Förderprogramm

Investitionsfinanzierung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Investitionsfinanzierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder als Angehörige und Angehöriger der Freien Berufe ein Investitionsvorhaben im ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die Investitionsfinanzierung der L-Bank unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder als Angehörige und Angehörigen der Freien Berufe bei der Finanzierung von Investitionen in Gemeinden mit dörflichem Charakter. Darüber hinaus sind Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung an entsprechende Unternehmen förderfähig.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe der Förderung beträgt maximal EUR 10 Millionen pro Jahr und pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn Sie stufenweise eine Strategie zur Erreichung der Klimaneutralität Ihres Unternehmes entwickeln oder schon entwickelt haben, erhalten Sie eine zusätzliche Zinsverbilligung („Nachhaltigkeitsbonus“).

Falls Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann Ihre Hausbank im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine 50-prozentige Bürgschaft (Kombi-Bürgschaft 50) bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von maximal EUR 2 Millionen zu besonderen Konditionen beantragen. Reicht die 50-prozentige Bürgschaft nicht aus, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 2 Millionen gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 Prozent). Für Beträge über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Die Investitionsfinanzierung beantragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Von dort wird der Antrag an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Angehörige der Freien Berufe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie setzen Ihr Investitionsvorhaben im ländlichen Raum Baden-Württembergs um. Als ländlicher Raum gelten alle Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Region Stuttgart (mit den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr) alle Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
  • Sie müssen eine wirtschaftliche (gewerbliche) oder selbstständige freiberufliche Tätigkeit ausüben.
  • Um den Nachhaltigkeitsbonus zu bekommen, müssen Sie folgende definierte Klimaschutzkriterien erfüllen, die stufenweise aufeinander aufbauen und die perspektivisch in den kommenden Jahren anzupasssen sind:
    • Stufe 1: Sie haben eine CO2-Bilanz für Ihr Unternehmen erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Treibhausgase,
    • Stufe 2: Sie haben zusätzlich für Ihr Unternehmen ein Reduktionsziel für CO2 und andere Treibhausgase festgelegt und einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung dieser Ziele erstellt.
    • Externe Sachverständige müssen Ihnen die Einhaltung dieser Klimaschutzkriterien schriftlich bestätigen.

Nicht gefördert werden

  • Existenzgründende,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Investitionsfinanzierung

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 01.04.2024)

Dieses Programm leistet einen Beitrag zur Sicherung des multifunktionalen Charakters ländlicher Räume und steht insbesondere für Investitionen von gewerblichen Unternehmen zur Verfügung, die der Weiterentwicklung der Regionen und ihrer Dörfer durch Verbesserung der Lebens- und Erwerbsbedingungen dienen. Ziel ist eine nachhaltige Stärkung des ländlichen Raums, um damit die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu sichern und zu erhöhen.

Die Darlehen werden von der L-Bank in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ausgereicht.

Um einen Anreiz für nachhaltiges und klimafreundliches Wirtschaften zu setzen, erhalten Unternehmen, die schrittweise eine Strategie zur Erreichung ihrer Klimaneutralität entwickeln oder schon entwickelt haben, eine zusätzliche Zinsverbilligung aus Mitteln der L-Bank, den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

1. Was wird gefördert?

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

Investitionen von Unternehmen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Ausweitung beziehungsweise Sicherung des Arbeitsplatzangebots in ländlichen Regionen beitragen. Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung an entsprechende Unternehmen werden ebenfalls gefördert.

Der Investitionsort muss im ländlichen Raum Baden-Württembergs liegen. Als ländlicher Raum gelten alle Kommunen mit weniger als 50.000 Einwohnern. In der Region Stuttgart (hierzu gehören die Kreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr) gelten nur Kommunen mit weniger als 30.000 Einwohnern als ländlicher Raum.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden, können nur mit einem Darlehen zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.

Nicht gefördert werden Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/if.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

2. Wer wird gefördert?

Gewerbliche Unternehmen sowie Angehörige1) der Freien Berufe ohne Größenbeschränkung, soweit sie in diesem Programm förderfähige Investitionen durchführen.

Die Antragstellenden müssen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Existenzgründer sind im Programm Investitionsfinanzierung nicht antragsberechtigt! Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen, können eine zusätzliche Zinsverbilligung erhalten (siehe Anlage zum Merkblatt), den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: Bis zu 100% der förderfähigen Kosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

Für Darlehen ohne Nachhaltigkeitsbonus sind zusätzlich folgende Laufzeitvarianten mit längerer Zinsbindung möglich:

  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt alle Darlehen aus eigenen Mittel. Zusätzlich verbilligt die L-Bank die Darlehen in der Variante mit Nachhaltigkeitsbonus aus eigenen Mitteln.

Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts-und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitätsund Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze für die Varianten mit und ohne Nachhaltigkeitsbonus sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).

3.10 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Ausgeschlossen ist jedoch in der Variante mit Nachhaltigkeitsbonus eine Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Investitionsfinanzierung, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Zusätzlich ist einzureichen:

  • Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus (Vordruck WF_1101), sofern ein Nachhaltigkeitsbonus beantragt wird (siehe Anlage zum Merkblatt): Hier bestätigt ein Sachverständiger, ob das Unternehmen die Nachhaltigkeitskriterien für die beantragte Stufe des Nachhaltigkeitsbonus erfüllt. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine Deminimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 6.1): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/if heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag soll in der Regel vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank gestellt werden. Für alle Darlehen mit Nachhaltigkeitsbonus und für alle Darlehen, die als KMU-Beihilfe gemäß AGVO (siehe Ziffer 6.2) beantragt werden, gelten strengere Vorgaben:

Der schriftliche Antrag muss vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank gestellt werden. Der schriftliche Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

Für Darlehen mit Nachhaltigkeitsbonus gelten strengere Vorgaben für die Mitteleinsatzfrist: Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.

5.1 Kombi-Bürgschaft 50

Für die Investitionsfinanzierung bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.

5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank

Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel 50% des Risikos.

5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

6. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Investitionsfinanzierung können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffern 6.1. bis 6.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur.

Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

6.1 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

In der Regel gewährt die L-Bank die Beihilfen unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen Deminimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine Deminimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt Deminimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.lbank.de/if heruntergeladen werden.

6.2 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Sofern der Antragsteller und das entsprechende Vorhaben die einschlägigen Voraussetzungen nach der AGVO erfüllen, gewährt die L-Bank auch Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

6.2.1 Zusätzliche Anforderungen an den Antragsteller

Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der AGVO gelten. Sie müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und
  • Öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zu weniger als 25% direkt oder indirekt am Antragsteller beteiligt. Davon ausgenommen sind Beteiligungen von kleinen Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Es ist unter www.l-bank.de/kmu verfügbar.

Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 6.3).

6.2.2 Zusätzliche Anforderungen an das Investitionsvorhaben

Förderfähig sind die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.

Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar.

Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie sind abschreibungsfähig;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs können für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr unter den Voraussetzungen des Artikel 17 AGVO Beihilfen erhalten.

Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.

6.2.3 Weitere Anforderungen gemäß Artikel 1 bis 12, 17 AGVO

Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
  • Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.2.4 Zusätzliche Anforderungen an die rechtzeitige Antragstellung

Die zusätzlichen Anforderungen an die rechtzeitige Antragstellung können Ziffer 4.3 entnommen werden.

6.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

7. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16 und bei Darlehen mit Nachhaltigkeitsbonus zusätzlich in Ziffer 15.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

8. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.

                        

1) In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie „Freiberufler“, „Existenzgründer“ oder „Darlehensnehmer“ werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

 

Anlage
Nachhaltigkeitsbonus

Spezielle Regelungen für den zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus

N.1 Fördervoraussetzungen

Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen, erhalten in der Investitionsfinanzierung eine zusätzliche Zinsverbilligung, den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

Zur Gewährung des Nachhaltigkeitsbonus ist mindestens die Erfüllung des in der Bestätigung zum Antrag näher definierten Nachhaltigkeitskriteriums der Stufe 1 erforderlich. Für Unternehmen, die zusätzlich das erste Nachhaltigkeitskriterium der Stufe 2 erfüllen, erhöht sich der Nachhaltigkeitsbonus. Die Erfüllung des zweiten Nachhaltigkeitskriteriums der Stufe 2 ist optional und hat keinen Einfluss auf den Nachhaltigkeitsbonus.

Nachhaltigkeitskriterium Stufe 1:

  • Erstellung einer CO2-Bilanz, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Treibhausgase

Nachhaltigkeitskriterien Stufe 2:

  • Festlegung eines Reduktionsziels für CO2 und andere Treibhausgase + Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Erreichung dieses Ziels im Unternehmen (Scope 1- und Scope 2-Emissionen). Dabei sollen die Emissionen um mindestens 50% bis 2030 reduziert werden.
  • Festlegung eines Reduktionsziels für CO2 und andere Treibhausgase + Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Erreichung dieses Ziels in den vorgelagerten Stufen (Scope 3-Emissionen)

Die CO2-Bilanz für Stufe 1 können die Unternehmen mit Hilfe von Bilanzierungstools selbst erstellen oder von externen Experten erstellen lassen. Den ermittelten CO2-Ausstoß trägt das Unternehmen in der „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ ein. Es lässt die Angaben von einem Sachverständiger oder einer Sachverständigen aus dem Expertennetzwerk der L-Bank bestätigen, sofern die CO2-Bilanz nicht mit einem von der L-Bank anerkannten Bilanzierungstool erstellt wurde. Auch die Experten und Expertinnen aus dem L-Bank-Netzwerk helfen bei der Erstellung von Treibhausgas-Bilanzen.

Den Maßnahmenkatalog für Stufe 2 kann das Unternehmen ebenfalls selbst erstellen oder von externen Experten oder sachverständigen Personen aus dem L-Bank-Netzwerk erstellen lassen. In allen Fällen muss ein Experte aus dem L-Bank-Netzwerk auf der „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ bestätigen, dass die Kriterien für Stufe 2 eingehalten sind. Die Unterstützung des L-Bank-Netzwerkes ist für das Unternehmen bei Beantragung des Nachhaltigkeitsbonus Stufe 2 kostenlos. Die Kontaktdaten für das Expertennetzwerk der L-Bank sowie die anerkannten Bilanzierungstools sind unter www.l-bank.de/nhb abrufbar.

N.2 Art der Förderung

Die zusätzliche Förderung besteht aus dem Nachhaltigkeitsbonus der Stufe 1 oder 2, der als Zinsverbilligung auf das Förderdarlehen der Investitionsfinanzierung gewährt wird.

N.3 Förderverfahren

Die Unternehmen beantragen das zinsverbilligte Darlehen bei ihrer Hausbank.

Bei Antragstellung müssen die Unternehmen die von einem Experten oder einer Expertin aus dem Netzwerk der L-Bank erstellte „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ (Vordruck WF_1101) vorlegen, gegebenenfalls mit der Unterschrift von einem Experten oder einer Expertin aus dem Netzwerk der L-Bank. Die Hausbank leitet dieses Formular zusammen mit den anderen notwendigen Antragsunterlagen (siehe Ziffer 4.2) weiter an die L-Bank.

Die zusätzliche Zinsverbilligung setzt eine positive Entscheidung der L-Bank über den Nachhaltigkeitsbonus voraus und wird nur im Zusammenhang mit einem zinsverbilligten Darlehen der Hausbank an das Unternehmen nach dem Programm Investitionsfinanzierung gewährt.

Das Unternehmen ruft das Darlehen bei der Hausbank ab (siehe Ziffer 4.3). Nach Abschluss des Vorhabens weist es gegenüber der Hausbank nach, dass es das Darlehen gemäß den Vertragsbestimmungen verwendet hat (siehe Ziffer 4.4). Das Ergebnis dokumentiert die Hausbank auf dem Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“.

Das Formular verbleibt bei der Hausbank. Die Hausbank muss die L-Bank jedoch über subventionsrelevante Änderungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) informieren.

N.4 Sonstiges

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?