Richtlinie
Landwirtschaft – Liquiditätssicherung
Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 01.12.2022)
Die L-Bank fördert mit diesem Programm die Stabilität landwirtschaftlicher Unternehmen. Die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft wird in hohem Maße von externen Faktoren beeinflusst. Das verstärkte Auftreten von Tierseuchen, wetterbedingten Ernteausfällen oder auch die zunehmende Volatilität der Agrarmärkte, unter anderem auf Grund von Kriegen, können Auslöser eines erhöhten Finanzierungsbedarfs sein.
Die Darlehen werden von der L-Bank in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ausgereicht.
1. Was wird gefördert?
Finanziert werden der Betriebsmittelbedarf und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann finanziert werden.
Nicht gefördert werden Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li.
2. Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten-und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund von externen Faktoren wie Extremwetterlagen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Tierseuchen Ertragseinbußen und/oder Kostensteigerungen zu verzeichnen haben. Die Ertragseinbußen sind gegenüber der Hausbank nachzuweisen. In Abhängigkeit von der aktuellen Branchensituation können zusätzliche Fördervoraussetzungen gelten.
Zeitlich befristet sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen Liquiditätsbedarf haben. Bei Antragstellung ist der Zusammenhang zwischen dem Liquiditätsbedarf und der Coronakrise zu erläutern.
Zeitlich befristet können auch Unternehmen gefördert werden, die infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine Liquiditätsbedarf haben. Beispielsweise aufgrund gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel sowie Energie. Investitionen sind nicht förderfähig. Im Antrag ist darzulegen, dass der Liquiditätsbedarf durch die Folgen des Krieges in der Ukraine beziehungsweise durch die in diesem Zusammenhang beschlossenen Sanktionen ausgelöst wurde.
Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 702/2014 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):
- Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
- Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro
Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.
Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.
Der Betriebssitz muss in Baden-Württemberg liegen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die in der Fischerei und Aquakultur
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (www.l-bank.de/uis)
- Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
- Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die Förderung erfolgt in Form von zinsverbilligten
Darlehen. Die Darlehen werden ausschließlich zu beihilfefreien Konditionen vergeben. Die Gewährung eines Förderzuschusses ist ausgeschlossen.
3.2 Umfang der Finanzierung
Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer1) und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.
3.3 Laufzeitvarianten
- 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
- 10 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 10 Jahre
Nach Rücksprache mit der L-Bank kann auch ein zweites tilgungsfreies Jahr gewährt werden. Gegebenenfalls erhebt die L-Bank einen angemessenen Zinsaufschlag auf Basis der aktuellen Kapitalmarktsituation.
3.4 Auszahlung
Die Darlehen werden grundsätzlich zu 100% ausbezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Darlehen bis einschließlich 125.000 Euro bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, bei höheren Darlehen maximal 1.250 Euro.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die Rentenbank verbilligt alle Darlehen aus eigenen Mittel. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung, festgeschrieben.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig.
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts-und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.
Unter der Telefonnummer 0711 122-2666 informieren wir Sie gerne über beihilfefreie Konditionen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens beihilfefrei ist, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eubeihilfewertrechner festgestellt werden.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung
Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8 Nichtabnahmeentschädigung
Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.
3.9 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Agrar-Bürgschaft für Betriebsmittelkredite bei der Bürgschaftsbank beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter bw.ermoeglicher.de oder direkt bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer 0711 1645-731.
3.10 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist in der Regel möglich, sofern die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
4. Wie wird das Darlehen beantragt?
4.1 Hausbankenverfahren
Der Darlehensantrag wird bei der Hausbank gestellt. Diese leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Liquiditätssicherung, das die Hausbank im eigenen Namen und im eigenen Risiko an das Unternehmen auszahlt.
4.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag auf ein Darlehen zur Förderung von Unternehmen im Ländlichen Raum“ (Vordruck 9069) gestellt.
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Antragsvordrucke und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige Antragstellung
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der oder die Antragstellende mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Es muss nur der eigentliche Förderantrag (Vordruck 9069) bei der L-Bank eingereicht werden.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.