Förderprogramm

Fachkurse (ESF Plus 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
ESF-Programme des Förderbereichs Wirtschaft Europäischer Sozialfonds in Baden-Württemberg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie überbetriebliche Weiterbildungslehrgänge anbieten, in denen sich vor allem Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen beruflich weiterqualifizieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) überbetriebliche Weiterbildungslehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung durch Zuschüsse zur Teilnahmegebühr.

Zur Zielgruppe der von Ihnen angebotenen Fachkurse gehören

  • vor allem Beschäftigte aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, Angehörige der Freien Berufe, Gründungswillige, Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sowie
  • Teilnehmende, die mindestens 55 Jahre alt sind oder keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zur Teilnahmegebühr.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Kursbeginne ab 1.9.2023

  • normalerweise 30 Prozent der zuwendungsfähigen Teilnahmegebühren,
  • 70 Prozent der zuwendungsfähigen Teilnahmegebühren für Teilnehmende, die
    • vor Beginn oder innerhalb des Kurszeitraums das 55. Lebensjahr vollendet haben beziehungsweise vollenden oder
    • die keinen Berufsabschluss haben,
  • jedoch höchstens EUR 250.000 je Bewilligung.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Kursbeginn und vorzugsweise in Jahrestranchen an die L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg. Für Jahresanträge wird ein Zeitraum vom 1.9. eines Jahres bis 31.8. des Folgejahres empfohlen.

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