Förderprogramm

Klimaschutz mit System (KmS 2014–2020)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Corona-Hilfe, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
REACT-EU – Klimaschutz mit System

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes umsetzen möchten, die den CO2-Ausstoß in Kommunen mit übergreifenden klimapolitischen Strategien oder auf Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten reduzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE 2014–2020) Ihre Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes, die den CO2-Ausstoß in Kommunen mit übergreifenden klimapolitischen Strategien oder auf Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten reduzieren. Wenn Ihr Vorhaben nach dem 1.12.2020 zur Förderung ausgewählt wird, kann es zur Bewältigung der Corona-Krise aus dem EU-Programm REACT-EU über das EFRE-Programm finanziert werden.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • investive Maßnahmen, die den Ausstoß von Treibhausgasen in der Kommune verringern oder den durch den Energieverbrauch in der Kommune verursachten CO2-Ausstoß vermindern,
  • nicht investive Maßnahmen, die zur Bewusstseinsbildung der Bevölkerung über den CO2-Ausstoß in der Kommune beitragen, die eine Verhaltensänderung der Bevölkerung mit dem Ziel einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes in der Kommune fördern oder die private CO2-mindernde Investitionen der Bevölkerung anregen oder unterstützen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Fördersatz des EFRE beträgt 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Vorhaben und Antragstellerin oder Antragsteller kann sich der Fördersatz verringern oder erhöhen.

Der Fördersatz von REACT-EU beträgt je nach Vorhaben zwischen 10 Prozent und 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 3 Millionen je Antragstellerin oder Antragsteller. Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens EUR 200.000, bei aus REACT-EU-Mitteln finanzierten Vorhaben mindestens EUR 160.000 betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe nehmen Sie an einem Teilnahmewettbewerb mit Auswahlverfahren teil. In der 2. Stufe erhalten die ausgewählten Antragstellenden schriftlich die Aufforderung, einen Förderantrag bei der L-Bank einzureichen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die L-Bank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellende (Konsortium) ist möglich.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die geplante Maßnahme muss auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft umgesetzt werden, die
    • über ein integriertes Klimaschutzkonzept oder ein Teilkonzept verfügt, das im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes gefördert wurde oder wird oder vergleichbare inhaltliche Anforderungen erfüllt, oder
    • am European Energy Award (eea) teilnimmt oder
    • einem Landkreis oder einer Region angehört, der/die über ein Klimaschutzkonzept verfügt, das die Gemeinden inhaltlich einbezieht und aus dem sich Maßnahmen in einzelnen Gemeinden ableiten lassen.
  • Ihre Maßnahme muss aus den genannten Konzepten abgeleitet oder im Rahmen des eea-Prozesses entwickelt worden sein. Ihre Konzepte dürfen nicht älter als 10 Jahre sein oder müssen entsprechend fortgeschrieben worden sein.
  • Sie müssen die jeweiligen Zweckbindungsfristen einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum Förderprogramm „Klimaschutz mit System” im Rahmen des Operationellen EFRE-Programms „Innovation und Energiewende” Baden-Württemberg in der Förderperiode 2014–2020 (VwV EFRE Klimaschutz mit System – KmS – 2014–2020)

Vom 3. Februar 2015 – Az.: 22-4500.2/435 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Vom 10.03.2023 – Az.: 22-4500.2/435]

[…]

1 Zuwendungszweck

1.1 Ausgangslage

Nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sollen die in Baden-Württemberg verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent gegenüber 1990 abgesenkt werden. Bei der Umsetzung dieses Ziels kommt der kommunalen Ebene besondere Bedeutung zu. Die Gemeinden und Landkreise üben im Bereich Klimaschutz und Energieeffizienz eine Vorbildfunktion für ihre Einwohner aus und können die Rahmenbedingungen für die Reduzierung der auf ihrer Gemarkung verursachten CO2-Emissionen im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts maßgeblich mitgestalten.

1.2 Zuwendungsziel

Mit dem Programm „Klimaschutz mit System“ unterstützt das Land die Umsetzung der Prioritätsachse B und der Prioritätsachse D des Operationellen Programms – Innovation und Energiewende – des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2014–2020 und möchte den CO2-Ausstoß in Kommunen mit übergreifenden klimapolitischen Strategien oder auf Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten reduzieren.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Zuwendungen im Rahmen des EFRE-Programms werden in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung gewährt:

2.1.1 dem genehmigten Operationellen Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Baden-Württemberg 2014–2020 „Innovation und Energiewende”,

2.1.2 der Verordnung Nr. (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,

2.1.3 der Verordnung Nr. (EU) 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,

2.1.4 Verordnung Nr. (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.03.2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise),

2.1.5 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Konsequenzen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) in der gültigen Fassung,

2.1.6 den delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen,

2.1.7 der Verordnung Nr. (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (insbesondere Abschnitt 7 – „Umweltschutzbeihilfen”) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABl. EU L 187/1), Die AGVO findet nur im Bezug auf die Förderung investiver Vorhaben gemäß Nr. 5.1.1 Anwendung.

2.1.8 der Verordnung Nr. (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,

2.1.9 den Vorschriften des Vergaberechts,

2.1.10 den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,

2.1.11 dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) insbesondere den §§ 48, 49 und 49a für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen,

2.1.12 dem Landesreisekostengesetz (LRKG)

2.1.13 dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2014–2020 (nachfolgend Förderhandbuch),

2.1.14 VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE – 2014–2020 und

2.1.15 dieser Verwaltungsvorschrift.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwV EFRE VEZIE 2014–2020.

Die jeweiligen Teilnahmeaufrufe und die unter https://www.efre-bw.de veröffentlichten Auswahlkriterien ergänzen diese VwV hinsichtlich des Auswahlverfahrens.

2.2 Die Zuwendungen werden von den Bewilligungsbehörden ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.

2.3 Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms in Baden-Württemberg 2014–2020 „Innovation und Energiewende”. Diese Mittel können durch Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg ergänzt werden. Vorhaben, die nach dem 1.12.2020 zur Förderung ausgewählt wurden, können aus REACT-EU finanziert werden. REACT-EU wird über das Operationelle Programm EFRE Baden-Württemberg 2014–2020 – Innovation und Energiewende abgewickelt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden:

3.1.1 Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts die nicht nach Ziffer 3.2.1 ausgeschlossen sind,

3.1.2 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Nicht gefördert werden:

3.2.1 Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes und der Länder, natürliche Personen, Hauseigentümergemeinschaften sowie Vereine,

3.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO,

3.2.3 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3.3 Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellende (Konsortium) ist zulässig. Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmer des Konsortiums mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg. Bei investiven Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 müssen antragstellende Unternehmen im Sinne des Beihilferechts nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg haben (Artikel 1, Ziffer 5 a AGVO).

3.3.1 Einer der Teilnehmer des Konsortiums ist für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich (Konsortialkoordinator).

3.3.2 Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Konsortialvertrag regeln.

3.4 Werden Vorhaben im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Contractor antragsberechtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Geförderte Vorhaben müssen auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft umgesetzt werden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

4.1.1 sie verfügt über ein integriertes Klimaschutzkonzept oder ein Teilkonzept, das im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes gefördert wurde beziehungsweise wird oder vergleichbare inhaltliche Anforderungen erfüllt, oder

4.1.2 sie nimmt am European Energy Award (eea) teil oder

4.1.3 sie gehört einem Landkreis oder einer Region an, der/die über ein Klimaschutzkonzept verfügt, welches die oben genannten Kriterien erfüllt, die Gemeinden inhaltlich einbezieht und aus dem sich Vorhaben in einzelnen Gemeinden ableiten lassen.

4.2 Die Vorhaben müssen aus den genannten Konzepten abgeleitet beziehungsweise im Rahmen des eea-Prozesses entwickelt worden sein.

Die Konzepte dürfen bei Einreichung der Projektskizzen nicht älter als zehn Jahre oder müssen entsprechend fortgeschrieben worden sein. Vorhaben aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen beziehungsweise im Entwurf vorliegenden Konzeptes sind zulässig, soweit sie schlüssig aus dem Entwurf abgeleitet sind.

4.3 Wenn der Antragstellende nicht mit der entsprechenden Gebietskörperschaft identisch ist, muss die Gebietskörperschaft bestätigen, dass die Voraussetzungen nach 4.1 und 4.2 vorliegen. Das Vorliegen der oben genannten Fördervoraussetzungen wird im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs nach 9.1 vom Umweltministerium oder einem von ihm beauftragten Dritten überprüft.

4.4 Hinsichtlich der Regelungen zum Vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird auf Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO verwiesen. Soweit bei investiven Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV Zuwendungsempfänger sind, ist Artikel 2 Ziffer 23 AGVO zusätzlich zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Fördertatbestände

Zuwendungsfähig sind:

5.1.1 Investive Vorhaben des kommunalen Klimaschutzes, die darauf angelegt sind, den Ausstoß von Treibhausgasen in der Kommune selbst zu verringern oder den durch den Energieverbrauch in der Kommune andernorts verursachten CO2-Ausstoß zu vermindern. Nicht zuwendungsfähig sind gebrauchte Anlagen. Bei Zuwendungen für investive Vorhaben an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfolgt die Förderung des Vorhabens unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der jeweils einschlägigen Artikel 2 Ziffer 107 und Ziffer 124, Artikel 4 s und w, sowie differenziert nach Unternehmensgröße nach Artikel 36, 36a, 38, 40, 41 und Artikel 46 AGVO.

5.1.2 Nicht investive Vorhaben, die darauf abzielen,

5.1.2.1 zur Bewusstseinsbildung über Fragen des Klimaschutzes und den CO2-Ausstoß in der Kommune beizutragen,

5.1.2.2 Verhaltensänderungen mit dem Ziel einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu fördern,

5.1.2.3 CO2-mindernde Investitionen Dritter aus dem Bereich Klimaschutz und Energie anzuregen oder zu unterstützen.

Die Umsetzung kann.auch durch gebündelte Umsetzung mehrerer lokaler Konzepte durch eine zentrale Einrichtung erfolgen. Zuwendungen werden grundsätzlich in Baden-Württemberg eingesetzt. Bei investiven Projekten liegt der Ort der Investition grundsätzlich in Baden-Württemberg. Bei nicht-investiven Projekten, deren Nutzung über die Grenzen hinaus strahlt, ist regelmäßig der Ort des Projektes und ersatzweise – falls ein solcher Ort nicht besteht oder eine Reihe von Maßnahmen geplant ist, die wegen des Raumzusammenhangs die Grenzen überschreiten sollen – der juristische Sitz des Antragstellers maßgeblich. Gefördert werden ausschließlich vom Antragsteller unmittelbar durchgeführte und finanzierte Vorhaben. Vorhaben, die als Leuchtturmprojekte Bestandteil eines Wettbewerbsbeitrags für die zweite Wettbewerbsphase von RegioWIN sind, sind bis zum Zeitpunkt der RegioWIN-Prämierung nach der zweiten Wettbewerbsphase von der Teilnahme an diesem Förderprogramm ausgeschlossen (siehe https://www.efre-bw.de).

5.2 Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Art des geförderten Vorhabens unter Beachtung von Artikel 4 AGVO. Bei Zuwendungen für investive Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind die Artikel 1 Ziffer 5 und Artikel 7 Ziffer 1 bis 3 AGVO zu beachten.

5.2.1 Die zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens 200.000 EUR betragen. Für Vorhaben, die aus Mitteln des REACT-EU gefördert werden, gilt: Die zur Kofinanzierung vorgesehenen, zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens 160.000 EUR betragen.

5.2.2. Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 beträgt der Fördersatz aus EFRE-Mitteln 50 Prozent der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben, der sich unter Beachtung von Ziffer 5.2.4 verringern kann. Für Vorhaben, die aus Mitteln des REACT-EU gefördert werden, gilt: Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 beträgt der Fördersatz aus REACT-EU-Mitteln bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, der sich unter Beachtung von Ziffer 5.2.4 verringern kann.

5.2.3. Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 mit Modellcharakter, die auf andere Gemeinden übertragbar sind und eine besondere Vorbildwirkung aufweisen kann eine Förderung aus Landesmitteln bis zu 10 Prozent der zur Kofinanizierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der erhöhte Fördersatz wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger einwilligt, eine umfassende Dokumentation der Vorhaben unter den Gesichtspunkten ihrer Ableitung aus dem. zugrunde liegenden Konzept, der Planung und der Umsetzung auf https://www.efre-bw.de zu veröffentlichen. Für Vorhaben, die mit Mitteln des REACT-EU gefördert werden, gilt: Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 mit Modellcharakter, die auf andere Gemeinden übertragbar sind und eine besondere Vorbildwirkung aufweisen, kann eine weitere Förderung aus REACT-EU bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Einwilligung zur umfassenden Dokumentation der Vorhaben wird auch hier verlangt.

5.2.4. Bei Zuwendungen für investive Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten folgende Beihilfehöchstintensitäten:

Beihilfehöchstintensitäten für investive Maßnahmen nach der AGVO:

 

Beihilfehöchstintensität für:

Große Unternehmen

Mittlere Unternehmen

kleine Unternehmen

Art. 38 AGVO

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

30%

40%

50%

Art. 41 Ziffer 7 b AGVO

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

30%

40%

50%

Art. 36 AGVO

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

40%

50%

60%

Art. 36a AGVO

Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge

Siehe AGVO-Art. 36a

Siehe AGVO-Art. 36a

Siehe AGVO-Art. 36a

Art. 40 AGVO

Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

45%

55%

65%

Art. 41 Ziffer 7 a AGVO

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

45%

55%

65%

Art. 46 AGVO

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte

45%

55%

65%

Die Fördersätze der Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 können sich entsprechend verringern.

5.2.5 Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.2 beträgt der Fördersatz aus EFRE-Mitteln 50 Prozent der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Vorhaben nach Ziffer 5.1.2 beträgt der Fördersatz aus REACT-EU-Mitteln bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

5.2.6 Zusätzlich kann für Vorhaben nach Ziffer 5.1.2 eine Förderung aus Landesmitteln bis zu 20 Prozent der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, soweit Gegenstand der Förderung die Umsetzung von Vorhaben im direkten Kontakt mit der Zielgruppe durch Einsatz eigenen Personals oder die entsprechende Beauftragung Dritter ist. Für Vorhaben, die aus Mitteln von REACT-EU gefördert werden, gilt: Zusätzlich kann für Vorhaben nach Ziffer 5.1.2 eine Förderung aus REACT-EU-Mitteln bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, soweit Gegenstand der Förderung die Umsetzung von Vorhaben im direkten Kontakt mit der Zielgruppe durch Einsatz eignen Personals oder die entsprechende Beauftragung Dritter ist.

5.2.7 Der Höchstbetrag der Zuwendungen nach den Ziffer 5.2.2 bis 5.2.6 aus EFRE- und Landesmitteln beträgt für Vorhaben oder Vorhabenkombinationen 3.000.000 EUR je Antragsteller beziehungsweise antragstellendem Konsortium. Für Vorhaben, die mit Mitteln aus REACT-EU gefördert werden, gilt: Der Höchstbetrag der Zuwendungen nach den Ziffern 5.2.2 bis 5.2.6 aus REACT-EU-Mitteln beträgt für Vorhaben oder Vorhabenkombinationen 3.000.000 EUR je Antragsteller beziehungsweise antragstellendem Konsortium, kann jedoch im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erhöht werden.

5.3 Fördermittel aus anderen Förderprogrammen

Die Kumulierung mit Fördermitteln aus einem anderen EU-Fonds, einem anderen EU-Förderinstrument oder EFRE-Mitteln im Rahmen eines anderen Programms für dasselbe Projekt beziehungsweise Teilprojekt ist nicht zulässig. Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg dürfen für die geförderten Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für das Programm Klimaschutz-Plus, die Städtebauförderung und das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR). Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock für Kommunen (§ 13 Finanzausgleichsgesetz) ist zulässig. Fördermittel aus Programmen des Bundes sowie der KfW können – soweit nach diesen Programmen zulässig – bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 Prozent in Anspruch genommen werden.

Für Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Kumulierung mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln nach Maßgabe von Artikel 8 AGVO zulässig. Die Gesamtförderung, die dem Antragsteller gewährt wird, darf jedoch nicht den Schwellenwert in Artikel 4 Absatz 2 lit. s AGVO überschreiten.

6 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens angefallenen und eindeutig dem Projekt zuordenbaren und durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesenen Ausgaben.

6.1 Bei Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 können gefördert werden:

6.1.1 Ausgaben für Investitionen in technische Anlagen,

6.1.2 Ausgaben für Leistungen nach der HOAI (Planung und so weiter),

6.1.3 Sachausgaben,

6.1.4 Baukosten nach DIN 276 mit Ausnahme der Kostengruppen, die gemäß dem Förderhandbuch ausgeschlossen sind,

6.1.5 Ausgaben für den Erwerb eines unbebauten oder eines bebauten Grundstückes, das in unmittelbarem Zusammenhang mit, dem kofinanzierten Investitionsvorhaben steht, sind mit einem Anteil von bis zu 10 Prozent der kofinanzierbaren Gesamtausgaben zuwendungsfähig, wenn sie erforderlich sind, um ein Vorhaben zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz zu realisieren. Bei bebauten Grundstücken bezieht sich dieser Anteil auf die Ausgaben beziehungsweise den Wert des Grundstücks ohne Gebäude und bauliche Anlagen.

Grunderwerbsnebenkosten werden ebenfalls anteilig den Kosten der Gebäude und baulichen Anlagen und denen des Grundstücks ohne Gebäude und bauliche Anlagen zugeordnet.

6.1.6 Für Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV werden die zuwendungsfähigen Kosten nach Artikel 36, 36a, 38, 40, 41 und 46 AGVO ermittelt.

6.2 Bei nicht-investiven Vorhaben nach Ziffer 5.1.2 können bei Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Eigenbetrieben und Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften gefördert werden:

6.2.1 Personalkosten (zuzüglich Gemeinkostenpauschale von 15 Prozent). Näheres hierzu regelt das EFRE-Förderhandbuch.

6.2.2 Sachausgaben, zum Beispiel für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen (auch in digitaler Form) und Schulungen wie z.B. Lern-/Lehrangebote (auch in digitaler Form). Die Sachkosten müssen den Vorhaben der Ziffer 5.1.2 direkt zugeordnet werden können.

6.2.3 Reisekosten, die den Vorhaben der Ziffer 5.1.2 direkt zugeordnet werden können.

Zuwendungsempfänger nach Ziffer 3.1.2 können keine Förderung nach Ziffer 6.2 erhalten.

7 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Bei Zuwendungsempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten der laufenden Verwaltung, sonstige eigene Aufwendungen, Genehmigungsgebühren, Geldbeschaffungskosten, sonstige Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Abschreibungen, Leasingkosten, Zinsen und Koordinierungsaufwendungen des Konsortiums.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Zweckbindungsfrist

Für Neubauten, einschließlich des erforderlichen Grundstücks, den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf ist regelmäßig eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren festzusetzen.

Bei den mit der Zuwendung beschafften Anlagegütern beträgt die Zweckbindung regelmäßig fünf Jahre.

Die Zweckbindungsfrist von Vorhaben gemäß 5.1.2 endet mit der Vorlage des Schlussverwendungsnachweises.

8.2 Nebenbestimmungen (EFRE N-Best)

Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. beziehungsweise zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms 2014–2020 (EFRE NBest-P beziehungsweise EFRE NBest-K), die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden, werden anstelle der ANBest-P beziehungsweise -K nach Anlage 2 beziehungsweise Anlage 3 der VV zu § 44 LHO Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

8.3 Veröffentlichung von Förderdaten

Die Förderdaten eines bewilligten Projekts sind nach Maßgabe der Rechtvorschriften nach Ziffer 2.1.2 öffentlich. Im Übrigen wird auf die Publizitätsvorschriften im Förderhandbuch Bezug genommen. Für Zuwendungen für investive Vorhaben nach Ziffer 5.1.1 an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV stimmt der Zuwendungsempfänger der Veröffentlichung der nach Artikel 9 Ziffer 1 bis 3 AGVO in Verbindung mit Artikel 11 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten (mindestens Zuwendungsempfänger, Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Projektergebnisse, Zuwendungsbetrag) zu. Mit dem Antrag erklärt der Antragsteller sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Zuwendungsdaten.

8.4 Dokumentation und Evaluierung

Die Förderung im Rahmen des Programms soll auch dazu dienen, andere Kommunen zur Nachahmung anzuregen. Der zweckdienlichen Weitergabe von Informationen über die Planung und Umsetzung der geförderten Vorhaben kommt deshalb eine hohe Bedeutung zu. Der Zuwendungsempfänger ist daher verpflichtet,

8.4.1 das Umweltministerium nach Ablauf der Hälfte der geplanten Projektlaufzeit in geeigneter Form über den Projektfortschritt zu unterrichten sowie nach Abschluss des Vorhabens einen Bericht vorzulegen; in dem Erfolgsfaktoren und gegebenenfalls Hemmnisse für die Umsetzung des Vorhabens benannt werden. Im Abschlussbericht ist auch dazu Stellung zu nehmen, ob die mit dem Projekt verbundenen Erwartungen erfüllt wurden.

8.4.2 an der Evaluierung und Begleitung des Projekts – auch während der Umsetzungsphase – mitzuwirken sowie Daten und Informationen auf Nachfrage auch zur Erfüllung der Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Artikel 9 und der Monitoringbestimmungen nach Kapitel II AGVO zur Verfügung zu stellen.

9 Verfahren

9.1 Den Förderverfahren geht ein Teilnahmewettbewerb mit Auswahlverfahren voraus. Hierzu ergeht durch das Umweltministerium jeweils der Aufruf, sich an einem Teilnahmewettbewerb zu beteiligen. Die hierbei einzureichenden Unterlagen und die annehmende Stelle der Wettbewerbsunterlagen werden in den jeweiligen Aufrufen näher bezeichnet. Bei der Auswahlentscheidung wird das Umweltministerium von einer Jury unterstützt. Die Jurybewertung wird anhand eines transparenten Bewertungssystems vorgenommen. Der Teilnahmeaufruf und die Entscheidungskriterien werden auf den Internetseiten der EFRE-Verwaltungsbehörde unter https://www.efre-bw.de veröffentlicht.

9.3 Die einreichenden Stellen der ausgewählten Projektskizzen werden schriftlich aufgefordert, einen Förderantrag zu stellen. Die Anträge sind in schriftlicher Form bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe einzureichen. Die L-Bank ist nach der VwV EFRE VEZIE 2014–2020 für die Antragsannahme, das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2023.

Die Verwaltungsvorschrift VwV EFRE Klimaschutz mit System – KmS – 2014–2020 vom 3. November 2014 bleibt außer Kraft.. 

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