Förderprogramm

Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Corona-Hilfe, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion in einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schieflage befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen. Das Programm steht Ihnen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Kriegs zur Verfügung.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie als Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, wenn Ihre betriebliche Existenz durch äußere Faktoren wie

  • Tierseuchen,
  • Pflanzenkrankheiten
  • wetterbedingte Ernteausfälle,
  • Ertragseinbußen und/oder Kostensteigerungen

bedroht ist.

Zeitlich befristet können Sie auch unterstützt werden, wenn Sie einen Liquiditätsbedarf aufgrund

  • der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen oder
  • gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel sowie Energie infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine

haben. 

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 5.000 und EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Sind für Ihr Vorhaben keine ausreichenden Kreditsicherheiten verfügbar, kann Ihre Hausbank eine Agrar-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU. Dazu gehören Betriebe

  • der Landwirtschaft,
  • des Gartenbaus,
  • des Obstbaus sowie
  • des Weinbaus.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Betrieb muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Je nach Vorhaben müssen Sie bei der Antragstellung darlegen,
    • welcher Zusammenhang zwischen Ihrem Liquiditätsbedarf und der Corona-Krise besteht,
    • dass Ihr Liquiditätsbedarf durch die Folgen des Krieges in der Ukraine beziehungsweise durch die in diesem Zusammenhang beschlossenen Sanktionen ausgelöst wurde.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen der Fischerei oder Aquakultur,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 01.12.2022)

Die L-Bank fördert mit diesem Programm die Stabilität landwirtschaftlicher Unternehmen. Die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft wird in hohem Maße von externen Faktoren beeinflusst. Das verstärkte Auftreten von Tierseuchen, wetterbedingten Ernteausfällen oder auch die zunehmende Volatilität der Agrarmärkte, unter anderem auf Grund von Kriegen, können Auslöser eines erhöhten Finanzierungsbedarfs sein.

Die Darlehen werden von der L-Bank in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ausgereicht.

1. Was wird gefördert?

Finanziert werden der Betriebsmittelbedarf und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann finanziert werden.

Nicht gefördert werden Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li.

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten-und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund von externen Faktoren wie Extremwetterlagen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Tierseuchen Ertragseinbußen und/oder Kostensteigerungen zu verzeichnen haben. Die Ertragseinbußen sind gegenüber der Hausbank nachzuweisen. In Abhängigkeit von der aktuellen Branchensituation können zusätzliche Fördervoraussetzungen gelten.

Zeitlich befristet sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen Liquiditätsbedarf haben. Bei Antragstellung ist der Zusammenhang zwischen dem Liquiditätsbedarf und der Coronakrise zu erläutern.

Zeitlich befristet können auch Unternehmen gefördert werden, die infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine Liquiditätsbedarf haben. Beispielsweise aufgrund gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel sowie Energie. Investitionen sind nicht förderfähig. Im Antrag ist darzulegen, dass der Liquiditätsbedarf durch die Folgen des Krieges in der Ukraine beziehungsweise durch die in diesem Zusammenhang beschlossenen Sanktionen ausgelöst wurde.

Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 702/2014 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Der Betriebssitz muss in Baden-Württemberg liegen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die in der Fischerei und Aquakultur
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (www.l-bank.de/uis)
  • Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
  • Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt in Form von zinsverbilligten

Darlehen. Die Darlehen werden ausschließlich zu beihilfefreien Konditionen vergeben. Die Gewährung eines Förderzuschusses ist ausgeschlossen.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer1) und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 10 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 10 Jahre

Nach Rücksprache mit der L-Bank kann auch ein zweites tilgungsfreies Jahr gewährt werden. Gegebenenfalls erhebt die L-Bank einen angemessenen Zinsaufschlag auf Basis der aktuellen Kapitalmarktsituation.

3.4 Auszahlung

Die Darlehen werden grundsätzlich zu 100% ausbezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Darlehen bis einschließlich 125.000 Euro bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, bei höheren Darlehen maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt alle Darlehen aus eigenen Mittel. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung, festgeschrieben.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig.

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts-und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

Unter der Telefonnummer 0711 122-2666 informieren wir Sie gerne über beihilfefreie Konditionen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens beihilfefrei ist, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eubeihilfewertrechner festgestellt werden.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Agrar-Bürgschaft für Betriebsmittelkredite bei der Bürgschaftsbank beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter bw.ermoeglicher.de oder direkt bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer 0711 1645-731.

3.10 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist in der Regel möglich, sofern die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Der Darlehensantrag wird bei der Hausbank gestellt. Diese leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Liquiditätssicherung, das die Hausbank im eigenen Namen und im eigenen Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag auf ein Darlehen zur Förderung von Unternehmen im Ländlichen Raum“ (Vordruck 9069) gestellt.

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Antragsvordrucke und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der oder die Antragstellende mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Es muss nur der eigentliche Förderantrag (Vordruck 9069) bei der L-Bank eingereicht werden.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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