Förderprogramm

Investitionskredit Kommune direkt

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Investitionskredit Kommune direkt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionsvorhaben in die Infrastruktur Ihrer Kommune langfristig finanzieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen.

Volltext

Die L-Bank vergibt im Rahmen des Infrastrukturprogrammes Baden-Württemberg in Kooperation mit der KfW zinsgünstige langfristige Darlehen. Mithilfe des Investitionskredits Kommune direkt können Sie Investitionen in die kommunale Infrastruktur finanzieren.

Sie bekommen die Förderung für alle Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in die kommunale Infrastruktur aus folgenden Bereichen:

  • Abwasserentsorgung,
  • Baulanderschließung,
  • Kindergärten,
  • Schulen,
  • Sporteinrichtungen,
  • Krankenhäuser,
  • Energieeinsparung,
  • Stadt- und Dorfentwicklung, Tourismus,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Verwaltungsgebäude und
  • Wasserversorgung.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Kreditbeträgen ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent, bei Kreditbeträgen unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben und Haushaltsjahr.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die L-Bank – Staatsbank für Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte, Kreise),
  • rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe,
  • kommunale Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Ihr Vorhaben muss im aktuellen Haushaltsjahr in den Vermögenshaushalt beziehungsweise Vermögenshaushaltplan eingestellt sein und die Mindestanforderungen der Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe einhalten.
  • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, können mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antragstellung erfolgte.
  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg
Investitionskredit Kommune direkt

Merkblatt der L-Bank und der KfW Bankengruppe
(Stand: 01.03.2023)

Gemeinden, Städte und Kreise sowie kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände erhalten zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung ihrer Infrastrukturinvestitionen.

Die Refinanzierung des Programms „Investitionskredit Kommune direkt“ erfolgt über zinsgünstige Mittel der KfW aus deren Programm IKK Investitionskredit Kommune. Die L-Bank verbilligt die attraktiven KfW-Konditionen zusätzlich für die ersten 10 Jahre.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden alle Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in die kommunale Infrastruktur aus folgenden Maßnahmenschwerpunkten:

  • Abwasserentsorgung,
  • Baulanderschließung,
  • Kindergärten, Schulen, Sporteinrichtungen,
  • Krankenhäuser,
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung,
  • Stadt- und Dorfentwicklung, Tourismus,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Verwaltungsgebäude,
  • Wasserversorgung.

Beantragt werden können nur Vorhaben, die im aktuellen Haushaltsjahr in den Vermögenshaushalt beziehungsweise den Vermögenshaushaltsplan eingestellt sind (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres).

Gefördert werden nur Vorhaben, die im Einklang mit den Anforderungen des EU-Beihilferechts stehen. Dabei darf die Betätigung der oben genannten Antragsberechtigten keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen. Die L-Bank behält sich eine Einzelfallprüfung vor.

Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Mindestanforderungen der Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe für den Gebäudesektor einzuhalten: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.pdf (www.kfw.de). Diese definieren die konkreten Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen, vergleiche Kapital 2.4 der Sektorleitlinien.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Nicht finanziert werden:

  • Vorhaben, deren Nutzerkreis über Baden-Württemberg hinausgeht
  • Kassenkredite und Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben
  • Wohnwirtschaftliche Vorhaben

1.2 Förderfähige Kosten

Im Rahmen der Infrastrukturvorhaben werden Kosten finanziert für:

  • Grundstücke (nur nicht umlagefähige Kosten)
  • Gebäude
  • Baumaßnahmen (Hoch- und Tiefbau)
  • Anlagen Maschinen und Geräte
  • Einrichtungen und Ausstattungen
  • Fahrzeuge

Gefördert werden in der Regel einzelne Investitionsvorhaben.

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • Rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe
  • kommunale Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers1) sind wesentlich für die Antragsberechtigung. Änderungen der Rechtsform oder bei Zweckverbänden zum Beispiel die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, berechtigen die L-Bank zur Kündigung des Kredites. Für diesen Fall behält sich die L-Bank vor, den ihr aus dieser Kündigung entstehenden Schaden vom Antragsteller beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger ersetzt zu verlangen.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. Die Kreditvergabe erfolgt direkt durch die L-Bank.

3.2 Umfang der Finanzierung

Brutto-Kreditbetrag: < 2 Millionen Euro
maximaler Finanzierungsanteil: 100% der förderfähigen Kosten

Brutto-Kreditbetrag: ≥ 2 Millionen Euro
maximaler Finanzierungsanteil: 50% der förderfähigen Kosten

Diese Abgrenzung gilt pro Vorhaben und Haushaltsjahr. Alle Einzelmaßnahmen eines Haushaltsjahres, die einem der unter 1.1. genannten Maßnahmenschwerpunkte zugeordnet werden können, werden zu einem Vorhaben zusammengefasst. Einzelmaßnahmen aus unterschiedlichen Maßnahmenschwerpunkten gelten als unterschiedliche Vorhaben.

Die Summe der insgesamt für das Vorhaben eingesetzten Finanzierungsmittel darf die Gesamtkosten nicht überschreiten (keine Überfinanzierung).

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre, davon 1 tilgungsfreies Jahr
  • 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre.
  • 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre.
  • 30 Jahre, davon bis zu 5 tilgungsfreie Jahre.

3.4 Auszahlung

Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Sollzinsverbilligung

Die L-Bank verbilligt die Darlehen für die ersten 10 Jahre. Der Sollzinssatz der L-Bank-Darlehen liegt unter dem Sollzinssatz des KfW-Investitionskredit Kommunen. Der Verbilligungszeitraum beginnt am Tag der Zusage durch die L-Bank.

3.5.2 Festlegung des Sollzinssatzes

Der Sollzinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird täglich festgelegt. Der Sollzinssatz gilt bis zur Festlegung eines neuen Sollzinssatzes am folgenden Bankarbeitstag.

Die L-Bank legt den Sollzinssatz am Tag der Zusage fest. Die Zusage erfolgt erst, wenn alle zur Bewilligung notwendigen Unterlagen und Informationen bei der L-Bank vorliegen und die Zustimmung der erforderlichen Gremien erfolgt ist.

3.5.3 Sollzinsbindungsfrist

Die Sollzinsen werden am Tag der Darlehenszusage für 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Sollzinsbindungsphase werden die Sollzinsen unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.

3.5.4 Bereitstellungsprovision

0,25% pro Monat, sofern das Darlehen nicht spätestens ein Jahr nach Zusage bei der L-Bank abgerufen wird.

3.5.5 Zinstermine

Vierteljährlich zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.

3.5.6 Konditionenübersicht

Die L-Bank veröffentlicht täglich ab 10 Uhr die aktuellen Konditionen im Internet unter www.l-bank.de/konditionen-infrastruktur.

3.6 Besicherung

Die Darlehen müssen nicht besichert werden. Die formalen Voraussetzungen für Kommunalkredite müssen erfüllt sein.

3.7 Tilgung

Die Tilgung erfolgt nach mindestens einem Freijahr vierteljährlich in gleich hohen Raten zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Die Raten werden so bemessen, dass das Darlehen am Ende der Laufzeit vollständig zurückbezahlt ist.

3.8 Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigung

Ruft der Darlehensnehmer das Darlehen ganz oder teilweise nicht ab, werden gegebenenfalls Bereitstellungszinsen und eine Nichtabnahmeentschädigung fällig.

Außerplanmäßige Tilgungen sind in der Regel nicht zulässig. Stimmt die L-Bank der Rückzahlung dennoch zu, hat der Darlehensnehmer den hieraus entstehenden Schaden (Vorfälligkeitsentschädigung) zu ersetzen.

4. Wie wird der Kredit beantragt?

4.1 Antragsverfahren

Der Antragsteller stellt den Antrag auf dem aktuellen Antragsvordruck direkt bei der L-Bank.

Folgende Unterlagen müssen bei Antragstellung eingereicht werden:

  • Antragsformular der L-Bank (Vordruck Nummer 9081)
  • Projektbeschreibung
  • Kreditnehmer, bei denen der Antrag zu einem Kreditobligo über 40 Millionen Euro bei der L-Bank führt: Vorbericht zum Haushalt, für den der Kreditantrag gestellt wird, und Kurzfassung des neuesten Haushaltsplanes (beglaubigte Kopie)
  • Zweckverbände: Genehmigung von der Aufsichtsbehörde und veröffentlichte Verbandssatzung (beglaubigte Kopien)
  • Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans (beglaubigte Kopie)
  • Rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung für die Aufnahme des Kredits (beglaubigte Kopie)

4.2 Zeitpunkt der Antragstellung

Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahres können bereits begonnene Bauabschnitte finanziert werden (inklusive Haushaltsreste des Vorjahres). Bei mehrjährigen Bauvorhaben sollte für jedes Haushaltsjahr ein Antrag gestellt werden.

5. Wie bekommt der Antragsteller sein Geld?

Der Abruf der Mittel bei der L-Bank kann wahlweise in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen erfolgen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate.

6. Verwendungsnachweis

Der Darlehensnehmer muss spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung die programmgemäße Verwendung der Mittel bestätigen. Dazu muss er das Formular für den Verwendungsnachweis, das mit Darlehenszusage verschickt wird, ausfüllen und direkt bei der L-Bank einreichen.

7. Kombinationsmöglichkeiten

Darlehen aus dem Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg können mit anderen Mitteln kombiniert werden:

  • Investitionszuschüsse des Landes für kommunale Maßnahmen
  • IKK – Investitionskredit Kommunen der KfW bis zum jeweils zulässigen Finanzierungsanteil (siehe 3.2)

Die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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