Förderprogramm

Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (VwV – IMF)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung, Frauenförderung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (IMF)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Bildungsträger Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Frauen im ländlichen Raum und insbesondere in den LEADER-Gebieten anbieten oder Sie als Frau dort in die Entwicklung Ihres Kleinstunternehmens investieren, können Sie einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Verbesserung von Erwerbs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Frauen im ländlichen Raum und insbesondere in den LEADER-Gebieten.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Frauen im ländlichen Raum sowie
  • Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Kleinstunternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Kleinstunternehmen bis zu 40 Prozent, in LEADER-Gebieten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 160.000.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen: Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen,
  • bei Investitionen: Kleinstunternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen gilt:
    • Sie müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der Maßnahmen aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen.
    • Sie legen ein Konzept vor, das unter anderem die geplanten Fachinhalte und die eingesetzten Referentinnen und Referenten ausweist, sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan.
    • An Ihrer Qualifizierungsmaßnahme müssen mindestens 10 Frauen und an Ihrer Coachingmaßnahme mindestens 6 Frauen teilnehmen.
    • Jede Qualifizierungs- oder Coachingmaßnahme umfasst mindestens 18 Zeitstunden und höchstens 225 Zeitstunden.
  • Bei Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen von Frauen gilt:
    • Sie müssen ein Konzept über die geplante Entwicklung Ihres Unternehmens vorlegen. Dieses Konzept muss Ihren Geschäftsplan mit wirtschaftlichen Kennzahlen, Informationen zur Zahl der Arbeitsplätze von Frauen, eine Marktanalyse sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.
    • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens ist gesichert.
    • Sie müssen den Nachweis Ihrer beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens, eine Anmeldung beim Gewerbeamt sowie Ihre Unternehmensnummer vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Arzt- und Zahnarztpraxen,
  • Psychotherapiepraxen und Apotheken,
  • Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen (Ausnahme: mobile Verkaufseinrichtungen).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung von Innovativen Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (VwV IMF)

Vom 11. September 2023 – Az.: MLR64-8433-280 –

[…]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Vorbemerkung und Zuwendungsziel

1.1.1 Der ländliche Raum und insbesondere die Liason Entre Actions de Développment de l’Économie Rurale (LEADER) Gebiete sind vom demographischen Wandel betroffen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft, ein eingeschränktes Angebot an adäquaten außerlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen für gut qualifizierte Frauen mit der Folge eines hohen Berufspendleranteils sowie ein unzureichendes Angebot an sozialen Dienstleistungen und Gütern des täglichen Bedarfs führt zur verstärkten Abwanderung von Jugendlichen, Frauen und jungen Familien. Die Versorgung der zunehmend älter werdenden Bevölkerung im ländlichen Raum ist nicht mehr gesichert. Damit verbunden ist ein zunehmender Verlust an dörflicher Identität und Innovationspotential. Um diesem entgegenzuwirken, werden Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten sowie Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Frauen im ländlichen Raum gefördert, da sich hierdurch auch Chancen für neue Dienstleistungsangebote oder neue Geschäftsfelder ergeben können. Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen können bei der Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen unterstützen.

1.1.2 Ziel der Förderung von Vorhaben für Frauen im ländlichen Raum ist es zum einen, wohnortnahe Einkommens- und Beschäftigungsperspektiven zu erschließen, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern sowie zum anderen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Außerdem sollen die Vorhaben beispielgebend für die Region sein oder zur Sicherung und Verbesserung der Daseinsvorsorge durch angemessene lokale Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen für die ländliche Bevölkerung beitragen. Die ländliche Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im ländlichen Raum sollen erhalten und gestärkt werden. Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen sollen die fachlichen, hier insbesondere die unternehmerischen und ökologischen, sowie die persönlichen Kompetenzen von Frauen verbessern.

1.1.3 Ziel der Förderung ist es auch, die regionale Entwicklungsstrategie in den LEADER-Gebieten umzusetzen.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Die Zuwendungen werden gewährt nach:

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist;
  • der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABI. L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist;
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 7) geändert worden ist;
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 23) geändert worden ist;
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197);
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S.8);
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist;
  • der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO;
  • dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz;
  • dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz;
  • der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie LEADER 2014–2020 vom 14. September 2015 (GABl. S. 778) und
  • dem GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027

in der jeweils geltenden Fassung.

1.2.2 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

1.2.3 Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG, sowie die zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen nationalen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2 Zweck der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind:

  • Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Frauen im ländlichen Raum
  • Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 1 werden Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen gefördert.

3.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 werden Kleinstunternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten gefördert.

3.3 Nicht förderfähig sind Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapiepraxen und Apotheken sowie der Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, mit Ausnahme mobiler Verkaufseinrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 1 gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung:

  • Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen müssen die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen;
  • Vorlage von Konzepten zu den Qualifizierungsund Coachingmaßnahmen, die unter anderem die geplanten Fachinhalte und die eingesetzten Referentinnen und Referenten ausweisen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplan;
  • bei Qualifizierungsmaßnahmen muss eine Mindestteilnehmerinnenzahl von zehn Teilnehmerinnen pro Maßnahme und bei Coachingmaßnahmen von sechs Teilnehmerinnen pro Maßnahme erreicht werden; spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert eine Liste mit den teilnehmenden Personen gegliedert nach Name, Postleitzahl und Ort vorzulegen; als Nachweis kann auch die verbindliche Leistung des Teilnahmebeitrags betrachtet werden;
  • jede Qualifizierungs- oder Coachingmaßnahme soll mindestens 18 Zeitstunden und höchstens 225 Zeitstunden umfassen.

In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Nummer 4.1 Spiegelstrich 3 und 4 zulassen.

4.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuwendung:

  • Vorlage eines Konzepts über die geplante Entwicklung des Unternehmens bestehend aus dem Geschäftsplan mit wirtschaftlichen Kennzahlen und Informationen zur Zahl der Arbeitsplätze von Frauen; zusätzlich hat das Konzept eine Marktanalyse sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan zu enthalten;
  • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung;
  • Vorlage eines Nachweises, zum Beispiel Anmeldung beim Gewerbeamt, Vorlage der Unternehmensnummer, notarieller Vertrag, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht;
  • Nachweis beruflicher Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens.

4.3. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit der eingereichten Vorhaben sind die nach Anhörung des regionalen Begleitausschusses veröffentlichten Auswahlkriterien anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben in LEADER-Gebieten; dort sind die Auswahlkriterien der LEADER-Aktionsgruppe anzuwenden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendungen werden als Anteils- und Vollfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.

5.2 Es können Zuschüsse bis zu folgenden Prozentsätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden:

  • bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 1: 100 Prozent;
  • bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2: 40 Prozent, in LEADER-Gebieten 50 Prozent, maximal 160.000 Euro.

5.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 kann der erhöhte Fördersatz in LEADER- Gebieten gewährt werden, wenn dies im regionalen Entwicklungskonzept verankert ist und ein positiver Beschluss der LEADER-Aktionsgruppe vorliegt.

5.4 Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Gesamtwert der einer oder einem Zuwendungsempfangenden gewährten De-minimis-Beihilfe darf, unabhängig vom Beihilfegeber, den in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Höchstbetrag von derzeit 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren, nicht übersteigen. Änderungen der genannten Verordnung sind zu berücksichtigen. Vor Gewährung der Maßnahme haben die Antragstellenden in schriftlicher oder elektronischer Form alle Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten haben und die sich gegebenenfalls neben dem zur Förderung eingereichten Antrag in anderen Antrags-verfahren befinden (De-minimis-Erklärung). Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Förderung den Höchstbetrag kann die Beihilfe nur anteilig gewährt werden.

5.5 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 1 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Kosten für Referentenhonorare sowie Seminarleitung inklusive Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz und
  • Kosten für Räumlichkeiten sowie komplette notwendige technische Ausstattung unabhängig von der Veranstaltungsform.

Weitere anfallende Kosten müssen über Teilnahme-gebühren gedeckt werden.

5.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Kosten für beispielsweise Errichtung und Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Maschinen und Anlagen einschließlich Computersoftware,
  • Einrichtung, Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens stehen und
  • Durchführbarkeitsstudien, Werbekonzeption, Aufbau digitaler Vermarktungsformen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuwendungen unter 2.000 Euro je Vorhaben werden nicht bewilligt.

6.2 Zuwendungen nach Nummer 2 Spiegelstrich 1 dürfen abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO auch dann bewilligt werden, wenn das Vorhaben bereits begonnen wurde (vorzeitiger Beginn). Der Beginn erfolgt auf Risiko der Zuwendungsempfangenden. Zuwendungen nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

6.3 Die Zweckbindungsfrist bei Vorhaben nach Nummer 2 Spiegelstrich 2 beträgt grundsätzlich fünf Jahre, gerechnet ab dem Jahr nach der letzten Auszahlung. Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

6.4 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Nummer 3.1 ANBest-P findet keine Anwendung. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

6.5 Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede oder jeder Empfangende erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2022/2116 und der Verordnung (EU) Nr. 2022/128 auf einer speziellen vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Nähere Informationen hierzu können den Antragsunterlagen entnommen werden.

6.6 Die Aufbewahrungsfrist bei den Zuwendungsempfangenden für alle mit dem Förderverfahren zusammenhängenden Unterlagen und Belege beträgt zehn Jahre ab dem 1. Januar des auf die letzte Auszahlung folgenden Kalenderjahres, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen anordnen.

6.7 Von den Zuwendungsempfangenden sind die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wird, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu Prüfungszwecken bereitzustellen.

6.8 Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg oder des Bundes gefördert werden, sind im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht zuwendungsfähig.

6.9 Bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit sind alle Zuwendungsempfangenden dazu verpflichtet, auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg und der Europäischen Union hinzuweisen. Weitere Vorgaben zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften regeln die Verordnungen der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften im Internet unter www.gap-bw.de zu entnehmen.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die hierfür zu verwendenden Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können vom Förderwegweiser der baden-württembergischen Landwirtschaftsverwaltung (www.landwirtschaft-bw.de; Stichwort: Förderwegweiser) heruntergeladen werden. Dort sind auch die für das Förderverfahren relevanten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung elektronisch abrufbar.

7.2 Der Zahlungsantrag ist zusammen mit allen erforderlichen Nachweisen beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

7.3 Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere die Kürzungs- und Sanktionsregelungen der Artikel 59 und 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

7.4 Auf Grundlage von Artikel 59 der der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Verwaltungssanktionen in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit angewendet, wenn das Vorhaben nicht wie bewilligt umgesetzt wurde beziehungsweise Auflagen oder Verpflichtungen, die in den jeweiligen Interventionen festgelegt sind, nicht eingehalten werden. Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.

7.5 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind auf Grundlage des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzufordern und zu verzinsen. Für die Aufhebung und Erstattung ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48 bis 49 a LVwVfG anzuwenden.

8 Zuständigkeit

8.1 Für die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift ist das Ministerium Ländlicher Raum zuständig.

8.2 Bewilligungsbehörde für die Vorhaben sind die jeweils zuständigen Regierungspräsidien.

8.3 Die Auszahlung und Verbuchung erfolgt durch das Ministerium Ländlicher Raum.

9 Prüf- und Betretungsrechte von Kontrollpersonen

9.1 Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen sowie den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- und Vertragsflächen gestattet. Sie haben das Recht, auch nachträglich, das Vorliegen der Voraussetzungen durch Kontrollen, beispielsweise durch Besichtigung an Ort und Stelle, zu prüfen und entsprechende Auskünfte einzuholen. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger und Karten sowie die sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung, namentlich auch zur Herausgabe von (Personal-)Daten der Beteiligten, gilt ausdrücklich auch für Fälle der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte, soweit zulässig, oder der Verwendung von Fördermitteln für Dritte, soweit zulässig, oder unter Beteiligung von Dritten, soweit zulässig.

9.2 Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.

9.3 Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert, wenn Zuwendungsempfangende oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindern oder sich ihren insofern bestehenden Mitwirkungspflichten verweigern. Die Zuwendungsempfangenden sind auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

10 Evaluierung

Im Rahmen der nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschriebenen Bewertung des GAP-Strategieplans ist die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich zur notwendigen Auskunftserteilung und zur Zusammenarbeit mit den mit der Evaluierung beauftragten Organisationen.

11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

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