines landesweiten, bedarfsgerechten Angebotes an Diensten zur kurzzeitigen Betreuung von Menschen mit einer geistigen und beziehungsweise oder körperlichen Behinderung, die alleine, mit dem Partner, in Familien, in privaten Wohngemeinschaften oder im Ambulant Betreuten Wohnen im Sinne von § 4 Absatz 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) leben (Familienentlastende Dienste). Die Förderung inklusiver Angebote soll langfristig zum Abbau von Barrieren und zum Auf- und Ausbau eines inklusiven Sozialraumes beitragen.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel. Die Messgrößen ergeben sich aus Nummer 8.6.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

2. Zuwendungszweck

Familienentlastende Dienste sollen die selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, darunter auch Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen, am Leben in der Gemeinschaft fördern und Familien, die ein Familienmitglied mit Behinderungen betreuen, unterstützen und entlasten. Die Angebote der Familienentlastenden Dienste sind auch an Menschen mit Behinderungen gerichtet, die von ihrem sozialen Umfeld, zum Beispiel Freunden oder Nachbarn, oder im Ambulant Betreuten Wohnen im Sinne von § 4 Absatz 3 WTPG betreut und versorgt werden. Menschen mit einer geistigen und beziehungsweise oder körperlichen Behinderung wird durch die Unterstützung der Familienentlastenden Dienste ein Leben in ihrer vertrauten Umgebung ermöglicht. Unterbringungen in besonderen Wohnformen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder in Einrichtungen im Sinne von § 3 WTPG sollen dadurch vermieden oder zumindest aufgeschoben werden.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Projekte von Diensten in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften. Zuwendungsempfänger ist der rechtsfähige Träger.

4. Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Projekte, die sich aus nachfolgenden Maßnahmen entsprechend dem Bedarf vor Ort zusammensetzen:

4.1 Einzelbetreuung

Förderfähig ist die stundenweise Übernahme der Einzelbetreuung von Menschen mit Behinderungen durch Fachkräfte, Hilfskräfte und ehrenamtliche Kräfte. Die Einzelbetreuung umfasst die Beaufsichtigung, Beschäftigung und gegebenenfalls die in diesem Zusammenhang anfallende Pflege der Menschen mit Behinderungen.

4.2 Gruppenbetreuung

Förderfähig sind die nachfolgenden, gegebenenfalls inklusiv angelegten Betreuungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, die in Gruppen von grundsätzlich mindestens drei Personen stattfinden:

  • Maßnahmen zur stundenweisen Betreuung
    Gefördert werden Gruppenmaßnahmen zur stundenweisen Betreuung. Förderfähig sind zum Beispiel Freizeitgruppen, Kurse der Erwachsenenbildung, Offene Treffs, Betreuungsgruppen sowie Aktionen und Veranstaltungen.
  • Maßnahmen zur Tagesbetreuung
    Gefördert werden Gruppenmaßnahmen zur Tagesbetreuung von mindestens sieben Stunden.
  • Maßnahmen zur Wochenendbetreuung und zur kurzzeitigen Betreuung
    Gefördert werden Maßnahmen zur kurzzeitigen Betreuung mit mindestens einer und maximal drei Übernachtungen, auch wenn die Maßnahmen mehr als drei, aber höchstens acht Übernachtungen vorsehen.

4.3 Netzwerkarbeit

Förderfähig ist die Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in geeignete, insgesamt mindestens 15 Stunden umfassende inklusive Betreuungsmaßnahmen anderer Träger, die nicht Träger der Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind. Die Vermittlung umfasst auch die Beratung dieser Träger und die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Begleitung, für die ein Zeitaufwand von ebenfalls mindestens 15 Stunden als nachgewiesen gilt. Ziel der Netzwerkarbeit ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft.

5. Ausschluss der Förderung

Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen, die aus anderen Förderprogrammen des Landes gefördert werden,
  • allgemeine Vereins- und Verbandsarbeit,
  • Maßnahmen für in besonderen Wohnformen nach Teil 2 SGB IX in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII oder in Einrichtungen im Sinne von § 3 WTPG betreute Menschen mit Behinderungen (auch bei kurzzeitiger Betreuung),
  • Maßnahmen der Einzelbetreuung im Sinne von Nummer 4.1 für im Ambulant Betreuten Wohnen im Sinne von § 4 Absatz 3 WTPG lebende Menschen mit Behinderungen,
  • Maßnahmen in Einrichtungen der Kurzzeitunterbringung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Maßnahmen der offenen Altenhilfe für Personen mit Krankheiten und Behinderungen, die vorwiegend im Alter auftreten (zum Beispiel Demenz, Alzheimer),
  • individuelle Schwerstbehindertenbetreuung, die als Hilfe zur Pflege im Sinne des SGB XII geleistet wird,
  • spezifische rehabilitative Fördermaßnahmen für Menschen mit Behinderungen,
  • Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  • ambulante therapeutische Dienste,
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Rehabilitationssport, der von gesetzlichen Leistungsträgern finanziert wird, sowie Maßnahmen der Behindertensportverbände,
  • spezielle Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen,
  • Auskunfts- und Beratungsstellen.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Einzugsbereich der Dienste

Die Träger der Dienste haben ihre Angebote und Einzugsbereiche untereinander und mit der Sozialplanung des jeweiligen Stadt- oder Landkreises abzustimmen; der zuständige Stadt- oder Landkreis koordiniert die Angebote. Eine trägerübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen lokaler Netzwerke soll angestrebt werden. Der Einzugsbereich eines Dienstes oder einer Antragsgemeinschaft soll im Rahmen der Grundversorgung in der Regel etwa 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einzugsbereiche pro Stadt- und Landkreis (gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma) bildet die Grundlage für die landesweite Verteilung der Fördermittel. Grundlage sind die vierteljährlichen Einwohnerzahlen, die zum Stichtag 15. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg abrufbar sind.

6.2 Personelle Ausstattung, Qualität der Leistung

Die personelle Ausstattung und die Qualifikation richten sich nach dem Bedarf der betreuten Menschen mit Behinderungen. Die Qualität der Leistung hat den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten sowie den für die Erbringung sozialer Dienstleistungen üblichen Qualitätsstandards zu entsprechen.

6.3 Teilnehmerentgelte für Maßnahmen

Zur Deckung der laufenden Personal- und Sachausgaben haben die Dienste angemessene Teilnehmerentgelte von den Nutzern zu erheben. Bei der Bemessung der Teilnehmerentgelte sind die finanzielle Belastbarkeit des Einzelnen und der Umfang der Maßnahme zu berücksichtigen. Für Maßnahmen, für die üblicherweise keine Teilnehmerentgelte erhoben werden (beispielsweise offene Treffs, Clubabende, Stammtische und Ähnliches), ist auch von Menschen mit Behinderungen kein Teilnehmerentgelt zu erheben. Mitgliedsbeiträge sowie Leistungen nach Nummer 6.4 sind keine Teilnehmerentgelte im Sinne von Satz 1.

6.4 Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe

Die Dienste haben darauf hinzuwirken, dass mit Dritten abrechenbare Leistungen (zum Beispiel Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe) in Anspruch genommen und an den Träger des Dienstes gezahlt werden.

6.5 Eigene Mittel

Die Träger sollen für ihre Dienste in angemessenem Umfang eigene Mittel und Einnahmen aus zweckgebundenen freiwilligen Zuwendungen und Leistungen Dritter (zum Beispiel Zuschüsse der Aktion Mensch, von Stiftungen oder von Kirchen) einsetzen. Zuschüsse von Kommunen gelten nicht als derartige Einnahmen.

6.6 Kommunale Mitfinanzierung

Die Landesförderung wird nur dann gewährt, wenn ein kommunaler Mitfinanzierungsanteil gewährt wird. Die kommunale Mitfinanzierung kann über die Vergütung von Betreuungen im Einzelfall oder eine Projektförderung erfolgen.

7. Art, Form, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Zuwendungsart, Zuwendungsform und Höhe des Zuschusses

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt pro Einzugsbereich höchstens 24.000 Euro und wird maximal in Höhe des kommunalen Mitfinanzierungsanteils gewährt.

7.2 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO die Personal- und Sachausgaben des Projekts im jeweiligen Förderjahr. Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird vorausgesetzt.

7.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Zuschusses für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen beträgt

  • 5 Euro pro Betreuungsstunde im Bereich der Einzelbetreuung (Nummer 4.1),
  • 6 Euro pro betreute Person in einer stundenweisen Gruppenbetreuungsmaßnahme (Nummer 4.2, 1. Spiegelpunkt),
  • 30 Euro pro betreute Person in einer Maßnahme der Gruppentagesbetreuung; wenn diese aufgrund des Hilfebedarfs der betreuten Personen einen Betreuungsschlüssel erfordert, der höher ist als 1:2, beträgt der Zuschuss 45 Euro pro betreuter Person (Nummer 4.2, 2. Spiegelpunkt),
  • 45 Euro pro betreute Person und Übernachtung in einer Wochenendbetreuung oder einer Kurzzeitbetreuung; wenn die Maßnahme aufgrund des Hilfebedarfs der betreuten Personen einen Betreuungsschlüssel erfordert, der höher ist als 1:2, beträgt der Zuschuss 70 Euro pro betreute Person und Übernachtung (Nummer 4.2, 3. Spiegelpunkt),
  • 100 Euro pro Vermittlung einer Person mit Behinderungen in eine Betreuungsmaßnahme, die von einem anderen Träger, der nicht Träger der Hilfen für Menschen mit Behinderungen ist, als inklusive Maßnahme konzipiert ist, einschließlich der Beratung der Träger und der behinderungsbedingt notwendigen zusätzlichen Begleitung (Nummer 4.3).

7.4 Änderungen der Projektdurchführung

Im Rahmen der Projektdurchführung ist es zulässig, entsprechend dem Bedarf andere zuwendungsfähige Maßnahmen im Sinne der Nummer 4 anzubieten, soweit die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist. Soweit die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen die Höhe der gewährten Projektförderung nicht rechtfertigen, erfolgt eine entsprechende Rückforderung.

8. Verfahren

8.1 Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Dienstes örtlich zuständige Regierungspräsidium.

8.2 Förderantrag

8.2.1 Die Zuwendung wird auf Antrag für das Kalenderjahr gewährt. Der Förderantrag nach Vordruckmuster (abrufbar auf der Internetseite des Sozialministeriums und bei den Ansprechpartnern bei den Regierungspräsidien) ist bis zum 15. März des Förderjahres beim Regierungspräsidium einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Antragsberechtigt sind die rechtsfähigen Träger.

8.2.2 Im Antrag hat der Träger die von ihm im Rahmen des Projekts geplanten Maßnahmen darzustellen und die von ihm angenommenen, voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen des geförderten Projektes anzugeben.

8.2.3 Bei der Antragstellung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde anhand einer Bestätigung des Stadt- oder Landkreises nachzuweisen, dass der Dienst nach seinem Aufgabenzuschnitt und dem betreuten Einzugsbereich (Nummer 6.1) der Sozialplanung des Stadt- oder Landkreises entspricht und in welcher Höhe ein kommunaler Mitfinanzierungsanteil (Nummer 6.6) vorgesehen ist.

8.3 Übersicht

Die Regierungspräsidien legen dem Sozialministerium bis zum 1. Mai des Förderjahres eine Übersicht über die fristgemäß eingegangenen Anträge vor, aus der sich der mögliche und vorgeschlagene Zuschuss im Einzelnen ergibt. Anschließend weist das Sozialministerium den Regierungspräsidien die Bewilligungskontingente zu.

8.4 Zuwendungsbescheid

Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid nach dem vom Sozialministerium zur Verfügung gestellten Vordruckmuster für das Projekt. Der Zuwendungsbescheid enthält einen gegebenenfalls vom Antrag abweichenden Kosten- und Finanzierungsplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Projektes.

8.5 Auszahlung

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ist für die Auszahlung der Zuwendung zuständig. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in einem Betrag ausgezahlt.

8.6 Verwendungsnachweis

8.6.1 Der Zuwendungsempfänger hat der L-Bank bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nach Nummer 6.6 ANBest-P einen vereinfachten Verwendungsnachweis nach Vordruckmuster (abrufbar auf der Internetseite des Sozialministeriums und bei den Ansprechpartnern bei den Regierungspräsidien) vorzulegen.

8.6.2 Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen projektbezogen darzustellen und die Ausgaben und Einnahmen projektbezogen zu erfassen und anzugeben.

8.6.3 Der Verwendungsnachweis hat Angaben zu enthalten über

  • die Einnahmen und Ausgaben des Projektes nach Nummer 7.4,
  • die Qualifikation des eingesetzten Personals (Nummer 6.2) sowie
  • die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen. Notwendig sind folgende Angaben: die Anzahl
    • der Personen, die eine Einzelbetreuung erhalten haben (Nummer 4.1), unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Maßnahmen,
    • der geleisteten Betreuungsstunden im Bereich der Einzelbetreuung (Nummer 4.1),
    • der Personen, die an stundenweisen Gruppenbetreuungsmaßnahmen teilgenommen haben (Nummer 4.2, 1. Spiegelpunkt), unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Maßnahmen,
    • der durchgeführten stundenweisen Gruppenbetreuungsmaßnahmen (Nummer 4.2, 1. Spiegelpunkt),
    • der Personen, die an Maßnahmen der Tagesbetreuung in Gruppen teilgenommen haben (Nummer 4.2, 2. Spiegelpunkt), unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Maßnahmen,
    • der durchgeführten Tagesbetreuungen in Gruppen (Nummer 4.2, 2. Spiegelpunkt),
    • der Personen, die an Wochenendbetreuungen und an Kurzzeitbetreuungen teilgenommen haben (Nummer 4.2, 3. Spiegelpunkt), unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Maßnahmen,
    • der durchgeführten Wochenendbetreuungen und der durchgeführten Kurzzeitbetreuungen (Nummer 4.2, 3. Spiegelpunkt),
    • der Personen, die in eine Betreuungsmaßnahme eines anderen Trägers vermittelt und gegebenenfalls begleitet wurden (Nummer 4.3), unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Maßnahmen,
    • der Vermittlungen (Nummer 4.3).

8.6.4 Die L-Bank ist zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises und für eventuelle Rückforderungen. Nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises übersendet die L-Bank den Prüfungsvermerk an die Bewilligungsbehörde.

9. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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