Förderprogramm

Garantien der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg für Beteiligungen

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH

Werastraße 13–17

70182 Stuttgart

Weiterführende Links:
Bürgschaftsbank Baden-Württemberg – Dokumente

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als private Kapitalbeteiligungsgesellschaft an einem kleinen oder mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder an einem Gartenbauunternehmen beteiligen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Garantie der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH bekommen.

Volltext

Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH unterstützt private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, indem sie Garantien gibt für Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus. Voraussetzung ist, dass ohne Übernahme einer solchen Garantie die Beteiligung nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme.

Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH übernimmt Beteiligungsgarantien für folgende Vorhaben:

  • Kooperationen,
  • Innovationsprojekte (auch Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte),
  • Umstellungen bei Strukturwandel,
  • die Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben,
  • Unternehmensnachfolgen,
  • Existenzgründungen.

Die Förderung erfolgt als Beteiligungsgarantie.

Die Höhe der Garantie beträgt

  • maximal 70 Prozent der Beteiligungssumme,
  • höchstens EUR 1,5 Millionen beziehungsweise in begründeten Ausnahmefällen bis zu EUR 2,5 Millionen je Beteiligungsnehmerin und Beteiligungsnehmer,
  • höchstens die Summe des vorhandenen Eigenkapitals der Beteiligungsnehmerin und des Beteiligungsnehmers.

Die Laufzeit der Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und beträgt maximal 10 Jahre.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind private Kapitalbeteiligungsgesellschaften.

Begünstigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Ertragskraft des Unternehmens und die Qualität der Unternehmensführung müssen langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
  • Eine Beteiligung ist nicht möglich, wenn sie zur Sanierung der Finanzverhältnisse dient.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Garantiebestimmungen für öffentlich geförderte Beteiligungen

Stand: 01.01.2023

I. GARANTIE

1. Grundsätze für die Übernahme der Garantie

Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH („Bürgschaftsbank“) kann Garantien für stille Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften („KBG“) an kleinen und mittleren Unternehmen („Beteiligungsnehmer“) der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus in Baden-Württemberg auf der Grundlage dieser Bestimmungen übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande käme. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme einer Garantie durch die Bürgschaftsbank besteht nicht.

Die Garantien werden vom Bund und dem Land Baden-Württemberg zum Teil rückgarantiert und daher nur nach Maßgabe der Rückgarantieerklärungen des Bundes und des Landes in der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme jeweils geltenden Fassung sowie unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission übernommen.

2. Umfang der Garantie

a) Die Garantie wird bis zu 70% der für die Beteiligung geleisteten Einlage(n)gegeben. Darüber hinaus können die Kosten der Kündigung des Beteiligungsvertrages durch die KBG und der Rechtsverfolgung der Ansprüche der KBG aus dem Beteiligungsverhältnis garantiert werden.

b) Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung ohne Zinsen.

3. Verminderung des Garantieumfangs

Wird/Werden die Einlage(n) nicht vollständig an den Beteiligungsnehmer geleistet, vermindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Garantie bezüglich sämtlicher Ansprüche, auf die sie sich bezieht, entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen prozentualen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Anteil der Einlage(n). Teilrückzahlungen auf die Einlage(n) der KBG mindern anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil der Einlage(n) und führen zu einer entsprechenden Verminderung der Garantie.

4. Erlöschen der Garantie

Die Bürgschaftsbank wird von der übernommenen Garantieverpflichtung frei, wenn gegen diese Garantiebestimmungen verstoßen wird und aufgrund dieses Verstoßes die Rückgaranten Bund und Land ihre Zahlungspflichten aus den Rückgarantien ablehnen.

II. DIE GARANTIERTE BETEILIGUNG

1. Grundsätze für die garantierte Beteiligung

Durch Übernahme einer Garantie durch die Bürgschaftsbank förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

Die für die Beteiligung zu leistende(n) Einlagen(n) muss/müssen der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen, selbstständigen Existenz dienen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern oder ihre Finanzverhältnisse konsolidieren müssen, um vornehmlich Kooperationen, Innovationsprojekte (auch die Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte), Umstellungen bei Strukturwandel oder Errichtungen, Erweiterungen, grundlegende Rationalisierungen oder Umstellungen von Betrieben sowie Existenzgründungen finanzieren zu können. Beteiligungen an Unternehmen zur Finanzierung einer Unternehmensnachfolge sind ebenso möglich. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung etwaiger im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung stehenden Eigenkapitalveränderungen (z.B. im Bereich der Gesellschafterkonten) über eine angemessene Eigenkapitalbasis bei Übernahme der Beteiligung durch die KBG verfügt. Die Beteiligung an einer zwischengeschalteten Gesellschaft ist zulässig. Beteiligungen an Unternehmen zur Finanzierung von Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen zur Finanzierung des Ausscheidens von Gesellschaftern kommen ebenfalls in Betracht. Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn die für die Beteiligung zu leistende(n) Einlage(n) zur Sanierung der Finanzverhältnisse, d.h. alleinigen vergangenheitsorientierten finanziellen Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur, dienen soll(en).

2. Umfang der garantierten Beteiligung

Die für die Beteiligung zu leistende(n) Einlage(n), für die die Garantie (bis zu max. 70%) übernommen wird, soll(en) den Betrag von 1,5 Mio. Euro je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital des Beteiligungsnehmers nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann/können die Einlage(n) bis zu 2,5 Mio. Euro je Beteiligungsnehmer betragen. Diese Begrenzungen gelten auch für den Gesamtbetrag mehrerer Einlagen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe. Besteht eine Beteiligung aus mehreren Einlagen, bedarf jede zu garantierende Einlage einer eigenen Garantieerklärung. Die Beteiligungssumme kann ausnahmsweise die Höhe des Eigenkapitals überschreiten, insbesondere bei Existenzgründungen.

3. Laufzeit der garantierten Beteiligung

Die Laufzeit jeder Einlage einer Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.

4. Übertragung der garantierten Beteiligung

Eine ganz oder teilweise Übertragung oder Belastung der Beteiligung oder von Rechten der KBG aus der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.

5. Beendigung der garantierten Beteiligung

Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn die KBG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei. Gleiches gilt, wenn die KBG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank den Beteiligungsvertrag kündigt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die in Abschnitt III. Nr. 9. b) genannten Gründe.

III. ANFORDERUNGEN AN DEN BETEILIGUNGSVERTRAG

1. Grundsätze betreffend den Beteiligungsvertrag

a) Der Beteiligungsvertrag zwischen KBG und dem Beteiligungsnehmer ist unter Beachtung der Garantieerklärung der Bürgschaftsbank und dieser Garantiebestimmungen auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne die Garantie ausgestaltet worden wäre. Der Beteiligungsvertrag ist der Bürgschaftsbank unverzüglich zu übersenden.

b) Weder der Beteiligungsvertrag noch andere Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und der KBG dürfen die Garantie oder die Rückgarantien benachteiligende Vereinbarungen enthalten.

2. Maximalbelastung für den Beteiligungsnehmer

Die Gesamtbelastung des Beteiligungsnehmers aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf während der Beteiligungslaufzeit im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderte Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt ist. Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern allein am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet.

3. Teilnahme der Beteiligung am Verlust

Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust in Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.

4. Informations- und Prüfungsrechte

a) Im Beteiligungsvertrag ist mindestens das Folgende vorzusehen:

(1) Der Beteiligungsnehmer hat der KBG auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen.

(2) Der Beteiligungsnehmer hat die KBG regelmäßig über die betriebliche Entwicklung durch Vorlage von Jahresabschlüssen sowie sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren. Insbesondere sind der KBG spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Beteiligungsnehmers die nach den gesetzlichen Vorschriften erstellten und unterzeichneten Jahresabschlüsse mit Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und Testat eines Abschlussprüfers zuzuleiten. Handelt es sich beim Beteiligungsnehmer nicht um eine prüfungspflichtige Gesellschaft oder eine Gesellschaft, die sich einer freiwilligen Prüfung unterzieht, ist eine Bescheinigung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer mit Plausibilitätsprüfung ausreichend. Darüber hinaus sind der KBG die Jahresabschlüsse von Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen sowie ggf. Konzernabschlüsse zuzuleiten.

(3) Der Beteiligungsnehmer hat der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die KBG hat jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Außerdem können die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüft werden, wenn das Testat des Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.

(5) Die vorstehend genannten Rechte kann die KBG auch durch von ihr Beauftragte durchführen lassen.

b) Im Beteiligungsvertrag ist vorzusehen, dass die KBG die ihr fließenden Informationen an die Bürgschaftsbank weitergeben kann.

c) Mit dem Beteiligungsnehmer ist zu vereinbaren, jederzeit eine Prüfung durch die Bürgschaftsbank, den Bund und das Land (einschließlich deren Rechnungshöfe) oder deren Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen ist mit dem Beteiligungsnehmer zu vereinbaren, den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie und den Rückgarantien erbetenen Auskünfte zu erteilen, die KBG von einer etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtung diesbezüglich zu befreien und sich damit einverstanden zu erklären, dass die KBG der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und des Landes alle notwendigen Auskünfte erteilt.

5. Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen

a) Der Beteiligungsnehmer und dessen Gesellschafter sind zu verpflichten, bei Maßnahmen, die die Bürgschaftsbank in ihrer Eigenschaft als Garantin belasten können, oder die bei dem Beteiligungsnehmer dazu führen, dass die für die Übernahme der Garantie gemäß diesen Garantiebestimmungen erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die Zustimmung der KBG einzuholen. Die Bürgschaftsbank kann diese zustimmungsbedürftigen Maßnahmen in der Garantieerklärung näher konkretisieren.

b) Unabhängig davon sind der Beteiligungsnehmer und dessen Gesellschafter zu verpflichten, die Zustimmung der KBG zumindest für folgende Maßnahmen einzuholen:

(1) jede wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie in der Geschäftsführung des Beteiligungsnehmers, bei Umstrukturierungen i.S.d. Umwandlungsgesetzes, beim Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.d. Aktiengesetzes und bei Verträgen, die eine Umsatz oder Gewinnbeteiligung vorsehen;

(2) Aufgabe oder wesentliche Änderung des mit der Beteiligung finanzierten Vorhabens;

(3) jede Änderung der mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse am Beteiligungsnehmer, soweit sie 25% oder mehr betrifft (wesentliche Änderung);

(4) Aufnahme und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, Aufnahme, Aufgabe, Verlegung oder Veräußerung von Geschäftsbetrieben;

(5) Rechtsgeschäfte und Geschäftsführungsmaßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes.

6. Abtretungsermächtigung

Mit dem Beteiligungsnehmer ist zu vereinbaren, dass die Ansprüche der KBG aus dem Beteiligungsverhältnis an die Bürgschaftsbank oder deren Rückgaranten abgetreten werden können.

7. Anforderungen an kaufmännische Sorgfalt des Beteiligungsnehmers

Mit dem Beteiligungsnehmer ist zu vereinbaren, dass jegliche Zahlungen an Gesellschafter (insbesondere Entnahmen, Ausschüttungen, Gehälter) so zu bemessen sind, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist und der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen versichert.

8. Übernahme der Prüfungskosten

Dem Beteiligungsnehmer ist aufzuerlegen, etwaige Kosten der Prüfung nach Abschnitt III. Nr. 4. Buchst. c) sowie die Kosten entsprechender Prüfungen bei der KBG und der Bürgschaftsbank in Bezug auf die garantierte Beteiligung zu tragen.

9. Beendigung des Beteiligungsvertrages

a) Der Beteiligungsnehmer muss die Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können.

b) Im Beteiligungsvertrag ist vorzusehen, dass die Beteiligung von der KBG jederzeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann. Als wichtige Gründe haben insbesondere zu gelten, wenn:

(1) die Voraussetzungen, aufgrund derer die KBG die Beteiligung eingegangen ist oder aufgrund derer die Bürgschaftsbank die Garantie übernommen hat, bei Aufnahme der Beteiligung nicht gegeben waren, vom Beteiligungsnehmer oder dessen Gesellschaftern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder wenn die Mittel aus der Beteiligung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind;

(2) der Beteiligungsnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt bzw. mit der Erfüllung in Verzug ist. Ist der Zahlungsverzug eine Folge einer durch einen Abschlussprüfer bestätigten Unternehmenskrise, kann auf eine fristlose Kündigung verzichtet werden;

(3) der Beteiligungsnehmer oder seine Gesellschafter auch nach Ablauf einer zu Abhilfe bestimmten angemessenen Frist (es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Abs. (2) und (3) BGB) entbehrlich) oder nach Abmahnung ihren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag ganz oder teilweise nicht nachkommen oder wesentliche Bestimmungen hieraus verletzen;

(4) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers beantragt wird;

(5) der Betrieb des Beteiligungsnehmers aufgegeben oder veräußert wird oder sonstige Umstände bestehen, durch die die vertragsgemäße Durchführung der Beteiligung gefährdet wird;

(6) der Betrieb des Beteiligungsnehmers an einen Ort außerhalb des Landes Baden-Württemberg verlegt wird;

(7) der Beteiligungsnehmer an die Börse geht;

(8) sich ohne Zustimmung der KBG die mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse am Beteiligungsnehmer wesentlich verändern.

c) Im Beteiligungsvertrag ist zu vereinbaren, dass die KBG von ihrer Einlageverpflichtung befreit wird, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die KBG die Beteiligung außerordentlich kündigt, die Beteiligungssumme noch nicht vollständig an den Beteiligungsnehmer geleistet wurde.

10. Ansprüche bei Beendigung

a) Der Beteiligungsnehmer ist zu verpflichten, nach Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeit die an ihn geleistete Beteiligungssumme zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte an die KBG zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und jeder außerordentlichen Kündigung. Des Weiteren ist vorzusehen, dass sich Ansprüche der KBG, die bei Beendigung des Beteiligungsvertrages bestehen, in eine marktüblich zu verzinsende Forderung umwandeln, soweit sie vom Beteiligungsnehmer nicht fristgemäß vollständig befriedigt werden können.

b) Für den Fall einer Beendigung vor Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeit aufgrund einer Kündigung kann ein Aufgeld vereinbart werden. Außerdem können eine Endvergütung, eine Exit-Pauschale oder sonstige Exit-Vergütungen bei Beendigung des Beteiligungsvertrages vereinbart werden.

c) Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist die Beteiligungssumme im Rang vor allen Ansprüchen der Gesellschafter des Beteiligungsnehmers abzudecken.

IV. ANFORDERUNGEN AN DIE KBG

1. Sorgfaltspflicht und Einhaltung der Verpflichtungen

a) Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Sie hat sich nach Fälligwerden von Zahlungen, die der Beteiligungsnehmer zu leisten verpflichtet ist, in banküblicher Weise um deren Begleichung zu bemühen.

b) Erfüllt die KBG eine ihrer auferlegten Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

c) Die KBG hat die Beteiligung, auf die sich die Garantie bezieht, gesondert von ihren übrigen Geschäften mit dem Beteiligungsnehmer zu verwalten.

2. Keine Sondersicherheiten

Die KBG darf für den nicht garantierten Teil ihrer Ansprüche aus der Beteiligung keine Sondersicherheiten verlangen.

3. Auskunfts- und Berichtspflichten

a) Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen.

b) Bis spätestens zum 10. Januar des folgenden Jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der Beteiligungssumme und etwaiger Verminderungen zu melden.

c) Die KBG hat die Bürgschaftsbank über die betriebliche Entwicklung und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers regelmäßig zu informieren. Insbesondere sind die der KBG von dem Beteiligungsnehmer zuzuleitenden Jahresabschlüsse gemäß Abschnitt III. Nr. 4. Buchst. a) (2) (einschl. Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht, Abschlussprüfertestat bzw. Bescheinigung mit Plausibilitätsprüfung) spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Beteiligungsnehmers mit einer separaten Stellungnahme der KBG an die Bürgschaftsbank zu übersenden.

d) Auf Anforderung der Bürgschaftsbank sind unterjährig Informationen über die betriebliche Entwicklung und wirtschaftlichen Verhältnisse durch ein geeignetes Reporting einzureichen.

e) Die KBG hat die Bürgschaftsbank mit einer eigenen Stellungnahme unverzüglich zu informieren, wenn

(1) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat;

(2) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte oder sonstiger Zahlungspflichten länger als 2 Monate in Verzug geraten ist. Sofern eine Unternehmenskrise besteht und der Beteiligungsnehmer aus diesem Grund seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt bzw. mit der Erfüllung in Verzug ist, sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzuzeigen;

(3) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen;

(4) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder über das Vermögen von allein oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Gesellschaftern oder über das Vermögen eines Unternehmens der Unternehmensgruppe, das für die Beteiligung der KBG von Bedeutung ist beantragt wird;

(5) sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung als gefährdet anzusehen ist;

(6) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb aufgibt oder veräußert oder außerhalb des Landes Baden-Württemberg verlegt;

(7) wesentliche Veränderungen des Gesellschaftsvertrages oder in der Geschäftsleitung beim Beteiligungsnehmer vorgenommen werden;

(8) Maßnahmen beim Beteiligungsnehmer vorgenommen werden, die der Zustimmung der KBG bedürfen;

(9) der Beteiligungsnehmer an die Börse geht;

(10) sich die mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse am Beteiligungsnehmer wesentlich ändern;

(11) die KBG oder der Beteiligungsnehmer die Beteiligung kündigt.

f) Außerdem sind der Bürgschaftsbank alle sonst für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse mitzuteilen, die der KBG bekannt sind.

4. Zustimmung der Bürgschaftsbank

a) Hinsichtlich der in Abschnitt III. Nr. 5. Buchst. a) genannten zustimmungsbedürftigen Maßnahmen hat die KBG, bevor sie ihre Zustimmung erteilt, die Zustimmung der Bürgschaftsbank einzuholen.

b) Jede Änderung der Beteiligung durch die KBG bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.

5. Prüfung

Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der Unterlagen, die sich auf die Beteiligung, für die eine Garantie übernommen wurde, beziehen, durch die Bürgschaftsbank, den Bund und das Land (einschließlich deren Rechnungshöfe) oder durch deren Beauftragte zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.

V. GARANTIEFALL

1. Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank

a) Die Bürgschaftsbank kann aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn

(1) feststeht, dass die für die garantierte Beteiligung geleistete(n) Einlage(n) verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Beteiligungsnehmers oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über den Beteiligungsnehmer nicht zurückgezahlt ist/sind,

(2) die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen der in Abschnitt III. Nr. 2. festgelegten maximalen Gesamtbelastung liegende, vertraglich begründete Ansprüche der KBG auf die Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

b) Nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen gemäß Abschnitt I. Nr. 2. Buchst. b) kann die Bürgschaftsbank aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.

c) Kommen sowohl Ansprüche nach Buchst. a) (1) als auch nach Buchst. a) (2) in Betracht, sind sie zusammen geltend zu machen.

d) Vereinbarungen zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der Bürgschaftsbank und ihrer Rückgaranten sind der Bürgschaftsbank und ihren Rückgaranten gegenüber unwirksam.

2. Abtretung von Ansprüchen an die Bürgschaftsbank

Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungs- oder Darlehensverhältnis an die Bürgschaftsbank abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der für die Beteiligung geleistete(n) Einlage(n) zur Gesamteinlage zugrunde zu legen. Soweit die Bürgschaftsbank nicht etwas anderes anordnet, hat die KBG den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen.

3. Weiterführung der Garantie

Kann/Können die für die garantierte Beteiligung geleistete(n) Einlage(n) von dem Beteiligungsnehmer bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer der ratierlichen Rückzahlung weiter.

VI. KOSTEN, GERICHTSSTAND

1. Einmalige Bearbeitungsgebühr

Für die Prüfung einer Garantieübernahme kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr vereinbart werden, die die KBG bei Genehmigung der Garantie an die Bürgschaftsbank zu entrichten hat.

2. Garantieprovision

Die KBG hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine Provision in Höhe des in der jeweiligen Garantieerklärung festgelegten Prozentsatzes des genehmigten, ggfs. gem. Abschnitt I. Nr. 3. verminderten Garantiebetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fällig. Die folgenden Provisionen sind am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen, sie errechnen sich nach dem Garantiebetrag, wie er sich am 31. Dezember des Vorjahres darstellt. Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, ist die Garantieprovision bis zum folgenden Quartalsende zu entrichten.

3. Einzug im Lastschriftverfahren

Die KBG ermächtigt die Bürgschaftsbank, die ihr zustehende Bearbeitungsgebühr bei Genehmigung und die jährliche Garantieprovision im Lastschriftverfahren einzuziehen.

4. Widerruf der Garantie

Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Garantieerklärung zu widerrufen, wenn von der KBG die Bearbeitungsgebühr oder Garantieprovision auch nach Mahnung nicht bezahlt werden.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand betreffend die Garantie ist Stuttgart.

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