Förderprogramm

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landwirtschaft – Nachhaltigkeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb planen, um die Energieeffizienz zu steigern, Emissionen zu senken, Ihre Tierhaltung zu verbessern oder ökologischen Landbau zu betreiben, oder mit Ihrem Vorhaben zur Transformation der Landwirtschaft beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die L-Bank stellt in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank Ihnen als landwirtschaftlichem Unternehmen zinsgünstige Kredite für Ihre Investitionen im Bereich des betrieblichen Umwelt-, Klima- und Tierschutzes (Top-Konditionen) und in ausgewählten Zukunftsfeldern der Landwirtschaft (Premium-Konditionen) bereit.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben zu Top-Konditionen:

  • Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • Investitionen zur Minderung von Emissionen (Schutz von Boden, Luft, Wasser),
  • gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Landwirtinnen und Landwirten,
  • Investitionen in den ökologischen Landbau sowie
  • Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben zu Premium-Konditionen:

  • Installation einer Agri-Photovoltaik-Anlage zur Versorgung Ihres Betriebs,
  • Umstellung auf ökologischen Landbau innerhalb der ersten 3 Jahre,
  • autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung,
  • Etablierung und Pflege von Agroforstsystemen sowie Wiedervernässung von Moorstandorten, Bewirtschaftung von Paludikulturen sowie Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen,
  • Investitionen von Ihnen als Hofnachfolgerin oder Existenzgründerin in Gebäude und Maschinen innerhalb der ersten 5 Jahre Ihrer Selbstständigkeit.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis EUR 10 Millionen je Unternehmen und Jahr. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Investitionskosten finanzieren.

Als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) erhalten Sie für Vorhaben in den „Zukunftsfeldern Landwirtschaft“ einen Zinsbonus (Premium-Konditionen).

Unternehmen – mit Ausnahme des gewerblichen Gartenbaus – und Hausbanken können im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine Agrar-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank beantragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus gemäß der KMU-Definition der Europäischen Union.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsort liegt in Baden-Württemberg.
  • Ihre Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, sind abgeschlossen und genehmigt.
  • Wenn Sie in ein Bioenergieprojekt investieren, muss die erzeugte Bioenergie die Nachhaltigkeitskriterien der EU nachweislich erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • der Erwerb von Betriebsmitteln,
  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen,
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Betriebskapital,
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen,
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen,
  • Erwerb von Tieren,
  • Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben,
  • Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmitteln bei Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnissen,
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden (außer Agri-Photovoltaik-Anlagen),
  • Investitionen, die über Leasing finanziert werden,
  • Investitionen für Verkabelungen für Datennetze außerhalb des Privatgrundstücks,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Nachhaltigkeit

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)

Die Programmfamilie Landwirtschaft richtet sich an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus).

Mit den beiden Programmen „Wachstum“ und „Nachhaltigkeit“ sollen Investitionen, die zur Produktivitätssteigerung sowie zur Nachhaltigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen, gefördert werden. Das Programm „Liquiditätssicherung“ unterstützt die Unternehmen bei extern verursachten Krisen wie zum Beispiel Extremwetter. Je höher der Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften, desto höher die Förderung. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.

Im Programm Landwirtschaft-Nachhaltigkeit stehen Investitionen zur Transformation der Landwirtschaft und für nachhaltiges Wirtschaften im Vordergrund. Investitionen speziell zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Minderung von Emissionen oder zur Verbesserung der Tierhaltung werden zu Top-Konditionen gefördert. Betriebe, die bereits gemäß EU-Öko-Verordnung wirtschaften, erhalten auch für „normale“ Investitionen Top-Konditionen. Für die Transformation der Landwirtschaft besonders bedeutsame Maßnahmen wie die Umstellung auf ökologischen Landbau oder die umweltschonende Landbewirtschaftung werden zu Premiumkonditionen gefördert. Premiumkonditionen erhalten auch innovative Maßnahmen wie Agroforstsysteme und Paludikulturen, Agri-Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung und Existenzgründerinnen.

Die L-Bank bietet Landwirtschaft-Nachhaltigkeit in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das gleichnamige Programm der Rentenbank für die Darlehen mit Top-Konditionen sowie das Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ für die Darlehen mit Premium-Konditionen.

1. Was wird gefördert?

In dieser Programmvariante unterstützt die L-Bank landwirtschaftliche Betriebe bei ihren Investitionen in den betrieblichen Umweltschutz, Klimaschutz und Tierschutz.

Gefördert werden:

1.1 Nachhaltigkeit (Top-Konditionen)

  • Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz
    Zum Beispiel Energie einsparende Heizungssysteme, Gebäudedämmungen und Isolierungsmaßnahmen
  • Investitionen zur Minderung von Emissionen (Schutz von Boden, Luft, Wasser)
    Zum Beispiel Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, umweltgerechte Lagerstätten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Boden schonende Bearbeitungsgeräte
    Hinweis: Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit (zum Beispiel Direktsaatgeräte) werden zu Premium-Konditionen in der Variante „Zukunftsfelder Landwirtschaft“ gefördert.
  • Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Landwirten
    auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften (Gesellschafter1) ausschließlich natürliche Personen). Die Maschinen müssen ausschließlich auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden.
    Hinweis: Maschinenringe und Lohnunternehmen sind in den Programmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft antragsberechtigt.
  • Investitionen in den ökologischen Landbau
    Zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden und die Anschaffung von Schleppern oder Feldhäckslern von gemäß EU-Ökoverordnung wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen.
    Hinweis: Investitionen während der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau werden zu Premium-Konditionen in der Variante „Zukunftsfelder Landwirtschaft“ gefördert.
  • Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung
    Zum Beispiel Investitionen zur Verbesserung des Platzangebotes, der Belüftung, der Lichtverhältnisse, Umstellung der Haltungsverfahren auf Einstreu. Neubauten werden nur finanziert, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen oder gegebenenfalls selbstverpflichtende Auflagen für die Tierhaltung deutlich übertroffen werden.

1.2 Zukunftsfelder Landwirtschaft (Premium-Konditionen)

In dieser Programmvariante fördert die L-Bank gezielt Investitionen in ausgewählten Zukunftsfeldern. Diese haben ein besonders hohes Potential für nachhaltiges und klimafreundlicheres Wirtschaften oder setzen neue Technologien ein. Außerdem werden Frauen bei der Existenzgründung unterstützt.

Agri-Photovoltaik-Anlagen

In diesem Zukunftsfeld soll die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung gefördert und so der Markthochlauf dieser Technik unterstützt werden.

Gefördert werden:

  • Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Solarenergie aus Agri-Photovoltaik- Anlagen zur Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Entsprechende Investitionen von Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen möglich.

Agri-Photovoltaik-Anlagen sind solche Anlagen, die den Anforderungen der DIN SPEC 914345 entsprechen. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept muss bei Antragstellung bei der Hausbank eingereicht werden.

Sofern die Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhalten, dürfen diese nur zu beihilfefreien Konditionen finanziert werden.

Umstellung auf ökologischen Landbau, autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung

In diesem Zukunftsfeld soll der Anteil des Ökolandbaus erhöht und bei der Landbewirtschaftung die Biodiversität geschützt und Emissionen gesenkt werden. Außerdem wird der Einsatz von Robotern und Drohnen unterstützt.

Gefördert werden:

  • Investitionen in Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden Landbewirtschaftung gemäß Anlage „Maschinenliste umweltschonende Landbewirtschaftung“ (unter www.l-bank.de/lw-nachhaltigkeit verfügbar)
  • Investitionen während der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau gemäß EU-Ökoverordnung, zum Beispiel Erwerb von Maschinen, Errichtung von Ställen und sonstigen baulichen Anlagen Als Umstellungsphase gilt hier ein Zeitraum von drei Jahren ab Vertragsschluss mit der für den Kreditnehmer zuständigen Ökokontrollstelle. Der Vertrag ist der Hausbank bei Antragstellung vorzulegen.

Agroforst und Paludikultur

In diesem Zukunftsfeld soll die Kombination von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung von Flächen (Agroforst) und die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorflächen (Paludikultur) gefördert werden. Durch die Landnutzungsänderungen soll die Kohlenstoffbindung der bewirtschafteten Flächen erhöht und die Biodiversität gestärkt werden.

Gefördert werden:

  • Investitionen zur Etablierung und Pflege von Agroforstsystemen, zum Beispiel Pflanzkosten, mehrjähriges Pflanzmaterial, Maschinen zur Baumpflege
  • Investitionen zur Wiedervernässung von Moorstandorten, zur Bewirtschaftung von Paludikulturen sowie zur Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen

Bei Antragstellung sind Umfang (in ha oder verarbeitete Mengen) und Art der Paludikultur (Schilf, Torfmoose, Rohrkolben etc.) anzugeben.

Hofnachfolgerinnen und Existenzgründerinnen

In diesem Zukunftsfeld werden Landwirtinnen in den ersten 5 Jahren ihrer Selbständigkeit sowie bei ihrer Existenzgründung unterstützt. Dadurch soll die Anzahl der Frauen bei Hofnachfolge und Existenzgründung in der Landwirtschaft erhöht werden. Gefördert werden Investitionen von Unternehmerinnen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Gebäude und Maschinen, die im antragstellenden Unternehmen bilanziert werden.

Die Unternehmerin und ihr Unternehmen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Unternehmerin vertritt das Unternehmen nach außen operativ und administrativ und hat unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens in allen Unternehmensentscheidungen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, so dass Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen, nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden können. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens bedeutet dies:

  • Als Einzelunternehmerin trifft sie selbst alle Unternehmensentscheidungen.
  • Als (Mit-)Gesellschafterin an einer Personengesellschaft muss sie über die Stimmrechtsmehrheit verfügen.
  • Als (Mit-)Gesellschafterin an einer juristischen Person muss sie über die Stimmrechtsmehrheit verfügen und zugleich als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft tätig sein.

b) Das antragstellende Unternehmen ist ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU).

c) Das antragstellende Unternehmen ist nicht älter als 5 Jahre oder der Eintritt der Frau in das Unternehmen liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.

1.3 Weitere Voraussetzungen

Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.

Beihilfen für Investitionen in Bioenergieprojekte sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind förderfähig:

  • Erwerb von Flächen (nur zu beihilfefreien Konditionen)
  • Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern, sofern die erzeugte Energie vollständig für den Eigenverbrauch im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird
  • Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen, sofern der erzeugte Kraftstoff vollständig für den Eigenverbrauch im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird und sofern es sich um einen nachhaltigen Biokraftstoff gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) in der jeweils geltenden Fassung handelt
  • Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist, sofern der erzeugte Strom vollständig für den Eigenverbrauch im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird und sofern ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil an Wärmeenergie genutzt wird
  • Zugmaschinen nur als Investitionen während der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau, im Rahmen der Hofnachfolge oder Existenzgründung einer Landwirtin sowie als Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Paludikulturen (siehe Ziffer 1.2)

1.4 Förderausschlüsse

Nicht förderfähig sind:

  • Kosten für Betriebsmittel und Umlaufvermögen
  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Betriebskapital
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen
  • Erwerb von Tieren
  • Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben
  • Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmitteln bei Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnissen
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 und jünger oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden (außer Agri-Photovoltaik-Anlagen, siehe Ziffer 1.2)
  • Investitionen, die über Leasing finanziert werden
  • Investitionen für Verkabelungen für Datennetze außerhalb des Privatgrundstücks
  • Investitionen in die Fischerei und Aquakultur
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.lbank.de/lw-nachhaltigkeit.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Gefördert werden auch Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts nicht erfüllen. Sie können jedoch nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) gefördert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) (siehe Ziffer 5.2).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten. Für die Vorhaben in der Programmvariante „Zukunftsfelder Landwirtschaft“ erhalten kleine und mittlere Unternehmen einen Zinsbonus (Premium- Konditionen).

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

Der Bruttodarlehenshöchstbetrag kann durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein (siehe Ziffer 5).

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Agrar-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank beantragen. Ausgenommen sind Betriebe des gewerblichen Gartenbaus.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer 0711 1645-731.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank.

Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Wachstum (mit Zinsbonus), das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Für Anträge in der Variante „Zukunftsfelder Landwirtschaft“ sind teilweise Nachweise über die Erfüllung der spezifischen Förderkriterien einzureichen (siehe Ziffer 1.2). Die Nachweise verbleiben bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • „Kumulierungserklärung“ (Vordruck WF_1302). Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5.1) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/landwirtschaft-nachhaltigkeit heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form.

Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Nachhaltigkeit können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Die Investitionsbeihilfen gewährt die L-Bank auf der Grundlage der Artikel 1 bis 13 sowie 14 und 17 der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) (Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

Diese Verordnung verpflichtet die L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Erzeugnisse in den Fällen des Artikels 1 Absätze 3 bis 7 Agrar-GVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

5.1 Agrar-GVO

Sofern in diesem Merkblatt von „Vorhaben“ gesprochen wird, sind hiermit „Projekte“ im Sinne der Agrar-GVO gemeint.

Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Förderfähig sind insbesondere folgende Kosten:

a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes;

b) Kauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, nachhaltiger Energie, Energieeffizienz und Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Bei Beihilfen gemäß Artikel 14 und 17 Agrar-GVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 Agrar-GVO) und Kumulierung (Artikel 8 Agrar-GVO) einzuhalten, insbesondere: Für die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 65% der beihilfefähigen Kosten.

Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 65% der beihilfefähigen Kosten. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 600.000 Euro (Primärproduktion) beziehungsweise 7,5 Millionen Euro (Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse).

Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind beziehungsweise von über 100.000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

5.2 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten:

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 59 Agrar-GVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

7. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2030 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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