Förderprogramm

Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Energieeffizienz Ihres Betriebsgebäudes und Ihrer Gebäudetechnik investieren und für dieses Vorhaben einen Zuschuss oder ein Darlehen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder dem Bundesprogramm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ beantragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Ergänzung oder Aufstockung ein Darlehen bekommen. Als kleines oder mittleres Unternehmen können Sie zusätzlich von der Klimaprämie profitieren.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie als Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe bei Ihren Investitionen in den Neubau oder in die energetische Sanierung Ihres energieeffizienten Betriebsgebäudes. Mit der Förderung ergänzen Sie die Zuschüsse und Darlehen, die Sie über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ oder dem Bundesprogramm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ gleichzeitig für Ihr Vorhaben bekommen. Als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) erhalten Sie für besonders energieeffiziente oder nachhaltige Vorhaben eine zusätzliche Förderung (Klimaprämie), die Ihnen als Tilgungszuschuss gutgeschrieben wird.

Die L-Bank bietet Ihnen das Kombi-Darlehen Mittelstand in 3 Programmvarianten an:

  • „KDM junge KMU“ für Sie als kleines oder mittleres Unternehmen, wenn Sie seit weniger als 5 Jahren am Markt aktiv sind,
  • „KDM etablierte KMU“ für Sie als kleines oder mittleres Unternehmen, wenn Sie seit mehr als 5 Jahren am Markt aktiv sind, sowie
  • „KDM Flex“ für Sie als größeres mittelständisches Unternehmen oder für Sie als kleines oder mittleres Unternehmen, wenn die beiden anderen Varianten für Sie nicht geeignet sind.

Sie bekommen die Förderung für

  • die Errichtung (Neubau) oder den Ersterwerb eines Nichtwohngebäudes,
  • die Sanierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes oder den Ersterwerb eines sanierten Betriebsgebäudes,
  • Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres bestehenden Betriebsgebäudes. Dies sind Investitionen in die Gebäudehülle, Anlagentechnik, Anlage zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung.

Ausschließlich in der Programmvariante „KDM Flex“ bekommen Sie die Förderung, wenn Ihr Vorhaben anstelle der Bundesförderung im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in den Förderschwerpunkten Arbeiten oder Grundversorgung gefördert wird.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt normalerweise mindestens EUR 10.000 und höchstens EUR 5 Millionen. Damit können Sie unter Berücksichtigung der Bundesförderung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Als kleines oder mittleres Unternehmen erhalten Sie eine höhere Zinsverbilligung als ein größeres Unternehmen. Ist Ihr kleines oder mittleres Unternehmen weniger als 5 Jahre am Markt aktiv, wird diese Zinsverbilligung noch weiter aufgestockt.

Als kleines oder mittleres Unternehmen erhalten Sie für bestimmte Vorhaben zusätzlich einen Tilgungszuschuss (Klimaprämie). Der Tilgungszuschuss wird in Prozent der anerkannten energetischen Kosten der BEG- oder KFN-Förderung berechnet. In der Variante „KDM Flex“ entfällt die Klimaprämie.

Falls Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann Ihre Hausbank im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine 50-prozentige Bürgschaft (Kombi-Bürgschaft 50) bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von maximal EUR 2 Millionen zu besonderen Konditionen beantragen. Reicht die 50-prozentige Bürgschaft nicht aus, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 2 Millionen gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 Prozent). Für Beträge über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Sie können das Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie gleichzeitig mit der Bundesförderung beantragen.

Sie können ein Darlehen in der KDM-Flex-Variante ohne Bundesförderung zusammen mit dem ELR-Zuschuss oder auch später nach Bewilligung des ELR-Zuschusses beantragen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag für das Kombi-Darlehen Mittelstand, gegebenenfalls mit Klimaprämie, an Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU und Angehörige der Freien Berufe,
  • größere mittelständische Unternehmen (GU), die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden,

mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie handeln in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit.
  • Sie setzen die Investitionen in Baden-Württemberg  um.
  • Ihr Vorhaben wird gleichzeitig in der Kredit- oder Zuschussvariante eines der folgenden Programme gefördert:
    • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG-NWG),
    • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM-NWG) oder
    • Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Nichtwohngebäude.
  • Wenn Sie als natürliche Person in den Programmvarianten „KDM junge KMU“ und „KDM etablierte KMU“ einen Antrag auf Förderung stellen, müssen Sie
    • fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit sein,
    • einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen haben, zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und auch aktiv in der Unternehmensführung tätig sein,
    • erworbene Immobilien oder Mobilien im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder aus selbstständiger Tätigkeit vermieten oder verpachten.
  • In der Variante „KDM Flex“ sind auch natürliche Personen antragsberechtigt, die die Einnahmen aus der Vermietung der geförderten Immobilie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern.
  • Ihr Vorhaben erfüllt die technischen Mindestanforderungen der jeweiligen Bundesförderung.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird,
  • Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager,
  • Leasing oder Mietkauf,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben,
  • Sanierungsfälle,
  • stille Beteiligungen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)

Das Land Baden-Württemberg will den Klimaschutz und eine nachhaltige Bauweise im Bereich der Gebäude weiter voranbringen. Der Einsatz erneuerbarer Energien und nachhaltige Baustoffe stärken nicht nur den Klimaschutz, sondern verbessern auch die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen und schaffen Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft. Im Interesse einer nachhaltigen Wirtschaftsweise und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördert daher das Land alle Neubau- und Sanierungsvorhaben von effizienten Nichtwohngebäuden in Baden-Württemberg.

Kleine und mittlere Unternehmen können mit dem Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie Zuschüsse oder Darlehen aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ oder dem Bundesprogramm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ (nachfolgend zusammen: „Bundesförderung“) aufstocken. Für besonders energieeffiziente oder nachhaltige Vorhaben erhalten die Unternehmen neben attraktiven Zinsen zusätzlich eine Förderung (Klimaprämie), die als Tilgungszuschuss für das Kombi-Darlehen Mittelstand gutgeschrieben wird. Eine besondere Förderung erhalten hierbei ambitionierte Sanierungsvorhaben.

Auch für größere mittelständische Unternehmen, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden, bietet das Kombi-Darlehen Mittelstand die ideale Ergänzung zu Zuschüssen oder Darlehen aus der Bundesförderung. Diese Unternehmen erhalten eine attraktive Ergänzungsfinanzierung (ohne Tilgungszuschuss).

Die L-Bank bietet das Kombi-Darlehen Mittelstand (KDM) in drei Programmvarianten an:

  • „KDM junge KMU“ für kleine und mittlere Unternehmen, die seit weniger als 5 Jahren am Markt aktiv sind
  • „KDM etablierte KMU“ für kleine und mittlere Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt aktiv sind
  • „KDM Flex“ für größere mittelständische Unternehmen oder für KMU, für die die beiden anderen Varianten nicht geeignet sind

Die L-Bank bietet das Kombi-Darlehen Mittelstand in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe an. Die Mittel für die Kombi-Darlehen Mittelstand stammen aus dem ERP-Förderkredit KMU beziehungsweise in der Flex-Variante aus einem programmungebundenen Globaldarlehen der KfW. Durch den Tilgungszuschuss (Klimaprämie) verbessert die L-Bank zusammen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg die ohnehin günstigen Sollzinsen des ERP-Förderkredits KMU zusätzlich. Außerdem verzichtet die L-Bank ein ganzes Jahr auf Bereitstellungszinsen.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg stellt Mittel für den Tilgungszuschuss (Klimaprämie) zur Verfügung. Finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Mit dem Kombi-Darlehen Mittelstand lassen sich Investitionen in effiziente Betriebsgebäude finanzieren. Das Vorhaben muss gleichzeitig in einem der folgenden Bundesprogramme gefördert werden:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG-NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM-NWG)
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN – NWG)

Dabei kann die BEG-Förderung als Kredit (BEG-NWG) oder als direkter Zuschuss (BEG-EM-NWG) gewährt werden.

Auch eine bewilligte BEG-Förderung für Neubauvorhaben zum Effizienzgebäude 55 und 40 berechtigt zur Antragstellung. Bei Neubauvorhaben zum Effizienzgebäude 40, 40 EE und 40 NH sind darüber hinaus auch eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) oder vergleichbare Unterlagen eines Energieeffizienzexperten ausreichend. Die Bundesförderung muss in diesen Fällen also nicht bewilligt sein. In der Programmvariante „KDM Flex“ ist eine Förderung auch möglich, wenn anstatt der Bundesförderung eine Förderung der Investition im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum in den Förderschwerpunkten Arbeiten oder Grundversorgung nachgewiesen wird.

Gefördert werden folgende Investitionen:

  • Errichtung (Neubau) oder Ersterwerb von Nichtwohngebäuden
  • Umfassende Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Ersterwerb von sanierten Gebäuden
  • Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden
    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
    • Einbau von Anlagentechnik (außer Heizung)
    • Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    • Heizungsoptimierung

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

1.2 Förderfähige Kosten

Finanziert werden alle Kosten, die auch im Rahmen der vorausgesetzten Bundesförderung nach den einschlägigen Programmbestimmungen, einschließlich Informationsblättern und technischen FAQs des Bundes, als förderfähig anerkannt werden. Dazu gehören auch die Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung und gegebenenfalls für die Nachhaltigkeitszertifizierung.

Weiter können auch zusätzliche Kosten des Vorhabens, die nicht energetisch bedingt sind, mit dem Kombi-Darlehen Mittelstand finanziert werden.

Erhält ein Vorhaben in der Programmvariante „KDM-Flex“ keine Bundesförderung, sondern eine Förderung im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), können alle Kosten im direkten Zusammenhang mit den Gebäudeinvestitionen gefördert werden.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeise-Vergütung) gefördert werden, können nur mit einem Darlehen zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.

1.3 Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden:

  • Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird
  • Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager
  • Leasing und Mietkauf
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben
  • Sanierungsfälle
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/kdm

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

2. Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die Träger der Investitionsmaßnahmen, sofern die Investitionen mit der Bundesförderung oder in der Programmvariante „KDM Flex“ mit einem ELR-Zuschuss der Förderschwerpunkte Arbeiten und Grundversorgung gefördert werden.

Anträge stellen können

  • juristische Personen (zum Beispiel Kapitalgesellschaft, wirtschaftlicher Verein, eingetragene Genossenschaft, Europäische Gesellschaft)
  • rechtsfähige Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft)
  • Stiftungen des privaten Rechts, sofern sie unternehmerisch tätig sind
  • natürliche Personen (zum Beispiel Gründer1), Gesellschafterin)

Die Antragstellenden (nachfolgend Unternehmen) müssen in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Natürliche Personen sind in den Programmvarianten „KDM junge KMU“ und „KDM etablierte KMU“ nur unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
  • Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen, sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und sind auch aktiv in der Unternehmensführung tätig. Sofern das Unternehmen im Handelsregister geführt wird, muss die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen sein.
  • Falls sie Immobilien oder Mobilien erwerben und diese vermieten oder verpachten, erfolgt dies im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das heißt, die Mieteinnahmen müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG darstellen.

In der Variante „KDM Flex“ sind auch natürliche Personen antragsberechtigt, die die Einnahmen aus der Vermietung der geförderten Immobilie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern.

Gefördert werden:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition in allen drei Programmvarianten
  • Größere mittelständische Unternehmen (GU), die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden, nur in der Programmvariante „KDM Flex“

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6.1.4).

Nicht antragsberechtigt sind Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten in der Regel eine höhere Zinsverbilligung als größere Unternehmen. Ist ein KMU weniger als 5 Jahre am Markt aktiv, wird diese Zinsverbilligung noch weiter aufgestockt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten für bestimmte Vorhaben zusätzlich einen Tilgungszuschuss (Klimaprämie) aus Mitteln des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und der L-Bank. Berechnungsgrundlage für den Tilgungszuschuss (Klimaprämie) sind die Kosten, die für die Bundesförderung als förderfähig nachgewiesen sind und von der L-Bank für die Klimaprämie anerkannt werden. Die L-Bank erkennt die geplanten förderfähigen Kosten an, die ein Energieeffizienzexperte für die Bundesförderung (BEG-NWG, KFN-NWG) für das Vorhaben bestätigt hat. Die Kosten gehen bis zu der Höchstgrenze pro Quadratmeter Netto-Grundfläche/Netto-Raumfläche (siehe Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung) in die Berechnung ein. Außerdem können maximal Kosten in Höhe des Kombi-Darlehens Mittelstand berücksichtigt werden.

In der Regel gewährt die L-Bank die Klimaprämie nur, wenn die Bundesförderung für das Vorhaben tatsächlich bewilligt wird. Bei Neubauvorhaben zum EG 40, EG 40 EE oder EG 40 NH reicht aber auch ein entsprechender Nachweis eines Energieeffizienzexperten, wenn die BEG-Förderung nicht mehr bewilligt wurde.

Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln kann die Höhe des Tilgungszuschusses angepasst werden. Für welche Vorhaben die L-Bank einen Tilgungszuschuss gewährt und wie hoch dieser ist, ist in der jeweils aktuellen Konditionenübersicht unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen (siehe Ziffer 3.5.5).

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil:

  • Bis zu 100% der förderfähigen Kosten unter Berücksichtigung der Bundesförderung

Minimaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 10.000 Euro

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 5 Millionen Euro

Die Höchstgrenzen für die Kumulierung von Fördermitteln der Bundesförderung sind zu beachten.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 25 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren (nur in der Variante „KDM Flex“) und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren (nur in der Variante „KDM Flex“) und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Darlehen sind für die gesamte Laufzeit, maximal aber innerhalb der (ersten) 10-jährigen Sollzinsbindungsfrist, im Zins verbilligt. KfW und L-Bank verbilligen die Darlehen für kleine und mittlere Unternehmen gemeinsam. Die KfW setzt dafür Mittel aus dem ERP-Sondervermögen ein. Die L-Bank verwendet eigene Mittel oder Mittel aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben. Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse

nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts-und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts-und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze und Tilgungszuschüsse (Klimaprämie) sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist

während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

Wird das Darlehen innerhalb des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, ist der Tilgungszuschuss (Klimaprämie) anteilig zu erstatten.

3.8 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung. Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).

3.9 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Dabei sind bei einer gleichzeitigen Bundesförderung auch für das Kombi-Darlehen Mittelstand die Regelungen der Bundesförderung zu Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen zu beachten.

Bei Kombi-Darlehen Mittelstand mit Tilgungszuschuss (Klimaprämie) ist die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, ausgeschlossen, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen. Dazu gehört zum Beispiel die ELR-Förderung.

Erhalten die mit einem Kombi-Darlehen Mittelstand zu beihilfefreien Konditionen geförderten Stromerzeugungsanlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung, können sie nur mit Fördermitteln kombiniert werden, die keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts enthalten.

Nicht möglich ist für in den Programmvarianten „KDM junge KMU“ und „KDM etablierte KMU“ geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem ERP-Förderkredit KMU sowie dem ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW. Falls der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit dem ERP-Förderkredit KMU finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des ERP-Förderkredits KMU für beide Darlehen).

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

Das Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie kann zeitgleich mit der Bundesförderung beantragt werden. Für die Antragstellung bei der L-Bank muss noch keine Bewilligung der Bundesförderung vorliegen. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bestätigt das Unternehmen aber den Erhalt einer Bundesförderung gemäß den Fördervoraussetzungen in Ziffer 1.1.

Für Darlehen in der Flex-Variante ohne Bundesförderung kann das Kombi-Darlehen Mittelstand zusammen mit dem ELR-Zuschuss oder auch später nach Bewilligung des ELR-Zuschusses beantragt werden. Die Regelungen zum Vorhabenbeginn (siehe Ziffer 4.3) müssen auch dabei eingehalten werden.

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Kombi-Darlehen Mittelstand, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Bei Vorhaben mit Bundesförderung ist zusätzlich die „Technische Produktbeschreibung (TPB)“ beziehungsweise die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)“ der BEG-Förderung oder die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)“ der KFN-Förderung beizulegen, sofern die Erstellung dieser Unterlagen bei der Bundesförderung vorgesehen ist. Die dort bestätigten förderfähigen Kosten sind Grundlage für die Berechnung des Tilgungszuschusses (Klimaprämie).

Bei Neubauvorhaben, bei denen von der KfW keine BEG-Zusage mehr erteilt wurde und auch keine BzA vorgelegt werden kann, sind vergleichbare Unterlagen des Energieeffizienzexperten vorzulegen.

Die Hausbank leitet die Unterlagen weiter an die L-Bank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 6.2): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können auch im Internet unter www.l-bank.de/kdm heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank. Eine spätere Einreichung ist möglich, sofern das Vorhaben zu weniger als 50% realisiert ist, wenn der Förderantrag bei der L-Bank eingeht.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 20 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Bei Darlehen ohne Tilgungszuschuss (Klimaprämie) kann das Formular bei der Hausbank verbleiben. Die Hausbank muss die L-Bank jedoch über subventionsrelevante Änderungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) informieren.

Bei Darlehen mit Tilgungszuschuss (Klimaprämie) ist das Formular von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen. Zudem ist bei einem Vorhaben mit Bundesförderung die gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD), die beim BAFA beziehungsweise der KfW eingereicht und von ihnen erfolgreich geprüft wurde (BEG-Förderung) oder die bei der KfW eingereicht wurde (KFN-Förderung) der L-Bank vorzulegen. Mit der gBnD wird bestätigt, dass das vertraglich vereinbarte energetische Niveau erreicht werden konnte.

Bei Vorhaben, bei denen keine BEG-Förderung von KfW oder BAFA zugesagt werden konnte und das förderfähige Vorhaben gemäß Ziffer 1.1 aufgrund der Bestätigung zum Antrag (gBzA) erfolgt ist, ist bei der Verwendungsnachweisprüfung neben dem von der Hausbank geprüften Verwendungsnachweis eine Bestätigung nach Durchführung des Energieeffizienzexperten einzureichen. Eine Bestätigung der KfW beziehungsweise des BAFA ist nicht erforderlich.

Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises setzt die L-Bank die genaue Höhe des Tilgungszuschusses (Klimaprämie) fest. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses (Klimaprämie) erfolgt zum übernächsten Quartalsende.

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.

5.1 Kombi-Bürgschaft 50

Für das Kombi-Darlehen Mittelstand bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an. Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.

5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank

Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel 50% des Risikos.

5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

6. EU-Beihilferecht

Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund des Tilgungszuschusses entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Der Tilgungszuschuss (Klimaprämie) stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz-und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffer 6.1. bis 6.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei-und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

6.1 AGVO

6.1.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Für den Neubau einer Betriebsimmobilie sowie gegebenenfalls für die energetische Sanierung zum Effizienzgebäude gewährt die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 1 bis 12 und Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 6.1.3).

Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.

Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar. Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie sind abschreibungsfähig;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.

6.1.2 Beihilfeintensität, Kumulierung und sonstige Vorgaben für AGVO-Beihilfen

Da die BEG- und die KFN-Förderung beihilfefrei sind, sind diese bei den beihilferechtlichen Kumulierungsregelungen für das Kombi-Darlehen Mittelstand nicht zu berücksichtigen. Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs gemäß Artikel 17 AGVO beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro
  • Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden , sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.1.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten:

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

6.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

Für Maßnahmen zur energetischen Sanierung eines Effizienzgebäudes oder für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt die L-Bank die Beihilfen in der Regel unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung.

Auch reine Ersatzinvestitionen, Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sowie Vorhaben von größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen Deminimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/kdm heruntergeladen werden.

7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Für die Kombi-Darlehen Mittelstand der L-Bank gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.

8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 (nur in den Programmvarianten „KDM junge KMU“ und „KDM etablierte KMU“) und 15.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

9. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein. 

 

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