Förderprogramm

Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion wegen externer Krisen in einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schieflage befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bekommen. Das Programm steht Ihnen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs zur Verfügung.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie als Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, wenn Ihre betriebliche Existenz durch äußere Faktoren wie

  • Extremwetterlagen,
  • Naturkatastrophen,
  • Pflanzenkrankheiten oder
  • Tierseuchen

bedroht ist.

Zeitlich befristet können Sie auch unterstützt werden, wenn Sie einen Liquiditätsbedarf aufgrund gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel sowie Energie infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine haben. 

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 5.000 und EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Sind für Ihr Vorhaben keine ausreichenden Kreditsicherheiten verfügbar, kann Ihre Hausbank eine Agrar-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU. Dazu gehören Betriebe

  • der Landwirtschaft,
  • des Gartenbaus,
  • des Obstbaus sowie
  • des Weinbaus.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Betrieb muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Je nach Vorhaben müssen Sie bei der Antragstellung darlegen, dass Ihr Liquiditätsbedarf durch die Folgen des Kriegs in der Ukraine beziehungsweise durch die in diesem Zusammenhang beschlossenen Sanktionen ausgelöst wurde.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen der Fischerei oder Aquakultur,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat, und
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Liquiditätssicherung

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)

Die Programmfamilie Landwirtschaft richtet sich an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus).

Mit den beiden Programmen „Wachstum“ und „Nachhaltigkeit“ sollen Investitionen, die zur Produktivitätssteigerung sowie zur Nachhaltigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen, gefördert werden. Das Programm „Liquiditätssicherung“ unterstützt die Unternehmen bei extern verursachten Krisen wie zum Beispiel Extremwetter. Je höher der Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften, desto höher die Förderung. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.

Im Programm Landwirtschaft-Liquiditätssicherung steht die Zuführung von Liquidität zur Stabilisierung der Unternehmen in Krisensituationen im Vordergrund. Der notwendige Betriebsmittelbedarf zum Ausgleich von krisenbedingten Ertragseinbußen oder Kostensteigerungen wird zu Basis-Konditionen gefördert.

Die L-Bank bietet Landwirtschaft-Liquiditätssicherung in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das gleichnamige Programm der Rentenbank für die Darlehen mit Basis-Konditionen.

1. Was wird gefördert?

Finanziert werden der Betriebsmittelbedarf und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann finanziert werden.

Nicht gefördert werden Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li.

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten-und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund von externen Faktoren wie Extremwetterlagen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Tierseuchen Ertragseinbußen und/oder Kostensteigerungen zu verzeichnen haben. Die Ertragseinbußen sind gegenüber der Hausbank nachzuweisen. In Abhängigkeit von der aktuellen Branchensituation können zusätzliche Fördervoraussetzungen gelten.

Zeitlich befristet können auch Unternehmen gefördert werden, die infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine Liquiditätsbedarf haben. Beispielsweise aufgrund gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel sowie Energie. Investitionen sind nicht förderfähig. Im Antrag ist darzulegen, dass der Liquiditätsbedarf durch die Folgen des Krieges in der Ukraine beziehungsweise durch die in diesem Zusammenhang beschlossenen Sanktionen ausgelöst wurde.

Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Der Betriebssitz muss in Baden-Württemberg liegen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die in der Fischerei und Aquakultur
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (www.l-bank.de/uis)
  • Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
  • Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

Die Darlehen werden ausschließlich zu beihilfefreien Konditionen vergeben.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer1) und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 10 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 10 Jahre

Nach Rücksprache mit der L-Bank kann auch ein zweites tilgungsfreies Jahr gewährt werden. Gegebenenfalls erhebt die L-Bank einen angemessenen Zinsaufschlag auf Basis der aktuellen Kapitalmarktsituation.

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt alle Darlehen aus eigenen Mittel. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung, festgeschrieben.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts-und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens beihilfefrei ist, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eubeihilfewertrechner festgestellt werden.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Agrar-Bürgschaft für Betriebsmittelkredite bei der Bürgschaftsbank beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter bw.ermoeglicher.de oder direkt bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer 0711 1645-731.

3.10 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist in der Regel möglich, sofern die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank.

Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Wachstum (mit Zinsbonus), das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/landwirtschaft-li heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank 08.12.23
Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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