Förderprogramm

Bürgschaftsprogramm der L-Bank – Kombi-Bürgschaft 50

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Kombi-Bürgschaft 50

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen oder als Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe ein Förderdarlehen der L-Bank zur Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln beantragen möchten, Ihnen aber dafür die bankmäßig erforderlichen Sicherheiten fehlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine 50-prozentige Bürgschaft erhalten.

Volltext

Die L-Bank unterstützt in einigen ihrer gewerblichen Förderprogramme Sie als mittelständiges Unternehmen oder als Angehörige oder Angehörigen der Freien Berufe bei der Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln durch Übernahme einer 50-prozentigen Ausfallbürgschaft, um das finanzierende Institut von einem Teil des Risikos zu entlasten.

Sie erhalten die Bürgschaft für Vorhaben in folgenden Darlehensprogrammen der L-Bank:

  • Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (beispielsweise Gründung/Übernahme eines Unternehmens oder Investitionen in Wachstum oder Betriebsmittelfinanzierung),
  • Investitionsfinanzierung (zum Beispiel Investitionen in Erweiterung, Rationalisierung oder Modernisierung),
  • Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie (unter anderem Investitionen in energieeffiziente Betriebs-und Gebäudetechnik),
  • Innovationsfinanzierung 4.0 (unter anderem Investitionen in eine Innovation oder ein Digitalisierungsprojekt),
  • Energiefinanzierung (Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien),
  • ELR-Kombi-Darlehen (privat-gewerbliche Vorhaben, die bereits durch Zuschüsse aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in den Schwerpunkten „Arbeiten“ oder „Grundversorgung“ gefördert werden),
  • Liquiditätskredit (zum Beispiel Betriebsmittelfinanzierungen, Konsolidierungen, Betriebsübernahmen),
  • Tourismusfinanzierung Plus (Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes in ihre touristischen Einrichtungen),
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft – Wachstum und Wettbewerb (beispielsweise Bau, Erwerb und Modernisierung von Betriebsgebäuden sowie baulichen Anlagen) sowie
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz (beispielsweise Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs, zur Minderung von Emissionen, in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes).

Die Höhe der Bürgschaft beträgt maximal 50 Prozent der Kreditsumme.

Die L-Bank verbürgt Kredite mit einem Volumen von über EUR 4 Millionen bis EUR 30 Millionen. Dies entspricht einem Bürgschaftsbetrag von über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen je Vorhaben.

Für niedrigere Bürgschaftsbeträge bis EUR 2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg zuständig.

Ihren Antrag reichen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens zusammen mit dem Antrag auf das Förderdarlehen bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Finanzinstitut Ihrer Wahl ein. Von dort wird Ihr Antrag an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU (abhängig vom Darlehensprogramm der L-Bank gegebenenfalls auch größere Unternehmen) der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
  • Sie setzen Ihr Vorhaben in Baden-Württemberg um.
  • Je nach Art des Vorhabens und des von Ihnen beantragten Förderdarlehens der L-Bank müssen Sie weitere spezifische Bedingungen erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Umschuldungen im Rahmen des Förderprogramms „Liquiditätskredit“,
  • Investitionen zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung),
  • bereits gewährte Kredite (nachträgliche Verbürgung).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bürgschaftsprogramm – Kombi-Bürgschaft 50

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.01.2024)

In ihren wichtigsten gewerblichen Förderprogrammen bietet die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) zur Absicherung von Förderdarlehen über 4 Millionen bis 30 Millionen Euro Bruttodarlehensbetrag eine standardisierte 50-Prozent-Bürgschaft an, die so genannte Kombi-Bürgschaft 50.

Antragstellung und Bearbeitung von Darlehen und Bürgschaft sind aufeinander abgestimmt. Die Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das Förderdarlehen gilt.

Die Übernahme von Kombi-Bürgschaften 50 erfolgt im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Übernahme von Bürgschaften des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (VwV Bürgschaften) in der jeweils gültigen Fassung, einzusehen unter www.landesrecht-bw.de (Eingabe von „VwV Bürgschaften“ im Suchfeld).

1. Was wird gefördert?

Die L-Bank bietet mit der Kombi-Bürgschaft 50 die Übernahme von Bürgschaften für Förderdarlehen aus folgenden Förderprogrammen an:

  • Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)
  • Investitionsfinanzierung
  • Kombi-Darlehen Mittelstand (KDM)
  • Innovationsfinanzierung 4.0
  • Energiefinanzierung
  • ELR-Kombi-Darlehen
  • Liquiditätskredit
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft – Wachstum und Wettbewerb
  • Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz
  • Tourismusfinanzierung Plus

Die genauen Fördervoraussetzungen der Förderdarlehen aus den oben genannten Förderprogrammen, insbesondere welche Vorhaben und Kosten mit den Förderdarlehen finanziert werden können, ergeben sich aus den einzelnen Merkblättern für die Förderdarlehensprogramme.

Nicht verbürgt werden:

  • Umschuldungen im Rahmen des Förderprogramms „Liquiditätskredit“
  • Förderdarlehen, die bereits mit einer Haftungsfreistellung ausgestattet sind
  • Kredite für Investitionsvorhaben zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung)
  • bereits gewährte Kredite (nachträgliche Verbürgung)

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition und – abhängig vom Förderprogramm – gegebenenfalls auch größere Unternehmen.

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens beziehungsweise des Angehörigen eines freien Berufs muss gesichert sein und seine voraussehbaren betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten müssen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits erwarten lassen. Der Förderempfänger muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, und es darf kein Steuerstrafverfahren gegen ihn anhängig sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung (AGVO) (siehe Ziffer 5.4).

Der Antragsteller/Endkreditnehmer1) muss die jeweiligen Fördervoraussetzungen zum zugehörigen Förderprogramm für Förderdarlehen nach obiger Ziffer 1 erfüllen. Darüber hinaus sind die beihilferechtlichen Förderausschlüsse zu beachten. Näheres ergibt sich aus diesem Merkblatt und aus dem jeweiligen Merkblatt zum zugehörigen Förderprogramm für Förderdarlehen.

Es können weitere beihilferechtlichen Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Förderung

Die L-Bank übernimmt die Haftung für die in Ziffer 1 genannten Förderdarlehen grundsätzlich in Form einer Ausfallbürgschaft. Abgesichert wird der Verlust in Höhe der Haftungsquote von in der Regel 50% der Kreditforderung (Kapitalforderung des Förderdarlehens zuzüglich vertraglich geschuldeter Kapitalzins) bei Feststellung des Ausfalls. Im Einzelfall kann die L-Bank diese Haftung auch in Form einer Garantie übernehmen.

Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

3.2 Umfang der Risikoübernahme

Bei Bruttodarlehensbeträgen über 4 bis in der Regel 30 Millionen Euro verbürgt die L-Bank grundsätzlich maximal 50% der Finanzierung. Dies entspricht einem Bürgschaftsbetrag von über 2 bis 15 Millionen Euro bezogen auf ein Vorhaben.

Für niedrigere Bürgschaftsbeträge ist grundsätzlich die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg zuständig.

Der Umfang der Haftung der Bürgschaft errechnet sich grundsätzlich aus dem valutierenden Teil des verbürgten Förderdarlehens nach Feststellung des Ausfalls.

3.3 Laufzeit

Die Laufzeit der Bürgschaft richtet sich nach der Laufzeit des verbürgten Förderdarlehens. Sie beträgt grundsätzlich maximal 15 Jahre, bei Betriebsmittelkrediten 6 Jahre. Die Rückführung der Bürgschaft folgt der Tilgung des Förderdarlehens.

3.4 Sicherheiten

Das verbürgte Förderdarlehen ist, soweit möglich, banküblich zu besichern. Es kann dabei auf die Besicherungsvorschläge der Hausbank abgestellt werden.

Sicherheiten sollen entweder vom Unternehmen selbst gestellt werden, von den im Vermögensverbund stehenden Unternehmen oder von wesentlichem Einfluss ausübenden Gesellschaftern. Sicherheiten können weiterhin von natürlichen Personen, wie zum Beispiel Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden, soweit dieses angesichts der Vermögenslage sachgerecht ist und sie ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben. Sicherheiten haften grundsätzlich gleichrangig und quotal für den verbürgten und den unverbürgten Teil des Förderdarlehens. In Abstimmung mit der L-Bank vereinbart die Hausbank die Besicherung mit dem Unternehmen.

3.5 Laufende Bürgschaftsprovision

Der Prozentsatz für die laufende Bürgschaftsprovision ist in Abhängigkeit von der Höhe der übernommenen Bürgschaftshaftung, der Bonität des Antragstellers/Endkreditnehmers (dabei orientieren wir uns maßgeblich an der durch die Hausbank ermittelten Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit), der Besicherung des Förderdarlehens und unter Beachtung der beilhilferechtlichen Vorgaben der EU festgelegt. Er richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems (RGZS) für das verbürgte Förderdarlehen. Die Hausbank vereinbart in Übereinstimmung mit der L-Bank die Preisklasse mit dem Antragsteller/Endkreditnehmer. Bei Ermittlung der Besicherungsklasse des RGZS kann die Kombi-Bürgschaft 50 der L-Bank als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

Die aktuellen jährlichen Prozentsätze der Bürgschaftsprovisionen für die einzelnen RGZS-Preisklassen sind im Internet unter www.l-bank.de/k50 einsehbar.

Die Bürgschaftsprovision ist jeweils quartalsweise im Voraus fällig.

Die Hausbank zahlt die Bürgschaftsprovision an die L-Bank. Es steht der Hausbank frei, diese an ihren Endkreditnehmer weiterzubelasten.

3.6 Verwaltungskostenzuschlag

Für die Förderung mit einer Bürgschaft ist ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 1% (bei Bürgschaftsbeträgen bis zu 5 Millionen Euro) beziehungsweise 0,75% (bei Bürgschaftsbeträgen ab 5 Millionen Euro), aus dem bewilligten Bürgschaftsbetrag zu bezahlen. Er wird bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages zwischen L-Bank und Hausbank fällig.

Es steht der Hausbank frei, diesen an ihren Endkreditnehmer weiterzubelasten.

4. Wie wird die Kombi-Bürgschaft 50 beantragt?

4.1 Antragsweg

Der Antragsteller/Endkreditnehmer beantragt die Kombi-Bürgschaft 50 zusammen mit dem zu verbürgenden Förderdarlehen bei seiner Hausbank auf dem Antragsformular für das Förderdarlehen. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter.

Die L-Bank empfiehlt vor der formellen Antragstellung ein Vorgespräch zwischen Unternehmen, Hausbank und L-Bank. Dort lassen sich gemeinsam wesentliche Punkte für die Verbürgung klären.

4.2 Antragsunterlagen – Formulare

Der Antrag für das Förderdarlehen, für das die Kombi-Bürgschaft 50 vorgesehen ist, wird auf dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt.

Ergänzend zu diesem Förderdarlehensantrag ist für die Bürgschaft zwingend die Anlage „Antrag auf Übernahme einer Kombi-Bürgschaft 50 durch die L-Bank – Ergänzung zum Förderdarlehensantrag“ (Vordruck 9065) einzureichen.

Ist in den Förderdarlehensprogrammen zusätzlich eine De-minimis-Erklärung notwendig, muss dort auch die beantragte Bürgschaft berücksichtigt werden. Falls die Hausbank den Beihilfeantrag (Vordruck WF_1301) zur ersten Antragstellung verwendet, muss auch dort die Bürgschaft vermerkt sein.

4.3 Zusätzliche Unterlagen für die Kombi-Bürgschaft 50/Auskünfte

Außerdem sind weitere Unterlagen notwendig, so dass die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens, das Geschäftsmodell sowie die Qualifikation des Managements beurteilt werden können.

4.3.1 Vorhabensbeschreibung

  • Kostenaufstellung
  • Finanzierungsstruktur
  • Zeitplan

4.3.2 Unternehmensbeschreibung

  • Businessplan/Unternehmenskonzept
    • Geschäftsmodell/Produkt, Kerngeschäftsfelder
    • Markt/Wettbewerb
    • Kunden- und Lieferantenstruktur
    • Alleinstellungsmerkmale
  • Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug aller Antragsteller/Endkreditnehmer

4.3.3 Informationen durch die Hausbank:

  • Interner Kreditbeschluss der Hausbank inklusive Votum, mindestens jedoch risikoorientierte Stellungnahme zum Antragsteller
  • Qualifizierte Kapitaldienstberechnung für 3 Jahre auf Ebene Endkreditnehmer, sofern erforderlich auf Konzern-/Gruppenbasis
  • Weitere, von der Hausbank für die Kreditentscheidung genutzte Informationen, die einen Einfluss auf die Votierung hatten (zum Beispiel externe Gutachten) beziehungsweise eine geeignete Darstellung der relevanten Sachverhalte
  • Wertende Stellungnahme zu aktuellen Kunden-/Lieferantenabhängigkeiten und diesbezügliche Perspektive

4.3.4 Finanzinformationen

  • Die letzten zwei Jahresabschlüsse inklusive Verbindlichkeitenspiegel aller Endkreditnehmer/wesentlichen Gruppenunternehmen jeweils inklusive Vorjahreszahlen
  • Sofern verfügbar: die Konzernabschlüsse
  • Aktuelles Reporting, beispielsweise BWA mit Summen- und Saldenliste, Soll-/Ist-/Vorjahres-Vergleich aller Endkreditnehmer/Gruppenunternehmen und, sofern verfügbar, auf Konzern-/Gruppenbasis
  • Allgemeine Bankauskunft aller weiteren Mithaftenden
  • Umsatz- und Ertragsplanung (mindestens 2 Jahre), soweit vorhanden Bilanzplanung und/oder Investitionsplanung (mindestens der Kernunternehmen); sofern vorliegt: Planung auf Konzern-/Gruppenbasis

4.3.5 Übernahmefinanzierungen

  • Transaktionsbeschreibung, Kaufpreisermittlung, Due-Diligence-Berichte
  • Die letzten zwei Jahresabschlüsse des Unternehmens, das übernommen wird oder an dem die tätige Beteiligung erfolgt, inklusive Verbindlichkeitenspiegel, jeweils inklusive Vorjahreszahlen; aktuelles Reporting, beispielsweise BWA mit Summen- und Saldenliste

4.3.6 Betriebsmittelfinanzierung

  • Liquiditätsplanung

Die L-Bank kann darüber hinaus bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Die L-Bank kann vom Antragsteller/Endkreditnehmer verlangen, dass er technische oder betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nimmt oder auf seine Kosten bei einem Wirtschaftsprüfer oder einem sonstigen Sachverständigen ein Gutachten einholt, das Auskunft über seine betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung gibt.

4.4 Rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck WF_1301) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche Förderantrag muss dann spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn bei der L-Bank eingereicht werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Unabhängig von diesen (formalen) Regelungen muss die L-Bank vor Vorhabensbeginn über den Wunsch nach Verbürgung der Finanzierung informiert werden. Am besten geschieht dies im Rahmen eines Vorgesprächs zwischen Unternehmen, Hausbank und L-Bank.

4.5 Darlehenszusage und Bürgschaftsvertrag

Der Bereich Wirtschaftsförderung der L-Bank bearbeitet das Förderdarlehen, der Bereich Unternehmensfinanzierung die Kombi-Bürgschaft 50. Beide Bereiche stimmen ihre Entscheidung aufeinander ab. Die Darlehenszusage erhält die Hausbank, gegebenenfalls über das Zentralinstitut. Die Hausbank schließt im eigenen Namen und im eigenen Risiko einen Darlehensvertrag mit dem Antragsteller/Endkreditnehmer (Endkreditnehmervertrag).

Der Bürgschaftsvertrag nebst Allgemeine Bestimmungen Bürgschaft der L-Bank in der jeweils gültigen Fassung wird zwischen L-Bank und Hausbank geschlossen. Die Kombi-Bürgschaft 50 muss in dem Endkreditnehmervertrag erwähnt werden.

4.6 Laufende Berichterstattung

Während der Laufzeit der Bürgschaft verlangt die L-Bank eine regelmäßige Unternehmensberichterstattung mit Unterlagen zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens.

Änderungen oder Abweichungen bei der Realisierung des Vorhabens gegenüber dessen Beschreibung im Bürgschaftsantrag sind der L-Bank anzuzeigen.

4.7 Verwendungsnachweis

Die Hausbank muss die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel der verbürgten Finanzierung überwachen. Die sachgerechte Mittelverwendung ist von der Hausbank nach Durchführung des verbürgten Vorhabens anhand des Verwendungsnachweises zu dokumentieren.

5. EU-Beihilferecht

Kombi-Bürgschaften 50 können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Grundlage für die Prüfung sind die so genannten Beihilfewerte. Positive Beihilfewerte bedeuten, dass die Förderung eine Beihilfe im Sinne des AEUV enthält.

Ob die Zinsverbilligung eines Darlehens eine Beihilfe enthält, hängt jedoch vom konkreten Endkreditnehmersollzins und dem EU-Referenzzins (= EU-Basiszins zuzüglich Marge gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (Amtsblatt C 14 vom 19.1.2008, Seite 6)) ab. Mit Hilfe des EU-Beihilfewertrechners der L-Bank unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner können Sie feststellen, ob sich ein positiver Beihilfewert ergibt. Ein Tilgungszuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.

Ob die Bürgschaft eine Beihilfe enthält, kann mit Hilfe des Beihilfewertrechners der PwC unter www.pwc.de/oeffentlicher-sektor/beihilfewertrechner ermittelt werden. Bürgschaften können auch beihilfefrei vergeben werden. Dies ist der Fall, sofern sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Amtsblatt C 155 vom 20.06.2008, Seite 10, in der jeweils geltenden Fassung)) gewährt werden.

Für beihilfefreie Bürgschaften gelten die folgenden Regelungen nicht.

5.1 Beihilferechtliche Grundlagen

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt L 187 vom 26.6.2014, Seite 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt L 167 vom 30.6.2023, Seite1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L vom 15.12.2023, Seite 1))

Auf Basis dieser beiden beihilferechtlichen Regelungen werden gemäß nachstehender Übersicht auch die Beihilfen in den Kreditprogrammen gewährt. Außerdem werden im Darlehensprogramm KDM gegebenenfalls noch Energieeffizienzbeihilfen gemäß Artikel 38 der AGVO sowie im Darlehensprogramm Liquiditätskredit Beihilfen auf Grundlage der Genehmigung der EU-Kommission vom 06.06.1984 gewährt.

In der Regel kann die Kombi-Bürgschaft 50 daher auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährt werden wie das verbürgte Förderdarlehen.

Wird das verbürgte Förderdarlehen auf der Grundlage des Artikel 38 AGVO oder im Darlehensprogramm Liquiditätskredit auf Grundlage der Genehmigung der EU-Kommission vom 05.06.1984 gewährt, wird die Bürgschaft als De-minimis-Beihilfe gewährt.

DarlehensprogrammBeihilferechtliche Grundlagen
GuW-BWAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
InvestitionsfinanzierungAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
Innovationsfinanzierung 4.0AGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
KDMAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); AGVO (Artikel 1 bis 12, 38 – Energieeffizienzbeihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
ELR-Kombi-DarlehenAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
LiquiditätskreditGenehmigung der EU-Kommission vom 05.06.1984
Tourismusfinanzierung PlusAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
Agrar- und Ernährungswirtschaft – Wachstum und WettbewerbAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO
Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt und VerbraucherschutzAGVO (Artikel 1 bis 12, 17 – KMU-Beihilfen); Allgemeine De-minimis-VO

(Das Förderdarlehen „Energiefinanzierung“ wird beihilfefrei gewährt.)

L-Bank und Antragsteller/Endkreditnehmer sind zur Einhaltung der spezifischen beihilferechtlichen Vorgaben der jeweiligen Verordnung verpflichtet. Für die Hausbank gelten die diesbezüglichen Regelungen im Vertrag mit der L-Bank.

5.2 Förderausschlüsse

Die L-Bank prüft auch bei der Erstellung der Darlehenszusagen, ob die beihilferechtlich bedingten Förderausschlüsse für bestimmte Unternehmen, Vorhaben oder Kostenarten eingehalten werden. Details zu den jeweiligen Förderausschlüssen finden Sie auch in den Merkblättern der Förderdarlehensprogramme.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Hierzu zählen insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Zudem gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Förderung aus diesem Bürgschaftsprogramm gewährt werden darf.

5.3 Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

Da sowohl das Förderdarlehen (aufgrund der Zinsverbilligung und/oder des Tilgungszuschusses) als auch die Kombi-Bürgschaften Beihilfen im Sinne der EU darstellen können, ist die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften unter Berücksichtigung beider Förderungen zu prüfen. Die L-Bank stimmt das Darlehen und die Kombi-Bürgschaft in Rücksprache mit der Hausbank und dem Antragsteller/Endkreditnehmer aufeinander ab. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die beantragte Finanzierung nicht im vollen Umfang oder nur zu veränderten Konditionen gewährt oder verbürgt werden kann.

Werden Darlehen und Kombi-Bürgschaft 50 auf der Grundlage unterschiedlicher beihilferechtlicher Regelungen gewährt, müssen die Beihilfeobergrenzen und die Kumulierungsvorschriften von beiden Beihilfe-Verordnungen erfüllt sein.

5.3.1 Regelungen für AGVO-Beihilfen

Förderfähig sind die Kosten wie im jeweiligen Darlehensprogramm aufgeführt. Soll das Förderdarlehen und/oder die Kombi-Bürgschaft 50 als Beihilfe auf Basis der AGVO gewährt werden, sind folgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulie-rung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMU gemäß Artikel 17 AGVO beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
  • Für Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO beträgt die Beihilfeintensität maximal 50% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen sowie 40% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Bei größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, ist maximal 30% Beihilfeintensität erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Vorhaben 30 Millionen Euro.

Nach diesem Bürgschaftsprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

5.3.2 Regelungen für De-minimis-Beihilfen

Soll das Förderdarlehen und/oder die Kombi-Bürgschaft 50 als Allgemeine De-minimis-Beihilfe gewährt werden, sind folgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfeobergrenze und Kumulierung einzuhalten:

Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen die De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (in diesem Beispiel 50% für kleine Unternehmen und 40% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen.

Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden.

5.4 Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen dieses Merkblattes sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schul den der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

6. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Bürgschaftsprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“ oder „Endkreditnehmer“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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