Förderprogramm

Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Baden-Württemberg

Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Unternehmen, Kommune, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

Weiterführende Links:
Informationen zum FÖJ in Baden-Württemberg FÖJ-Aufruf 2025 in Baden-Württemberg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Als anerkannte Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Baden-Württemberg können Sie für die Durchführung des FÖJ einen Zuschuss beantragen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert anerkannte Träger für die Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ).

Sie erhalten eine Förderung für die monatlich auf die Freiwilligen bezogenen Ausgaben, insbesondere

  • das Taschengeld und die Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge,
  • die Sach- und Verwaltungsausgaben des Trägers für die Durchführung des FÖJ sowie
  • die pädagogische Begleitung, soweit diese nicht durch Bundesmittel gedeckt ist.

Die Landesförderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung von bis zu 445,00 EUR pro Freiwilligen und Monat gewährt.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Förderung stellen Sie elektronisch beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Für die Antragstellung sind die vom Land für den jeweiligen Förderjahrgang zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 1. März für den im selben Jahr beginnenden Förderzeitraum zu stellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
vom: 22.06.2023
gültig seit: 27.07.2023
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Az.: UM23-8802-78/3/6 – 

Weblink zu der Verwaltungsvorschrift

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