Förderprogramm

Förderung des Sports (Sportförderrichtlinien)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM BW)

Ansprechpunkt:

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 14

Durlacher Allee 100

76137 Karlsruhe

Tel: 0721 9260, 9262325

Fax: 0721 9266211

Regierungspräsidium Karlsruhe

Weiterführende Links:
Förderung Breiten- und Freizeitsport

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Sportorganisation im Breiten- und Vereinssport aktiv sind und finanzielle Unterstützung beim Sportstättenbau, bei der Beschaffung von Sportgeräten oder bei der Beschäftigung von Trainerinnen und Trainer benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Sportorganisation des Landes bei der Finanzierung Ihrer Aktivitäten im Breiten- und Vereinssport.

Sie erhalten die Förderung für:

  • den Neubau, die Erweiterung, Sanierung und den Kauf (ohne Grundstück) von Sportanlagen und von verbandseigenen Schulungsstätten,
  • die Beschaffung von Sportgeräten,
  • Lehrgänge und andere Schulungsmaßnahmen für Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und andere,
  • die Beschäftigung nebenberuflicher Trainerinnen und Trainer, Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager, Jugendleiterinnen und Jugendleiter,
  • die Zusammenarbeit von Vereinen mit Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder,
  • jugendpflegerische Vorhaben der Sportjugend,
  • weitere Vorhaben im Bereich des Sports (soziale Zwecke, institutionelle Förderung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. des Förderjahres über den Landessportverband Baden-Württemberg schriftlich oder elektronisch an das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist der Landessportverband Baden-Württemberg (LSV).

Begünstigte sind die Sportbünde, Sportfachverbände und Sportvereine, die gemeinnützig und Mitglied in einem Sportbund in Baden-Württemberg sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei einer Sportanlage bekommen Sie die Förderung nur für Baumaßnahmen, die unmittelbar der Sportausübung dienen. Hierzu gehören auch sanitäre Einrichtungen, Schulungsräume, Beleuchtungsanlagen, besondere Vorkehrungen des Emissionsschutzes und Ähnliches.
  • Je nach Art Ihres Vorhabens müssen Sie besondere Zweckbindungsfristen berücksichtigten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Kultusministeriums für die Förderung des Sports (Sportförderrichtlinien)

Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2017

Az: 12-6811.0/163

Fundstelle: K.u.U. 2017, S. 88

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zuwendungszweck, Zuwendungsziel

Das Land gewährt Zuschüsse für laufende Zwecke zur Förderung des Breiten- und Freizeitsports im Rahmen dieser Richtlinien. Die Fördermittel sind vorrangig für die Bewilligung von Zuschüssen zur Beschäftigung nebenberuflicher Übungsleiterinnen und Übungsleiter beziehungsweise Trainerinnen und Trainer, Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager sowie Jugendleiterinnen und Jugendleiter einzusetzen.

1.2 Rechtsgrundlagen und allgemeine Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan veranschlagten Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und den maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Ein echtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten der Landessportverband Baden-Württemberg (LSV), die Sportbünde, Sportfachverbände und Sportvereine, die gemeinnützig und Mitglied in einem Sportbund in Baden-Württemberg sind.

2. Zuwendungsvoraussetzungen, Form und Höhe der Zuwendung

2.1 Förderung von Baumaßnahmen

2.1.1 Förderfähig sind Ausgaben für Neubau, Erweiterung, Sanierung und Kauf, jedoch ohne Grundstück, von Sportanlagen und von verbandseigenen Schulungsstätten, ferner der Bau von Geschäftsräumen von in Ziffer I Nummer 3 genannten Zuwendungsempfängern.

Bei Sportanlagen werden nur Maßnahmen gefördert, die unmittelbar der Sportausübung dienen; hierzu gehören auch sanitäre Einrichtungen, Schulungsräume, Beleuchtungsanlagen, besondere Vorkehrungen des Emissionsschutzes und Ähnliches.

2.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, gärtnerische Anlagen, Parkplätze, Speisen und Getränke, Zuschaueranlagen, Vereinsgaststätten sowie Instandhaltungskosten wie zum Beispiel Bauunterhaltung, Pflege und laufende Reparaturen.

2.1.3 Anträge mit Gesamtausgaben unter 3 500 Euro werden nicht gefördert.

2.1.4 Sportstättenbaumaßnahmen sollen den anerkannten Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden im Sinne von § 2 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz.

2.1.5 Für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Sicherheits- und Hygienebestimmungen ist der Zuwendungsempfänger verantwortlich.

2.1.6 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen bewilligt. Als Zuschüsse werden in der Regel bis zu 30 Prozent, in besonders begründeten Härtefällen bis zu 50 Prozent, der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Eine darüber hinausgehende Förderquote ist nur mit Zustimmung des Kultusministeriums möglich.

2.1.7 Die Zuschüsse können auf der Basis von pauschalierten, zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden, wenn sich die Richtsätze aus Festlegungen des LSV oder der Sportbünde ergeben, deren finanzielle Auswirkungen sich am Regelzuschuss von 30 Prozent orientieren.

2.1.8 Bei Zuschüssen über 50 000 Euro ist eine Zweckbindung von 25 Jahren festzulegen, sonst von zehn Jahren, wenn nicht im Einzelfall eine noch kürzere Frist angemessen erscheint. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem im Verwendungsnachweis angegebenen tatsächlichen Fertigstellungstermin. Hierauf sind die Vereine bei der Bewilligung ausdrücklich hinzuweisen.

2.1.9 Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuschüsse nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer der Zweckbindung mindestens entspricht.

2.1.10 Baumaßnahmen dürfen nicht vor der Freigabe durch den jeweiligen Sportbund begonnen werden. Dieser darf die Freigabe erteilen, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

2.2 Beschaffung von Sportgeräten

2.2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Sportgeräten. Als Sportgeräte gelten auch optische und akustische Geräte, jedoch nicht für Zuschauer, Pflegegeräte und Reinigungsgeräte, soweit deren Einsatz für den Sportbetrieb notwendig ist. Pflege- und Reinigungsgeräte werden nur bezuschusst, wenn ihr Einzelanschaffungswert 1 000 Euro übersteigt.

2.2.2 Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen bewilligt. Als Zuschüsse werden bis zu 50 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuschüsse können auf der Basis von pauschalierten, zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden, wenn sich die Richtsätze aus Festlegungen des LSV oder der Sportbünde ergeben, deren finanzielle Auswirkungen sich am Regelzuschuss von 50 Prozent orientieren. Der Förderung können bezahlte Rechnungen zugrunde gelegt werden. Sofern der Einzelanschaffungswert eines Gerätes 1 000 Euro übersteigt, ist eine Zweckbindung von fünf Jahren festzulegen. Für den Beginn der Zweckbindungsfrist ist das Kaufdatum maßgebend. Hierauf sind die Vereine bei der Bewilligung ausdrücklich hinzuweisen.

2.2.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Anschaffungsjahr Ausgaben für Sportgeräte in Höhe von über 1 000 Euro nachweist.

2.3 Förderung von Lehrgängen

2.3.1 Lehrgänge und andere Schulungsmaßnahmen für Sportlerinnen und Sportler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter beziehungsweise Trainerinnen und Trainer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Verwaltungs- und Führungskräfte und sonstige Helferinnen und Helfer im Sport können im Wege der Vollfinanzierung gefördert werden.

2.3.2 Förderfähig sind:

2.3.2.1 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung,

2.3.2.2 Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort, begrenzt auf die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse,

2.3.2.3 Unterrichtsvergütungen und Reisekosten der Lehrkräfte in der Regel nach den entsprechenden Bestimmungen des Landes sowie

2.3.2.4 sonstige mit der Durchführung der Lehrgänge unmittelbar zusammenhängende Kosten wie zum Beispiel Lehrfahrten, Eintrittsgelder, Lehrhilfen.

2.4 Förderung von lizenzierten Übungsleiterinnen und Übungsleitern beziehungsweise Trainerinnen und Trainern, Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanagern sowie von Jugendleiterinnen und Jugendleitern

2.4.1 Sportvereine sollen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Beschäftigung von Personen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes sind, im Wege der Festbetragsfinanzierung Zuschüsse erhalten.

2.4.1.1 Für Übungsleiterinnen und Übungsleiter beziehungsweise Trainerinnen und Trainer soll ein Zuschuss in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde gewährt werden. Pro Person und Kalenderjahr können in einem Verein höchstens 200 Stunden gefördert werden.

2.4.1.2 Für Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager sowie für Jugendleiterinnen und Jugendleiter können pauschalierte Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Kalenderjahr gewährt werden.

2.4.2 Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt die von zwei Vereinsvertretern unterzeichnete Abrechnungsliste als vereinfachter Verwendungsnachweis. Bei elektronischer Abrechnung ist das Original von den Vereinen fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Sportbundes oder des Landes vorzulegen.

2.5 Zusammenarbeit von Vereinen mit Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

2.5.1 Auf Schuljahresdauer angelegte Maßnahmen der Zusammenarbeit von Vereinen mit Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder können im Wege der Festbetragsfinanzierung mit bis zu 500 Euro pro Maßnahme und Jahr gefördert werden.

2.5.2 Für Modellprogramme der Sportbünde, wie zum Beispiel innovative und integrative Maßnahmen von Sportfachverbänden und Sportvereinen, können höhere Zuschüsse gewährt werden.

2.5.3 Abweichend von den ANBest-P kann in Form einer Bestätigung durch den Verein und die Schule beziehungsweise durch den Verein und die Tageseinrichtung für Kinder ein vereinfachter Verwendungsnachweis über den Umfang der Maßnahme vorgelegt werden.

2.6 Jugendpflegerische Vorhaben der Sportjugend

2.6.1 Soweit jugendpflegerische Maßnahmen der Sportjugend nicht nach den Bestimmungen des Landesjugendplans gefördert werden, können sie als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung bezuschusst werden.

2.6.2 Die Zuschusshöhe soll sich an den Bestimmungen und Sätzen des Landesjugendplans ausrichten.

2.6.3 Soweit die Maßnahmen unmittelbar einzelnen Jugendlichen zugutekommen, wie Sportfreizeiten und Ähnliches, soll eine Eigenbeteiligung der jugendlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit mindestens 5 Euro pro Tag festgelegt werden. Im Übrigen soll die Eigenbeteiligung des Trägers der Maßnahme mindestens 25 Prozent der entstehenden Kosten betragen.

2.7 Förderung sozialer Zwecke Aufwendungen der Sportbünde für soziale Zwecke, wie zum Beispiel Prämien für Sportversicherungen, Beiträge zu Berufsgenossenschaften, sportärztliche Untersuchungen, können im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen bezuschusst werden.

2.8 Institutionelle Förderung

2.8.1 Für Verwaltungsaufgaben, wie zum Beispiel Beratungs- und Betreuungsleistungen, können dem LSV, den Sportbünden und Sportfachverbänden als institutionelle Förderung Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

2.8.2 Dem LSV und den Sportbünden können für die Durchführung der Sportförderung des Landes nach diesen Richtlinien für deren damit zusammenhängenden Aufwendungen Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

2.9 Förderung sonstiger Vorhaben

2.9.1 Nicht dem üblichen Sportbetrieb zuzurechnende sonstige Vorhaben der Sportfachverbände, die unmittelbar Belangen des Sports dienen, wie zum Beispiel Durchführung und Beschickung sportlicher Veranstaltungen, Pflege internationaler Sportbeziehungen und Ähnliches können im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 75 Prozent der notwendigen Aufwendungen gefördert werden.

2.9.2 Nicht gefördert werden Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen und Ähnliches, das Bestreiten von Repräsentationsaufgaben zum Zweck der Selbstdarstellung wie Feierlichkeiten und Jubiläumszuwendungen an Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Zuständigkeit, Verfahren

3.1 Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für die Bewilligung der Fördermittel landesweit zuständig.

3.2 Verfahren

3.2.1 Der LSV beantragt die Zuwendungen schriftlich oder elektronisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

3.2.2 Das Regierungspräsidium Karlsruhe bewilligt dem LSV die auf diesen und die Sportbünde entfallenden Zuschussmittel. Der LSV und die Sportbünde sind berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form weiterzugeben. Dabei ist dem Maßnahmenträger bekannt zu geben, dass es sich bei den weitergeleiteten Mitteln um eine Zuwendung des Landes handelt. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Regelungen des LVwVfG über die Rückforderung und Verzinsung von Zuwendungen (vergleiche §§ 48, 49, 49a) entsprechend Anwendung finden.

3.2.3 Der LSV erbringt dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber schriftlich oder elektronisch einen Sammelverwendungsnachweis unter der Zusicherung, dass für jede bewilligte Maßnahme ein geprüfter ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorliegt. Der Sammelverwendungsnachweis beinhaltet auch die mit dem Kultusministerium gemeinsam festgelegten Kennzahlen.

3.2.4 Der Rechnungshof ist gemäß § 91 LHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern (vergleiche Ziffer 1.3) zu prüfen.

4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2004 (K.u.U. S. 289) außer Kraft. Diese Verwaltungsvorschrift wird in Ausgabe B aufgenommen unter Nr. 6811-51.

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