Förderprogramm

Leben auf dem Land

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Infrastruktur, Regionalförderung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Leben auf dem Land

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in die soziale oder technische Infrastruktur, in den Tourismus, in Sport- und Kultureinrichtungen oder in außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen im ländlichen Raum Baden-Württembergs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die L-Bank stellt in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank zinsgünstige Kredite für Ihre Investitionen in die Infrastruktur ländlicher Räume bereit.

Sie bekommen die Förderung für Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geräte, Grundstücke oder Gebäude im Zusammenhang mit folgenden Vorhaben:

  • Investitionen in die ländliche Infrastruktur, zum Beispiel technische oder soziale Infrastruktur, Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, Nahversorgung ländlicher Gebiete durch inhabergeführte Lebensmitteleinzelunternehmen oder regionale Initiativen,
  • Investitionen in den ländlichen Tourismus, zum Beispiel sanfte Tourismusformen wie Naturparks, Kur- und Kneipphäuser, Rad-, Wander- oder Reitwege, Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen, Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter,
  • Investitionen im Zusammenhang mit LEADER-Maßnahmen oder ähnlichen öffentlichen Förderprogrammen für den ländlichen Raum (zum Beispiel Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR),
  • Investitionen in die Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung,
  • Investitionen in Kulturgüter,
  • Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzter Bausubstanz auch zum Zwecke der Vermietung,
  • Investitionen von Landwirtinnen und Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen in einem eigenständigen Gewerbebetrieb.

Sie erhalten die Förderung als zinsvergünstigtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt je Antragstellerin und Antragsteller und Jahr maximal EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten finanzieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank oder ein anderes Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU und
  • sonstige Antragstellende im ländlichen Raum, zum Beispiel Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
  • Ihre Investitionen finden im ländlichen Raum statt oder dienen der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar. Als ländlicher Raum gelten alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten.
  • Ihr Vorhaben dient einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Kommunen, zum Beispiel Landkreise, Städte, Gemeinden und rechtlich unselbstständige kommunale Betriebe,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Umschuldungen und laufende Kosten,
  • wohnwirtschaftliche Vorhaben zur Eigennutzung sowie andere nichtwirtschaftliche Tätigkeiten,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Leben auf dem Land

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)

Die L-Bank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Infrastruktur ländlicher Räume. Weitere Förderschwerpunkte sind der ländliche Tourismus, Sport- und Kultureinrichtungen oder außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen. Gefördert werden zum Beispiel auch Investitionen in Gebäude zum Zweck der Neugestaltung von Dörfern im ländlichen Raum. Die Förderung richtet sich an alle Investoren1), die keine kommunale Gebietskörperschaft sind. Die L-Bank bietet diese Darlehen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an.

1. Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geräte, Grundstücke oder Gebäude. Alle Investitionen müssen einem der nachfolgenden Punkte zugeordnet werden können.

  • Investitionen in die ländliche Infrastruktur, wie
    • Investitionen in die technische Infrastruktur wie zum Beispiel Energieversorgung, Kommunikation, stoffliche Versorgung, Entsorgung sowie Verkehrsinfrastruktur und den öffentlichen Personennahverkehr
    • Investitionen in die soziale Infrastruktur wie Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungen und Pflegedienste, Krankenhäuser und Rettungsdienste, kulturelle Einrichtungen, Sport und Freizeitanlagen
    • Investitionen in Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit (Feuerwehren, etc.)
    • Investitionen in die Nahversorgung ländlicher Gebiete durch inhabergeführte Lebensmitteleinzelhändler (selbstständige Kaufleute, unabhängig von ihrer Rechtsform, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sind (siehe Ziffer 5.2))
    • Investitionen in die Nahversorgung ländlicher Gebiete durch regionale Initiativen (zum Beispiel Einrichtungen zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs oder mobile Versorgungslösungen)

Hinweis: Investitionen in die regionale Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln werden im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt- und Verbraucherschutz gefördert.

  • Investitionen in den ländlichen Tourismus, wie
    • Investitionen in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen (zum Beispiel Investitionen in Naturparks, Kur- und Kneipphäuser, Rad-, Wander- oder Reitwege)
    • Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Antragstellende, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
    • Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter (zum Beispiel Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche). Investitionen in Systemgastronomie oder Franchisevorhaben werden nicht gefördert.
    • Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter (zum Beispiel Angebote, die auf traditionelle Landbau- und Handwerkstechniken, überliefertem Brauchtum oder Kunsthandwerk aufbauen)

Hinweis: Investitionen in touristische Angebote in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben sind im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz zu den LR-Top-Konditionen förderfähig (zum Beispiel Urlaub auf dem Bauernhof, Urlaub beim Winzer, Strauß- und Besenwirtschaften).

Außerdem werden gefördert:

  • Investitionen im Zusammenhang mit LEADER-Maßnahmen oder ähnlichen öffentlichen Förderprogrammen für den ländlichen Raum (zum Beispiel Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR))
  • Investitionen in die Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung
  • Investitionen in Kulturgüter
  • Investitionen in Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzter Bausubstanz zum Zwecke der Vermietung
  • Investitionen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen in einem eigenständigen Gewerbebetrieb. Diese Investitionen sind auch dann förderfähig, wenn der Investitionsort nicht im ländlichen Raum liegt. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, mit denen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Die Investitionen müssen dort im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen. Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen. Die Rentenbank hat auf ihrer Internetseite www.rentenbank.de in der Rubrik „Ländliche Entwicklung“ alle Gemeinden des ländlichen Raumes aufgelistet.

Gefördert werden nur Investitionen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Wohnwirtschaftliche Vorhaben zur Eigennutzung sowie andere nichtwirtschaftliche Tätigkeiten werden im Programm „Leben auf dem Land“ der Rentenbank unter der Programmnummer 250 gefördert.

Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben:

  • Umschuldungen
  • laufende Kosten (zum Beispiel Personalkosten, Betriebsmittel)
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.lbank.de/lal

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen (auch mit kommunalen Gesellschaftern), Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.

Nicht antragsberechtigt sind kommunale Kreditnehmer, wie Landkreise, Städte, Gemeinden und rechtlich unselbständige kommunale Betriebe. Sie werden im Programm „Räumliche Strukturmaßnahmen“ der Rentenbank gefördert.

Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und
  • Öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zu weniger als 25% direkt oder indirekt am Antragsteller beteiligt. Davon ausgenommen sind Beteiligungen von kleinen Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Gefördert werden auch Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts nicht erfüllen. Sie können jedoch nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert werden (siehe Ziffer 5).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 5.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitätsund Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Leben auf dem Land, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • Kumulierungserklärung (Vordruck WF_1302): Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.
  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis- Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 5.1): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/lal heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag soll in der Regel vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden.

Wird eine Förderung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beantragt, gelten zusätzliche Regelungen (siehe Ziffer 5.2).

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag soll in der Regel vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Leben auf dem Land können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffern 5.1. und 5.2).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

In der Regel gewährt die L-Bank die Darlehen als Allgemeine De-minimis- Beihilfe (siehe Ziffer 5.1). Für Investitionsvorhaben kann die L-Bank die Darlehen in Einzelfällen als so genannte KMU-Beihilfe auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zusagen (siehe Ziffer 5.2), sofern die entsprechenden beihilferechtlichen Kriterien eingehalten werden. Bei Antragstellung prüft die L-Bank, ob eine KMU-Beihilfe möglich und vorteilhaft ist, zum Beispiel wenn das Unternehmen schon mehrere De-minimis-Beihilfen erhalten hat.

5.1 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

In der Regel gewährt die L-Bank die Beihilfen unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung.

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro. Diese De-minimis-Beihilfen werden nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr gewährt.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis- Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen die De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis- Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/lal heruntergeladen werden.

5.2 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Sofern der Antragsteller und das entsprechende Vorhaben die einschlägigen Voraussetzungen nach der AGVO erfüllen, gewährt die L-Bank im Einzelfall auch Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 5.3).

5.2.1 Zusätzliche Anforderungen an den Antragsteller und das Investitionsvorhaben

Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.

Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar.

Immaterielle Vermögenswerte sind förderfähig, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
  • sie müssen abschreibungsfähig sein;
  • sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
  • sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.

Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs können für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr unter den Voraussetzungen des Artikel 17 AGVO Beihilfen erhalten.

Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.

5.2.2 Weitere Anforderungen gemäß Artikel 1 bis 12, 17 AGVO

Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
  • Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

5.2.3 Zusätzliche Anforderungen an die rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

5.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
    • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

7. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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