Förderprogramm

Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW) (externer Link)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie neue öffentlich zugängliche Ladestationen anschaffen und installieren oder vorbereitende Elektroinstallationen für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt den flächendeckenden Aufbau bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss sowie
  • vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie bekommen die Förderung für höchstens 250 Ladepunkte beziehungsweise Ladeplätze.

Ihr Zuschuss muss mindestens 5.500 EUR betragen (Bagatellgrenze).

Richten Sie Ihren Antrag bitte per E-Mail an die L-Bank.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 30.12.2026 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Einzelunternehmen,
  • Einzelkaufleute,
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler,
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
  • Kommanditgesellschaften,
  • offene Handelsgesellschaften,
  • Aktiengesellschaften,
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • eingetragene Vereine,
  • Genossenschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • öffentliche Anstalten,
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  • Unternehmergesellschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie haben Ihren Sitz oder Ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg und können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.
  • Sie bekommen die Förderung nur für einmalige Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der jeweiligen Infrastruktur stehen. Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten förderfähig.
  • Aus Gründen der Interoperabilität muss jeder an der geförderten Netzinfrastruktur/Elektroinstallation installierte Ladepunkt und jeder geförderte Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2) ausgestattet sein. Jeder Ladepunkt für das kabelgebundene
    Gleichstromladen muss mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) ausgestattet sein.
  • Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen ein und gewährleisten die technische Sicherheit.
  • Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz an und halten ihn aktuell.
  • Darüber hinaus müssen Ihr Vorhaben weitere spezifische Anforderungen bei der Installation von sowie Authentifizierung und Abrechnung an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen,
  • mobile Ladestationen und mobile Ladekabel,
  • Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen,
  • Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur.

Rechtsgrundlage

Service
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