Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW – Teil II (VwV Invest BW – Innovation II)
Vom 15. Oktober 2021, – Aktenzeichen: 31-4331.11-1/1 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Vom 21. September 2022 – Aktenzeichen: 31-4331.11/31–]
I Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW – Teil II
Präambel
Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat auch Deutschland und Baden-Württemberg schwer getroffen und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. Die Coronavirus-Pandemie stellt eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und den Staat in der Geschichte des Landes Baden-Württemberg dar.
Baden-Württemberg gehört zu den innovativsten Regionen Europas. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg ist die Förderung von Zukunftstechnologien und Innovationen essentiell.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Innovationsaktivitäten vorübergehend einstellen. Die Unternehmen brauchen dringend Unterstützung, um ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im Standortwettbewerb bestehen zu können.
Hierfür fördert das Land Baden-Württemberg Unternehmen und im Zuge von Verbundprojekten auch Forschungseinrichtungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligeri damit verbundenen Förderaufrufe.
Die Förderaufrufe werden in regelmäßigen Abständen vom Wirtschaftsministerium veröffentlicht. Sie enthalten Angaben zu den jeweils geltenden Fristen und Antragsverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt immer ein jeweils aktueller Förderaufruf als bindend.
Die jeweiligen Förderaufrufe können zum einen technologie- und themenoffen gestaltet sein. Zum anderen können sie aber auch missionsorientiert ausgerichtet werden. Bei missionsorientierten Förderaufrufen werden bestimmte Missionen, also Ziele, Herausforderungen oder Themen vorgegeben, die durch die geförderten Vorhaben angegangen beziehungsweise gelöst werden sollen.
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Mit dem Förderprogramm Invest BW soll die Innovationstätigkeit von Unternehmen im Land weiter gestärkt und damit die Zukunftsfähigkeit des Standorts Baden-Württemberg erhalten und ausgebaut werden.
Zuwendungsziel ist es, wirkungsvolle Anreize insbesondere für mittelständische Unternehmen zu schaffen, ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erhöhen und innovative Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle schneller auf den Markt oder innovative Prozesse schneller in die betriebliche Umsetzung zu bringen, insbesondere zur Lösung großer Herausforderungen wie dem Klimawandel sowie im Bereich der wichtigen Zukunftstechnologien und -felder mit großen Marktpotenzialen (Zukunftstechnologien wie zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher und Zukunftsfelder wie zum Beispiel Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen). Eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung ist unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien grundsätzlich branchenoffen und technologieneutral möglich, sofern der jeweils geltende Förderaufruf keine Eingrenzung oder Konkretisierung vorsieht.
Darüber hinaus soll die aktive Kooperation von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zur beschleunigten Umsetzung von Forschungsergebnissen in innovative Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Prozesse gestärkt und damit die Wirkung des anwendungsorientierten Wissens- und Technologietransfers ausgebaut werden.
1.2 Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie auf Grundlage der folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
- Den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO); insbesondere gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
- dem § 12 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg;
- dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere den §§ 48, 49, 49a;
- dem Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seiten 1 bis 78) ) (AGVO) in der jeweils gültigen Fassung;
- der Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) in der jeweils gültigen Fassung;
- dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Rahmen“, EU-ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 289) in der jeweils gültigen Fassung.
Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtungen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtungen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet über eine Förderung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen damit verbundenen Förderaufrufe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Vorhaben, die ab dem 15. Oktober 2021 beantragt worden sind. Für Vorhaben, die bis einschließlich 16. April 2021, 10 Uhr auf elektronischem Weg beantragt worden sind, gilt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW (VwV Invest BW – Innovation) vom 15. Januar 2021 (GABl. 2021 Seite 86), die durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2021 (GABl. 2021 Seite 221) geändert worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Antragstellung für das Vorhaben.
2 Zweck der Förderung
2.1 Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen beziehungsweise nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und -prozesse sowie datenbasierte Dienstleistungen (sogenannte Smart Services) und Service-Plattformen abzielen. Innerhalb des jeweiligen Förderaufrufs kann eine Konkretisierung erfolgen. Ziel der Vorhaben soll es sein, den Unternehmen die Erschließung neuer Marktfelder zu ermöglichen. Zudem sollen sie zu einer Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit beitragen und auf eine Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen ausgerichtet sein.
2.2 Mit der Innovationsförderung erhalten die geförderten Einrichtungen wirkungsvolle Anreize, ihre Forschungsaktivitäten zu erhöhen und marktgängige Innovationen zu entwickeln – insbesondere im Bereich von Zukunftstechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher sowie in Zukunftsfeldern wie zum Beispiel Klimaschutz, Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen.
3 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
3.1 FuEuI-Einzelvorhaben müssen von antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden.
3.2 FuEuI-Verbundvorhaben müssen in wirksamer Zusammenarbeit von mehreren antragsberechtigten Unternehmen beziehungsweise von antragsberechtigten Unternehmen und antragsberechtigten Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette in einer ausgewogenen Partnerschaft kooperieren (Verbundteilnehmende). Im Rahmen von Verbundvorhaben müssen alle Partner anteilig innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam verwerten wollen. Dazu haben die beteiligten Partner entsprechende Verwertungspläne vorzulegen, in denen die Verwertungsperspektiven mit Zeithorizonten aufgeführt sind. Die Verbundteilnehmenden regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und bestimmen eine konsortialführende Einrichtung.
3.3 Die Kooperationsvereinbarung für Vorhaben nach Nummer 3.2 muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- Beschreibung und Zielstellung des Projekts;
- Bestimmung der konsortialführenden Einrichtung;
- Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der beteiligten Verbundteilnehmenden am Gesamtaufwand des Projekts;
- vollständiger Arbeitsplan der beteiligten Verbundteilnehmenden einschließlich Arbeitspakete, Termine sowie zugeordnete Personalaufwände in Personenmonaten;
- Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergaben von Aufträgen an Dritte;
- Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung von Projektergebnissen.
3.4 Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen (nachfolgend: Unternehmen);
- bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg (nachfolgend: Forschungseinrichtungen1)).
3.5 Die antragstellenden Einrichtungen müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese nachweisen.
3.6 Nicht antragsberechtigt für auf Grundlage des Art. 25 AGVO freigestellte Beihilfen sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere
- wenn diese ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind. Dies gilt insbesondere für antragstellende Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für antragstellende Einrichtungen und, sofern die antragstellende Einrichtung eine juristische Person ist, für deren gesetzlich Vertretenden, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO für kleine und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, sind zu beachten. Ausgenommen sind zudem Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die am 31. Dezember 2019 keine sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten wurden;
- wenn diese einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
3.7 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- die in den vergangenen zwölf Monaten bereits eine Innovationsförderung im Rahmen von Invest BW erhalten haben (auf Grundlage der VwV Invest BW – Innovation beziehungsweise auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift). Ausschlaggebend ist jeweils das Datum der letzten Bewilligung;
- oder an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts zu 25 Prozent oder mehr beteiligt sind.
3.8 Nicht gefördert werden Vorhaben,
- die vor Bewilligung bereits begonnen wurden;
- für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll (ausgenommen Vorhaben nach Nummer 6.3);
- die ganz oder teilweise im Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg sind Investitionen in Zukunftstechnologien und Innovationen existenziell. Ziel der Innovationsförderung ist die Unterstützung der Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie und den bestehenden Herausforderungen durch den Strukturwandel in der gesamten Wirtschaft sowie den Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft, um ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im Standortwettbewerb bestehen zu können.
Es gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen und überwiegend in Baden-Württemberg und von der antragstellenden Einrichtung selbst durchgeführt werden;
- die antragstellende Einrichtung muss über das notwendige spezifische Fachwissen beziehungsweise das technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen. Dazu gehört insbesondere auch, dass sie über ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal verfügt oder entsprechende Neueinstellungen vorsieht. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss auch bei Projektdurchführung in allen Bereichen der antragstellenden Einrichtung sichergestellt sein;
- der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen und abgerechnet sein;
- der geplante Vorhabenbeginn muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Datum der Antragseinreichung erfolgen;
- das Vorhaben muss die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien nach Nummer 6.2 erfüllen;
- bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 mit einer Beteiligung von Forschungseinrichtungen, muss der überwiegende Anteil des Gesamtvorhabens auf die Unternehmen entfallen.2) Als Bemessungsgrenze gelten mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personenmonate. Der Anteil der Forschungseinrichtungen an dem Verbundvorhaben ist klar darzustellen. Dementsprechend muss die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- beziehungsweise Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die folgenden Regelungen, die auf der AGVO basieren, gelten sowohl für Vorhaben, die auf Grundlage der AGVO gefördert werden als auch für solche, die auf Grundlage der De-minimis-VO gefördert werden.
5.2 Der Fördersatz beträgt bei Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO) bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Vorhabens.
5.3 Der Fördersatz nach Nummer 5.2 erhöht sich um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen3) und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen4) gemäß Anhang I AGVO.
5.4 Der Fördersatz beträgt bei Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO) bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Vorhabens.
5.5 Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, sofern
- das Teilvorhaben ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten7) nach Maßgabe des FuEuI-Rahmens umfasst und damit beihilfekonform gefördert werden kann;
- wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Forschungseinrichtung hinsichtlich ihrer Kosten beziehungsweise Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden8);
- das FuEuI-Verbundvorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre;
- die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung der selbst erarbeiteten Ergebnisse hat. Dem Antrag ist ein Verbreitungs- und Verwertungskonzept beizufügen.
5.6 Die Zuwendung beziehungsweise der Fördersatz wird bei Verbundvorhaben für jede einzelne geförderte Einrichtung getrennt ermittelt.
5.7 Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8 AGVO und Artikel 5 De-minimis-VO möglich.
5.8 Unterschreitet die zu gewährende Zuwendung den Betrag von 20.000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.
5.9 Die gewährte Zuwendung für ein Einzelvorhaben nach Nummer 3.1 darf den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigen beziehungsweise die Summe der Zuwendungen für ein Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf den Betrag von 3.000.000 Euro nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf die Zuwendung an eine beteiligte Forschungseinrichtung beziehungsweise ein beteiligtes Unternehmen den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigen. Eine Förderung auf Grundlage der De-minimisVO ist auf maximal 200.000 Euro je antragsstellendes Unternehmen begrenzt7b).
5.10 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt festgelegt:
- Personalausgaben im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO (Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird);
- die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeitenden;
Soweit Geschäftsführende beziehungsweise Vorstandsmitglieder oder vergleichbare Personen im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechendem Führungspersonal im Unternehmen (Projektleitende, Abteilungsleitende oder vergleichbares Führungspersonal) zum Ansatz zu bringen. Bei Unternehmerinnen oder Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) als Dividend angesetzt werden. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind gegebenenfalls vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (zum Beispiel durch Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden;
- die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg beziehungsweise durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen;
- Fremdleistungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO. Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen. Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des (Teil)Vorhabens nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren (zum Beispiel durch die Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung);
- zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen beziehungsweise 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt;
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte9);
- mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten. Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Projektmanagementausgaben, Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit. Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen;
- bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben förderfähig:
- Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten und ähnliches unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen;
- Reiseausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Forschungseinrichtung;
- beantragt eine Forschungseinrichtung eine Förderung für Ausgaben gemäß Nummer 5.12, achter Spiegelstrich, sind die Notwendigkeit sowie insbesondere der konkrete Projektbezug im Antrag nachvollziehbar zu erläutern. Allgemeine Ausgabepositionen (zum Beispiel Grundausstattung, Büro- oder Verbrauchsmaterial) sind von einer Förderung ausgeschlossen;
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Förderantrags sowie Investitionsausgaben für aktivierungspflichtige Wirtschafts- und Anlagegüter (mit Ausnahme von Material-/Sachausgaben für Forschungseinrichtungen) sind von einer Förderung ausgeschlossen.
6 Bewertungskriterien
6.1 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Plausibilität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten unter wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen. Der Einschätzung von Förderprioritäten liegen die unter Nummer 6.2 aufgeführten Kriterien zugrunde. Die Begutachtung erfolgt durch den beauftragten Projektträger (gegebenenfalls unter Einbindung von externen Gutachterinnen und Gutachtern beziehungsweise Expertinnen und Experten). Für Förderentscheidungen von besonders bedeutsamen Vorhaben und einem Fördervolumen von mindestens 500.000 Euro kann das Wirtschaftsministerium einen fachlichen Beirat einrichten. Der Beirat soll die Landesinteressen wahrnehmen und hat insbesondere die Aufgabe eine Förderempfehlung abzugeben. Die abschließende Förderentscheidung trifft das Wirtschaftsministerium.
6.2 Die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien, nach denen Entscheidungen über Förderanträge getroffen werden, werden wie folgt festgelegt:
- Fachlicher Bezug zum aktuell geltenden Förderaufruf: Das Vorhaben soll maßgeblich dazu beitragen, die in dem jeweiligen Förderaufruf festgelegten Ziele und Anforderungen zu erfüllen;
- Innovationshöhe: Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, das Entwicklungsrisiko sowie mögliche Leuchtturmeffekte;
- Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz: Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch, ökologisch, sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung, Abfallvermeidung et cetera);
- Anreizeffekt: Wesentlich hierfür sind die Begründung der antragstellenden Einrichtung zum Förderbedarf. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?;
- Qualität und Überzeugungskraft des Projekts: Wesentlich hierfür sind etwa Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zügige und sinnvolle zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und der sparsame Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln;
- Verwertungsperspektive: Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, das heißt, es müssen Verwertungsoptionen bestehen beziehungsweise dargestellt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit der antragstellenden Einrichtung erhöhen;
- Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten: Wesentlich hierfür sind etwa Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, Überzeugungskraft der Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt. Bei noch laufendem Personalaufbau sollten die notwendigen Qualifikationsprofile dargestellt werden.
6.3 Ausgezeichnete Projektanträge mit dem Gütesiegel „Seal of excellence“ der Europäischen Kommission werden bei Erfüllung der vorgenannten Fördergrundsätze bevorzugt berücksichtigt und können nach einem verkürzten Bewertungsverfahren bewilligt werden.
6.4 Anträge, die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien nach Nummer 6.2 nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Umfang erfüllen, können nicht gefördert werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Der Landesrechnungshof und seine Prüfämter sind gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
7.2 Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden.
7.3 Eventuell bestehende Förderangebote anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sollen bei einer Antragsberechtigung vorrangig in Anspruch genommen werden10).
7.4 Die Veröffentlichung der Beihilfen, die aufgrund der AGVO freigestellt sind, erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO11).
7.5 Unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten ist der Zuwendungsgeber berechtigt, über alle geförderten Vorhaben folgende Angaben zu veröffentlichen:
- Die Projektbezeichnung einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte;
- den beziehungsweise die Namen der geförderten Einrichtung/en;
- den Bewilligungszeitraum;
- die Höhe der Zuwendung.
7.6 Übersteigt im Einzelfall die Zuwendung an Unternehmen den Betrag von 500.000 Euro, wird vor einer Entscheidung über die Bewilligung die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg eingeholt.
7.7 Auf die Förderung durch das Wirtschaftsministerium ist bei allen Veröffentlichungen und gegebenenfalls anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Logos des Wirtschaftsministeriums hinzuweisen. Das Logo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.
7.8 Zur Bewertung der Wirksamkeit beziehungsweise der Zielerreichung des Förderprogrammes sowie der geförderten Projekte, kann das Wirtschaftsministerium eine Programmevaluation durchführen beziehungsweise beauftragen. Die geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, an den Evaluierungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken und auf Anforderung auch über die im Antrag beziehungsweise in den Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisen getätigten Angaben hinaus, weitere einrichtungs- beziehungsweise vorhabenbezogene Angaben, Kennzahlen und Nachweise zu erbringen, die für eine zielgerichtete Erfolgskontrolle erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang erhoben Daten werden vertraulich behandelt. Datenschutzrechtliche Vorschriften werden beachtet.
8 Verfahren
8.1 Mit der Umsetzung und Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Wirtschaftsministerium den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Geschäftsstelle Stuttgart
Marienstraße 23
70178 Stuttgart
8.2 Die Antragstellung beim Projektträger ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Informationen zu den einzelnen Förderaufrufen werden auf der Internetplattform https://invest-bw.de bereitgestellt. Die einzelnen Förderaufrufe sind quartalsweise geplant und werden mit definierten Einreichungsfristen auf der Internetplattform https://invest-bw.de veröffentlicht.
8.3 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird der antragstellenden Einrichtung unverzüglich vom Projektträger schriftlich per E-Mail bestätigt. Der Projektträger ist berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen antragstellende Einrichtungen diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
8.4 Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der antragstellenden Einrichtungen, die Prüfung und Bewertung der Anträge, der Erlass von Zuwendungs- und Ablehnungsbescheiden nach Freigabe durch das Wirtschaftsministerium, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungsverfahren und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen. Der Projektträger ist berechtigt, Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einzuschalten und Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen in Auftrag zu geben. Eventuell beauftragte Dritte sind wie die Mitarbeitenden des Projektträgers zur Vertraulichkeit verpflichtet.
9 Hinweise zum Subventionsgesetz
9.1 Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die antragstellende Einrichtung oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
9.2 Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, den Projektinhalten und über die antragstellende Einrichtung.
9.3 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist dem Projektträger und dem Wirtschaftsministerium unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und §§ 2 ff. Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 1. März 1977 (GBl. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO und der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO sowie der De-minimis-VO verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus.
[…]
1) Forschungseinrichtungen, die Anträge im wirtschaftlichen Bereich stellen, werden bei der Festlegung des Fördersatzes und bei der Antragsberechtigung wie Unternehmen nach Nummer 3.4, erster Spiegelstrich, behandelt.
2) Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Forschungseinrichtung. Die Festlegung gilt für Anträge von Forschungseinrichtungen im nichtwirtschaftlichen Bereich im Sinne von Abschnitt 2.1 des FuEuI-Rahmens sowie für Anträge von Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich.
3) Als mittleres Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
4) Als kleines Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz zehn Millionen Euro nicht übersteigt.
5) Als mittleres Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
6) Als kleines Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Anhang I AGVO gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz zehn Millionen Euro nicht übersteigt.
7) Gemäß Nummer 2.1.1 Teilziffer 19 FuEuI-Rahmen.
7b) Bei Antragsstellenden, die auf Grundlage der De-Minimis-VO gefördert werden, dürfen die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem in einem fließenden Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-VO). Mit Antragstellung haben die Antragstellenden eventuell bereits auf Grundlage der De-minimis-VO erhaltene Beihilfen anzugeben. Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten, insbesondere die Kumulierungsregelungen des Art. 5.
8) Gemäß Nummer 2.1 FuEuI-Rahmen.
9) Die Gemeinausgabenzuschlagsätze müssen auf einer prüffähigen Berechnungsbasis ermittelt worden sein und dürfen keine kalkulatorischen Ausgabenbestandteile (zum Beispiel kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Zinsen) sowie keine öffentlich geförderten Ausgabenbestandteile enthalten.
10) Eine Inanspruchnahme anderer Förderangebote wird insbesondere angenommen, bei gleichen Fördersätzen beziehungsweise Förderhöhe, Laufzeit und Einreichungsfrist.
11) Nach Artikel 9 Absatz1 Buchstabe c AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (unter anderem Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.