Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen im Freiwilligen Sozialen Jahr in Baden-Württemberg (VwV FSJ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen, mit denen Sie die Qualität der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) sicherstellen.

Sie bekommen die Förderung unter anderem für folgende Aufwendungen:

  • Kosten für Seminare, Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage,
  • notwendige Reisekosten für Teilnehmer,
  • Kosten für Referenten sowie Honorarkräfte,
  • eindeutig abgrenzbare, mit der pädagogischen Begleitung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten der zentralen Stelle nach Paragraf 3 Absatz 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG),
  • Kosten der Organisation des Freiwilligen Sozialen Jahres.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Freiwilliger/Freiwilligem bis zu EUR 500,00 bei einer Mindestdienstdauer von 6 Monaten. Die Summe der Landes- und Bundeszuschüsse darf zusammen nicht mehr 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich oder elektronisch spätestens bis zum 1.3. des laufenden Jahres an das zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger nach Paragraf 10 Absatz 1 Jugendfreiwilligendienstgesetz, die Mitglied im Landesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr Baden-Württemberg sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie besetzen dauerhaft mindestens 20 FSJ-Plätze und bilden eine zentrale Stelle für die Organisation und Durchführung der pädagogischen Begleitung, die von anderen Fachbereichen personell getrennt ist.
  • Die jeweiligen Zuständigkeiten von Ihnen als Träger und der Einsatzstelle sind klar zu definieren und voneinander abzugrenzen. Dazu müssen Sie sicherstellen, dass
    • die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Mindestqualitätsstandards des zuständigen Ministeriums eingehalten werden,
    • die Maßnahme im Grundsatz für alle jungen Menschen offen ist,
    • die Mindestbeträge für Taschengeld geleistet werden.
  • Die Gesamtfinanzierung des Freiwilligen Sozialen Jahres ist sicherzustellen, wobei Ihr notwendiger Eigenanteil aus Mitteln der jeweiligen Einsatzstellen der Freiwilligen aufgebracht werden kann.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Freiwilligen Sozialen Jahr in Baden-Württemberg (VwV FSJ)

Vom 7. Juni 2017
– Az.: 2-5002.4-020/15 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration
Vom 15. April 2021 – Az.: 2-5002.4-020/15 –]

1 Ziele

Ziel der Landesförderung ist es, parallel zu dem quantitativen Ausbau des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) eine qualitativ hochwertige Durchführung in Baden-Württemberg zu sichern. In den festgelegten Qualitätsstandards werden einzelne Kriterien, Aufgaben und Strukturen benannt und konkretisiert. Sie bilden die Grundlage für die Bewilligung der Förderung.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Das FSJ in Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) sowie der Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 durchgeführt. Die Landesförderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung des Zuschusses und die Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).

2.2 Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Zulassung der Träger im In- und Ausland

3.1 Zugelassen kraft Gesetzes sind Träger nach § 10 Absatz 1 JFDG.

3.2 Über die Zulassung von weiteren Trägern des FSJ im Inland oder im Ausland entscheidet das Sozialministerium auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 und 3 JFDG. Die Erstzulassung wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des LVwVfG auf zwei Jahre befristet. Verlängerungen der Zulassungen werden jeweils auf fünf Jahre befristet. Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- oder Kreisverbände untergliedert sind, können nur baden-württembergische Landesverbände einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Landesverbände können einen Kreisverband mit der Durchführung des FSJ beauftragen. Entsprechendes gilt für Bezirksverbände und Mitgliedsorganisationen. Voraussetzung für die Zulassung ist die mehrjährige Erfahrung in der Jugendarbeit in Verbindung mit Erfahrungen im Sozial- oder Wohlfahrtsbereich, in der Kultur oder im Sportbereich. Soweit ein entsprechender Bedarf im jeweiligen Tätigkeitsfeld vorhanden ist, können Träger zugelassen werden, wenn sie die Gewähr für die Einhaltung der im JFDG, sowie der unter Nummer 4 angeführten Standards bieten und ein Finanzierungsmodell für das FSJ vorlegen. Darüber hinaus müssen Organisationen, die bisher über keine Zulassung als FSJ-Träger verfügen, zur Zulassung 20 Einsatzstellennachweisen, über die keine wechselseitigen vertraglichen Bindungen zu weiteren Trägern bestehen.

3.3 Die Zulassung als Träger des FSJ nach Nummer 3.2 kann vom Sozialministerium bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens jederzeit widerrufen werden. Bei kraft Gesetzes zugelassenen Trägern nach Nummer 3.1 gilt für den Widerruf der Zulassung § 10 Absatz 4 JFDG:

3.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung. Aus der Zulassung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

4 Grundsätzliche Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des Freiwilligendienstes

4.1 Einhaltung der Mindestqualitätsstandards vorn 1. Oktober 2015

Die Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Baden-Württemberg vom 01. Oktober 2015 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ( Anlage 1).

4.2 Sicherstellung der pädagogischen Begleitung durch den Träger

4.2.1 Für die Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsauftrags in der Seminararbeit haben die Träger eine Mindestanzahl von 20 FSJ-Plätzen dauerhaft zu besetzen. In begründeten Ausnahmefällen können Träger, die bereits in der Vergangenheit durch das Land Baden-Württemberg zugelassen wurden, von dieser Vorgabe ausgenommen werden.

4.2.2 Der Träger gewährleistet die rechtmäßige Durchführung des FSJ. Hierzu bildet er eine zentrale Stelle, die für die Organisation und Durchführung der pädagogischen Begleitung sorgt. Diese ist von anderen Fachbereichen personell getrennt und in ihren Entscheidungen innerhalb des pädagogischen Gesamtrahmens nicht weisungsgebunden.

Bei der Besetzung der zentralen Stelle ist von einem rechnerischen Personalschlüssel von 1:40 auszugehen. Die pädagogische Personalstelle muss bei 20 und weniger Freiwilligenplätzen mindestens mit einer Fachkraft im Umfang von 50 Prozent der regulären Arbeitszeit besetzt sein.

4.2.3 Der Träger gewährleistet, dass die pädagogischen Fachkräfte Fortbildungsangebote wahrnehmen. Er wertet die Bildungsarbeit regelmäßig aus und führt Verbesserungen durch.

4.2.4 Der Träger stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den §§ 3 und 5 ff. JFDG eingehalten werden. Soweit die Bildungsarbeit vom Träger an einen Kooperationspartner vergeben wird, muss der Kooperationspartner seinerseits über eine Zulassung als Träger des FSJ verfügen, andernfalls kann die Zulassung widerrufen werden.

4.3 Kooperation des Trägers mit Einsatzstellen

Die Zuständigkeiten von Träger und Einsatzstelle sind klar zu definieren und voneinander abzugrenzen. Insbesondere heißt dies, dass die Funktion der pädagogisch Verantwortlichen des Trägers und der Ansprechperson für die fachliche Anleitung in der Einsatzstelle nicht in Personalunion ausgeübt werden darf. Die Einsatzstellenleitung darf gegenüber der pädagogischen Fachkraft des Trägers nicht weisungsbefugt sein.

5 Förderung von FV-Trägern im Inland

5.1 Zweck der Zuwendung

Die Zuwendung ist zur Teilfinanzierung der für die Durchführung der Bildungsarbeit und Organisation des FSJ in Baden-Württemberg anfallenden Ausgaben bestimmt. In Fragen zur Fördermittelverteilung berät der Landesarbeitskreis FSJ Baden-Württemberg das Sozialministerium.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind entsprechend Nummer 3 nach § 10 Absatz 1 und 2 JFDG vom Sozialministerium anerkannte Träger des FSJ mit Sitz in Baden-Württemberg.

5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Träger erhalten die öffentliche Zuwendung wenn

  • die Bestimmungen des JFDG sowie die unter Nummer 4 angeführten Standards eingehalten werden,
  • die Maßnahme im Grundsatz für alle jungen Menschen offen ist, unabhängig von Schulabschluss, Religion, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexueller Identität oder Weltanschauung,
  • die Mindestbeträge für Taschengeld in Höhe von jeweils 150 Euro an die Freiwilligen geleistet werden, wenn Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden und Arbeitskleidung bei Bedarf frei zur Verfügung gestellt wird. Ist die Erbringung von Sachleistungen nicht möglich, ist eine Geldersatzleistung von mindestens 75 Euro jeweils für Unterkunft und Verpflegung zu leisten. Die Gesamtsumme aller Leistungen an die oder den Freiwilligen darf die Gesamthöhe von 300 Euro nicht unterschreiten. Der Zuschuss zu Sachleistungen kann ebenso als Taschengeld in entsprechender Höhe ausgezahlt werden,
  • der FSJ-Träger Mitglied im Landesarbeitskreis FSJ Baden-Württemberg ist.

5.4 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für Freiwillige:

  • Seminare und damit zusammenhängende Kosten des Trägers, wie Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage, notwendige Reisekosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Landesreisekostengesetz, Kosten für Referentinnen und Referenten sowie Honorarkräfte,
  • eindeutig abgrenzbare, mit der pädagogischen Begleitung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten der zentralen Stelle nach § 3 Absatz 2 JFDG. Die Zuwendungsfähigkeit von Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • Kosten der Organisation des FSJ.

Nicht zuwendungsfähig sind die laufenden Kosten für die Freiwilligen (insbesondere Taschengeld sowie gegebenenfalls Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung).

5.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.5.2 Die anerkannten Träger des FSJ können bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro je tatsächlich tätigen Freiwilligen oder tätige Freiwillige erhalten. Der Zuschuss wird für einen vereinbarten Dienst mit einer Dauer von mindestens sechs Monate gewährt.

5.5.3 Landes- und Bundeszuschüsse dürfen zusammen maximal 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

5.5.4 Die Gesamtfinanzierung des FSJ muss gesichert sein. Der Eigenanteil der Träger kann aus Mitteln der jeweiligen Einsatzstellen der Freiwilligen aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.

6 Förderverfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu stellen. Gemeldet werden können alle Freiwilligen, die ein FSJ innerhalb der letzten zwölf Monate begonnen haben und mindestens sechs Monate im Einsatz sind. Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und bewilligt nach entsprechender Mittelzuweisung durch das Sozialministerium. Die Zuwendung wird frühestens zum 1. Juli des laufenden Jahres auf Anforderung durch die L-Bank Karlsruhe ausgezahlt. Die Landesförderung wird für das jeweils geltende Haushaltsjahr bewilligt.

6.2 Verwendungsnachweis

Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zugelassen, der der L-Bank Karlsruhe vorzulegen ist. Neben dem zahlenmäßigen Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Umlagekosten der Einsatzstelle, die in Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung entstehen, ist ein Sachbericht vorzulegen, der Aussagen über die Durchführung des FSJ enthält. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist vom Träger außerdem eine bestätigte Teilnehmerliste vorzulegen und die pädagogische Begleitung von Freiwilligen nachzuweisen.

6.3 Mitteilungspflichten des Trägers

Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Förderung maßgeblichen Umstände, insbesondere die unter Nummer 4, sich ändern oder wegfallen.

6.4 Vorzeitige Beendigung der Förderung

Die Förderung ist einzustellen, wenn der Träger die gesetzlichen Voraussetzungen des JFDG oder die unter Nummer 4 genannten grundsätzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind dabei an die L-Bank Karlsruhe zu erstatten.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft und am 30. Juni 2028 außer Kraft.

Anlage (zu Nummer 4.1)

Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg [*] zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg

Vom 1.10.2015 – Az.: 5002.4-020115

Präambel

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) genießt in Baden-Württemberg seit vielen Jahren einen hervorragenden Stellenwert. Die hohe Qualität des FSJ im Land zeigt sich u.a. an der stetig wachsenden Anzahl junger Freiwilliger, die bundesweit unübertroffen ist. Das vorrangige Ziel, um engagierte junge Menschen auch zukünftig für einen Jugendfreiwilligendienst zu motivieren, muss deshalb in der Qualitätssicherung der Dienste liegen. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg hat Mindeststandards zur Qualitätssicherung unter Beteiligung des Landesarbeitskreises FSJ Baden-Württemberg, dem sämtliche in Baden-Württemberg zur Durchführung des FSJ berechtigte Träger angehören; erarbeitet. Das Vorhaben wurde von den im Rahmen des Beteiligungsprozesses zur Engagementstrategie Baden-Württemberg beteiligten Akteuren bestärkt.

Die Grundlagen der vorliegenden Qualitätsstandards sind das JFDG, die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Freiwilligen Sozialen Jahr in Baden-Württemberg (VwV FSJ) vom 5. August 20112) sowie die Empfehlungen zur Trägerzulassung in Baden-Württemberg.

Die Qualitätsstandards werden regelmäßig, unter Beteiligung des Landesarbeitskreises FSJ, überprüft und weiterentwickelt.

Die Einhaltung der Qualitätsstandards unterliegt regelmäßiger Überprüfung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg.

Mindest-Qualitätsstandards für die Förderung und Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Baden-Württemberg

Die vorliegenden, in Baden-Württemberg geltenden Qualitätsstandards sollen dazu beitragen, den Erfolg des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) zu gewährleisten und den Interessen und Bedürfnissen der Freiwilligen gerecht zu werden sowie auch die Interessen der Einsatzstellen und Träger zu berücksichtigen.

Die Qualitätsstandards umfassen Mindestanforderungen in Bezug auf

  • Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren
  • Bildung und Begleitung der Freiwilligen
  • Tätigkeitsmerkmale
  • Aufgaben des Trägers
  • Aufgaben der Einsatzstelle

In den vorliegenden Standards fanden Inhalte der „Mindeststandards für die Zusammenarbeit von Trägern und Einsatzstelle" und der „Mindeststandards für die pädagogische Begleitung des Bundesarbeitskreises FSJ°, der „Mindest-Qualitätsstandards für Freiwilligendienste im Inland" der LIGA Baden-Württemberg sowie der „Mindeststandards der Zentralstelle FSJ im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" Einfluss.

I. Träger und Einsatzstelle

Entscheidend für ein erfolgreiches FSJ ist die gelingende Verbindung aus begleitender Bildungsarbeit und praktischer Tätigkeit in der Einsatzstelle. Eine die Entwicklung fördernde persönliche Begleitung der Freiwilligen ist gleichermaßen Aufgabe der Einsatzstelle und des Trägers. In ihrer Gesamtverantwortung für die Qualität und Durchführung des FSJ sind die FSJ-Träger gehalten, die Einsatzstellen bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen und zu fördern. Die Einsatzstellen sind den Zielen des FSJ als Bildungs- und Orientierungsjahr verpflichtet und unterstützen eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit.

Es besteht eine Vereinbarung zwischen Träger und Einsatzstelle, in der die Ziele sowie die Rechte und Pflichten von Träger und Einsatzstellenfestgelegt werden.

Die Träger sind verpflichtet im Landesarbeitskreis (LAK) FSJ Baden-Württemberg mitzuarbeiten und regelmäßig an den Treffen des LAK FSJ Baden-Württemberg teilzunehmen.

1. Aufgaben des Trägers

1.1 Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren

Ziel des Bewerbungs- und Vermittlungsverfahrens ist, dass die Interessierten ausreichend informiert und individuell beraten werden, so dass sie eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen ein FSJ treffen können.
Grundsätzlich gilt:

  • Das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren erfolgt in enger Abstimmung zwischen Träger und Einsatzstelle.
  • Interessierte werden über den Ablauf des Bewerbungs- und Vermittlungsverfahrens informiert.
  • Auf Anfrage werden Bewerberinnen und Bewerber über den jeweiligen Stand ihres Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
  • Bewerberinnen und Bewerber werden zeitnah über Zu- und Absagen informiert.
  • Werden Teile des Bewerbungs- und Vermittlungsverfahrens an die Einsatzstellen delegiert, so stellt der Träger sicher, dass die oben genannten Standards eingehalten werden.
  • Interessierte erhalten auf Anfrage zeitnah Informationen über das FSJ, den Träger, über Einsatzmöglichkeiten, materielle Leistungen sowie die begleitende Bildungsarbeit.
  • Das Bewerbungsgespräch wird als persönliches Einzel- und/oder Gruppengespräch unter der Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Fragen durchgeführt. Es findet eine Prüfung der Passung zwischen- Wunsch und Angebot statt.
  • Freiwillige dürfen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität nicht diskriminiert oder benachteiligt werden.

Bewerber/innen erhalten folgende Informationen:

  • Informationen über Zielsetzungen und Rahmenbedingungen des FSJ
  • Einsatzmöglichkeiten
  • Anforderungsprofil der FSJ-Stelle
  • Aufgaben der/des Freiwilligen
  • Informationen zur Hospitation in der Einsatzstelle
  • Überblick über das weitere Verfahren
  • Gegebenenfalls erhalten Bewerberinnen und Bewerber einen Hinweis auf andere Träger und/oder andere Formen von Freiwilligendiensten, die den individuellen Wünschen und Voraussetzungen entsprechen oder Informationen über weitere Möglichkeiten zur Orientierung.

Es findet eine Hospitation der Bewerber/innen in der Einsatzstelle statt. Diese und ein Gespräch mit den zuständigen Einsatzstellenvertreterinnen und -vertretern dienen der Entscheidungsfindung.

In besonderen Fällen kann eine Hospitation ersetzt werden durch andere Wege des Kennenlernens und der Kommunikation mit der Einsatzstelle.

Im Anschluss entscheiden die Beteiligten zeitnah und informieren den Träger.

Das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren ist abgeschlossen, wenn sich Bewerberinnen und Bewerber, Einsatzstellen und Träger durch Abschluss einer Vereinbarung zur Teilnahme und Durchführung verpflichtet haben oder eine Absage erteilt wurde.

Zu Beginn des FSJ erhält der/die Freiwillige eine Teilnahmebestätigung sowie einen Freiwilligendienstausweis.

1.2 Begleitung und Bildungsarbeit

Der Träger vertritt die Interessen der Freiwilligen im Rahmen des JFDG, der abgeschlossenen FSJ-Vereinbarung und der Ziele eines Freiwilligendienstes. Der Träger stellt eine pädagogische Begleitung der Freiwilligen auch außerhalb der Seminare sicher.

1.2.1 Erreichbarkeit des Trägers:

  • Die Zeiten der Erreichbarkeit sind allen Freiwilligen bekannt
  • Der Träger stellt sicher, dass die/der zuständige Mitarbeiter/in der zentralen Stelle während diesen Zeiten erreichbar ist. Bei längerer Abwesenheit der Hauptansprechperson wird eine Vertretung benannt.
  • Der FSJ-Träger informiert Freiwillige und Einsatzstellen zeitnah über jeweils relevante Entwicklungen während des FSJ.
  • Der Träger hält regelmäßigen Kontakt zu Freiwilligen und Einsatzstellen (telefonisch, schriftlich oder persönlich)

1.2.2 Einsatzstellenbesuche

  • Der Träger stellt sicher, dass die Einsatzstelle für ein FSJ geeignet ist. Dazu zählt insbesondere, dass die Einsatzstelle über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um Freiwilligen dort die angestrebte Entwicklung und Entfaltung zu ermöglichen.
  • Der Träger und die Einsatzstelle stellen sicher, dass Reflexionsgespräche zwischen Freiwilligen und Anleitenden mindestens 3 Mal, bezogen auf ein 12-monatiges FSJ, stattfinden.
  • Der Träger kennt die FSJ-Einsatzstelle und stellt sicher, dass diese regelmäßig besucht wird. Bei dem Einsatzstellenbesuch gleicht der Träger die Aufgaben der Freiwilligen mit der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung ab.
  • Der Träger führt das Gespräch in den Einsatzstellen sowohl mit den Freiwilligen als auch mit den Anleitenden. Auf Wunsch der/des Freiwilligen finden die Gespräche als Einzel oder Gruppengespräche statt.
  • Der Besuch wird vom FSJ-Träger dokumentiert.
  • Träger und Anleitung machen deutlich, welche klar definierten Aufgaben die Freiwilligen übernehmen dürfen und wo die Grenzen des Einsatzes liegen. Die Fürsorgepflicht ist eine gemeinsame Aufgabe von Träger und Einsatzstelle

1.2.3 Schwierigkeiten und Konflikte:

  • Ist eine Konfliktlösung in der Einsatzstelle nicht oder nur erschwert möglich, informiert der/die Freiwillige oder die Einsatzstelle umgehend den Träger.
  • Wendet sich ein/e Freiwillige/r im Konfliktfall direkt an den Träger, darf dies nicht zu ihrem/seinem Nachteil sein.
  • Bei Konflikten, Problemen und Krisen in Zusammenhang mit Freiwilligen im Einsatzbereich leitet der Träger gemeinsam mit der Einsatzstelle geeignete Maßnahmen zur Konfliktlösung ein.
  • Der Träger ist verpflichtet, zeitnah unter Einbezug aller Beteiligten zu reagieren.
  • Im Konfliktfall sucht der Träger unter Einbezug aller Beteiligten, eine für alle Seiten tragbare Lösung.

1.3 Seminare

§ 3 (2) und § 5 (2) des JFDG regeln die Zeitdauer und den Bildungscharakter der Seminare. Sie sind fester Bestandteil der pädagogischen Begleitung und dienen der Kompetenzerweiterung. Sie dienen dazu, vorrangig soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln, und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Die Einarbeitung in die praktischen Tätigkeiten in der Einsatzstelle ist nicht Inhalt der Seminare.

Der Bildungscharakter der Jugendfreiwilligendienste wird bei einer zwölfmonatigen Teilnahme durch die 25 Seminartage verdeutlicht. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar jeweils in Blöcken von fünf Tagen durchgeführt. Bei der Verlängerung des Dienstes von zwölf auf 18 Monate verlängert sich die Zahl der Seminartage um einen Tag je Monat der Verlängerung.

Wird ein Dienst unterhalb der Regeldauer von 12 Monaten vereinbart, so ist die Seminardauer entsprechend zu gestalten. Mindeststandard sind Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar, also 15 Tage bei einem sechs Monate dauernden Dienst.

Bei einem fünftägigen Seminar müssen mindestens 26 Zeitstunden verpflichtendes Programm erbracht werden. Der Träger dokumentiert dies durch einen Wochenplan, der den Ablauf und die Themen des Seminars beinhaltet.

In der Gesamtheit aller Seminartage dürfen Tage mit fachlichen Themen, die die Tätigkeit in der Einsatzstelle betreffen, nicht den Schwerpunkt bilden.

Keine Seminartage sind:

  • Exkursionen ausschließlich mit touristischem Freizeitwert
  • Erwerb von Führerschein, Jagdschein, Flugschein
  • Kurse mit Berufsausbildungscharakter
  • Hospitationen (Ausnahmen sind Hospitationen, die zur Berufsorientierung dienen) Der Träger hält eine Konzeption hinsichtlich der genannten Ziele der Seminararbeit (Stärkung sozialer, kultureller, ökologischer und gesellschaftspolitischer Kompetenzen) vor.

Die Inhalte der Seminare zielen darauf ab, den Freiwilligen verantwortungsvolles und soziales Handeln zu vermitteln, ihnen Einblicke in gesellschaftliche, soziale, politische und interkulturelle Zusammenhänge zu gewähren sowie die Kritik-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu entwickeln. Sie dienen dazu, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Wahrnehmung persönlicher Identität zu unterstützen. Sie tragen dazu bei, die eigenen Wertvorstellungen zu überprüfen und Vorurteile abzubauen.

Die Freiwilligen wirken regelmäßig an der inhaltlichen Gestaltung der Seminartage mit. Die Verantwortung für die Durchführung, die Inhalte und die Qualität der Seminare liegt dabei beim FSJ-Träger.

Blockseminare werden von mindestens einer Fachkraft mit pädagogischem oder sozialpädagogischem Fachhochschul- oder Hochschulabschluss durchgeführt. Es können externe Referentinnen oder Referenten und/oder Expertinnen und Experten hinzugezogen werden.

Die Mindestgruppengröße, bezogen auf Einführungs-, Zwischen-, und Abschlussseminar beträgt in der Regel 10 Freiwillige. Auf je angefangene 20 Freiwillige kommt mindestens eine oder ein pädagogisch Verantwortliche/r.

Der Träger beachtet bei der Gruppenzusammensetzung sowohl die Kontinuität aber auch die Passung bei flexiblen Einstiegen. Es wird Raum für informellen Austausch und Gemeinschaftserleben gegeben.

Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminare sollen dabei nach Möglichkeit mit Übernachtung der Freiwilligen verbunden werden. Den Freiwilligen muss die Möglichkeit geboten werden, an allen verpflichtenden Seminartagen teilzunehmen ohne dass ihnen Kosten (auch keine Fahrtkosten) entstehen.

Die Seminare sollen

a) teilnehmerorientiert

b) situations- und lebensweltorientiert

c) handlungsorientiert

d) prozessorientiert

e) zukunftsorientiert

sowie unter Berücksichtigung von Inklusion und Diversity (Vielfalt) durchgeführt werden. Die Rahmenbedingungen und Ausstattungen der Seminare sind im Sinne der pädagogischen Konzepte auf die Angebote abzustimmen. Dazu zählen u.a.

  • die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer und interkultureller Standards
  • die Beachtung ökologischer Aspekte im Sinne von Nachhaltigkeit (Ernährung, Unterkunft, Umgang mit Ressourcen etc.)
  • die Beachtung der Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung und von Personen mit unterschiedlichen Lebensformen
  • die technische und für den pädagogischen Prozess notwendige Ausstattung
  • Raumgröße, Raumausstattung und Raumangebot unter funktionalen Gesichtspunkten

Die Seminarleitung legt vor Seminarbeginn die Struktur, den Zeitablauf und die Seminarziele für jeden Seminartag fest, die entsprechend der Bedürfnisse der Teilnehmenden angepasst werden.

Zum Ende eines Seminars findet eine Auswertung unter Einbezug der Freiwilligen statt und es wird eine Kurzbeschreibung der Seminarinhalte erstellt.

Die Seminararbeit kann, wenn dies durch die Freiwilligen gewünscht wird, ein von dem/der Einzelnen an der Einsatzstelle bearbeitetes Projekt initiieren und begleiten.

Für die Seminararbeit werden zur Darstellung ihrer Ergebnisse Daten erhoben bzw. die vorhandenen Daten analysiert, dies in Bezug zu ihrer erzielten Wirkung bewertet und ggf. Veränderungen eingeleitet.

Der Träger ist verpflichtet am Ende eines FSJ-Jahrgangs eine schriftliche Evaluation durchzuführen.

1.4 Bescheinigungen und Zeugnisse

  • Nach Abschluss des FSJ erhalten die Freiwilligen vom Träger eine Bescheinigung über das geleistete FSJ.
  • Auf Verlangen erhalten die Freiwilligen ein Zeugnis. Der Träger vereinbart mit den Einsatzstellen ein Verfahren zur Zeugniserstellung.
  • Das Zeugnis enthält auf Wunsch des/der Freiwilligen Aussagen zu Kompetenzen und berufsqualifizierenden Merkmalen.

1.5 Anleitung und Qualifizierung in der Einsatzstelle

  • Der Träger verfügt über ein Konzept zur Anleitung und Begleitung der Freiwilligen in der Einsatzstelle
  • Die Einsatzstelle benennt dem Träger die jeweils zuständige Anleitungs- und Ansprechperson, die über ein ausreichendes Zeitbudget verfügt.
  • Für Anleiterinnen und Anleiter in den Einsatzstellen bietet der Träger regelmäßig Veranstaltungen an, die dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Fortbildung und Weiterentwicklung des FSJ dienen.

1.6 Arbeitsmarktneutralität

Der Träger verpflichtet die Einsatzstellen die Arbeitsmarktneutralität der Einsatzplätze einzuhalten.

2. Rahmenbedingungen und Aufgaben der Einsatzstellen

Die Aufgaben der Einsatzstelle sind in der gemeinsamen Vereinbarung mit dem Träger festgehalten.

Die Aufgaben umfassen die Aspekte der fachlichen Anleitung sowie der persönlichen Begleitung.

Eine verantwortliche Person für die fachliche Anleitung und die persönliche Begleitung wird schriftlich benannt. Die Bekanntmachung wird zu Beginn des FSJ sichergestellt.

Die fachliche Anleitung der Freiwilligen wird von fachlich qualifiziertem Personal übernommen.

Es werden Hospitationen in anderen Bereichen der Einsatzstelle ermöglicht.

Die Einsatzstelle setzt das Konzept der Anleitung und Begleitung des Trägers um.

Für jeden Einsatzplatz sind Art, Umfang und Grenzen des Einsatzes festgelegt und dem Träger bekannt. Zur Orientierung erhalten die Freiwilligen von Anfang an klare und umfassende Informationen über den jeweiligen Einsatz.

Die fachlich Anleitenden und die Ansprechpersonen für betriebliche und persönliche Belange sind den Freiwilligen bekannt.

Informationen und Aufgaben sind dem Alter, Reifegrad und der individuellen Leistungsmöglichkeit der Freiwilligen angepasst.

Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und von beiden Seiten zu unterschreiben und dem Träger bei Bedarf nachzuweisen.

Sollte eine Einsatzstelle gegen die gesetzlichen Regelungen, gegen in der Vereinbarung mit dem Träger festgehaltene Regelungen oder gegen die Qualitätsstandards verstoßen, erfolgt zunächst ein Gespräch mit einer Zielvereinbarung durch den Träger. Im Wiederholungsfall wird die Besetzung der Einsatzstelle mit Freiwilligen nach Ermessen des Trägers gesperrt und das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren informiert werden.

3. Regelungen die den Einsatz der Freiwilligen betreffen

Freiwillige im FSJ dürfen nicht zu Nachtdiensten herangezogen werden. Begründete Ausnahmen sind im Einvernehmen mit Freiwilligen, Einsatzstelle und Träger zeitlich begrenzt möglich.

Der Einsatz der Freiwilligen ist arbeitsmarktneutral. Sie dürfen ausschließlich zur Unterstützung des hauptamtlichen Fachpersonals eingesetzt werden und können dieses nicht vollständig ersetzen. Durch den Einsatz von Freiwilligen darf weder ein Arbeitsplatz abgebaut noch der Abbau eines Arbeitsplatzes kompensiert oder die Schaffung eines Arbeitsplatzes verhindert werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Freiwilligen darf die tariflich festgelegte Wochenstundenzahl der Beschäftigten in der Einsatzstelle, höchstens jedoch durchschnittlich 40 Stunden, nicht überschreiten.

Die Teilnahme an den Seminaren ist Arbeitszeit.

Freiwillige sind für Bewerbungsgespräche mindestens 3 Tage unter Weitergewährung der Bezüge freizustellen. Diese sind durch die Freiwilligen nachzuweisen. darüber hinaus soll den Freiwilligen die Teilnahme an weiteren Bewerbungsgesprächen ermöglicht werden.

Eine Fortzahlung im Krankheitsfall ist von der Einsatzstelle auch in den ersten vier Wochen des Einsatzes zu leisten, da die Freiwilligen keine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG §§ 1 und 3 sind. Gesetzliche Regelungen dienen vorrangig dem Schutz der Freiwilligen sowie zur Sicherstellung, dass diese gegenüber Auszubildenden und/oder Arbeitnehmern nicht schlechter gestellt werden.

Das Arbeitszeitgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz sind einzuhalten.

II. Ergänzungen zu bestimmten Tätigkeitsbereichen

Auf Grund des Gebotes der Arbeitsmarktneutralität sowie des gesetzlich festgelegten Charakters von Freiwilligendiensten als Lerndienst und Hilfstätigkeit ist zu beachten:

Das Krankentransportfahrzeug darf nur in begründeten Ausnahmefällen mit mehr als einer/m Freiwilligen besetzt sein. Der Ausnahmefall ist zeitlich und inhaltlich zu dokumentieren. Die Qualifikationsanforderungen aus § 9 Absatz 2 Rettungsdienstegesetz bleiben hiervon unberührt. Die/Der Freiwillige, die/der zusammen mit einer/m Mitarbeiter/in des Rettungsdienstes den Krankentransport durchführt, muss mindestens die Rettungshelferausbildung erfolgreich absolviert haben.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Rettungshelfer darf nicht während der gesetzlich vorgeschriebenen Seminartage stattfinden.

III. Widerruf der Zulassung

Wird das FSJ nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Zulassung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren schriftlich widerrufen oder die Durchführung für bestimmte Zeit untersagt werden.

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